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Die kantonale Behörde kann die pro Hektar zulässigen Düngergrossvieheinheiten herabsetzen, wenn dies aufgrund der Bodenbelastbarkeit, der Höhenlage oder der topographischen Verhältnisse erforderlich ist. Eine solche Herabsetzung kann grundsätzlich in Form einer generell-abstrakten kantonalen Norm erfolgen.
“§ 3d bis PhV/LU (Beschränkung des Tierbestands) : Die Massnahme findet ihre formell-gesetzliche Grundlage in Art. 14 GSchG, dessen Abs. 1 eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen muss grundsätzlich den auf dem Hof ausgeschiedenen Phosphor- und Stickstoffmengen entsprechen (BGE 137 II 182 E. 3.2.4.3). Soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern, setzt die kantonale Behörde die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG). Jedes der genannten Kriterien rechtfertigt die Korrektur des Höchstwertes, wenn sie für die langfristige Reinhaltung der Gewässer erforderlich ist. Die Herabsetzung kann grundsätzlich im Wege einer generell-abstrakten Norm erfolgen (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 58 zu Art. 14 GSchG). Der hohe Gehalt an Phosphor in den Böden der Landwirtschaftsflächen im Einzugsbereich der drei Luzerner Mittellandseen ist auf die hohe Tierdichte und die damit verbundene intensive Ausbringung von Hofdüngern zurückzuführen (Evaluation Agroscope, S. 39). Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführenden sind die gewählten Grenzwerte für bodenabhängige Betriebe von”
Die kantonale Herabsetzung der pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten kann grundsätzlich im Wege einer generell‑abstrakten Norm erfolgen.
“§ 3d bis PhV/LU (Beschränkung des Tierbestands) : Die Massnahme findet ihre formell-gesetzliche Grundlage in Art. 14 GSchG, dessen Abs. 1 eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen muss grundsätzlich den auf dem Hof ausgeschiedenen Phosphor- und Stickstoffmengen entsprechen (BGE 137 II 182 E. 3.2.4.3). Soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern, setzt die kantonale Behörde die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG). Jedes der genannten Kriterien rechtfertigt die Korrektur des Höchstwertes, wenn sie für die langfristige Reinhaltung der Gewässer erforderlich ist. Die Herabsetzung kann grundsätzlich im Wege einer generell-abstrakten Norm erfolgen (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 58 zu Art. 14 GSchG). Der hohe Gehalt an Phosphor in den Böden der Landwirtschaftsflächen im Einzugsbereich der drei Luzerner Mittellandseen ist auf die hohe Tierdichte und die damit verbundene intensive Ausbringung von Hofdüngern zurückzuführen (Evaluation Agroscope, S. 39). Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführenden sind die gewählten Grenzwerte für bodenabhängige Betriebe von”
“§ 3d bis PhV/LU (Beschränkung des Tierbestands) : Die Massnahme findet ihre formell-gesetzliche Grundlage in Art. 14 GSchG, dessen Abs. 1 eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen muss grundsätzlich den auf dem Hof ausgeschiedenen Phosphor- und Stickstoffmengen entsprechen (BGE 137 II 182 E. 3.2.4.3). Soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern, setzt die kantonale Behörde die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG). Jedes der genannten Kriterien rechtfertigt die Korrektur des Höchstwertes, wenn sie für die langfristige Reinhaltung der Gewässer erforderlich ist. Die Herabsetzung kann grundsätzlich im Wege einer generell-abstrakten Norm erfolgen (NORER/TSCHOPP, a.a.O., N. 58 zu Art. 14 GSchG). Der hohe Gehalt an Phosphor in den Böden der Landwirtschaftsflächen im Einzugsbereich der drei Luzerner Mittellandseen ist auf die hohe Tierdichte und die damit verbundene intensive Ausbringung von Hofdüngern zurückzuführen (Evaluation Agroscope, S. 39). Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführenden sind die gewählten Grenzwerte für bodenabhängige Betriebe von”
Art. 14 Abs. 8 GSchG enthält die für die Anwendung massgebliche Definition der Düngergrossvieheinheit; diese Definition ist für die Beurteilung der in Art. 12 Abs. 4 GSchG vorausgesetzten Mindestbestandsgrenze von mindestens acht Düngergrossvieheinheiten relevant.
“1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art.”
“1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art.”
Hofdünger ist umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich zu verwerten. Entsprechend muss auch Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger umweltverträglich und dem Stand der Technik entsprechend verwertet werden.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG[26]). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV[27] ist u.a. nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern versickern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG[28] in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechen dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger muss ebenfalls umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden (Art. 9 Abs. 2 GSchV[29]). Art. 19 KGV regelt sodann die Lagerung von Hofdünger. Nach Art. 19 Abs. 4 KGV muss Mist auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Das Erstellen und Erweitern von Güllengruben und Mistplätzen braucht gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e KGV eine Gewässerschutzbewilligung. Gleiches gilt für das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer (Art. 26 Abs. 2 Bst. b KGV). Zuständig für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung vorliegenden Bauvorhabens ist gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 KGSchG[30] i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 1 KGV das AWA.”
Hofdünger ist nach Art. 14 GSchG dort aufzufangen, wo er entsteht. Aus den zitierten Entscheiden folgt, dass es nicht ausreicht, nur eine dichte Lagereinrichtung bereitzustellen: Ställe, Laufhöfe und andere dauerhaft tierzugängliche Bereiche sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass die tierischen Abgänge sicher in die Lagereinrichtung abgeleitet werden. Fassungen und Leitungen gehören als funktionierende Teile zur Anlage.
“Mistgruben, Güllebehälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und - 2- flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck «Lagereinrichtungen» zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom Anlagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegenüber Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen gehalten, fällt im ganzen Bereich Gülle an. Ist wie hier auch ein Laufhof als Aussenbereich für die Tiere zugänglich, entsteht sie auch dort. Um die Gewässer zu schützen genügt es entsprechend nicht, eine dichte Jauchegrube bereitzustellen. Es ist auch zu gewährleisten, dass die tierischen Abgänge diese erreichen, ohne anderweitig wegzufliessen oder zu versickern. Entsprechend ist es unumgänglich, dass auch die Ställe und Laufhöfe oder andere, den Tieren dauernd zugängliche Bereiche so erstellt und unterhalten werden, dass eine Ableitung in die Jauchegrube gewährleistet ist. Funktionierende Fassungen und Leitungen sind somit als Teil der Anlage zwingend.”
“Mistgruben, Gülle- behälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsan- lagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges R3.2020.00066 Seite 8 Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck "Lagereinrichtungen" zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom An- lagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegen- über Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sin- ne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entspre- chend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwer- tet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen ge- halten, fällt im ganzen Bereich Gülle an. Ist wie hier auch ein Laufhof als Aussenbereich für die Tiere zugänglich, entsteht sie auch dort. Um die Ge- wässer zu schützen genügt es entsprechend nicht, eine dichte Jauchegru- be bereitzustellen. Es ist auch zu gewährleisten, dass die tierischen Ab- gänge diese erreichen, ohne anderweitig wegzufliessen oder zu versickern. Entsprechend ist es unumgänglich, dass auch die Ställe und Laufhöfe oder andere, den Tieren dauernd zugängliche Bereiche so erstellt und unterhal- ten werden, dass eine Ableitung in die Jauchegrube gewährleistet ist. Funk- tionierende Fassungen und Leitungen sind somit als Teil der Anlage zwin- gend. 6.2. Der streitbetroffene Stall liegt im Gewässerschutzbereich A u .”