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Art. 33 GSchG betrifft nicht die Prüfung der in Art. 31 Abs. 2 GSchG festgelegten Mindestanforderungen (das «qualitative Existenzminimum»). Vielmehr ist nach Art. 33 nur über weitere, bislang nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme gegenüber den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen, um angemessene Restwassermengen festzulegen.
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
Die endgültige Festlegung der Mindestrestwassermenge nach Art. 33 GSchG erfolgt erst aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme. Solche vorläufigen bzw. zwischenzeitlichen Werte sind damit nicht abschliessend; erst die definitive Festlegung begründet die als angemessen geltende Restwassermenge.
“In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff.”
Die Behörde kann im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG die Mindestrestwassermenge saisonal erhöhen. Eine solche Erhöhung kann erfolgen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftserlebnis und die Gewässerdynamik zu vermindern.
“Im Konzessions- und Genehmigungsentscheid wurde die Mindestrestwassermenge gestützt auf Art. 32 lit. b GSchG auf 19 l/s, d.h. auf 35 %, der Abflussmenge Q347, reduziert. Die so ermittelte Restwassermenge wurde aufgrund der Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG in den Monaten September und Oktober auf 50 l/s erhöht, um die negativen Auswirkungen auf das Landschaftserlebnis und die Gewässerdynamik zu minimieren. Das Kantonsgericht führte dazu aus, die Restwasserstrecke werde nicht fischereilich genutzt; aufgrund der geringen Abflussmenge resp. der geringen Wassertiefe im Winter, der ungünstigen Morphologie und der Lawinenereignisse handle es sich nicht um ein Fischgewässer. Die Voraussetzungen gemäss Art. 32 lit. b GSchG seien damit erfüllt und es liege im Ermessen der Behörde, die Mindestrestwassermenge auf 35 % des Q347 herabzusetzen. Der Beschwerdeführer hält die Reduktion der Mindestrestwassermenge für unzulässig; die Mindestrestwassermenge müsse vielmehr nach Art. 31 Abs. 2 lit. a (zur Einhaltung der Wasserqualität) und lit. c (zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften) erhöht werden. Auch das BAFU ist der Auffassung, es müsse geprüft werden, ob, in welchem Umfang und in welcher Form eine Erhöhung der Restwassermenge nach Art.”
Die Prüfungen von Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG können zusammengefasst und gesamthaft abgewickelt werden, soweit die erforderlichen Abklärungen und die Begründung vorgenommen wurden und die materielle Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
Art. 33 GSchG dient der Abwägung über eine Erhöhung der nach Art. 31 berechneten Mindestrestwassermengen. Dabei geht es nicht um die Kontrolle der in Art. 31 Abs. 2 genannten Mindestanforderungen (das «qualitative Existenzminimum»), sondern um zusätzliche, bislang nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die gegen die für die Entnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind.
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”