17 commentaries
Die Kantone sind ausdrücklich ermächtigt, Vollzugsmassnahmen zu ergreifen; § 3a Abs. 2–3 PhV/LU enthält Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG dienen, und Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone dazu.
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
Die Reinhaltung der Gewässer stellt ein gesetzlich verankertes öffentliches Interesse dar (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Von diesen Zielen verfolgte Massnahmen, etwa zur weiteren Senkung von Phosphoreinträgen, dienen dem Schutz der Ökosysteme und der Trinkwasserqualität und sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung — namentlich hinsichtlich Eignung — zu beurteilen.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
Fehlt eine rechtskonforme, befestigte Entwässerung mit Anschluss an die Kanalisation, ist die Einleitung bzw. die Versickerung von verschmutztem Reinigungsabwasser im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GSchG in der Praxis unzulässig. Vor diesem Hintergrund sollen Reinigungs‑ und Wartungsarbeiten auf befestigten Plätzen mit Kanalanschluss durchgeführt werden.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
Art. 15 GSchG kann das Verunreinigungsverbot des Art. 6 GSchG konkretisieren. Danach ist der Inhaber einer Anlage für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb und die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen verantwortlich. Bei permanenten Laufhöfen ist grundsätzlich eine Aufbordung vorzusehen, soweit andernfalls tierische Abgänge in das Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten.
“Entsprechend verlangt der Rekurrent die Aufhebung der diesbezüglich sta- tuierten Auflagen oder eventualiter die vorfrageweise Klärung des Regress- rechts des Rekurrenten auf die Verpächterin. Schliesslich beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Auflage zur tägli- chen Reinigung der Laufhofflächen von Mist und Jauche. Dies sei im Win- ter schlicht unmöglich. Zudem handle es sich, wenn die Aufbordung den Abfluss von tierischen Ausscheidungen in die angrenzenden Flächen ver- hindere, nicht mehr um eine gewässerschutzrechtliche Auflage, sondern um eine des Tierschutzes, zu der die Baudirektion nicht zuständig sei. 4. Das AWEL führt hierzu aus, mit Art. 15 GSchG bestehe sehr wohl eine auf landwirtschaftliche Anlagen anwendbare gesetzliche Grundlage. Die Land- wirtschaft gelte als eine der Hauptquellen der Gewässerverschmutzung. R3.2020.00066 Seite 6 Art. 15 GSchG lege das Schwergewicht auf die Notwendigkeit, für den Ge- wässerschutz besonders bedeutsame öffentliche und private Anlagen so zu erstellen und so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für die Reinheit der Gewässer darstellten. Er konkretisiere damit das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot gemäss Art. 3 GSchG in Be- zug auf besonders gefährliche Anlagen, wie sie in der Landwirtschaft zur Lagerung und Aufbereitung von Hofdünger, namentlich Gülle, betrieben würden. Gemäss Art. 15 GSchG sei der Inhaber verantwortlich für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb sowie die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen. Der diesbezügliche Umgang mit Lauf- höfen werde in § 16 der kantonalen Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) präzisiert. Eine Aufbordung sei grundsätzlich bei allen perma- nenten Laufhöfen vorzusehen, bei denen andernfalls tierische Abgänge ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten. Als Inhaber der Anlage könnten abhängig vom Sachzusammenhang der Grundeigentümer, der Baurechtsberechtigte, der Mieter eines Gebäudes, der Pächter eines Betriebs oder auch andere Personen verstanden werden. Der Rekurrent sei als Verhaltensstörer für den gewässerschutzkonformen Umgang mit den anfallenden tierischen Abgängen verantwortlich.”
Kantonale Bewirtschaftungsvorschriften wie § 3 PhV/LU dienen dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und bilden nach der zitierten Rechtsprechung eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für kantonale Regelungen, namentlich für Phosphor-Obergrenzen im Rahmen des Gewässerschutzes und der Bodenbewirtschaftung.
“§ 3 Abs. 4 und 5 PhV/LU: Das soeben Ausgeführte gilt auch für diese beiden Bewirtschaftungsvorschriften. Sie dienen dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchG) und der Bodenbewirtschaftung (Art. 27 Abs. 1 GSchG) und finden in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus sind die kantonalen Behörden gemäss Anhang”
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
Beim Einleiten potenziell verunreinigten Wassers in ein Gewässer hat der Täter alles unternommen, um den verpönten Erfolg (konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Daraus folgt ein vollendeter Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 6 GSchG; die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.
“Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.”
Bei einer Zwischenlagerung sind die kantonal ausgewiesenen Gewässerschutzbereiche zu beachten; in besonders gefährdeten Bereichen sind zudem die vorgeschriebenen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive zu erstellen.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
Art. 6 Abs. 1 GSchG ist im Kontext von Zwischenlagerungen zu beachten: Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG verfolgt den Schutz vor nachteiligen Einwirkungen auf ober- und unterirdische Gewässer; jedermann hat die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden. Die Kantone gliedern ihr Gebiet in Gewässerschutzbereiche und treffen für besonders gefährdete Räume weitergehende Regelungen.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art.”
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GSchG können die Behörden präventive Massnahmen treffen, wenn das Einbringen bzw. Versickern von Stoffen — namentlich Hofdünger — Gewässerschutz gefährdet. Nach den in der Quelle zitierten Bestimmungen sind die Böden gemäss Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass eine Beeinträchtigung der Gewässer, etwa durch Abschwemmung oder Auswaschung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln, vermieden wird. Der Bundesrat kann die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen und legt die Anforderungen an die Wasserqualität fest.
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).”
Kantone können zum Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung erlassen. Solche kantonalen Vorschriften können konkrete betriebliche Vorgaben zur Begrenzung von Phosphorverlusten und zur Düngernutzung enthalten. Die Ermächtigung hierfür findet eine formelle Grundlage in den bundesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere GSchG/GSchV) und in den erwähnten kantonalen Regelungen (z. B. DZV/PhV), wie in der Rechtsprechung ausgeführt.
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
Fehlt eine rechtskonforme, befestigte Entwässerung mit Anschluss an die Kanalisation, kann dies eine Bewilligung wegen Art. 6 Abs. 1 GSchG verhindern. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten verschmutztes Abwasser anfällt und das unmittelbare oder mittelbare Einbringen in ein Gewässer sowie dessen Versickerung nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt sind; ohne Kanalanschluss ist die vorgeschriebene Abführung somit nicht sichergestellt.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
Fehlt eine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation, besteht nach der Praxis und den in Erwägung gezogenen kantonalen Vorgaben wegen Art. 6 Abs. 1 GSchG ein Begründungspunkt gegen die Erteilung einer Bewilligung für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Booten. Reinigung führt zu verschmutztem Abwasser; das Einleiten in ein Gewässer oder dessen Versickerung ist nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, sodass ohne rechtskonforme Entwässerung eine Bewilligung nicht tragfähig erscheint.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
Für Betriebe im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gelten bereits bundesrechtliche Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger. Der ÖLN wird von über 98 % der Landwirtschaftsbetriebe erfüllt; kantonale Ergänzungen sind vor dem Hintergrund dieses bundesrechtlichen Rahmens zu sehen.
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
Eine einmalige Ablagerung, die eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung begründet, kann gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG als Verletzung festgestellt und sanktioniert werden.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung geschaffen hatte (Art. 6 Abs. 1 GSchG), eine Beitragskürzung von Fr. 1'000 angeordnet. Diese Feststellung und die damit verbundene Sanktion sind in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 dokumentiert.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sind Anlagen, die eine besondere Gefahr für Gewässer darstellen, unzulässig; konkret nennt die Rechtsprechung das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen für Flüssigkeiten, die bereits in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, als nicht zulässig.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
Die angestrebte weitere Reinhaltung der Gewässer und damit die Senkung der Phosphoreinträge stellt ein gesetzlich verankertes öffentliches Interesse nach Art. 6 Abs. 1 GSchG dar. Streit besteht nach den Quellen vorrangig über die Eignung und Verhältnismässigkeit der konkreten Massnahmen, nicht über das Bestehen des öffentlichen Schutzinteresses selbst.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.