SR 910.1 ↩
SR 451 ↩
Amended by No II 23 of the FA of 6 Oct. 2006 on the New System of Financial Equalisation and Division of Tasks between the Confederation and the Cantons (NFEA), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
Repealed by No II 23 of the FA of 6 Oct. 2006 on the New System of Financial Equalisation and Division of Tasks between the Confederation and the Cantons (NFEA), with effect from 1 Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
Amended by No II 23 of the FA of 6 Oct. 2006 on the New System of Financial Equalisation and Division of Tasks between the Confederation and the Cantons (NFEA), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
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Zahlungen nach Art. 62a GSchG sind als Subventionen zu qualifizieren, also als geldwerte Vorteile zur Förderung oder Erhaltung einer gewählten Aufgabe. Sie dienen primär dazu, den gewässerschutzkonformen Betrieb der Landwirtschaft zu fördern. Eine Entschädigung wegen einer Nutzungsbeschränkung des Eigentums ist nicht allgemein gegeben; eine solche Entschädigung wäre erst zu leisten, wenn die Nutzungsbeschränkung die Intensität einer materiellen Enteignung erreicht. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu überprüfen.
“Zudem wird ein Teil der potentiellen Ertragseinbusse kompensiert. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, bei den vorgesehenen Zahlungen nach § 3c Abs. 1 PhV/LU handle es sich um eine Kompensation, welche nur beim Vorliegen einer materiellen Enteignung zu leisten sei, übersehen sie, dass diese Regelung dem Vollzug von Art. 62a GSchG dient. Wie gesehen (vorne E. 4.4), handelt es sich dabei um Subventionen, d.h. geldwerte Vorteile, welche den Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Verwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von diesen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (BGE 140 I 153 E. 2.5.4.). Betroffene Betriebe erhalten die in § 3c Abs. 1 PhV/LU vorgesehenen Beiträge in erster Linie dafür, dass sie Landwirtschaft in Übereinstimmung der Vorgaben zum Gewässerschutz ausüben. Eine Entschädigung für eine Nutzungsbeschränkung ihres Eigentums wäre erst zu leisten, wenn die Nutzungsbeschränkung die Intensität einer materiellen Enteignung erreicht (vgl. NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 13 zu Art. 62a GSchG), was nicht generell-abstrakt, sondern im Einzelfall zu prüfen wäre.”
Das Bundesrecht normiert nach Art. 62a GSchG einzig die Abgeltung des Bundes an die Kantone; die kantonale Ausführungsgesetzgebung regelt sodann Zuständigkeit, Art der Leistungserbringung und weitere Verwendung der kantonalen Mittel. Die Kantone verfügen dabei über einen weiten Ermessensspielraum; die konkrete Ausrichtung der Beiträge liegt im Entschliessungsermessen (Ermessenssubventionen).
“§§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU (Rechtsformen und Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : Es handelt sich dabei um kantonale Vollzugsvorschriften zu Art. 62a GSchG und Art. 54 GSchV, wonach der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leistet. Sie verfügen damit grundsätzlich über eine formell-gesetzliche Grundlage. Das Bundesrecht normiert lediglich die Abgeltung des Bundes an die Kantone. Die kantonale Ausführungsgesetzgebung regelt im Anschluss daran die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung, die Art und Weise der mit dem Bund vereinbarten Leistungserbringung und die Verteilung der im Zeitpunkt der weiteren Verwendung der nunmehr kantonalen Mittel. Die Kantone geniessen dabei einen grossen Ermessensspielraum. (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 62a GSchG). Die Ausrichtung der Beiträge nach §§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU steht im Entschliessungsermessen der Behörden, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb es sich um Ermessenssubventionen handelt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1298 f.”
“§§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU (Rechtsformen und Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : Es handelt sich dabei um kantonale Vollzugsvorschriften zu Art. 62a GSchG und Art. 54 GSchV, wonach der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leistet. Sie verfügen damit grundsätzlich über eine formell-gesetzliche Grundlage. Das Bundesrecht normiert lediglich die Abgeltung des Bundes an die Kantone. Die kantonale Ausführungsgesetzgebung regelt im Anschluss daran die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung, die Art und Weise der mit dem Bund vereinbarten Leistungserbringung und die Verteilung der im Zeitpunkt der weiteren Verwendung der nunmehr kantonalen Mittel. Die Kantone geniessen dabei einen grossen Ermessensspielraum. (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 62a GSchG). Die Ausrichtung der Beiträge nach §§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU steht im Entschliessungsermessen der Behörden, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb es sich um Ermessenssubventionen handelt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1298 f.). Für solche ist es hinsichtlich der Normstufe ausreichend, wenn die Möglichkeit der Subventionsgewährung für einen bestimmten förderungswürdigen Zweck im formellen Gesetz verankert ist (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1306). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die zusätzlichen Anreize für den Baldeggersee liegen auf der Hand, denn die Belastung ist dort am höchsten. Die Ungleichbehandlung mit den anderen beiden Seen ist somit begründet. Die Entschädigung für den Bereich zwischen 80 und 90%, welche den Beschwerdeführenden suspekt erscheint, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ausnahmsweise Betriebe auch weiterhin eine Bedarfsbedeckung von über 80% ausweisen dürfen und für diese ebenfalls ein Anreiz zu setzen ist.”
“§§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU (Rechtsformen und Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : Es handelt sich dabei um kantonale Vollzugsvorschriften zu Art. 62a GSchG und Art. 54 GSchV, wonach der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leistet. Sie verfügen damit grundsätzlich über eine formell-gesetzliche Grundlage. Das Bundesrecht normiert lediglich die Abgeltung des Bundes an die Kantone. Die kantonale Ausführungsgesetzgebung regelt im Anschluss daran die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung, die Art und Weise der mit dem Bund vereinbarten Leistungserbringung und die Verteilung der im Zeitpunkt der weiteren Verwendung der nunmehr kantonalen Mittel. Die Kantone geniessen dabei einen grossen Ermessensspielraum. (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 62a GSchG). Die Ausrichtung der Beiträge nach §§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU steht im Entschliessungsermessen der Behörden, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb es sich um Ermessenssubventionen handelt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1298 f.”
“§§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU (Rechtsformen und Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : Es handelt sich dabei um kantonale Vollzugsvorschriften zu Art. 62a GSchG und Art. 54 GSchV, wonach der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leistet. Sie verfügen damit grundsätzlich über eine formell-gesetzliche Grundlage. Das Bundesrecht normiert lediglich die Abgeltung des Bundes an die Kantone. Die kantonale Ausführungsgesetzgebung regelt im Anschluss daran die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung, die Art und Weise der mit dem Bund vereinbarten Leistungserbringung und die Verteilung der im Zeitpunkt der weiteren Verwendung der nunmehr kantonalen Mittel. Die Kantone geniessen dabei einen grossen Ermessensspielraum. (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 62a GSchG). Die Ausrichtung der Beiträge nach §§ 3b Abs. 1 und 3c Abs. 1 und 2 PhV/LU steht im Entschliessungsermessen der Behörden, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb es sich um Ermessenssubventionen handelt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1298 f.). Für solche ist es hinsichtlich der Normstufe ausreichend, wenn die Möglichkeit der Subventionsgewährung für einen bestimmten förderungswürdigen Zweck im formellen Gesetz verankert ist (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 1306). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die zusätzlichen Anreize für den Baldeggersee liegen auf der Hand, denn die Belastung ist dort am höchsten. Die Ungleichbehandlung mit den anderen beiden Seen ist somit begründet. Die Entschädigung für den Bereich zwischen 80 und 90%, welche den Beschwerdeführenden suspekt erscheint, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ausnahmsweise Betriebe auch weiterhin eine Bedarfsbedeckung von über 80% ausweisen dürfen und für diese ebenfalls ein Anreiz zu setzen ist.”