A permit is required by any person who, over and above normal public use:
1 commentary
Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG legt die nutzbare Wassermenge fest. Sie kann ferner Auflagen und Bedingungen enthalten, namentlich zum Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft. Im Konzessionsverfahren sind diese Festlegungen in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen.
“Angefochten sind die von den Gemeinden Ferden und Kippel erteilten Wasserrechtskonzessionen zur Nutzung der Wasserkraft des Färdabachs und der zugehörige Genehmigungsentscheid des Staatsrats. Art. 54 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) regelt den obligatorischen Inhalt der Wasserrechtskonzessionen. Dazu gehört insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt (vgl. Art. 54 lit. b WRG) sowie Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft, enthält (Art. 54 lit. d WRG; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, URP 2014 S. 19 f.). Im Rahmen des Konzessionsverfahrens müssen grundsätzlich sämtliche wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden (BGE 140 II 262 E. 4.3 S. 270 mit Hinweisen). Dies bedingt die koordinierte Anwendung der einschlägigen Rechtsbestimmungen und eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Art. 22 und 39 WRG).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.