Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.
2 commentaries
Eine private Kanalisation ist nach Art. 10 Abs. 3 GSchG gleichgestellt, wenn sie auch öffentlichen Zwecken dienen kann. Nach Rechtsprechung liegt dies insbesondere vor, wenn die private Leitung das Abwasser mehrerer Gebäude der öffentlichen Kanalisationsleitung und damit der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuführt.
“Es trifft zwar zu, dass Detailerschliessungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes von 1970 erstellt wurden, grundsätzlich altrechtliche Privatanlagen geblieben sind.36 Dies gilt für altrechtliche Privatstrassen. Abwasserleitungen sind jedoch auch in dieser Hinsicht nicht direkt mit Privatstrassen vergleichbar. Kanalisationsleitungen sind immer mit einem öffentlichen Werk, der Abwasserreinigungsanlage, verbunden. Sind die Abwasserleitungen und Kontrollschächte nicht in ordnungsgemässem Zustand, hat dies Folgen für die Umwelt und ist gewässerschutzrechtlich relevant. Die Gemeinde kann daher von den Abwasserverursachenden jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich ihre private Abwasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet, und ist befugt, auch Grundstückanschlussleitungen zu überprüfen. Die Gemeinde kann die Privaten zur Sanierung ihrer Abwasseranlage verpflichten (Art. 27 Abs. 2, 3 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g Abwasserentsorgungsreglement). Laut Bundesgericht ist eine private Kanalisation gemäss Art. 10 Abs. 3 GSchG der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt, wenn sie auch öffentlichen Zwecken dienen kann. Solches ist der Fall, wenn die private Leitung das Abwasser von mehreren Gebäuden der öffentlichen Kanalisationsleitung und damit der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuführt.37 Die umstrittene Kanalisationsleitung ist somit gewässerschutzrechtlich einer öffentlichen Kanalisation gleichgestellt, wenn sie mehr als ein Gebäude erschliesst, wovon hier auszugehen ist.”
Art. 10 GSchG erklärt die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe und überträgt die Verantwortung den Kantonen; das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen die Aufgabe wahrnimmt. Typischerweise obliegt die Planung und Ausführung der öffentlichen Kanalisationen und zentralen Reinigungsanlagen den Gemeinden.
“Der Abwasserbegriff ist bundesrechtlich definiert. Als Abwasser wird nach Art. 4 lit. e des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 das "durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten und befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser" bezeichnet (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 69). Weiter wird grundlegend zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser unterschieden; je nach Qualifikation erfährt das Abwasser eine unterschiedliche rechtliche Behandlung (vgl. ausführlich dazu Stutz, a.a.O., S. 73 ff.). Art. 10 GSchG ordnet an, dass die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser und für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen sorgen. Das Gesetz erklärt damit die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe, wobei das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. Typischerweise obliegt die Abwasserentsorgung den Gemeinden, die dafür sorgen, dass sie sachgerecht geplant und ausgeführt wird (vgl. Stutz, a.a.O., S. 125). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (d.h. insbesondere in Bauzonen) gilt eine generelle Pflicht der Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, soweit überhaupt verschmutztes Abwasser aus diesen Bauten und Anlagen zur Entsorgung anfallen kann (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Als Pendant zur Anschlusspflicht ist die Inhaberin der Kanalisation verpflichtet, das verschmutzte Abwasser abzunehmen (Abnahmepflicht) und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen (Art.”