10 commentaries
Die Schutzzone S2 soll schleichende Verunreinigungen verhindern; sie schliesst insbesondere Tätigkeiten aus, die die schützende Überdeckung beeinträchtigen, sowie die Versickerung von Abwasser und andere Handlungen, die die Trinkwassernutzung gefährden können. Die Schutzzone S3 dient dazu, bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zu gewährleisten.
“Die Schutzzone S2 soll unter anderem verhindern, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). In der Schutzzone S2 sind namentlich Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten nicht zulässig, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b, c und d GSchV). Die Schutzzone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Demnach dienen Grundwasserschutzzonen dem Zweck, Trinkwasserfassungen vor schleichenden oder unfallbedingten Verunreinigungen zu schützen, welche die Trinkwassernutzung gefährden können (vgl. Arnold Brunner, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], 2016, N. 16 zu Art. 20 GSchG; vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39 Ziff. 2.3).”
“Die Schutzzone S2 soll unter anderem verhindern, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). In der Schutzzone S2 sind namentlich Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten nicht zulässig, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b, c und d GSchV). Die Schutzzone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Demnach dienen Grundwasserschutzzonen dem Zweck, Trinkwasserfassungen vor schleichenden oder unfallbedingten Verunreinigungen zu schützen, welche die Trinkwassernutzung gefährden können (vgl. Arnold Brunner, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], 2016, N. 16 zu Art. 20 GSchG; vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39 Ziff. 2.3).”
Die angeordnete Stilllegung hindert die Inhaber nicht daran, gestützte hydrogeologische Abklärungen — namentlich auch vom AfU bewilligte Färbeversuche — zur Eruierung alternativer Standorte für die Grundwasserförderung und zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen durchzuführen.
“Der Beschwerdeführerin bleibt es unabhängig der verfügten Stilllegung unbenommen, die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG und Art. 29 Abs. 4 GSchV notwendigen hydrogeologischen Abklärungen, namentlich auch die vom AfU bewilligten Färbversuche, zwecks Eruierung eines alternativen Standorts zur Grundwasserförderung und Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen voranzutreiben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Einstellung der Grundwasserentnahme an diesen Abklärungen hindern sollte. Entsprechend verstösst das Vorgehen der Vorinstanz und des AfU, der Beschwerdeführerin trotz des verfügten Betriebsverbots der Fassung Saga weiterhin Bohrarbeiten zwecks Markierungsversuchen zu bewilligen, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.”
“Der Beschwerdeführerin bleibt es unabhängig der verfügten Stilllegung unbenommen, die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG und Art. 29 Abs. 4 GSchV notwendigen hydrogeologischen Abklärungen, namentlich auch die vom AfU bewilligten Färbversuche, zwecks Eruierung eines alternativen Standorts zur Grundwasserförderung und Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen voranzutreiben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Einstellung der Grundwasserentnahme an diesen Abklärungen hindern sollte. Entsprechend verstösst das Vorgehen der Vorinstanz und des AfU, der Beschwerdeführerin trotz des verfügten Betriebsverbots der Fassung Saga weiterhin Bohrarbeiten zwecks Markierungsversuchen zu bewilligen, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.”
Unter dem Vorbehalt des in Art. 20 Abs. 1 GSchG genannten öffentlichen Interesses besteht eine gesetzliche Grundlage für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone.
Geringere Fördermengen (z. B. im Bereich von etwa 80–120 l/min) können je nach lokalen Verhältnissen — namentlich in wasserarmen Regionen — ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG begründen. Die Beurteilung der erforderlichen Ergiebigkeit ist örtlich vorzunehmen; sie kann insbesondere die Fähigkeit des Vorkommens, einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Wasserversorgung oder zur Trinkwasserversorgung in Notlagen zu leisten, berücksichtigen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV neben den qualitativen auch quantitative Anforderungen an das Grundwasser voraus. Quantitativ muss es bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten können oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beitragen. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung eines Grundwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei kann bezüglich der erforderlichen Ergiebigkeit eines Grundwasservorkommens nicht schematisch auf eine Mindestmenge abgestellt werden. Vielmehr muss den lokalen Verhältnissen Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2.1; 1A.284/1995 vom 1. November 1996 E. 4c). In einer wasserarmen Region kann daher auch eine vergleichsweise wenig ergiebige Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bejaht hat das Bundesgericht etwa bei einer durchschnittlichen Ergiebigkeit von rund 220 Litern pro Minute (vgl. Urteil 1C_413/2008 vom 24. April 2009 E. 4), aber auch bereits bei einer Fördermenge von 80 Litern pro Minute (vgl. Urteil 1C_47/1C_95/2019 vom 10. September 2020 E. 5.1). Bei der Ergiebigkeit eines Wasservorkommens von 100-120 Litern pro Minute ging das Bundesgericht von einem namhaften Beitrag an die kommunale Wasserversorgung aus (vgl. Urteil 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 5, insbes. E. 5.3.2).”
Sowohl eine geringe Fördermenge in Verbindung mit der Zahl der versorgten Haushalte kann ein öffentliches Interesse am Quellenschutz begründen. Zudem kann planerischer Schutz die Verbesserung von Eintragswerten (z. B. Chlorid) ermöglichen und damit das öffentliche Interesse weiter stützen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2021 Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Rekursentscheid unter anderem mit der Feststellung, dass an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone X.__ (Quellenschutz) sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch von der Fördermenge her ein öffentliches Interesse bestehe. Der planerische Schutz macht sodann die Verbesserung der Eintragswerte (Chlorid u.a) erst möglich. Auch von daher sei ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle zu bejahen. Sodann lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf den Bericht der beteiligten Fachstelle gestützt und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die Grundwasserschutzzone verneint habe (Verwaltungsgericht, B 2020/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_497/2021). Entscheid vom 5.”
Für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 Abs. 1 GSchG ist ein hinreichendes öffentliches Interesse erforderlich; damit sind Eigentumsbeschränkungen nur zulässig, wenn ein solches Interesse vorliegt (Art. 36 Abs. 2 BV). Zu den wichtigen öffentlichen Interessen zählt unter anderem der Schutz des Umweltschutzes (vgl. Art. 29 Abs. 2 GSchV; BGE 149 I 49 E. 4.1).
“Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil ist mit Einschränkungen für das in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentum der Beschwerdeführer verbunden (vgl. Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Derartige Einschränkungen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4 und E. 4.1). Dasselbe ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV, wonach Grundwasserschutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen auszuscheiden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gilt unter anderem die Wahrung der Anliegen des Umweltschutzes (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1).”
Beim Quellenschutz kann ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung einer Schutzzone bejaht werden. Das Gericht hat dies sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch anhand der Fördermenge bejaht. Ebenso kann bei geringer Fördermenge ein öffentliches Interesse bestehen, wenn der planerische Schutz eine Verbesserung der Eintragswerte (z. B. Chlorid) ermöglicht. Die Vorinstanz hat zudem, gestützt auf den Bericht der Fachstelle, eine unverhältnismässige Belastung der Betroffenen verneint.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2021 Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Rekursentscheid unter anderem mit der Feststellung, dass an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone X.__ (Quellenschutz) sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch von der Fördermenge her ein öffentliches Interesse bestehe. Der planerische Schutz macht sodann die Verbesserung der Eintragswerte (Chlorid u.a) erst möglich. Auch von daher sei ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle zu bejahen. Sodann lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf den Bericht der beteiligten Fachstelle gestützt und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die Grundwasserschutzzone verneint habe (Verwaltungsgericht, B 2020/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_497/2021). Entscheid vom 5.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2021 Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Rekursentscheid unter anderem mit der Feststellung, dass an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone X.__ (Quellenschutz) sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch von der Fördermenge her ein öffentliches Interesse bestehe. Der planerische Schutz macht sodann die Verbesserung der Eintragswerte (Chlorid u.a) erst möglich. Auch von daher sei ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle zu bejahen. Sodann lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf den Bericht der beteiligten Fachstelle gestützt und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die Grundwasserschutzzone verneint habe (Verwaltungsgericht, B 2020/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_497/2021). Entscheid vom 5.”
Auch relativ gering ergiebige Grundwasserfassungen können nach Art. 20 Abs. 1 GSchG Schutzzonen rechtfertigen, sofern sie bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten oder wesentlich zur Speisung eines nutzbaren Grundwasservorkommens beitragen. Es kommt nicht auf eine schematische Mindestmenge an; die lokalen Verhältnisse (z. B. wasserarme Region, Eignung für Notversorgung) sind zu berücksichtigen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV neben den qualitativen auch quantitative Anforderungen an das Grundwasser voraus. Quantitativ muss es bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten können oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beitragen. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung eines Grundwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei kann bezüglich der erforderlichen Ergiebigkeit eines Grundwasservorkommens nicht schematisch auf eine Mindestmenge abgestellt werden. Vielmehr muss den lokalen Verhältnissen Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2.1; 1A.284/1995 vom 1. November 1996 E. 4c). In einer wasserarmen Region kann daher auch eine vergleichsweise wenig ergiebige Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bejaht hat das Bundesgericht etwa bei einer durchschnittlichen Ergiebigkeit von rund 220 Litern pro Minute (vgl.”
Die Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen besteht, richtet sich grundsätzlich unabhängig von der Trägerschaft der Grundwasserfassung. Auch Fassungen mit privater Trägerschaft können ein öffentliches Interesse begründen, etwa weil sie die öffentliche Wasserversorgung entlasten können.
“hievor). Das trifft auch auf die Ergiebigkeit der Quelle zu, die mit einer durchschnittlichen Schüttmenge von 110 Litern pro Minute den Bedarf von bis zu 500 Personen decken könnte. Mit Blick auf die Versorgung von elf Grundstücken und mindestens elf Haushalten steht weiter fest, dass keine bloss private häusliche Verwendung von Trinkwasser im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG vorliegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Schutz der Grundwasserfassung ein öffentliches Interesse gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV erblickt. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass die Berechtigung an der fraglichen Quelle privatrechtlicher Natur ist. Ob ein öffentliches Interesse an einer Nutzung der Quelle besteht, ist grundsätzlich unabhängig von der Trägerschaft der Grundwasserfassung zu beurteilen. Jedenfalls vermögen auch Grundwasserfassungen mit privater Trägerschaft die öffentliche Wasserversorgung zu entlasten. Auch unter diesem Blickwinkel liegt die Ausscheidung der strittigen Grundwasserschutzzonen im öffentlichen Interesse.”
“hievor). Das trifft auch auf die Ergiebigkeit der Quelle zu, die mit einer durchschnittlichen Schüttmenge von 110 Litern pro Minute den Bedarf von bis zu 500 Personen decken könnte. Mit Blick auf die Versorgung von elf Grundstücken und mindestens elf Haushalten steht weiter fest, dass keine bloss private häusliche Verwendung von Trinkwasser im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG vorliegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Schutz der Grundwasserfassung ein öffentliches Interesse gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV erblickt. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass die Berechtigung an der fraglichen Quelle privatrechtlicher Natur ist. Ob ein öffentliches Interesse an einer Nutzung der Quelle besteht, ist grundsätzlich unabhängig von der Trägerschaft der Grundwasserfassung zu beurteilen. Jedenfalls vermögen auch Grundwasserfassungen mit privater Trägerschaft die öffentliche Wasserversorgung zu entlasten. Auch unter diesem Blickwinkel liegt die Ausscheidung der strittigen Grundwasserschutzzonen im öffentlichen Interesse.”
Private Fassungen sind nach der Rechtsprechung und Lehre nur dann besonders zu schützen, wenn sie faktisch die gleichen Versorgungsaufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen. Bei der Beurteilung sind insbesondere der Verwendungszweck (Trinkwasser), sowie Art und Grösse des Benützerkreises praxisgemäss zu berücksichtigen; auch Ergiebigkeit und praktische Bedeutung für die Versorgung können relevant sein.
“Eigentümer anderer Grundstücke hätten an der Quelle kein Bezugsrecht und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle beziehen würden. Im Weiteren sei das Gemeinwesen nur innerhalb der Bauzonen für die Erschliessung verantwortlich (Art. 19 Abs. 2 RPG), nicht jedoch - wie vorliegend - in Gebieten ausserhalb der Bauzone. Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen würden in der Regel von den Privaten getragen. Aufgrund des Umstandes allein, dass im betroffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom gefassten Wasser beziehen dürften, könne das öffentliche Interesse an der Fassung nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Bei privaten Fassungen müsse neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers praxisgemäss Art und Grösse des Benützerkreises mitberücksichtigt werden. Private Fassungen sollten nur dann besonders geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen würden (A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 20 GSchG). Vorliegend seien 11 Grundstücke bzw. mindestens 11 Haushaltungen und 6 Landwirtschaftsbetriebe am gefassten Grundwasser berechtigt, womit das öffentliche Interesse an der Fassung gegeben sei. Eine Schutzzone sei zudem auch deshalb nötig, weil die 11 an der Quellfassung berechtigten Grundstücke kein Miteigentum daran hätten, sondern bloss dinglich berechtigt seien (act. G 2 S. 10-12). Die Fassung liefere zwischen 90 und 130 Liter pro Minute (l/min). Zwischen 19. Januar 2009 und 13. März 2013 seien 25 Schüttmessungen durchgeführt worden. Mit einer mittleren Ergiebigkeit von 110 l/min könnten bis zu 500 Personen mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Nachdem der tägliche Quellertrag ein Vielfaches des Tagesbedarfs der berechtigten Grundstücke betrage, sei die Behauptung, wonach die Quelle bezüglich der 11 berechtigten Grundstücke in absehbarer Zeit an ihre Kapazitätsgrenze stosse, nicht belegt, zumal auch kein Schweinemaststall geplant sei. Das Grundwasservorkommen sei nachgewiesenermassen konstant.”
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