If required in the interests of national defence or in the event of emergencies, the Federal Council may, by ordinance, provide for exemptions from the provisions of this Act.
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Art. 5 GSchG sieht in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vor, sodass bei Mangellagen die Inanspruchnahme sonst eingeschränkter Flächen für landwirtschaftliche Nutzung rechtlich möglich sein kann. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung kann insoweit analog auf Beschränkungen in Grundwasserschutzzonen angewendet werden.
“Ob diese Fläche in vollem Umfang Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist und sich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist auch nicht entscheidrelevant. Das hier umstrittene Schutzzonenreglement sieht Einschränkungen in der Bodennutzung vor. Untersagt sind insbesondere Eingriffe in den Bodenaufbau. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich insoweit auf den Amtsbericht des AFU vom 8. September 2018 stützt, sind für das Anbaupotenzial der konkret in Frage stehenden Flächen aufgrund des Schutzzonenreglements keine Einbussen zu erwarten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Reaktivierung von mehrere Jahre brach liegendem Boden sei fraglich, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das angefochtene Urteil ist davon auszugehen, dass auf der mit einem Ackerbauverbot belegten Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass Art. 5 GSchG in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vorsieht, sodass die Inanspruchnahme der hier fraglichen Flächen bei Mangellagen auch rechtlich gesichert ist. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3) kann insofern analog auf die Beschränkungen der Nutzungen in Grundwasserschutzzonen übertragen werden. Eine Verletzung von Art. 26 RPV bzw. Art. 30 RPV liegt nicht vor.”
“Ob diese Fläche in vollem Umfang Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist und sich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist auch nicht entscheidrelevant. Das hier umstrittene Schutzzonenreglement sieht Einschränkungen in der Bodennutzung vor. Untersagt sind insbesondere Eingriffe in den Bodenaufbau. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich insoweit auf den Amtsbericht des AFU vom 8. September 2018 stützt, sind für das Anbaupotenzial der konkret in Frage stehenden Flächen aufgrund des Schutzzonenreglements keine Einbussen zu erwarten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Reaktivierung von mehrere Jahre brach liegendem Boden sei fraglich, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das angefochtene Urteil ist davon auszugehen, dass auf der mit einem Ackerbauverbot belegten Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass Art. 5 GSchG in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vorsieht, sodass die Inanspruchnahme der hier fraglichen Flächen bei Mangellagen auch rechtlich gesichert ist. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3) kann insofern analog auf die Beschränkungen der Nutzungen in Grundwasserschutzzonen übertragen werden. Eine Verletzung von Art. 26 RPV bzw. Art. 30 RPV liegt nicht vor.”
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