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Art. 81
Art. 80
Art. 82
Art. 81
935.51
BGS
Federal Act
01.01.2019
Originalquelle
Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat.
In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.
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