The name of this administrative unit was changed in application of Art. 16 para. 3 of the Publications Ordinance of 17 Nov. 2004 (AS 2004 4937). ↩
Expression in accordance with Annex No 5 of the Gene Technology Act of 21 March 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4803;BBl 2000 2391). This amendment has been taken into account throughout the text. ↩
SR 172.010 ↩
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Nach Art. 48 Abs. 1 GSchG kann die zuständige Bundesbehörde im Rahmen der Vollziehung eines anderen Bundesgesetzes zu konkreten Projektaspekten auch Fragen des Gewässerschutzes selbst beurteilen und darüber entscheiden. Vor einem Entscheid sind die betroffenen Kantone anzuhören.
“der Stellungnahme vom 14. März 2021) die im geänderten Projekt (bezüglich der Rollwege B, C, F und Zubringerrollweg zum Kompensierplatz) vorgesehene Entwässerung über die Schulter als gesetzeskonform bewertet und auch befürwortet, so dass die Vorinstanz hierüber in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GSchG entscheiden durfte. Der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage erweist sich demnach als unbegründet. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Beizug des GEP «Flugplatz Buochs».”
Soweit Art. 48 GSchG den Vollzug nicht dem Bund überträgt, obliegt der Vollzug den Kantonen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung u. a. der Erlass erforderlicher Vollzugsvorschriften, die Einrichtung der Vollzugsorganisation, Verfahren einschliesslich Rechtsschutz sowie die Bereitstellung von Sach‑ und Finanzmitteln. Der Bund nimmt nur die Vollzugsaufgaben wahr, die Art. 48 ausdrücklich ihm zuweist.
“ChemRRV regelt die Verbote bei der Verwendung von Dünger. Abs. 1 legt fest, in welchen Gebieten Dünger nicht verwendet werden darf. Abs. 2 regelt, wo flüssige Hof- und Recyclingdünger verboten sind. Gemäss Abs. 3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen.”
Nach dem in der Rechtsprechung und Literatur genannten Konzentrationsprinzip sind die Behörden, welche für den Bau und den Betrieb von Infrastrukturanlagen zuständig sind, auch für die Anwendung des Umwelt- und Gewässerschutzrechts bei der entsprechenden Bewilligung zuständig. Bei Plangenehmigungen ist, bevor die zuständige Bundesbehörde entscheidet, eine vorgängige Anhörung der betroffenen Kantone vorzusehen.
“Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. 7.2 hiervor), werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3 LFG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 GSchG ist die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) beim Vollzug mit. Nach dem Konzentrationsprinzip sind die Behörden, die für den Bau und Betrieb von Infrastrukturanlagen zuständig sind, auch für die Anwendung des Umweltrechts verantwortlich (Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [nachfolgend: Kommentar GSchG und WBG], 2016, Art. 48 N. 3 und 5 f.; vgl. zum Konzentrationsprinzip auch Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 33.3). Die Bindungswirkung der Entwässerungspläne beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Behörden eine Richtlinie für die Ermessensausübung zu geben, ohne damit die von den Plänen beeinflussten Entscheidungen abschliessend festzulegen (Peter Hettich/Tobias Tschmumi, Kommentar GSchG und WBG, Art.”
Die Kantone sind grundsätzlich für den Vollzug des GSchG verantwortlich, soweit Art. 48 den Vollzug nicht dem Bund zuweist. Zum Vollzug gehören nach der Rechtsprechung auch Erlass von Vorschriften, Einrichtung einer Vollzugsorganisation sowie Bereitstellung von Sach‑ und Finanzmitteln; die Kantone sind insofern gegenüber dem Bund verantwortlich.
“ChemRRV regelt die Verbote bei der Verwendung von Dünger. Abs. 1 legt fest, in welchen Gebieten Dünger nicht verwendet werden darf. Abs. 2 regelt, wo flüssige Hof- und Recyclingdünger verboten sind. Gemäss Abs. 3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen.”
Hört die Bundesbehörde gemäss Art. 48 GSchG die betroffenen Kantone an, bedarf es dafür nach der zitierten Rechtsprechung keiner kantonalen Zustimmung; die Anhörung ist verfahrensrechtlich vorgeschrieben, nicht aber ein Zustimmungsakt.
“Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist.”