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Bei der Festlegung der Massnahmen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (insbesondere Verhältnismässigkeit des Aufwands, Naturnähe/Referenzzustand und Interessen des Hochwasserschutzes). Der naturnahe bzw. natürliche Zustand ist anzustreben; aus den Gesetzes- und Rechtsprechungsausführungen ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung, diesen in jedem Fall vollständig wiederherzustellen. Den Vollzugsbehörden bleibt insoweit ein Ermessensspielraum.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
Bei der Festlegung geeigneter Massnahmen ist eine Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz und den Zielen der Gewässerrenaturierung vorzunehmen.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Die in den Entscheiden genannten systematischen Erwägungen legen nahe, dass die gemäss Art. 34 EnG vorgesehene Kostenerstattung nur so lange von Bedeutung ist, wie die Anlagen noch nicht den Anforderungen von Art. 39a und Art. 43a GSchG angepasst sind. Daraus folgt, dass die Subventionsgewährung grundsätzlich zeitlich befristet und primär einmalig im Hinblick auf die Planung und die Errichtung baulicher Sanierungsmassnahmen zu verstehen ist. Demgegenüber ist aus diesen Erwägungen nicht zu entnehmen, dass eine unbefristete Erstattung laufender Betriebs‑ und Unterhaltskosten vorgesehen wäre.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Lockereres Geschiebe (z. B. Steine, Kies sowie mitgeführte Feinpartikel) fördert die Sohlerneuerung und die Wiederherstellung bzw. Erhaltung von Lebensräumen für einheimische Tiere und Pflanzen. Feinpartikel können zudem für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und damit die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen beeinträchtigen den Geschiebehaushalt häufig und können dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
Bei der Auswahl und Ausgestaltung geeigneter Massnahmen ist vom natürlichen bzw. naturnahen Zustand auszugehen. Eine vollständige Wiederherstellung ist nicht erforderlich; vielmehr sind Aufwand und Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere der Hochwasserschutz in die Verhältnismässigkeits- und Interessenabwägung einzubeziehen.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Aus systematischen Gründen ist die vollständige Kostenerstattung nach Art. 34 EnG nur insoweit relevant, als die Wasserkraftanlagen noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a und Art. 43a GSchG saniert sind. Dies spricht für eine zeitliche Begrenzung bzw. Einmaligkeit der Subventionsgewährung primär zur Planung und Erstellung der baulichen Sanierungsmassnahmen und dagegen, unbefristet wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten zu erstatten.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft sowohl die Inhaber neuer als auch bestehender Anlagen.
“Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl. BGer-Urteil 1C_693/2017 vom”
Für die aus Art. 43a GSchG folgenden Sanierungspflichten gelten die übergangsrechtlichen Regelungen: Die Kantone planen die nach Art. 83a GSchG zu treffenden Sanierungsmassnahmen und legen die Umsetzungsfristen fest (vgl. Art. 83b Abs. 1 GSchG).
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Anrechenbar sind für die Durchführung der nach Art. 43a GSchG erforderlichen Massnahmen nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für deren wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung nötig sind.
“Anhang 3 EnV sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer”
Mehrere Gutachten und Fachberichte gelangten zum gleichen Schluss und haben die im Projekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen begründet zugestimmt; das BAFU hat sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Entnahmen ausgesprochen.
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
Gemäss der Übergangsregelung (Art. 83a GSchG) sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, die nach Art. 43a GSchG erforderlichen geeigneten Sanierungsmassnahmen innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung zu treffen.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Vor dem Hintergrund der Sanierungspflicht nach Art. 83a GSchG — welche die Umsetzung der Vorgaben von Art. 39a und Art. 43a GSchG fordert — ist Art. 34 EnG als vollständige Kostenerstattung nur insoweit relevant, als die Anlagen noch nicht den Anforderungen von Art. 43a GSchG angepasst sind. Die zitierte Rechtsprechung spricht daher dafür, Subventionen nach Art. 34 EnG zeitlich zu befristen bzw. als einmalige Gewährung zur Planung und Erstellung der Sanierungen zu gewähren und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Art. 43a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen, geeignete Massnahmen zu treffen. Bei neuen Anlagen ist vorsorglich zu verhindern, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt; vermieden werden müssen jedoch nur schwerwiegende Beeinträchtigungen. Die kantonale Behörde hat die erforderlichen Informationen zu beschaffen und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik anhand einschlägiger morphologischer Kriterien (z. B. Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen) zu beurteilen.
“1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl.”
Bei der im Rahmen von Art. 43a Abs. 2 GSchG vorzunehmenden Interessenabwägung sind technische Alternativen (z. B. Dammerhöhung) zu berücksichtigen. Sowohl Geschiebebewirtschaftung als auch Dammerhöhung haben Vor‑ und Nachteile, die u. a. in Bezug auf Landbedarf, veränderte Überflutungsflächen und Auswirkungen auf die Stromproduktion zu beurteilen sind.
“Was die geforderte Dammerhöhung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Eine Geschiebeentnahme ist nur eine von vielen möglichen Massnahmen, um auf die zu erwartende Auflandung im Gewässer zu reagieren. Grundsätzlich kann der Hochwasserschutz auch mit technischen Massnahmen wie Dammerhöhungen gewährleistet werden. Sowohl die Geschiebebewirtschaftung als auch die Dammerhöhung haben Vor- und Nachteile, die nach den Punkten a. - e. von Art. 43a Abs. 2 GSchG im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen sind. Eine solche Beurteilung wurde von den Fachpersonen der F.________AG, der IG G.________, der VAW wie auch von der Vorinstanz vorgenommen (siehe bspw. im Bericht 1.012-II: "Die Simulation des Projektzustandes ohne Entnahmen zeigt, dass wegen der Auflandungen mit höheren Dämmen, einem grösseren Landbedarf, grösseren Überflutungsflächen am Rotbachunterlauf und Ausgleichszahlungen für eine verminderte Stromproduktion gerechnet werden muss. Demgegenüber steht der Vorteil, dass in der Aufweitung Schiltwald keine Entnahmen und am Reusszopf voraussichtlich weniger Entnahmen notwendig sind."). Wie bereits erwähnt, wurden in den Berichten "Geschiebehaushalt" und "Variantenvergleich Geschiebebewirtschaftung" verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung des angestrebten Hochwasserschutzes untersucht. Dabei wurden neun Varianten bzw. Szenarien mit unterschiedlichen periodischen Entnahmemengen anhand von Geschiebetransportdiagrammen und Sohlenlagen über den Projektperimeter hinaus überprüft.”
Fehlt der Vorinstanz die eigene fachliche Kompetenz, darf sie sich bei fachlichen Fragen auf die von fachkundigen Dritten in der UVP bzw. in Gutachten vorgenommene Interessenabwägung stützen. Dies ist zulässig, soweit die fremde Abwägung hinreichend fundiert ist und durch weitere Gutachten und Fachberichte gestützt wurde.
“Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine separate Interessenabwägung im Sinn von Art. 43a Abs. 2 GSchG vorgenommen hat. Die Vorinstanz verweist jedoch in der Projektbewilligung auf die von der VAW – als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorgenommene Interessenabwägung. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln, zumal die Vorinstanz offenbar die fachliche Kompetenz zu Geschiebefragen nicht hatte, weshalb sie die VAW beauftragte, das Projekt hinsichtlich des Umgangs mit Geschiebe und der Konformität mit Art. 43a GSchG unter Einbezug der Aussagen im UVB zu. Die von der VAW vorgenommene Interessenabwägung wurde zudem – unter Einbezug von Berichten anderer Gutachter und Fachpersonen – eingehend durchgeführt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Zudem hat sie zur Frage der Geschiebeentnahmen mehrere Gutachten und Fachberichte eingeholt, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Bereich Reusszopf und Schiltwald begründet zugestimmt. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht dagegen aus.”
Der Gesetzgeber verfolgte mit der vollständigen finanziellen Entschädigung primär die zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass auch die nach erfolgter Sanierung fortlaufenden Betriebs- und Unterhaltskosten erstattet werden sollen. Nach Umsetzung der Sanierung befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a und Art. 43a GSchG; Betrieb und Unterhalt dienen dem Erhalt dieses Zustands und sind in der Regel von der Betreiberin zu tragen.
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
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