Anyone who causes measures to be taken under this Act must bear the costs.
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Art. 3a GSchG verankert das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip. Nach der Rechtsprechung strebt dieses Prinzip eine Vollkostendeckung an, schliesst aber nicht eine absolut exakte Aufteilung der Kosten ein. Rückgriffe auf relativ pauschale Bezugsgrössen (z. B. Gebäudevolumen) sind mit dem Verursacherprinzip vereinbar.
“Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Anschlussgebührenerhebung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. 2.3 Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.”
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
Art. 3a GSchG verankert das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip; Art. 60a GSchG konkretisiert dieses für die Finanzierung von Abwasseranlagen. Das Prinzip strebt eine Vollkostendeckung an, verlangt jedoch nicht eine absolut exakte Kostenaufteilung. Zur Bemessung von Gebühren (z.B. Kanalisationsanschlussgebühren) sind demnach auch relativ pauschale Bezugsgrössen, wie das Gebäudevolumen, zulässig.
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.”
Bei der Anwendung von Art. 3a GSchG sind die Zonenvorschriften S1–S3 zu beachten: Sie regeln unter anderem die Zulässigkeit von Anlagen und Nutzungen sowie besondere Bau‑ und Grabungsverbote beziehungsweise Schutzmassnahmen (z. B. Unzulässigkeit gefährdender Anlagen in S3, Bau‑/Grabungsverbot in S2, Beschränkungen zugunsten der Trinkwasserversorgung in S1).
“In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV; Art. 8 SZR). Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 9 Abs. 4 SZR). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien (vgl. Art. 13 SZR) sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 SZR). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 SZR; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und ergänzenden Richtlinien. Für das im Umgrenzungsplan besonders bezeichnete Gebiet ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 SZR). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. SZR). Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG [SR 817.0], Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102) an Trinkwasser - nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren - einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, für welche eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung zu leisten vermag oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Anhang 4 GSchV, Ziff. 111 Abs. 1 und 2 sowie Wegleitung Grundwasserschutz a.a.O., Ziff. 2.”
Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür. Dies umfasst nach den zitierten Regelungen auch Schutzmassnahmen im Rahmen der Zonierung S1–S3 (z. B. besondere Schutzmassnahmen bei Bauarbeiten in S3 sowie die dauerhafte Markierung und den Schutz vor dem Zutritt Unbefugter in S1).
“In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV; Art. 8 SZR). Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 9 Abs. 4 SZR). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien (vgl. Art. 13 SZR) sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 SZR). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 SZR; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und ergänzenden Richtlinien. Für das im Umgrenzungsplan besonders bezeichnete Gebiet ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 SZR). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. SZR). Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG [SR 817.0], Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102) an Trinkwasser - nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren - einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, für welche eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung zu leisten vermag oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Anhang 4 GSchV, Ziff. 111 Abs. 1 und 2 sowie Wegleitung Grundwasserschutz a.a.O., Ziff. 2.”
Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen den Verursachern mittels Gebühren oder anderer Abgaben überbunden werden. Die Gemeinden erheben für die Benützung öffentlicher Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.
“Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.”
Die Kosten für behördliche Gewässerschutzmassnahmen, die eine Person verursacht, werden dem Verursacher überbunden; dies wird durch Art. 54 GSchG konkretisiert.
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Nach den zitierten Entscheidungen standen die Verordnungsänderungen zur Phosphorreduktion im Einklang mit dem GSchG und der GSchV; es wurde keine Verletzung von Art. 3a GSchG festgestellt.
“Inwiefern die angefochtenen Bestimmungen der revidierten PhV gegen das GSchG, die GSchV oder die DZV verstossen sollten, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, sollen die angefochtenen Bestimmungen die Reduktion der mittleren Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen bewirken und dient die Phosphorreduktion dem Ziel, die – bisher nicht eingehaltenen – bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität zu erreichen und damit dem Schutz der Gewässer. Die Verordnungsänderungen stehen somit im Einklang mit dem GSchG und der GSchV. Insbesondere ist auch keine Verletzung von Art. 3a GSchG auszumachen. Wie bereits dargelegt, kann sodann vorliegend offen bleiben, ob Anhang 1 Ziff.”
Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die dafür anfallenden Kosten; solche behördlichen Massnahmen können dem Verursacher überbunden werden (Art. 54 GSchG).
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Art. 3a GSchG verankert das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip. Dieses zielt auf eine Vollkostendeckung ab, verlangt aber keine absolut exakte Kostenaufteilung; daraus folgt, dass die Verwendung relativ pauschaler Bezugsgrössen (z. B. Gebäudevolumen) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.”
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