SR 700 ↩
20 commentaries
In konkreten, bereits stark verbauten Lagen kann eine Freihaltung des Ufers zur Realisierung von Art. 38a GSchG als unrealistisch erscheinen, wenn bestehende Ufermauern, Brückenpfeiler und unmittelbar angrenzende Bauten eine naturnahe Ufergestaltung verhindern und für das Gebiet keine Revitalisierungsplanung vorliegt.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
Für die Anwendung von Art. 38a GSchG ist auf die Definition in Art. 4 lit. a GSchG abzustellen: Art. 38a betrifft demnach oberirdische Gewässer im dortigen Sinn (Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie tierische und pflanzliche Besiedlung).
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG gegeben ist, für welches grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden und das zu revitalisieren ist.”
Art. 38a Abs. 1 GSchG bezieht sich auf oberirdische Gewässer im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG. Revitalisierung bezeichnet die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers, wobei dies nach der zitierten Rechtsprechung durch bauliche Massnahmen erfolgen kann; zum Schutzgut gehören nach Art. 4 lit. a GSchG insbesondere das Wasserbett (Sohle und Böschung) sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung.
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art.”
Die Freihaltung des Gewässerraums ist eine Voraussetzung für spätere Revitalisierungen und bezweckt die Sicherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz sowie die Gewässernutzung. Für die Freihaltung ist keine zusätzliche, abschnittsbezogene öffentliche Interessenbegründung erforderlich.
“Die rechtswidrigen Anlagen missachten den übergangsrechtlichen Gewässerraum erheblich. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.2) bezweckt dieser die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG). Uferbereiche sind überdies als wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Vernetzungskorridor besonders schutzwürdig (Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Art. 14 Abs. 3 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]; vgl. auch Art. 21 NHG zur Ufervegetation). Deren Freihaltung ist letztlich auch Voraussetzung für eine spätere Revitalisierung der Gewässer (Art. 38a GSchG; vgl. zum Ganzen: BGE 146 II 304 E. 9.2). Ein weiteres, spezifisches, auf den Abschnitt des Seeanstosses beschränktes öffentliches Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht erforderlich. Der Fortbestand der strittigen Umgebungsgestaltung im übergangsrechtlichen Gewässerraum des Sihlsees widerspricht diametral den Schutzzielen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.6.2) vermag an diesem Ergebnis auch die Festlegung des Gewässerraums auf möglicherweise 15 m anlässlich der Zonenplanrevision nichts zu ändern.”
Auf kantonaler Ebene finden sich bereits gesetzliche Regelungen: So sieht etwa § 119 BauG AG vor, eingedolte Gewässer, sofern dies nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offenzulegen. Art. 38a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Kantone allgemein zur Revitalisierung von Gewässern.
“muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
Der Gewässerraum über eingedolten oder überdeckten Fliessgewässern ist präventiv auszuscheiden, um den Raum für eine allfällige künftige Ausdolung bzw. Revitalisierung zu sichern. Diese Raumsicherung stellt ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die Ausscheidung soll grundsätzlich auch bei eingedolten/überdeckten Gewässern vorgenommen werden, weil nur so die umwelt- und sicherheitspolizeilichen Ziele sowie die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen erfüllt werden können.
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.6; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.4; vgl. auch Stutz, a.a.O., S.”
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht.”
Sind die für eine Revitalisierung nötigen Kosten im Vergleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen unverhältnismässig hoch, kann auf eine Revitalisierung verzichtet werden. Den Kantonen kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Prioritätensetzung und der Wahl der Massnahmen zu; als nicht zu überschreitende Grenzen gelten der Hochwasserschutz und der Schutz des Grundwassers.
“Einzugehen ist indes noch auf die von den Rekurrierenden thematisierte Of- fenlegung des Döltschibachs. Eine solche könnte im Grunde als öffentliches Interesse einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Art. 38a Abs. 1 GSchG hält fest, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen und dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen (vgl. zum Begriff der Revitalisierung Art. 4 lit. m GSchG). Damit müssen stark verbaute Ge- wässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Ver- gleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen generieren würde, nicht revitalisiert werden (Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38a GSchG, Rz. 16). Den Kantonen kommt sowohl bezüglich der Festlegung ihrer Priori- tätenordnung als auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen ein er- heblicher Ermessensspielraum zu; Grenzen sind der Hochwasserschutz und der Schutz des Grundwassers, welche nicht beeinträchtigt werden dürfen (a.a.O., Art. 38a GSchG, Rz. 19). R1S.2022.05185 Seite 60 Das Memo Döltschibach legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb eine Offenlegung des Döltschibachs im fraglichen Abschnitt technisch nur sehr erschwert möglich, nicht verhältnismässig und nicht sinnvoll ist.”
“Einzugehen ist indes noch auf die von den Rekurrierenden thematisierte Of- fenlegung des Döltschibachs. Eine solche könnte im Grunde als öffentliches Interesse einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Art. 38a Abs. 1 GSchG hält fest, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen und dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen (vgl. zum Begriff der Revitalisierung Art. 4 lit. m GSchG). Damit müssen stark verbaute Ge- wässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Ver- gleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen generieren würde, nicht revitalisiert werden (Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38a GSchG, Rz. 16). Den Kantonen kommt sowohl bezüglich der Festlegung ihrer Priori- tätenordnung als auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen ein er- heblicher Ermessensspielraum zu; Grenzen sind der Hochwasserschutz und der Schutz des Grundwassers, welche nicht beeinträchtigt werden dürfen (a.a.O., Art. 38a GSchG, Rz. 19). R1S.2022.05185 Seite 60 Das Memo Döltschibach legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb eine Offenlegung des Döltschibachs im fraglichen Abschnitt technisch nur sehr erschwert möglich, nicht verhältnismässig und nicht sinnvoll ist.”
Bei der Abwägung kann der verfügbare Flächen‑/Gewässerraum entscheidend sein; ein Variantenvergleich kann dabei aufzeigen, welche Trasse praktisch für eine Ausdoldung und Revitalisierung geeignet ist.
“Unter den Verfahrensbeteiligten scheint unbestritten zu sein, dass lediglich zwei Varianten für den zukünftigen Bachverlauf zur Verfügung stehen. Entweder der heutige (eingedolte) Bachverlauf entlang der Tal- und Hauptstrasse oder der gemäss Wasserbauplan vorgesehene Bachverlauf mit einer Querung der Parzelle Nr. F.________. Die beiden denkbaren Bachverläufe sind auf Seite 3 der Vernehmlassung des TBA vom 30. September 2022 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dorfbach im Bereich der Parzelle Nr. F.________ aufgrund von Art. 38 GSchG ausgedolt werden muss (siehe vorne Erwägung 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 38a GSchG die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen müssen. Mit Blick auf diese beiden Vorgaben ist der Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich vorteilhafter, da damit auf der gesamten Strecke von der Unterquerung der K.________-Strasse bis zur Unterquerung der Hauptstrasse genügend Platz für einen ausgedolten und revitalisierten Dorfbach mit beidseitigem Gewässerraum zur Verfügung steht. Demgegenüber steht dafür beim heutigen Bachverlauf zwischen den Südwestfassaden der Gebäude Nrn. 2 und 2a und der Talstrasse sowie zwischen der Südostfassade des Gebäudes Nr. 2 und der Hauptstrasse nicht genügen Platz zur Verfügung. Es ist unklar, ob der Bach in diesem Bereich auf einer Strecke von gut 60 m überhaupt ausgedolt werden könnte. Dabei wird die Parzelle Nr. F.________ bei einem Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich weniger beansprucht. Der Bach verläuft gemäss Wasserbauplan nach der Unterquerung der K.________-Strasse zunächst rund 50 m auf der Parzelle Nr. A.________ und anschliessend rund 100 m auf der Parzelle Nr.”
Bei Revitalisierungen ist auf den Schutz der Ufervegetation Bedacht zu nehmen. Die Festlegung von Gewässerräumen darf nicht so ausgelegt werden, dass sie pauschal neue Eingriffe (z. B. die Rodung der Ufervegetation) rechtfertigt; vielmehr soll der Gewässerraum den Schutz der Ufervegetation fördern. Es ist zu prüfen, ob eine geplante Revitalisierung die Schutzwirkung des Gewässerraums unbeabsichtigt aufhebt.
“Als Eingriffe gestützt auf das GSchG gelten namentlich die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG), das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG), die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a GSchG), das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG), Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG), die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG), die Entfernung von Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) sowie die Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser (Art. 42 i.V.m. Art. 29 ff. GSchG), die Veränderung des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) und die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG; vgl. zum Ganzen JENNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 22 NHG). Fraglich ist, ob mit dem Inkrafttreten von Art. 36a GSchG (Festlegung von Gewässerräumen) und der dazu erlassenen Verordnungsregelung (Art. 41c Abs. 1 GSchV) weitere Eingriffe gewässerschutzrechtlich gestattet worden sind, mit der Folge, dass neu auch für standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (Satz 1) oder für Anlagen im Sinne von Satz 2 lit. a-d Ufervegetation gerodet werden darf. Dies wird von JENNI verneint (a.a.O., N. 26 zu Art. 22 NHG) : Als geschützter Bereich solle der Gewässerraum den Schutz der Ufervegetation fördern, nicht aber neue Eingriffe erlauben.”
Liegt ein erheblicher Niveauunterschied vor oder stünden der finanzielle Aufwand und die Eingriffe in Siedlungsbild und Parzellen in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen der Revitalisierung, kann eine Wiedereindolung anstelle einer aufwändigen Revitalisierung zulässig und geboten sein.
“-Weg) zu orientie- ren hätte, was im Wesentlichen die Realisierung steiler, direkt an den C.- Weg angrenzender Böschungen (oder, alternativ, von Böschungsmauern) erfordern würde. Der fragliche Niveauunterschied beträgt im Bereich des Zusammenflusses ca. 3 m, was die Rekurrierenden anlässlich des Referen- tenaugenscheins als gefährlich und im Rekurs als nicht ortsbildverträglich bemängelten. Vor dem Hintergrund des grossen Niveauunterschieds scheidet sodann auch eine valable, etwas (bzw. einige Meter) weiterge- hende Revitalisierung des C.-Bachs "ums Eck" der Parzelle Kat.-Nr. 4 aus. Letzteres würde zu zwei parallel (bzw. V-förmig) zu führenden Einschnitten ins Gelände führen. Letztlich stünden der finanzielle Aufwand, der Nachteil eines Einschnitts in den Weilerkern sowie die Belastung der Parzelle Kat.- Nr. 4 in keinem Verhältnis zum (fragwürdigen) Nutzen einer solchen Revita- lisierung. Eine Wiedereindolung des C.-Bachs im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 erweist sich unter diesen Umständen als zulässig und geboten (Art. 38 lit. e GSchG; Art. 38a GSchG).”
Die Revitalisierung ist als Grundsatz vorgesehen, sie ist jedoch nicht uneingeschränkt: Einschränkungen und eine abwägende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen sind zulässig.
“c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). 5.1.2 Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit. a) die natürlichen Funktionen der Gewässer, (lit. b) den Schutz vor Hochwasser sowie (lit. c) die Gewässernutzung. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind auf dem Verordnungsweg geregelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). In besonderen Gebieten (Biotopen von nationaler Bedeutung, kantonalen Naturschutzgebieten, Moorlandschaften von besonderer Schönheit oder Bedeutung, Wasser- und Zugvogelreservaten von besonderer Bedeutung sowie in Landschaften mit besonderer Bedeutung bzw. Landschaftsschutzgebieten) gelten bezüglich der Breite des Gewässerraums besondere Vorschriften - 2- (Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: (lit.”
“Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewäs- ser (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht un- eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Min- destbreite von 11”
“den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen ha- ben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirt- schaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, be- rücksichtigen (Art. 38a GSchG). Mit Bezug auf die gebotene Gestaltung der Fliessgewässer hält der – auf die Gestaltung der zu revitalisierenden Fliessgewässer nach Wortlaut und Zweck ohne weiteres anwendbare – Art. 37 Abs. 2 GSchG fest, dass der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederherge- stellt werden muss. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass (lit.”
Art. 38a GSchG betrifft die Revitalisierung von oberirdischen Gewässern im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG. Unterirdische Gewässer/Grundwasser, wie in Art. 4 lit. b GSchG definiert, sind hiervon nicht erfasst.
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG gegeben ist, für welches grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden und das zu revitalisieren ist.”
Eine vorgängige Ausweisung von Baubereichen oder zusätzliche Aufschüttungen im Gewässerraum dürfen eine nach Art. 38a GSchG gebotene Revitalisierungsplanung nicht präjudizieren. Eine durch Aufschüttungen verursachte Einengung des Gewässerraums lässt sich nicht allein durch Bepflanzungs- oder sonstige ökologische Aufwertungsmassnahmen ausgleichen.
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
Die Festlegung des Gewässerraums sichert den künftigen Flächenbedarf für eine allfällige Ausdolung überdeckter oder eingedolter Fliessgewässer. Nach kantiger Rechtsprechung ist diese Raumsicherung ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse und bildet eine vorbereitende planerische Massnahme für Revitalisierungen im Sinn von Art. 38a GSchG.
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.6; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.4; vgl. auch Stutz, a.a.O., S.”
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen.”
Die kantonale Revitalisierungsplanung umfasst nach den einschlägigen Vorgaben auch überdeckte beziehungsweise eingedolte Fliessgewässer. Dabei ist der künftige Raumbedarf für eine allfällige Ausdolung bzw. Revitalisierung planerisch zu sichern; die Planung darf durch die Ausweisung von Baubereichen oder durch Einengungen des Gewässerraums (z. B. Deponie‑Erweiterungen) nicht präjudiziert werden.
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht.”
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG ist nur dann als schutzwürdiges Ziel zu berücksichtigen, wenn eine realistische Perspektive bzw. konkrete Revitalisierungsplanung besteht. Fehlt eine solche Planung oder machen örtliche Uferverbauungen eine naturnahe Umgestaltung offensichtlich unrealistisch, ist ein Schutzanspruch nach Art. 38a GSchG nicht ersichtlich.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
Bei Standortverlegungen (z. B. Wasserfassungen) sind die Risiken für die lokale Grundwasserversorgung sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hohe Kosten oder unverhältnismässige Risiken können begründet dazu führen, auf eine Verlegung zu verzichten.
“Das Interesse an der Beibehaltung dieser Infrastrukturen sei im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die von der Vorinstanz erwähnten Risiken seien nicht belegt und die Kosten von Fr. 4 bis 5 Mio. für eine Ersatzwasserbeschaffung seien angesichts der Gesamtkosten des Projekts von Fr. 200 Mio. tragbar. Für die dadurch mögliche Neuschaffung der Auenlandschaft sei es der Aufwand wert. Wie erwähnt, stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die verlangte Aufweitung im Abschnitt Studeschachen würde einerseits einen Abbruch von Infrastrukturen (Starkstrommast, Brücke, Reit- und Wanderweg) bedingen und eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen in das Schutzareal Perler Schachen sei mit Risiken verbunden (u.a. zusätzliche Beanspruchung der dortigen bereits intensiv genutzten Grundwasserfassung) und erzeuge hohe Kosten. Dass die Vorinstanz die Kostenhöhe in die Beurteilung miteinbezieht, ist nicht zu beanstanden. Vom Gesetz wird ausdrücklich verlangt, dass wirtschaftliche Auswirkungen der Revitalisierung zu berücksichtigen sind (Art. 38a GSchG). Auch § 2 Abs. 5 kWBG fordert explizit eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Renaturierung. Zu berücksichtigen ist, dass die Standortverlegung der Fassung Studeschachen und die daraus folgende Möglichkeit einer Aufweitung des Flusses auch dem Hochwasserschutz – und damit dem primären Ziel des vorliegenden Projekts – dienen würde. Massnahmen, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz als auch der Renaturierung dienen, wurden im Reussprojekt soweit möglich umgesetzt, zumal sie gleich zwei Ziele abdecken. Dennoch hat die Vorinstanz eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen nicht vorgesehen, da Kosten und Nutzen sowie Risiken in einem Missverhältnis stehen würden. Diesbezüglich bleibt denn auch zu betonen, dass die Fassung Studeschachen das wichtigste Standbein der Wasserversorgung im unteren Luzerner Reusstal und Rontal (Gemeinden Root, Gisikon, Inwil) ist. Wenn die Vorinstanz bereits aufgrund geringer Risiken von einer Verlegung der Fassung absieht, so ist dies zum Schutz der Grundwasserversorgung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.”
“Das Interesse an der Beibehaltung dieser Infrastrukturen sei im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die von der Vorinstanz erwähnten Risiken seien nicht belegt und die Kosten von Fr. 4 bis 5 Mio. für eine Ersatzwasserbeschaffung seien angesichts der Gesamtkosten des Projekts von Fr. 200 Mio. tragbar. Für die dadurch mögliche Neuschaffung der Auenlandschaft sei es der Aufwand wert. Wie erwähnt, stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die verlangte Aufweitung im Abschnitt Studeschachen würde einerseits einen Abbruch von Infrastrukturen (Starkstrommast, Brücke, Reit- und Wanderweg) bedingen und eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen in das Schutzareal Perler Schachen sei mit Risiken verbunden (u.a. zusätzliche Beanspruchung der dortigen bereits intensiv genutzten Grundwasserfassung) und erzeuge hohe Kosten. Dass die Vorinstanz die Kostenhöhe in die Beurteilung miteinbezieht, ist nicht zu beanstanden. Vom Gesetz wird ausdrücklich verlangt, dass wirtschaftliche Auswirkungen der Revitalisierung zu berücksichtigen sind (Art. 38a GSchG). Auch § 2 Abs. 5 kWBG fordert explizit eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Renaturierung. Zu berücksichtigen ist, dass die Standortverlegung der Fassung Studeschachen und die daraus folgende Möglichkeit einer Aufweitung des Flusses auch dem Hochwasserschutz – und damit dem primären Ziel des vorliegenden Projekts – dienen würde. Massnahmen, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz als auch der Renaturierung dienen, wurden im Reussprojekt soweit möglich umgesetzt, zumal sie gleich zwei Ziele abdecken. Dennoch hat die Vorinstanz eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen nicht vorgesehen, da Kosten und Nutzen sowie Risiken in einem Missverhältnis stehen würden. Diesbezüglich bleibt denn auch zu betonen, dass die Fassung Studeschachen das wichtigste Standbein der Wasserversorgung im unteren Luzerner Reusstal und Rontal (Gemeinden Root, Gisikon, Inwil) ist. Wenn die Vorinstanz bereits aufgrund geringer Risiken von einer Verlegung der Fassung absieht, so ist dies zum Schutz der Grundwasserversorgung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.”
Die Kantone sind verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen und dabei den Nutzen für Natur und Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung kann dies in der Praxis Massnahmen betreffen, etwa die Offenlegung eingedolter Gewässer sowie die Gestaltung von Gewässerbett und Ufer, wobei eine Interessenabwägung erfolgt.
“muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
Vorliegend erscheint eine naturnahe Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG aufgrund der bestehenden, durchgehenden Ufermauer und der fortlaufenden Uferverbauungen als realistisch nicht durchführbar. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine Freihaltung des Ufers die natürlichen Funktionen des Gewässers merklich verbessert würden. Ferner wird in den Akten keine Revitalisierungsplanung für das betroffene Gebiet ausgewiesen. Kantonale Fachstellen (Naturschutz, Fischerei) haben das Vorhaben im Baubewilligungsverfahren beurteilt und unter anderem eine Auflage (Verlegung von Blocksteinen vor der Ufermauer) verlangt bzw. zugestimmt.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
Die Kantone müssen die sich aus einer Revitalisierung ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen und diese in die Abwägung einbeziehen.
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