Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit.
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben.
Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein.
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