Amended by No I 11 of the FA of 19 Dec. 2003 on the 2003 Budget Relief Programme, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 1633;BBl 2003 5615). ↩
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Die Vollzugsfristen nach Art. 81 GSchG gelten für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG anzuordnenden Sanierungsmassnahmen. Nach der zitierten Praxis hätte die im dortigen Verfahren betroffene Restwassersanierung demnach bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen; der Ablauf dieser Frist liegt wegen der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
Ein genereller Verzicht auf Erhöhungen der Dotierwassermenge bis zur Vollendung der Sanierung ist mit der Sanierungspflicht und der Vollzugsfrist nach Art. 81 Abs. 2 GSchG nicht vereinbar, soweit bereits vor der Anlagensanierung ökologisch geeignete und wirtschaftlich tragbare Erhöhungen in Frage kommen. Solche zulässigen Verbesserungen der ökologischen Situation sind im rechtlich gebotenen Umfang so zeitnah wie möglich zu prüfen und vorzusehen.
“Vor der Bewilligung und der zeitlich offenen Vollendung der Anlagensanierung auf jede Erhöhung der Dotierwassermenge von Vornherein zu verzichten, wird unter diesen Umständen der gesetzlichen Sanierungsvorgabe, den ökologischen Zustand in den Grenzen von Art. 80 Abs. 1 GSchG möglichst zu optimieren (E. 3.5.1 f.), nicht gerecht. Insbesondere würde es der längst überschrittenen Vollzugsfrist nach Art. 81 Abs. 2 GSchG (E. 3.6) nicht Rechnung tragen, zulässige Verbesserungen der ökologischen Situation auf unbestimmte Zeit aufzuschieben (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.1). Diese sind im rechtlich gebotenen Umfang so zeitnah wie möglich anzustreben. Der beantragte Vollzugszeitpunkt der Sanierungsmassnahme steht daher mit den Vorschriften von Art. 80 f. GSchG solange nicht im Einklang, als bereits vor der Anlagensanierung eine ökologisch geeignete und wirtschaftlich tragbare Erhöhung der Dotierwassermenge in Frage kommt. Den Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne die weitere Prüfung entsprochen werden, inwieweit sich die Restwasserstrecke bereits im heutigen Zeitpunkt sanieren lässt.”
“Vor der Bewilligung und der zeitlich offenen Vollendung der Anlagensanierung auf jede Erhöhung der Dotierwassermenge von Vornherein zu verzichten, wird unter diesen Umständen der gesetzlichen Sanierungsvorgabe, den ökologischen Zustand in den Grenzen von Art. 80 Abs. 1 GSchG möglichst zu optimieren (E. 3.5.1 f.), nicht gerecht. Insbesondere würde es der längst überschrittenen Vollzugsfrist nach Art. 81 Abs. 2 GSchG (E. 3.6) nicht Rechnung tragen, zulässige Verbesserungen der ökologischen Situation auf unbestimmte Zeit aufzuschieben (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.1). Diese sind im rechtlich gebotenen Umfang so zeitnah wie möglich anzustreben. Der beantragte Vollzugszeitpunkt der Sanierungsmassnahme steht daher mit den Vorschriften von Art. 80 f. GSchG solange nicht im Einklang, als bereits vor der Anlagensanierung eine ökologisch geeignete und wirtschaftlich tragbare Erhöhung der Dotierwassermenge in Frage kommt. Den Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne die weitere Prüfung entsprochen werden, inwieweit sich die Restwasserstrecke bereits im heutigen Zeitpunkt sanieren lässt.”
Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die in Art. 81 Abs. 2 GSchG genannte Vollzugsfrist (Abschluss der Sanierungen bis spätestens Ende 2012) bereits abgelaufen; der Ablauf der Frist liegt rund neun Jahre zurück.
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
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