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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen entspricht eine einkammrige Klärgrube (sog. Emscherbrunnen) nicht mehr dem Stand der Technik. Soweit es um ländliche Grundstücke geht, hat das Gericht ausgeführt, dass nur noch aerobe Verfahren die Anforderung des Art. 13 Abs. 1 GSchG erfüllen. Zudem ist bei ausserhalb der Kanalisation gelegenen Anlagen zu klären, ob das aus der Anlage austretende Abwasser im Boden versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird; insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse weiter abzuklären.
“Werde die Teilerneuerung zusammen mit Sanierungsarbeiten an anderen Komponenten des Systems gleichzeitig durchgeführt, könnten erhebliche Kosten eingespart werden. Es sei deshalb nicht richtig, den Verfahrensgegenstand auf die Frage der Auswechslung der Abwasserrohre zu beschränken. Weiter legt das BAFU dar, es sei gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht klar, ob das Grundstück inner- oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liege. Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürften nach Art. 17 GSchG nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet sei, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet werde (lit. a). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen müsse die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet sein, wozu die kantonale Gewässerschutzfachstelle anzuhören sei (lit. b). Liege das Grundstück ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen, sei das Abwasser gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Gemäss den Planunterlagen des Baugesuchs verfüge das Grundstück über eine einkammrige Klärgrube (sogenannter Emscherbrunnen), was nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Im ländlichen Raum erfüllten nur noch aerobe Verfahren diese Voraussetzung. Schliesslich sei auch unklar, ob das Abwasser nach Durchlaufen der Klärgrube im Boden versickere oder in den Bach geleitet werde. Auch in dieser Hinsicht sei die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen zu ergänzen.”
Auch Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, ist ausserhalb öffentlicher Kanalisationen nach dem Stand der Technik zu behandeln bzw. zu beseitigen.
“Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Als nachteilige Einwirkungen gelten Verunreinigungen, mithin nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen des Wassers, und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen (vgl. Art. 4 Bst. c und d GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser, wozu Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, zu zählen ist (vgl. Art. 4 Bst. e und f GSchG), muss behandelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Abs. 1 GSchG).”
Liegt keine öffentliche Kanalisation vor, ist für die Prüfung, ob die Abwasserbeseitigung dem Stand der Technik entspricht, insbesondere zu klären, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird.
“Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.201]). Die Vorinstanz hat in diesen Punkten die für die Anwendung des Bundesrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).”
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