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Die kantonale Gewässerschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 49 Abs. 1 GSchG) und ist – soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas anderes bestimmt – funktionell erstinstanzlich zuständig zur Feststellung, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinne von Art. 2 sowie Art. 4 Ingress lit. a GSchG vorliegt.
“Klarerweise war die Vorinstanz zur Feststellung, ob ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG vorliegt, befugt (vgl. Art. 2 Abs. 2 GNG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung; sGS 751.11, VVGNG). Hingegen vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 Abs. 1 GSchG) die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas anderes bestimmen (Art. 47 Abs. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.2, GSchVG). Da sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. E. 1.3 der angefochtenen Verfügung) – aus Art. 25 lit. dbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3, GeschR) oder etwa aus Art. 27 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 2 oder Art. 39ter Abs. 1 GSchVG nichts anderes ergibt, ist nicht das Baudepartement, sondern das AWE erstinstanzlich zur Feststellung, ob ein oberirdisches Gewässer gemäss Art. 2 sowie Art. 4 Ingress und lit. a GSchG vorliegt, zuständig (vgl. Art. 47 GSchVG in Verbindung mit Art. 1 f. der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.21, GSchVV). Mangels funktioneller Zuständigkeit der Vorinstanz wäre die Angelegenheit deshalb in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art.”
Die Vorinstanz hätte die kantonalen Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen, die nicht zu den verwaltungsinternen Akten gehören, den Beteiligten vor Erlass der Verfügung zur Einsicht und Stellungnahme (zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) zustellen müssen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.07.2021 Gewässerschutzrecht, Gewässernutzungsrecht, Gewässerfeststellungsverfügung, Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP, Art. 2, Art. 4 Ingress und lit. e, Art. 49 Abs. 1 GSchG, Art. 47 GSchVG, Art. 1 f. GSchVV, Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG. Die vorinstanzliche Verfügung basierte auf sachverhaltsrelevanten Berichten von kantonalen Ämtern, welche sich als Fachinstanzen bei ihrer Beurteilung auf Ergebnisse von Augenscheinen stützten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen an den Augenscheinen der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. Solche Amtsberichte gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten. Im Weiteren war die Vorinstanz funktionell nicht zur erstinstanzlichen Feststellung zuständig, ob in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht ein oberirdisches Gewässer vorliegt (E. 2.1-2.4). In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht kann noch von einer gewissen Bestandesdauer sowie einer minimalen Ausdehnung des streitbetroffenen Bächleins im fraglichen Abschnitt ausgegangen werden, sodass es als oberirdisches Gewässer qualifiziert werden kann (E.”
Art. 49 Abs. 2 GSchG benennt das BAFU als Gewässerschutzfachstelle des Bundes. Im Zusammenhang mit der Überführung der Zuständigkeit an das BAFU entfiel damit die ursprünglich vorgesehene Notwendigkeit eines «Einverständnisses der Bundesfachbehörde». Soweit das Gesetz von einem Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton spricht, ist dieses nach den angegebenen Entscheiden nicht als zustimmungs‑, sondern als koordinationsrechtliches Instrument zu verstehen: Die Ausübung der Verfügungskompetenz durch das BAFU setzt nach diesen Erwägungen kein Einverständnis des Kantons voraus, verlangt jedoch Koordination mit diesem.
“15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss den kantonalen Ausführungen als kantonale Gewässerschutzfachstelle bezeichnet. Sie nimmt nach den genannten Quellen Vollzugsaufgaben wahr, namentlich die Einteilung des Kantonsgebiets in Gewässerschutzbereiche und die Darstellung des Ergebnisses in einer Gewässerschutzkarte.
“Streitig ist zunächst, ob die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben zu einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG macht. 4.4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer Bundesaufgabe. Auch nach Auffassung der kantonalen und der kommunalen Vorinstanz stellt die erteilte Bewilligung keine Bundesaufgabe dar. 4.4.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Überdies verpflichtet der Bund in Art. 49 GSchG die Kantone, eine Gewässerschutzfachstelle einzurichten. Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art.”
“Streitig ist zunächst, ob die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben zu einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG macht. 4.4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer Bundesaufgabe. Auch nach Auffassung der kantonalen und der kommunalen Vorinstanz stellt die erteilte Bewilligung keine Bundesaufgabe dar. 4.4.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Überdies verpflichtet der Bund in Art. 49 GSchG die Kantone, eine Gewässerschutzfachstelle einzurichten. Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art.”
Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die sachverhaltsrelevanten Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen vor Erlass der angefochtenen Verfügung den betroffenen Gewässerschutzfachstellen bzw. der Beschwerdeführerin zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten; diese Amtsberichte gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.07.2021 Gewässerschutzrecht, Gewässernutzungsrecht, Gewässerfeststellungsverfügung, Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP, Art. 2, Art. 4 Ingress und lit. e, Art. 49 Abs. 1 GSchG, Art. 47 GSchVG, Art. 1 f. GSchVV, Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG. Die vorinstanzliche Verfügung basierte auf sachverhaltsrelevanten Berichten von kantonalen Ämtern, welche sich als Fachinstanzen bei ihrer Beurteilung auf Ergebnisse von Augenscheinen stützten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen an den Augenscheinen der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. Solche Amtsberichte gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten. Im Weiteren war die Vorinstanz funktionell nicht zur erstinstanzlichen Feststellung zuständig, ob in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht ein oberirdisches Gewässer vorliegt (E. 2.1-2.4). In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht kann noch von einer gewissen Bestandesdauer sowie einer minimalen Ausdehnung des streitbetroffenen Bächleins im fraglichen Abschnitt ausgegangen werden, sodass es als oberirdisches Gewässer qualifiziert werden kann (E.”
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