Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 4287;BBl 2005 937). ↩
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Befindet sich ein Grundstück nicht in einem besonders gefährdeten Bereich (sondern im übrigen Bereich), begründet das Bundesrecht keine Spezial‑ bzw. Ausnahmebewilligungspflicht nach Art. 19 Abs. 2 GSchG. Kantone können die Bewilligungspflicht im übrigen Bereich ausdehnen (Empfehlung des BAFU; kantonale Praxis), doch begründet eine derartige kantonale Ausdehnung nicht automatisch eine Bundesaufgabe im Sinne der bundesrechtlichen Zuständigkeitslehre.
“Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.7.2009, S. 11). Im Kanton Luzern besteht eine ständige Praxis, sämtliche Vorhaben, die das Grundwasser gefährden könnten, auch im übrigen Bereich einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen kantonale Bewilligungserfordernisse, die weitergehen als die bundesrechtlichen Vorgaben, nicht, um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Zwar dienen auch kantonalrechtliche Bewilligungspflichten dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Der Begriff der Bundesaufgabe würde aber überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewisse Ausmasse im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art.”
Bei Gesuchen um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG kann eine umfassende Interessenabwägung mit Variantenprüfung erforderlich sein; dabei sind die Schutzanliegen des BLN‑Objekts einzubeziehen.
“Gemäss Art. 46 Abs. 1 bis GSchV berücksichtigen die Kantone bei der Erstellung der Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung. Auch wenn die Ausscheidung der Zonen S2 und S3 auf der Parzelle Nr. 347 noch provisorischen Charakter hat, muss die im Streit liegende Nutzungsplanung sicherstellen, dass der entsprechend hydrogeologisch ermittelte Schutzbedarf nicht beeinträchtigt wird. Insofern sind diese Gewässerschutzzonen im vorliegenden Nutzungsplanverfahren beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass die umstrittene Zufahrt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 und Ziff. 222 Abs. 1 lit. a Anhang 4 GSchV benötigt. Somit hat die diesbezügliche Erschliessungslösung im GGP 2017 auf einer umfassenden Interessenabwägung mit einer Variantenprüfung zu beruhen, in welche die Schutzanliegen des BLN-Objekts einzubeziehen sind (vgl. oben E. 4.4).”
Die Festlegung des Gewässerraums oder die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen durch kantonale Planungen begründet für sich genommen keine Bundesaufgabe. Auf Stufe der einzelnen Baubewilligung können jedoch gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (i.V.m. der GSchV) nötig werden.
“Das Verwaltungsgericht erwog (in E. 5.3.6), die Festsetzung eines Gestaltungsplans stelle keine Bundesaufgabe dar. Vielmehr liege die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen in der Zuständigkeit der Kantone. Zwar seien möglicherweise auf Stufe Baubewilligung gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen erforderlich, die ihrerseits eine Bundesaufgabe begründeten, namentlich Ausnahmebewilligungen für Bauten im Gewässerschutzbereich AU zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 19 Abs. 2 GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 31 GSchV [SR 814.201] und Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Eine solche Bewilligung stehe jedoch vorliegend nicht in Frage; vielmehr habe die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den Gewässerraum festgelegt. Dies sei eine Aufgabe der Kantone und begründe keine Bundesaufgabe. Damit ergebe sich aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall auch keine Pflicht zu einer obligatorischen Begutachtung des Gestaltungsplans.”
Art. 19 Abs. 1 dient der Einteilung des Kantonsgebiets in Gewässerschutzbereiche mit dem Ziel, unter anderem die Sicherstellung und die haushälterische Nutzung des Trink‑ und Brauchwassers zu gewährleisten.
“Soweit hier interessierend dient das Gewässerschutzgesetz insbesondere der Sicherstellung und der haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers sowie der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 lit. b und lit. h GSchG). Zu diesem Zweck teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Im Gewässerschutzbereich Au dürfen nach GSchV grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Zudem dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauerhaft vermindert werden. Die Behörde kann gemäss GSchV Ausnahmen für Au bewilligen, sofern die Durchflusskapazität gegenüber dem unbeeinflussten Zustand höchstens um 10 % vermindert wird und mit Auflagen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“Soweit hier interessierend dient das Gewässerschutzgesetz insbesondere der Sicherstellung und der haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers sowie der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 lit. b und lit. h GSchG). Zu diesem Zweck teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Die Ausscheidung oder Anpassung von Gewässerschutzzonen hebt die Bewilligungspflicht nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nicht auf. Vielmehr sind solche Ausscheidungen bei Planungen zu beachten, da sie die Erstellung und Nutzung von Bauten und Anlagen einschränken können. Bei der zu treffenden Interessen- und Variantenabwägung sind die Schutzanliegen (z. B. BLN) einzubeziehen.
“Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Sie führt nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken der Bevölkerung.”
“Gemäss Art. 46 Abs. 1 bis GSchV berücksichtigen die Kantone bei der Erstellung der Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung. Auch wenn die Ausscheidung der Zonen S2 und S3 auf der Parzelle Nr. 347 noch provisorischen Charakter hat, muss die im Streit liegende Nutzungsplanung sicherstellen, dass der entsprechend hydrogeologisch ermittelte Schutzbedarf nicht beeinträchtigt wird. Insofern sind diese Gewässerschutzzonen im vorliegenden Nutzungsplanverfahren beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass die umstrittene Zufahrt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 und Ziff. 222 Abs. 1 lit. a Anhang 4 GSchV benötigt. Somit hat die diesbezügliche Erschliessungslösung im GGP 2017 auf einer umfassenden Interessenabwägung mit einer Variantenprüfung zu beruhen, in welche die Schutzanliegen des BLN-Objekts einzubeziehen sind (vgl. oben E. 4.4).”
Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, die aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3) bestehen. Bewilligungen in solchen Bereichen werden nur erteilt, wenn durch Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; es sind dabei insbesondere die in Anhang 4 Ziff. 2 GSchV genannten Massnahmen zu berücksichtigen.
“und für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen (lit. b), erforderlich ist. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, welche vom Gewässerschutzbereich A u überlagert werden (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 bis 124 Anhang 4 GSchV).”
Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung ober- und unterirdischer Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Gewässerschutzbereiche dienen dem quantitativen und qualitativen Schutz. In der Einteilung wird zwischen besonders gefährdeten und übrigen Bereichen unterschieden (z. B. Gewässerschutzbereiche Au und Ao). In besonders gefährdeten Bereichen gelten Bewilligungspflichten und konkrete Beschränkungen bzw. Verbote (u. a. das Verbot bestimmter Lagerbehälter mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen in Au und Ao).
“Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
“Mit der Gewässerschutzgesetzgebung sollen ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden. Gewässerschutzbereiche dienen sowohl dem quantitativen als auch dem qualitativen Schutz dieser Gewässer (A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG und WBG, 2016, N 7 zu Art. 19 GSchG). Zentral ist dabei die korrekte Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser. Ersteres ist in die Kanalisation einzuleiten, letzteres ist nach Möglichkeit versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, SR 814.20, GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Gebieten gehört unter anderem der Gewässerschutzbereich Au, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer und deren Randgebiete umfasst (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201, GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 und 2 GSchV). Nach Art. 28 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.”
Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts (B 2023/67) besteht für Abgrabungen im Zusammenhang mit einer Wohnbaute, die oberhalb des mittleren Grundwasserspiegels liegt, keine gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach Art. 19 GSchG, soweit kein potenziell grundwassergefährdendes Bauvorhaben vorliegt.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.11.2023 Baurecht, Zonenkonformität in der Wohnzone, Art. 11 aBauG, Terrainveränderungen, Grabungen im Gewässerschutzbereich, Art. 19 GSchG (SR 814.20), Art. 28 GSchVG (sGS 752.2). Wurde keine Wohnzone für Ein- oder Zweifamilienhäuser ausgeschieden, sind Mehrfamilienhäuser unter Einhaltung der Regelbauvorschriften auch in der Zone W1a zulässig. Dass in der (höheren) Zone W2a als besondere Zonenvorschrift eine Beschränkung auf maximal vier Wohneinheiten und 450m2 Wohnfläche gilt, hat keine entsprechende Beschränkung für die Zone W1a zur Folge. Das aBauG enthält keine Vorschriften zu Terrainveränderungen. Liegt kein potentiell grundwassergefährdendes Bauvorhaben vor – vorliegend eine Wohnbaute, die über dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt –, besteht keine gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Abgrabungen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_675/2023) Entscheid vom 13. November 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.11.2023 Baurecht, Zonenkonformität in der Wohnzone, Art. 11 aBauG, Terrainveränderungen, Grabungen im Gewässerschutzbereich, Art. 19 GSchG (SR 814.20), Art. 28 GSchVG (sGS 752.2). Wurde keine Wohnzone für Ein- oder Zweifamilienhäuser ausgeschieden, sind Mehrfamilienhäuser unter Einhaltung der Regelbauvorschriften auch in der Zone W1a zulässig. Dass in der (höheren) Zone W2a als besondere Zonenvorschrift eine Beschränkung auf maximal vier Wohneinheiten und 450m2 Wohnfläche gilt, hat keine entsprechende Beschränkung für die Zone W1a zur Folge. Das aBauG enthält keine Vorschriften zu Terrainveränderungen. Liegt kein potentiell grundwassergefährdendes Bauvorhaben vor – vorliegend eine Wohnbaute, die über dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt –, besteht keine gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Abgrabungen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_675/2023) Entscheid vom 13. November 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.”
Im Gewässerschutzbereich Au gelten weitergehende Verbote: Nach den Vorschriften zu den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen dort keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; ausdrücklich nicht zulässig ist namentlich das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen für Flüssigkeiten, die schon in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Zudem dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel erstellt werden. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen; für unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegende Anlagen ist dies nur zulässig, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie u.a. das Freilegen des Grundwassers oder Grundwasserabsenkungen einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung (Art. 19 GSchG und Art. 26 KSchG). Der Gewässerschutzbereich Au wird zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer erlassen und gehört zu den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). In Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 und 2 GSchV wird die Erstellung von Anlagen in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao wie folgt geregelt: «1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. 2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.» Im Kanton Bern ist das AWA die zuständige Behörde (Art.”
Im Gewässerschutzbereich Au sind Einbauten, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, grundsätzlich unzulässig. Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV kann die Behörde jedoch Ausnahmen bewilligen, sofern die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“Das Grundstück Nr. 653/GB Lachen liegt im Gewässerschutzbereich AU, der besonders gefährdete Bereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer bezeichnet (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Sofern sie die Gewässer gefährden kann, bedarf die Erstellung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Erstellung von Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, ist im Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich unzulässig. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde indes Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Dies steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Einbauten das Speichervolumen und den Durchfluss von nutzbaren Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringern dürfen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Bei der Abgrenzung der Gewässerschutzbereiche ist auf die Sicherstellung und die haushälterische Nutzung von Trink‑ und Brauchwasser sowie auf die Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs Bedacht zu nehmen (vgl. Art. 1 lit. b und h GSchG). Zudem ist zu beachten, dass Einbauten das Speichervolumen und den Durchfluss nutzbarer Grundwassenvorkommen nicht wesentlich und dauernd vermindern dürfen (vgl. Art. 43 Abs. 4 GSchG).
“Soweit hier interessierend dient das Gewässerschutzgesetz insbesondere der Sicherstellung und der haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers sowie der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 lit. b und lit. h GSchG). Zu diesem Zweck teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Fehlende oder unzureichende Planangaben (insbesondere zur Pfahltiefe bzw. Baugrundtiefe) verhindern, dass beurteilt werden kann, ob unterirdische Bauteile unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen und damit eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich ist.
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
Auch Abbrucharbeiten in besonders gefährdeten Bereichen können bewilligungspflichtig sein, wenn durch sie Gewässer gefährdet werden könnten; im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
“Wie die Beschwerdeführer schliesslich zutreffend vorbringen, liegt das Areal der Soldatenstube im Gewässerschutzbereich Au für unteres Grundwasservorkommen (vgl. Gewässerschutzkarte unter https://geoportal.lu.ch). Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen dabei gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Vorliegend ist nicht ein Neubau, sondern ein Abbruch geplant. Dass für den projektierten Rückbau eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung notwendig wäre, die das Abbruchprojekt zu einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) machen würde, ist weder ersichtlich noch tragen die Beschwerdeführer dergleichen konkret vor (BGer-Urteil 1C_482/2012 vom”
Einzelne Kantone haben die kantonale Bewilligungspflicht über die in Art. 19 Abs. 2 GSchG geregelten besonders gefährdeten Bereiche hinaus ausgestaltet. Das BAFU empfiehlt etwa, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen; in Bern ist für Anlagen zur Nutzung von Erdwärme eine Gewässerschutzbewilligung vorgeschrieben. In St. Gallen besteht eine generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen auf dem ganzen Kantonsgebiet. Die Vollzugspraxis weicht damit kantonal ab.
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
“Dies wurde von den kantonalen Instanzen verneint, weil die Bauparzelle gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte nicht im Gewässerschutzbereich AU, sondern im übrigen Bereich liege, d.h. es handle sich nicht um einen besonders gefährdeten Bereich i.S.v. Art. 19 Abs. 2 GSchG. Die Bewilligung des AWE stütze sich vielmehr auf kantonales Recht: Der Kanton St. Gallen habe in Art. 28bis des St. Galler Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (GSchVG/SG; sGS 752) eine generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen (ab einer Tiefe von 6 m bzw. 10'000 m3 Material) auf dem gesamten Kantonsgebiet eingeführt, auch ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche.”
Art. 19 Abs. 2 GSchG wird durch Art. 32 Abs. 2 GSchV konkretisiert: In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen ist unter anderem für Untertagebauten eine kantonale Bewilligung erforderlich, sofern diese die Gewässer gefährden können.
“Gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) präzisiert, dass eine solche Bewilligung in den besonders gefährdeten Bereichen insbesondere für Untertagebauten (lit.”
Bei Bewilligungsverfahren sind insbesondere die in Anhang 4 Ziff. 2 GSchV genannten Schutzmassnahmen sowie die Grundwasserschutzzonen S1–S3 (Fassungsbereich, engere und weitere Schutzzone) zu berücksichtigen. Eine kantonale Bewilligung kann erteilt werden, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann.
“und für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen (lit. b), erforderlich ist. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, welche vom Gewässerschutzbereich A u überlagert werden (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 bis 124 Anhang 4 GSchV).”
Gemäss Art. 29 Abs. 1 GSchV bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Gewässerschutzbereiche.
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen beschränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen. Sie führt nach herrschender Rechtsprechung nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken für die Bevölkerung und begründet daher nicht von vornherein eine Pflicht zur Stellungnahme nach Art. 11a StFV, sofern durch die Ausscheidung keine intensivere Nutzung im Sinne einer gefahrerhöhenden Zunahme der Nutzung zu erwarten ist.
“Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Sie führt nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken der Bevölkerung.”
In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (z. B. Au) begründet Art. 19 Abs. 2 GSchG eine kantonale Bewilligungspflicht für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, soweit sie die Gewässer gefährden können. Die Gewässerschutzverordnung nennt dabei insbesondere Untertagebauten; auch Bohrungen und Grundwassernutzungen (u. a. für Heizen/Kühlen) fallen unter die Bewilligungspflicht. Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, sind im Bereich Au grundsätzlich unzulässig; die Behörde kann jedoch Ausnahmen gewähren, soweit die Durchflusskapazität gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Für Gesuche sind die erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls inklusive hydrogeologischer Abklärungen, beizubringen. Aus der Wegleitung ergibt sich zudem, dass die Ablagerung unverschmutzten Aushubmaterials aus hydrogeologischer Sicht unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden kann.
“2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S.”
“Gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) präzisiert, dass eine solche Bewilligung in den besonders gefährdeten Bereichen insbesondere für Untertagebauten (lit.”
“Das Grundstück Nr. 653/GB Lachen liegt im Gewässerschutzbereich AU, der besonders gefährdete Bereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer bezeichnet (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Sofern sie die Gewässer gefährden kann, bedarf die Erstellung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Erstellung von Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, ist im Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich unzulässig. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde indes Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Dies steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Einbauten das Speichervolumen und den Durchfluss von nutzbaren Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringern dürfen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
“Die geplante Deponie befindet sich im Gewässerschutzbereich Au (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 27 KGSchG; Gewässerschutzkarte einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch> Rubriken «Karten/Gewässerschutzkarte»). Der Gewässerschutzbereich Au gehört zu den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Er umfasst nebst den nutzbaren unterirdischen Gewässern auch die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG), und der nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, dürfen im Gewässerschutzbereich Au nicht erstellt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV; zum Ganzen BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 2.3). Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]; nachfolgend: Wegleitung Grundwasserschutz) aus dem Jahr 2004 ist im Gewässerschutzbereich Au die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch (S. 82 und 63) und kann unter Vorbehalt der Bestimmungen der TVA bzw. deren Anhang 2 (heute: VVEA; vorne E. 2.3) durch die zuständige Behörde zugelassen werden (S. 82, 63 und 88 Fn. 67 f.; Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 35 ff. VVEA).”
Die zuständige kantonale Behörde beurteilt, ob und inwiefern geplante Bauten, Anlagen oder Arbeiten die Gewässer gefährden können, gestützt auf die von den Gesuchstellenden beizubringenden Unterlagen (inkl. gegebenenfalls hydrogeologische Vorabklärungen). Eine kantonale Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dadurch ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Ausnahmeregelungen (z. B. zur Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels nach Anhang 4 Ziff. 211 GSchV) sind im pflichtgemässen Ermessen zurückhaltend anzuwenden.
“1 und 2 GSchV wird die Erstellung von Anlagen in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao wie folgt geregelt: «1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. 2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.» Im Kanton Bern ist das AWA die zuständige Behörde (Art. 27 KGV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tragen die Gesuchstellenden die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz der Gewässer. Sie müssen die dafür notwendigen Unterlagen, gegebenenfalls auch hydrogeologische Abklärungen, einreichen. Sofern mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist, wird eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG grundsätzlich erteilt.[4] Die «Kann-Bestimmung» in Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV vermittelt keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, welche eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringt. Vielmehr hat die Behörde das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie hat dabei den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten.[5] Da der Verordnungsgeber die Erteilung von Bewilligungen zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet hat und nach Massgabe des Zwecks, besonders gefährdete Gewässer zu schützen, ist eine zurückhaltende Anwendung der Norm naheliegend. Jedoch müssen für eine Beeinträchtigung der Durchflusskapazität im Gegensatz zu Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV keine wichtigen Gründe vorliegen. Dafür ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei welcher die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-)Interessen überwiegen.”
“__-baches], www.geoportal.ch, Rubrik "Gewässernetz 1:10'000 GN 10 Kt") ausreichend ist (vgl. Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020, S. 5 E. 4c, siehe dazu auch Plan Werkleitungen vom 16. August 2019, act. 6.5/1.5). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Einschätzungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (vgl. dazu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GSchG in Verbindung mit Art. 47 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.2, GSchVG, und Art. 1 f. der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.21, GSchVV) erschüttern könnte. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan (vgl. Beilage 5 zu act. 4, S. 11 f., act. 15.2, S. 10, act. 26, S. 6), inwiefern die geplante Wärmepumpe unter Einhaltung der von der Vorinstanz 2 am 22. Juni 2020 verfügten Auflagen (act. 3.8, Dispositiv-Ziffer II//3) die Qualität des als Trinkwasser genutzten Grundwassers gefährden könnte (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. c und f GSchV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3, Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 GNG), zumal die nächstgelegenen Trinkwasserfassungen ausserhalb des Einflussbereichs der geplanten Grundwassernutzung liegen und benachbarte Grundwasserfassungen innerhalb des hydraulischen Einflussbereichs der geplanten Grundwassernutzung nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. dazu hydrogeologische Vorabklärung der Z.__ AG vom 1. Oktober 2018, act. 6.5/1.16, S. 7-9). Zur Vermeidung von Baulärm hat die Vorinstanz 1 die Beschwerdegegnerin in den Baubewilligungen vom 17. August 2020 auflageweise verpflichtet, nach den Vorgaben der gestützt auf Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) erlassenen Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), Stand 2011 (www.bafu.admin.ch), nur Geräte und Maschinen zu verwenden, welche dem anerkannten Stand der Technik entsprechen (vgl.”
“m ü.M. reichen soll (vgl. dazu Geotechnischer Bericht der Z.__ AG vom 15. März 2017, act. 6.5/1.17, S. 5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff.”
“In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff.”
Erfordert ein Bauvorhaben eine gewässerschutzrechtliche Spezial‑ oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (beispielsweise Einbauten oder Untergeschosse, die den mittleren Grundwasserspiegel in Schutzbereichen wie AU/S2 unterschreiten), begründet dies nach der Rechtsprechung in der Regel eine Bundesaufgabe. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Gesamtanlage mit Gewässerteilen (z.B. Ufer- oder Pontonieranlagen) handelt, die als Einheit zu beurteilen ist.
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
“Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist eine Bundesaufgabe auch zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG angewiesen ist, weil es (entgegen Art. 31 Abs. 1 lit. a GSchV und Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 Anh. 4 GSchV) unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels in einem Gewässerschutzbereich AU erstellt werden soll (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; Urteil 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4). Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Ziff. 211 Abs. 2 Satz 2 Anh. 4 GSchV). In BGE 145 II 176 bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer Bundesaufgabe bei einem privaten Quartierplan in einem ISOS- und BLN-Gebiet, der die Erstellung eines Untergeschosses bis unter den Grundwasserspiegel im Grundwasserschutzbereich AU zuliess. Es erachtete es als unwesentlich, dass die Bauherrschaft theoretisch die Möglichkeit habe, das Projekt noch so abzuändern, dass der Grundwasserspiegel nicht unterschritten werde: Der Quartierplan verpflichte sie zwar nicht, die darin vorgesehenen Möglichkeiten maximal zu nutzen; die Bauherrschaft müsse aber darauf vertrauen können, die Nutzungsmöglichkeiten des Quartierplans ausschöpfen zu dürfen (E.”
“Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat, sofern die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (BGE 139 II 271 E. 9.3 und 9.4; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen). Im Bereich des Gewässerschutzes wird eine Bundesaufgabe u.a. bejaht, wenn Restwasser gemäss Art. 29 ff. GSchG festzulegen ist (BGE 140 II 262), die geplante Anlage den Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchG beansprucht (BGE 143 II 77 E. 3.1) oder das Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG angewiesen ist, weil das Projekt in einem besonders gefährdeten Bereich liegt und die Gewässer gefährden kann, z.B. weil es den mittleren Grundwasserspiegel unterschreitet (Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3 i.V.m. E. 3.5; 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019, in BGE 145 II 176 nicht publ. E. 5.2; 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 7.2; vgl. auch Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in: URP 2021 812; ZBl 123/2022 669, zu einem Projekt in der Engeren Grundwasserschutzzone S2).”
“Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 enthält verschiedene bundesrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen: eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG für die im Gewässer liegenden Teile der Anlage, eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV (Einbau des Pontonierstegs unter den mittleren Gewässerspiegel) sowie eine Rodungsbewilligung für die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese Bewilligungen stützen sich unmittelbar auf Bundesrecht und begründen eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. z.B. für die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung BGE 145 II 176 E. 3.4 und 3.5; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5, in URP 2014 637, und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in URP 2021 812). Zwar richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Sitzgelegenheiten und die Treppen, die regelmässig ausserhalb des Wassers liegen. Diese bilden jedoch zusammen mit den Uferschutz- und Pontoniersportanlagen des Projekts eine Einheit, d.h. es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch die Bewilligung einer Anlage im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als Bundesaufgabe qualifiziert (BGE 143 II 77 E.”
Bei neuen Einbauten im Grundwasserträger ist vorrangig das eidgenössische Gewässerschutzrecht (Art. 19 Abs. 2 GSchG; einschlägige Bestimmungen der GSchV) anzuwenden. Kommunale Sonderbauvorschriften treten zurück; ein Besitzstandsschutz besteht nach dem genannten Entscheid nicht für bestehende Anlagen, die beseitigt werden könnten, sodass an ihrer Stelle nicht ohne Anwendung des Gewässerschutzrechts neue Anlagen zulässig sind.
“Die Rekurrentin beanstandet die Bewilligung der Baudirektion für Einbauten im Grundwasserträger. Es fehle die nach der bundesgerichtlichen Praxis zwingend erforderliche Interessenabwägung. Stattdessen habe die Baudi- rektion auf Art. 8 Abs. 4 SBV abgestellt und bloss geprüft, ob die mit dem Neubau geplanten Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel das Volumen der bestehenden Einbauten überschreiten würden. Indes gehe das eidgenössische Gewässerschutzrecht den kommunalen Sonderbauvor- schriften vor. Art. 8 Abs. 4 SBV könne nicht bundesrechtskonform angewen- det werden: Bestehende Anlagen im Grundwasserträger, welche beseitigt werden könnten, hätten keinen Besitzstandsschutz. Es sei bundesrechtlich nicht vorgesehen, dass anstelle von bestehenden Anlagen im Grundwasser- träger neue Anlagen im Grundwasserträger erstellt werden dürfen, ohne dass für diese neuen Anlagen das Gewässerschutzrecht (Art. 19 Abs. 2 GSchG und Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV) angewendet werde. R1S.2023.05121 Seite 55 Die Baudirektion erwäge, der mittlere Grundwasserspiegel variiere von ca. 398,90 m.ü.M. (im Osten) bis 398,55 m.ü.M. (im Westen), der höchste Grundwasserspiegel liege zwischen ca. 399,95 und 399,60 m.ü.M. Sie halte fest, die Unterkante der Bodenplatte liege bei ca. 399,65 m.ü.M. Damit liege die Bodenplatte aber entgegen der Schlussfolgerung der Baudirektion zu- mindest teilweise im Grundwasserträger. Dazu kämen die Vertiefungen unter der Bodenplatte. Die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen ganz be- sonderen Umstände seien nicht gegeben. Bei den projektierten Einbauten handle es sich nicht um solche, die zwingend im Grundwasserträger ange- ordnet werden müssten, wie es die Richtlinie des AWEL (Fall 3) zulasse.”
Nach der in der zitierten Rechtsprechung wiedergegebenen BUWAL‑Wegleitung ist für oberirdische Hochbauten, in denen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden (z. B. ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage), in der Regel keine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S.”
Zu Art. 19 Abs. 1: Als besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche gelten insbesondere die Kategorien Au, Ao, Zu und Zo. Diese Bereiche dienen dem qualitativen und quantitativen Schutz ober- und unterirdischer Gewässer und überlagern die Grundwasserschutzzonen bzw. -areale.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.”
“Mit der Gewässerschutzgesetzgebung sollen ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden. Gewässerschutzbereiche dienen sowohl dem quantitativen als auch dem qualitativen Schutz dieser Gewässer (A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG und WBG, 2016, N 7 zu Art. 19 GSchG). Zentral ist dabei die korrekte Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser. Ersteres ist in die Kanalisation einzuleiten, letzteres ist nach Möglichkeit versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, SR 814.20, GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Gebieten gehört unter anderem der Gewässerschutzbereich Au, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer und deren Randgebiete umfasst (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201, GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 und 2 GSchV). Nach Art. 28 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.”
In den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen bedürfen — neben der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen — auch das Freilegen des Grundwassers und Grundwasserabsenkungen einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung. Im Kanton Bern ist hierfür beispielsweise das Amt für Wasser und Abfall (AWA) zuständig.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie u.a. das Freilegen des Grundwassers oder Grundwasserabsenkungen einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung (Art. 19 GSchG und Art. 26 KSchG). Der Gewässerschutzbereich Au wird zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer erlassen und gehört zu den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). In Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 und 2 GSchV wird die Erstellung von Anlagen in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao wie folgt geregelt: «1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. 2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.» Im Kanton Bern ist das AWA die zuständige Behörde (Art.”
Die kantonale Ermessensausübung bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG ist gerichtlich überprüfbar. Eine Rüge, die kantonalen Behörden hätten auf eine erforderliche Interessenabwägung verzichtet, betrifft die richtige Rechtsanwendung und kann vom Bundesgericht überprüft werden; Vorinstanzen wie das Bundesgericht sind verpflichtet, das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden.
“Streitgegenstand im gesamten kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht ist die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die kantonalen Behörden in Verletzung dieser Bestimmungen auf eine Interessenabwägung verzichtet hätten (vgl. E. 3.3.3 hiervor), betrifft die richtige Rechtsanwendung im Hinblick auf die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung. Bei dieser Ausgangslage ist die Rüge der Beschwerdeführenden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zulässig, zumal die Vorinstanz aufgrund von Art. 110 BGG wie das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG gehalten war, das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden.”
“Streitgegenstand im gesamten kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht ist die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die kantonalen Behörden in Verletzung dieser Bestimmungen auf eine Interessenabwägung verzichtet hätten (vgl. E. 3.3.3 hiervor), betrifft die richtige Rechtsanwendung im Hinblick auf die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung. Bei dieser Ausgangslage ist die Rüge der Beschwerdeführenden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zulässig, zumal die Vorinstanz aufgrund von Art. 110 BGG wie das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG gehalten war, das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden.”
Im Gewässerschutzbereich Au dürfen Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, grundsätzlich nicht erstellt werden. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand höchstens um 10 % vermindert wird.
“Mit der Gewässerschutzgesetzgebung sollen ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden. Gewässerschutzbereiche dienen sowohl dem quantitativen als auch dem qualitativen Schutz dieser Gewässer (A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG und WBG, 2016, N 7 zu Art. 19 GSchG). Zentral ist dabei die korrekte Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser. Ersteres ist in die Kanalisation einzuleiten, letzteres ist nach Möglichkeit versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, SR 814.20, GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Gebieten gehört unter anderem der Gewässerschutzbereich Au, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer und deren Randgebiete umfasst (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201, GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 und 2 GSchV). Nach Art. 28 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird.”
Die Kantone teilen ihr Gebiet in besonders gefährdete und übrige Bereiche; die kantonale Gewässerschutzfachstelle (z. B. die Dienststelle uwe im Kanton Luzern) stellt die Einteilung dar und prüft in den besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bau- und Grabungsarbeiten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung bedarf es in diesen Fällen einer kantonalen Bewilligung; die fachlichen Einschätzungen der kantonalen Gewässerschutzstellen werden in der Rechtsprechung massgeblich gewürdigt.
“Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.”
“__-baches], www.geoportal.ch, Rubrik "Gewässernetz 1:10'000 GN 10 Kt") ausreichend ist (vgl. Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020, S. 5 E. 4c, siehe dazu auch Plan Werkleitungen vom 16. August 2019, act. 6.5/1.5). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Einschätzungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (vgl. dazu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GSchG in Verbindung mit Art. 47 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.2, GSchVG, und Art. 1 f. der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.21, GSchVV) erschüttern könnte. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan (vgl. Beilage 5 zu act. 4, S. 11 f., act. 15.2, S. 10, act. 26, S. 6), inwiefern die geplante Wärmepumpe unter Einhaltung der von der Vorinstanz 2 am 22. Juni 2020 verfügten Auflagen (act. 3.8, Dispositiv-Ziffer II//3) die Qualität des als Trinkwasser genutzten Grundwassers gefährden könnte (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. c und f GSchV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3, Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 GNG), zumal die nächstgelegenen Trinkwasserfassungen ausserhalb des Einflussbereichs der geplanten Grundwassernutzung liegen und benachbarte Grundwasserfassungen innerhalb des hydraulischen Einflussbereichs der geplanten Grundwassernutzung nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. dazu hydrogeologische Vorabklärung der Z.__ AG vom 1. Oktober 2018, act. 6.5/1.16, S. 7-9). Zur Vermeidung von Baulärm hat die Vorinstanz 1 die Beschwerdegegnerin in den Baubewilligungen vom 17. August 2020 auflageweise verpflichtet, nach den Vorgaben der gestützt auf Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) erlassenen Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), Stand 2011 (www.bafu.admin.ch), nur Geräte und Maschinen zu verwenden, welche dem anerkannten Stand der Technik entsprechen (vgl.”
Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es nach der in der zitierten Rechtsprechung genannten Wegleitung «Grundwasserschutz» (BUWAL, Bern 2004, S. 63 ff.) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
Das BAFU empfiehlt den Kantonen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen. In der Praxis haben einzelne Kantone dies umgesetzt: So besteht im Kanton Luzern eine Praxis, Vorhaben, die das Grundwasser gefährden könnten, auch im übrigen Bereich einer Bewilligungspflicht zu unterstellen; im Kanton Bern ist für Erdwärmesonden ebenfalls grundsätzlich eine Gewässerschutzbewilligung vorgesehen.
“Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.7.2009, S. 11). Im Kanton Luzern besteht eine ständige Praxis, sämtliche Vorhaben, die das Grundwasser gefährden könnten, auch im übrigen Bereich einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen kantonale Bewilligungserfordernisse, die weitergehen als die bundesrechtlichen Vorgaben, nicht, um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Zwar dienen auch kantonalrechtliche Bewilligungspflichten dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Der Begriff der Bundesaufgabe würde aber überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewisse Ausmasse im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art.”
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
Im Gewässerschutzbereich «Au» dürfen nach Anhang 4 Ziff. 2.11 Abs. 2 GSchV keine Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel erstellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird.”
Kantonale Bewilligungen nach Art. 19 GSchG können mit zahlreichen Auflagen verbunden werden. In der Praxis werden solche Spezialbewilligungen oftmals in Verbindung mit dem Baubewilligungsverfahren erteilt bzw. unter Vorbehalt der Baubewilligung ausgesprochen.
“August 2018 (Phase II) dar, dass sich die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen im Bereich der Parzelle Nr. 347 in Überarbeitung befinde. Nach der provisorischen Abgrenzung, die mit den Festlegungen im hydrogeologischen Gutachten von 2010 übereinstimme, lägen ein kleiner Teil des Grundstücks im Südosten, d.h. beim bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg im Bereich der Brücke über den Suvrettabach, in der Schutzzone S2 und der Rest in der Schutzzone S3. Gemäss GGP 2017 sei die Zufahrt zum betroffenen Pferdesportbetrieb von Südosten her teilweise in dieser S2 vorgesehen; der Rest der Zufahrt und die übrigen Bauten und Anlagen kämen in die S3 zu liegen. Die Regierung erachtete es als genügend, dass die nötigen Spezialbewilligungen nach Art. 7 und 19 GSchG (SR 814.20) für den Betrieb mit dem Baubewilligungsverfahren erteilt würden. Die Genehmigung des GGP 2017 wurde mit einem entsprechenden Hinweis verbunden. Am 21. Dezember 2018 bewilligte das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) nach Art. 19 GSchG die Erstellung und die Änderung von Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den Zonen S2 und S3, unter dem Vorbehalt der Baubewilligung, mit zahlreichen Auflagen. Das Verwaltungsgericht erblickte im angefochtenen Urteil aufgrund der positiven Beurteilung des ANU, namentlich auch zu Fragen der Luftreinhaltung, keine grundlegenden Hindernisse aus gewässer- und umweltschutzrechtlicher Sicht, über die bereits auf Stufe Nutzungsplanung zu entscheiden sei.”
“August 2018 (Phase II) dar, dass sich die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen im Bereich der Parzelle Nr. 347 in Überarbeitung befinde. Nach der provisorischen Abgrenzung, die mit den Festlegungen im hydrogeologischen Gutachten von 2010 übereinstimme, lägen ein kleiner Teil des Grundstücks im Südosten, d.h. beim bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg im Bereich der Brücke über den Suvrettabach, in der Schutzzone S2 und der Rest in der Schutzzone S3. Gemäss GGP 2017 sei die Zufahrt zum betroffenen Pferdesportbetrieb von Südosten her teilweise in dieser S2 vorgesehen; der Rest der Zufahrt und die übrigen Bauten und Anlagen kämen in die S3 zu liegen. Die Regierung erachtete es als genügend, dass die nötigen Spezialbewilligungen nach Art. 7 und 19 GSchG (SR 814.20) für den Betrieb mit dem Baubewilligungsverfahren erteilt würden. Die Genehmigung des GGP 2017 wurde mit einem entsprechenden Hinweis verbunden. Am 21. Dezember 2018 bewilligte das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) nach Art. 19 GSchG die Erstellung und die Änderung von Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den Zonen S2 und S3, unter dem Vorbehalt der Baubewilligung, mit zahlreichen Auflagen. Das Verwaltungsgericht erblickte im angefochtenen Urteil aufgrund der positiven Beurteilung des ANU, namentlich auch zu Fragen der Luftreinhaltung, keine grundlegenden Hindernisse aus gewässer- und umweltschutzrechtlicher Sicht, über die bereits auf Stufe Nutzungsplanung zu entscheiden sei.”
Sind aus den vorgelegten Plänen oder Angaben erforderliche Tiefenangaben (z. B. Pfahllängen) oder sonstige Informationen zum Bezug des Bauwerks zum Grundwasser nicht ersichtlich, können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen. Solche Angaben sind nach der zitierten Rechtsprechung erforderlich, um zu beurteilen, ob eine bauliche Massnahme im besonders gefährdeten Bereich das Gewässer gefährden und damit einer kantonalen Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG bedürfen.
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
In besonders gefährdeten Bereichen begründet Art. 19 Abs. 2 GSchG eine kantonale Bewilligungspflicht für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, sofern sie Gewässer gefährden können. Die Praxis nennt als typischen Anwendungsfall die Erstellung von Bauwerken im Gewässerschutzbereich Au, deren Unterkante unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.08.2021 Baurecht, Gewässernutzung, Gewässerschutz, Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG, Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 erster Satzteil, Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, Art. 11, Art. 61 BauG, Art. 99 Abs. 1, Art. 132 Abs. 3 Ingress und lit. b PBG, Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 und Art. 21 Abs. 1 GNG, Art. 684 ZGB. Das Verwaltungsgericht bejahte seine funktionelle Zuständigkeit, da der gemeindliche Gesamtentscheid auch eine Wasserrechtskonzession des Baudepartements mitumfasste (E. 1). Der vorinstanzliche Gesamtentscheid, gemäss welchem das strittige Mehrfamilienhaus sowohl in bau- (insbesondere in Bezug auf Zonenkonformität, Strassenabstand, Pflichtparkplätze, Ausnützungsziffer, Einordnung) als auch in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht (Ausnahmebewilligung für Anlage im Gewässerschutzbereich Au, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt; Einleitung des während der Bauphase abzupumpenden Grundwassers via bestehende Meteorwasserleitung, Grundwassernutzung) die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält, war nicht zu beanstanden (E. 5-12).”
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