The purpose of this Act is to protect waters against harmful effects. In particular it aims:
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Als Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen; die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen Ausnahmen bewilligen.
“der Sicherung der natürlichen Funkti- on des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt wer- den dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit.”
Das GSchG bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung verpflichtet Art. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 jedermann zur gebotenen Sorgfalt, um Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden. Nach den genannten Bestimmungen sind mittelbares oder unmittelbares Einbringen sowie das Versickernlassen von wassergefährdenden Stoffen in ein Gewässer untersagt; ebenso kann das Ablagern oder Ausbringen solcher Stoffe ausserhalb eines Gewässers untersagt sein, wenn dadurch Verunreinigungen zu befürchten sind. Verschmutztes Abwasser ist grundsätzlich zu behandeln. Die Kantone haben ferner ihr Gebiet in Gewässerschutzbereiche einzuteilen.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art.”
Nach der in den Quellen vertretenen Auslegung stützt Art. 1 GSchG die Auffassung, dass dort, wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung der geplanten Anlagen auf das Gewässer droht, der Schutzzweck des Gesetzes nicht in gleicher Weise greift. Vor diesem Hintergrund hat die Instanz in den zitierten Erläuterungen ausgelegt, eine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnungsregelung liege vor, sodass Ausnahmebewilligungen auch für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet in Betracht gezogen werden können. Diese Darstellung beschränkt sich auf die im Entscheid wiedergegebene Auslegung und trifft keine weitergehenden allgemeingültigen Rechtsfolgen.
“Das Grundstück sei überbaut, befinde sich jedoch derzeit nicht in dicht überbautem Gebiet. Die Bestimmung sei bezüglich der Frage, was für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet gelte, jedoch unklar. Folglich sei durch Auslegung festzustellen, ob ein bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers oder eine Lücke praeter legem vorliege. In den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei. So sollten neue Bauten dort möglich sein, wo «die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben». Diese Situation treffe auf ihr Grundstück zu. Die Mauer am Bach sei vom Bestandesschutz gedeckt und zudem aus Hochwasserschutzüberlegungen notwendig. Auch der bisherige Schopf und der Unterstand seien vom Bestandesschutz gedeckt gewesen. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe. Diese Haltung des Verordnungsgebers werde gestützt von Art. 1 GSchG, wonach dieses den Zweck habe, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung vorliege, bestehe folglich auch kein Schutzzweck. Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber nicht bewusst gewesen sei, dass er aus grammatikalischer Sicht eine Lücke geschaffen habe. Es liege damit eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts vor, weshalb diese Lücke zu füllen sei, und zwar dahingehend, dass Ausnahmebewilligungen auch bei überbauten Grundstücken in nicht dicht überbautem Gebiet zulässig seien. Damit sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV möglich, weil die beantragten Anlagen zonenkonform seien und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, was insbesondere aus den positiven Amtsberichten hervorgehe.”
“Das Grundstück sei überbaut, befinde sich jedoch derzeit nicht in dicht überbautem Gebiet. Die Bestimmung sei bezüglich der Frage, was für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet gelte, jedoch unklar. Folglich sei durch Auslegung festzustellen, ob ein bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers oder eine Lücke praeter legem vorliege. In den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei. So sollten neue Bauten dort möglich sein, wo «die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben». Diese Situation treffe auf ihr Grundstück zu. Die Mauer am Bach sei vom Bestandesschutz gedeckt und zudem aus Hochwasserschutzüberlegungen notwendig. Auch der bisherige Schopf und der Unterstand seien vom Bestandesschutz gedeckt gewesen. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe. Diese Haltung des Verordnungsgebers werde gestützt von Art. 1 GSchG, wonach dieses den Zweck habe, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung vorliege, bestehe folglich auch kein Schutzzweck. Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber nicht bewusst gewesen sei, dass er aus grammatikalischer Sicht eine Lücke geschaffen habe. Es liege damit eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts vor, weshalb diese Lücke zu füllen sei, und zwar dahingehend, dass Ausnahmebewilligungen auch bei überbauten Grundstücken in nicht dicht überbautem Gebiet zulässig seien. Damit sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV möglich, weil die beantragten Anlagen zonenkonform seien und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, was insbesondere aus den positiven Amtsberichten hervorgehe.”
Für die Revitalisierung von Gewässern sind die Kantone zuständig; sie haben dabei den Nutzen für Natur und Landschaft sowie die sich aus der Revitalisierung ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
“Die mit Gebäuden überstellten rekurrentischen Parzellen sind gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde B (BZO) der Kernzone K2 zugeteilt und werden vom festgelegten Gewässerraum teilweise angeschnitten. Bei der Festlegung des Gewässerraums ging die Baudirektion vom minimalen Gewässerraum von 22,0 m aus und erhöhte diesen aufgrund des Hochwasserschutzes und mit Blick auf die Revitalisierung auf 29,4 m. (…) 5.1.1 Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachtei-ligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art.”
Bei Abwägungen sind auch die in Art. 1 GSchG genannten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Das fachliche Ermessen einer gesetzlich vorgesehenen, unabhängigen Fachinstanz ist vom Gericht zu respektieren, sofern die Instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hat.
“3a, BGE 107 IV 63 E. 2; GVP 1989 Nr. 27, in: SJZ 87/1991, S. 86, und BR 1990, S. 105, je mit Hinweisen sowie zur Abgrenzung zum Abwasserbegriff nach Art. 4 lit. e GSchG: H. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 69 ff.). Ebenfalls abgesondert vom natürlichen Wasserkreislauf ist Wasser, das in ein Wasserversorgungsnetz eingespeist wird (vgl. dazu H. W. Stutz, Anmerkungen zum Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/95 vom 22. August 2019, in: URP 2020, S. 664 ff., S. 673). Voraussetzung für eine Subsumtion unter den Gewässerbegriff bilden eine gewisse Bestandesdauer sowie eine minimale Ausdehnung (vgl. dazu D. Thurnherr, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 10 zu Art. 2 GSchG, N 5 zu Art. 4 GSchG, und H. Jenni, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 21 NHG, siehe dazu auch BGer 1C_378/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die weiteren in Art. 1 GSchG genannten öffentlichen Interessen (vgl. H. W. Stutz, a.a.O., S. 673). Fungiert als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen).”
Im Rahmen des Schutzzwecks von Art. 1 GSchG umfasst die nach Art. 2 i.V.m. Art. 3 geforderte Sorgfaltspflicht auch den Schutz des Grundwassers bei der Zwischenlagerung von Abfällen.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art.”
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