Spielbanken können mit Bewilligung der ESBK Geschicklichkeitsspiele selbst durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Spielbank nachweist, dass die nach dem 3. Kapitel nötigen Bewilligungen erteilt wurden, und gewährleistet, dass:
die Grossspiele, die sie im Spielbereich durchführt oder anbietet, und die Spielbankenspiele in separaten Zonen stattfinden;
die Grossspiele als solche gekennzeichnet sind;
die Geldflüsse getrennt verbucht werden; und
das Angebot an Grossspielen im Vergleich zum Angebot an Spielbankenspielen von untergeordneter Bedeutung ist.
Die Veranstalterin von Grossspielen ergreift die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs, der Geldwäschereibekämpfung und des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Wenn die Spiele im Spielbereich durchgeführt werden, setzt die Spielbank zudem die Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 um.
Die Veranstalterin von Grossspielen liefert der Spielbank sämtliche zur Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 nötigen Angaben.
Für das Online-Angebot von Grossspielen durch Spielbanken gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
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