Amended by Annex No 6 of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 34633863;BBl 2012 2075). ↩
9 commentaries
Hoheitlich angeordnete gewässerschutzrechtliche Massnahmen können gegenüber dem Pächter durchgesetzt werden; privatrechtliche Zuständigkeits- oder Unterhaltsrechte der Verpächterin stehen der Durchführung solcher Massnahmen grundsätzlich nicht entgegen, sodass die Verpächterin die hoheitlich verlangten Anpassungen dulden muss. Die Verteilung der dadurch entstehenden Kosten ist nicht in Art. 15 Abs. 1 GSchG geregelt und ist zivilrechtlich (z. B. nach den Regeln des Pachtrechts) zu klären.
“Dies ist in aller Regel der "sachnähere" Zustandsstörer. Welche Vertragspartei im Pachtverhältnis privatrechtlich welche Unterhaltspflichten trifft und wer zu einer Änderung am Pachtgegenstand berechtigt wäre, spielt angesichts der zwingenden Natur der angeordneten Massnahmen keine Rolle. Wird der Pächter dazu verpflichtet, hat der Verpächter die betreffenden Massnahmen zu dulden, ohne dass es zusätzlich seiner (privatrechtlichen) Zustimmung in Bezug auf die hoheitlich verlangten Anpassungen bedürfte; vielmehr hätte der Verpächter, welcher sich gegen einen Substanzeingriff in die Pachtsache durch den dazu verpflichteten Pächter wehren möchte, selber gegen die Massnahmeverfügung vorzugehen, was in casu die mitbeteiligte Verpächterin, welcher die Ausgangsverfügung vom 31. März 2020 ebenfalls eröffnet wurde, indes nicht getan hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint nicht rechtverletzend, wenn das AWEL den Beschwerdeführer als Pächter ins Recht fasste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhaberbegriff von Art. 15 Abs. 1 GSchG. Im Gegensatz zum Altlastenrecht ist eine separate Kostenverteilungsverfügung im vorliegenden Kontext gesetzlich nicht vorgesehen, womit die Kostentragung im Verhältnis Pächter/Verpächterin allein auf dem Boden des Privatrechts zu entscheiden ist (Art. 22/22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht); es bestand insofern weder Anlass noch Raum für die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren beantragte vorfrageweise Klärung des Regressrechts auf die Verpächterin.”
Gemäss BRGE III Nr. 0007/2021 ist bei permanenten Laufhöfen grundsätzlich eine Aufbordung vorzusehen, sofern andernfalls tierische Ausscheidungen ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten.
“Auch hier sei zudem davon auszugehen, dass es sich weder um einen ordentlichen Unterhalt noch in Bezug auf den Betrag um eine kleinere Reparatur handle. Von ihm habe nur verlangt wer- den können, dafür zu sorgen, dass keine Ausscheidungen der Tiere in die- se Kontrollschächte gelangten. Dem sei er mit der Abdichtung durch eine Folie nachgekommen. Entsprechend verlangt der Rekurrent die Aufhebung der diesbezüglich sta- tuierten Auflagen oder eventualiter die vorfrageweise Klärung des Regress- rechts des Rekurrenten auf die Verpächterin. Schliesslich beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Auflage zur tägli- chen Reinigung der Laufhofflächen von Mist und Jauche. Dies sei im Win- ter schlicht unmöglich. Zudem handle es sich, wenn die Aufbordung den Abfluss von tierischen Ausscheidungen in die angrenzenden Flächen ver- hindere, nicht mehr um eine gewässerschutzrechtliche Auflage, sondern um eine des Tierschutzes, zu der die Baudirektion nicht zuständig sei. 4. Das AWEL führt hierzu aus, mit Art. 15 GSchG bestehe sehr wohl eine auf landwirtschaftliche Anlagen anwendbare gesetzliche Grundlage. Die Land- wirtschaft gelte als eine der Hauptquellen der Gewässerverschmutzung. R3.2020.00066 Seite 6 Art. 15 GSchG lege das Schwergewicht auf die Notwendigkeit, für den Ge- wässerschutz besonders bedeutsame öffentliche und private Anlagen so zu erstellen und so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für die Reinheit der Gewässer darstellten. Er konkretisiere damit das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot gemäss Art. 3 GSchG in Be- zug auf besonders gefährliche Anlagen, wie sie in der Landwirtschaft zur Lagerung und Aufbereitung von Hofdünger, namentlich Gülle, betrieben würden. Gemäss Art. 15 GSchG sei der Inhaber verantwortlich für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb sowie die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen. Der diesbezügliche Umgang mit Lauf- höfen werde in § 16 der kantonalen Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) präzisiert. Eine Aufbordung sei grundsätzlich bei allen perma- nenten Laufhöfen vorzusehen, bei denen andernfalls tierische Abgänge ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten.”
“Von ihm habe nur verlangt wer- den können, dafür zu sorgen, dass keine Ausscheidungen der Tiere in die- se Kontrollschächte gelangten. Dem sei er mit der Abdichtung durch eine Folie nachgekommen. Entsprechend verlangt der Rekurrent die Aufhebung der diesbezüglich sta- tuierten Auflagen oder eventualiter die vorfrageweise Klärung des Regress- rechts des Rekurrenten auf die Verpächterin. Schliesslich beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Auflage zur tägli- chen Reinigung der Laufhofflächen von Mist und Jauche. Dies sei im Win- ter schlicht unmöglich. Zudem handle es sich, wenn die Aufbordung den Abfluss von tierischen Ausscheidungen in die angrenzenden Flächen ver- hindere, nicht mehr um eine gewässerschutzrechtliche Auflage, sondern um eine des Tierschutzes, zu der die Baudirektion nicht zuständig sei. 4. Das AWEL führt hierzu aus, mit Art. 15 GSchG bestehe sehr wohl eine auf landwirtschaftliche Anlagen anwendbare gesetzliche Grundlage. Die Land- wirtschaft gelte als eine der Hauptquellen der Gewässerverschmutzung. R3.2020.00066 Seite 6 Art. 15 GSchG lege das Schwergewicht auf die Notwendigkeit, für den Ge- wässerschutz besonders bedeutsame öffentliche und private Anlagen so zu erstellen und so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für die Reinheit der Gewässer darstellten. Er konkretisiere damit das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot gemäss Art. 3 GSchG in Be- zug auf besonders gefährliche Anlagen, wie sie in der Landwirtschaft zur Lagerung und Aufbereitung von Hofdünger, namentlich Gülle, betrieben würden. Gemäss Art. 15 GSchG sei der Inhaber verantwortlich für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb sowie die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen. Der diesbezügliche Umgang mit Lauf- höfen werde in § 16 der kantonalen Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) präzisiert. Eine Aufbordung sei grundsätzlich bei allen perma- nenten Laufhöfen vorzusehen, bei denen andernfalls tierische Abgänge ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten. Als Inhaber der Anlage könnten abhängig vom Sachzusammenhang der Grundeigentümer, der Baurechtsberechtigte, der Mieter eines Gebäudes, der Pächter eines Betriebs oder auch andere Personen verstanden werden.”
Ställe, Laufhöfe und andere den Tieren dauernd zugängliche Bereiche sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass tierische Abgänge zuverlässig in die Jauchegrube bzw. in die dafür vorgesehenen Auffang‑ und Ableitungseinrichtungen gelangen. Funktionierende Fassungen und Leitungen sind dabei als Teil der Anlageunterhaltung zu betrachten.
“Mistgruben, Güllebehälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und - 2- flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck «Lagereinrichtungen» zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom Anlagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegenüber Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen gehalten, fällt im ganzen Bereich Gülle an. Ist wie hier auch ein Laufhof als Aussenbereich für die Tiere zugänglich, entsteht sie auch dort. Um die Gewässer zu schützen genügt es entsprechend nicht, eine dichte Jauchegrube bereitzustellen. Es ist auch zu gewährleisten, dass die tierischen Abgänge diese erreichen, ohne anderweitig wegzufliessen oder zu versickern. Entsprechend ist es unumgänglich, dass auch die Ställe und Laufhöfe oder andere, den Tieren dauernd zugängliche Bereiche so erstellt und unterhalten werden, dass eine Ableitung in die Jauchegrube gewährleistet ist. Funktionierende Fassungen und Leitungen sind somit als Teil der Anlage zwingend.”
Tatsächliche Sachherrschaft (faktische Herrschaft über die Sache) begründet die Inhaberpflicht auch bei Pächtern. Nutzt der Pächter etwa den Laufhof tatsächlich, wird er gewässerschutzrechtlich als Inhaber im Sinne von Art. 15 GSchG angesehen.
“Zwar wurden sie inzwischen provisorisch abge- dichtet, sodass kein Abwasser aus dem Laufhof mehr in die Leitungen ge- langen sollte. Da die Schächte gemäss den Ausführungen des Rekurrenten jedoch dem Abfluss des Dachwassers dienen sollen, bilden sie ebenfalls Teil der Entwässerung des Laufhofes, denn gemäss Merkblatt AWEL ist neben dem Abfluss der Gülle in die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von Dächern, Vorplätzen oder aus dem an- grenzenden Wiesland über die Laufhoffläche erfolgt. Sollten also die Kon- trollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jau- chegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärun- gen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4. Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss R3.2020.00066 Seite 10 Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbe- griff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definie- ren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache inne- hat. Tatsächliche Sachherrschaft "meint das faktische Vermögen, die Sa- che ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben" (Hans W. Stutz in: Kom- mentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brun- ner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Ver- weis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwal- tungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4, in: BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutz- rechtlicher Sicht nichts zur Sache.”
Die tatsächliche Nutzung durch den Pächter kann ihn als "Inhaber" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 GSchG qualifizieren. Er kann deshalb als Zustandsstörer und — bei fortgesetzter Nutzung trotz Mängeln — auch als Verhaltensstörer zur Umsetzung von Sanierungs- oder Betriebsauflagen herangezogen werden.
“Da die Schächte jedoch dem Abfluss des Dachwassers dienten, bildeten sie ebenfalls Teil der Entwässerung des Laufhofs, denn gemäss Merkblatt des AWEL sei neben dem Abfluss der Gülle in die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche erfolge. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofs geschlossen bleiben müssen, sei die Dachentwässerung anzupassen. Die verfügten Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung der Baudirektion) hingen damit durchaus mit der Laufhofentwässerung zusammen; deren Anordnung sei deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.3, zweiter Absatz des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die richtige Person mit den streitgegenständlichen Anordnungen belastet worden sei, erwog die Vorinstanz, die tatsächliche Nutzung des Laufhofs liege beim Beschwerdeführer als Pächter, weshalb er als Inhaber im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG zu gelten habe. Die tierischen Abgänge entstünden dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutze. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall gewesen sei, tue aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügten der aktuellen Nutzung nicht und seien durch den Inhaber der Anlage und damit den Beschwerdeführer anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne, sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw.”
“dazu E. 5.2 hiervor), vermöchte dieser mit seinen Einwänden (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht durchzudringen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02, Gemeinde F, ist. Insofern kann er den Laufhof unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres entsprechend der bisherigen Zweckwidmung benützen; daran vermag die "Selbstverpflichtung", die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unternimmt, nichts zu ändern. Auch mit dem Argument, dass die Haltung von Nutztieren auf dem Laufhof zum Vornherein unzulässig sei, dringt der Beschwerdeführer nicht durch (vgl. E. 5.1 hiervor). Als Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02, Gemeinde F, sowie als Halter der Mutterkuhherde, von welcher die gewässerschutzrechtlich relevanten tierischen Ausscheidungen herrühren, ist der Beschwerdeführer im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils) – ohne Weiteres als Inhaber im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG zu qualifizieren. Ob er einen Teil des durch die Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verpächterin abwälzen kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im Grundsatz nicht zu beantworten ist. Festzuhalten sei hierzu Folgendes: Die Ausgangsverfügung legt lediglich fest, wer die erforderliche Massnahme zu treffen hat, ohne sich zur (finalen) Kostentragung zu äussern. Die Massnahmeanlastung richtet sich im Polizei- wie auch im Umweltrecht nach dem Störerprinzip. Der Beschwerdeführer hat als Pächter die tatsächliche Herrschaft über die Sache, von der die Störung ausgeht, womit er als Zustandsstörer erscheint; hielte er weiterhin Vieh in der nicht sanierten Anlage, könnte er zugleich auch als Verhaltensstörer betrachtet werden. Zwar ist auch die Verpächterin als Eigentümerin des Grundstücks (und damit auch der darauf befindlichen Bauten mitsamt der grundstückseitigen Entwässerungsanlagen) Zustandsstörerin. Bei einer Mehrzahl von Störern können indessen grundsätzlich alternativ oder kumulativ alle Verhaltens- oder Zustandsstörer zur Ergreifung von Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden, wobei der anordnenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird.”
Ist der Pächter Inhaber im Sinne des Gewässerschutzrechts — das heisst, er übt tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage aus — so gilt er als pflichtiger Inhaber nach Art. 15 GSchG und kann mit der Durchführung der erforderlichen Massnahmen belegt werden.
“Zwar wurden sie inzwischen provisorisch abgedichtet, sodass kein Abwasser aus dem Laufhof mehr in die Leitungen gelangen sollte. Da die Schächte gemäss den Ausführungen des Rekurrenten jedoch dem Abfluss des Dachwassers dienen sollen, bilden sie ebenfalls Teil der Entwässerung des Laufhofes, denn gemäss Merkblatt AWEL ist neben dem Abfluss der Gülle in die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche erfolgt. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4 Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbegriff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definieren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehat. Tatsächliche Sachherrschaft «meint das faktische Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben» (Hans W. Stutz in: Kommentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brunner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Verweis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwaltungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4 = BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt.”
Erweist sich die dauerhafte Einhaltung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften durch den Anlageninhaber als nicht gewährleistet, können zur Durchsetzung der Vorschriften auch Zwangsmassnahmen wie der Widerruf einer Betriebsbewilligung oder Anschluss‑ bzw. Entsorgungspflichten angeordnet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.12.2022 Gewässerschutz. Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation. Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 12 GSchV (SR 814.201). Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht führte aus, eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer sei nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage verbunden mit die Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben, als sachgerecht und angemessen erweise. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerrechtlichen Vorschriften überwiege mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht.”
Zu den im Sinn von Art. 15 GSchG erfassten Lagereinrichtungen zählen nach der Rechtsprechung auch die zugehörigen Leitungen und Fassungen sowie diejenigen Stall‑ und Laufhofbereiche, soweit deren Funktion Teil der Anlage ist. Diese Bauteile und Bereiche sind dementsprechend so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Ableitung der anfallenden tierischen Ausscheidungen in die Lager‑ oder Aufbereitungsanlagen sichergestellt ist.
“Auf- gezählt werden Lagereinrichtungen für Hofdünger (z.B. Mistgruben, Gülle- behälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsan- lagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges R3.2020.00066 Seite 8 Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck "Lagereinrichtungen" zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom An- lagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegen- über Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sin- ne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entspre- chend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwer- tet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen ge- halten, fällt im ganzen Bereich Gülle an. Ist wie hier auch ein Laufhof als Aussenbereich für die Tiere zugänglich, entsteht sie auch dort. Um die Ge- wässer zu schützen genügt es entsprechend nicht, eine dichte Jauchegru- be bereitzustellen. Es ist auch zu gewährleisten, dass die tierischen Ab- gänge diese erreichen, ohne anderweitig wegzufliessen oder zu versickern. Entsprechend ist es unumgänglich, dass auch die Ställe und Laufhöfe oder andere, den Tieren dauernd zugängliche Bereiche so erstellt und unterhal- ten werden, dass eine Ableitung in die Jauchegrube gewährleistet ist. Funk- tionierende Fassungen und Leitungen sind somit als Teil der Anlage zwin- gend. 6.2. Der streitbetroffene Stall liegt im Gewässerschutzbereich A u .”
Art. 15 GSchG ist eine Sonderregelung für die in Abs. 1 genannten Abwasseranlagen sowie Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut (z.B. Mistgruben, Güllebehälter, Güllensilos, Güllenlagunen, technische Aufbereitungsanlagen, Raufuttersilos). Der Ausdruck «Lagereinrichtungen» besitzt keine eigenständige Bedeutung, sondern umfasst die zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut gehörenden Anlagen. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 fallen Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten im Sinne von Art. 22 ff. GSchG. Soweit relevant, ist Hofdünger gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich zu verwerten.
“1 Satz 1 GSchG zählt die Anlagen und Einrichtungen auf, die sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden müssen. Es handelt sich einerseits ganz allgemein um (öffentliche und private) Abwasseranlagen. Darunter fallen namentlich Kanalisationsleitungen zur Ableitung von verschmutzten und nicht verschmutzten Abwässern samt den dazu gehörenden Ausrüstungen wie Einlaufschächten, Schlammsammlern, Kontrollschächten oder Mineralölabscheidern (d.h. Schmutzwasser-, Mischwasser- und Meteorwasserkanalisationen). Andererseits werden in Abs. 1 Satz 1 Einrichtungen und Anlagen der Landwirtschaft genannt. Aufgezählt werden Lagereinrichtungen für Hofdünger (z.B. Mistgruben, Güllebehälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und - 2- flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck «Lagereinrichtungen» zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom Anlagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegenüber Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen gehalten, fällt im ganzen Bereich Gülle an.”
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