Everyone is required to take all the care due in the circumstances to avoid any harmful effects to waters.
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Das Reinhaltungsgebot des Art. 3 GSchG ist als umfassende Bundesregelung anzusehen. Nach der zitierten Rechtsprechung lässt diese Bestimmung keinen Raum für ergänzendes oder strengeres kantonales Recht; ebenso sind die in der Praxis anzulegenden Standards beim qualitativen Gewässerschutz bundesweit einheitlich sicherzustellen.
“Die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt den Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen und soll unter Berücksichtigung der ökologischen Ziele dessen nachhaltige Nutzung ermöglichen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 26). Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (vgl. ebenso: § 28 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998). Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Diese Vorschrift ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3 mit Hinweisen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2009 S. 634 ff.).”
Art. 3 GSchG konkretisiert das Vorsorgeprinzip im Bereich des Gewässerschutzes: Es verpflichtet, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
“Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Für Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen wird das Vorsorgeprinzip in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert. Im Abfallrecht findet sich dessen Konkretisierung in Art. 30 Abs. 1 USG und im Gewässerschutzrecht in Art. 3 GSchG (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 69 ff; vgl. zum GSchG Urteil BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 134 II 142]).”
“Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Für Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen wird das Vorsorgeprinzip in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert. Im Abfallrecht findet sich dessen Konkretisierung in Art. 30 Abs. 1 USG und im Gewässerschutzrecht in Art. 3 GSchG (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 69 ff; vgl. zum GSchG Urteil BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 134 II 142]).”
Verschmutztes Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, ist als Abwasser anzusehen und fällt damit unter die Sorgfaltspflicht. Solches Abwasser muss behandelt werden; ausserhalb öffentlicher Kanalisationen ist es entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen.
“Ober- und unterirdische Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Zu den unterirdischen Gewässern zählen Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Als nachteilige Einwirkungen gelten Verunreinigungen, mithin nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen des Wassers, und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen (vgl. Art. 4 Bst. c und d GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser, wozu Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, zu zählen ist (vgl. Art. 4 Bst. e und f GSchG), muss behandelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Abs. 1 GSchG).”
Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, gilt als verschmutztes Abwasser und muss behandelt werden; dies ist im Rahmen der nach Art. 3 GSchG geltenden Sorgfaltspflicht zu beachten.
“Ober- und unterirdische Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Zu den unterirdischen Gewässern zählen Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Als nachteilige Einwirkungen gelten Verunreinigungen, mithin nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen des Wassers, und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen (vgl. Art. 4 Bst. c und d GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser, wozu Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, zu zählen ist (vgl. Art. 4 Bst. e und f GSchG), muss behandelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Abs. 1 GSchG).”
Art. 3 GSchG verpflichtet jedermann, die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf ober- und unterirdische Gewässer zu vermeiden. Dies umfasst auch den Schutz des Grundwassers. Vor diesem Hintergrund dürfen Zwischenlager für Abfälle nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden. Aus dem Gewässerschutz ergeben sich ferner Verbote, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen sowie solche Stoffe so abzulagern oder auszubringen, dass die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV).”
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV).”
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