14 commentaries
Nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG können Behörden namentlich Ausnahmen vom Verbot des Eindolens/Überdeckens bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder die landwirtschaftliche Nutzung dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Die Kantone sind allgemein für die Revitalisierung von Gewässern zuständig; in überbauten Gebieten können die Behörden Ausnahmen bewilligen.
“Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
“und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen unter anderem für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; BGF) sorgen die Kantone dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben. Nach Art. 6 des kantonalen Fischereigesetzes (FiG; sGS 854.1) sind die Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen. Nach Art. 115 PBG sind Schutzobjekte unter anderem Gewässer und ihre Ufer (lit. a), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (lit.”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”
Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen, sind zulässig namentlich für den Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder die offene Führung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
“Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
“und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen unter anderem für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; BGF) sorgen die Kantone dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben. Nach Art. 6 des kantonalen Fischereigesetzes (FiG; sGS 854.1) sind die Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen. Nach Art. 115 PBG sind Schutzobjekte unter anderem Gewässer und ihre Ufer (lit. a), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (lit.”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”
Ist eine offene Bachführung wegen der örtlichen oder räumlichen Verhältnisse verunmöglicht oder unzumutbar erschwert, ist nach Art. 38 Abs. 2 GSchG eine Ersatzeindolung zulässig.
“Wie das Departement in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar darlegt, ermöglicht die Bachführung gemäss dem vorliegend streitigen Projekt ein offenes Gerinne auf rund drei Vierteln des Bachlaufs, wohingegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante der Bachführung entlang des heutigen Korridors eine Eindolung auf über der Hälfte der Strecke zur Folge hätte, wovon bloss auf einer Teilstrecke von 12 % eine naturnahe Ufergestaltung möglich wäre. Von einer gleichwertigen Variante im Sinne der wasserbau- bzw. gewässerschutzrechtlichen Anforderungen kann somit keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit Art. 37 ff. GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, führt das genehmigte Projekt doch zur bestmöglichen naturnahen Gestaltung des Büttikerbachs. Dass die bestehende Eindolung zu einem gewissen Grad ersetzt wird - worunter auch die Verlegung und Wiedereindolung zu verstehen ist (vgl. Urteil 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 3) - ändert daran nichts, hätte doch auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante eine Ersatzeindolung zur Folge. Ist eine offene Bachführung wie hier (teilweise) nicht möglich, weil die räumlichen Verhältnisse diese verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, ist eine Ersatzeindolung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zulässig (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 21 zu Art. 38 GSchG). Im Übrigen besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den historischen bzw. natürlichen Verlauf des Gewässers in jedem Fall zu erhalten, wie das BAFU und das Departement in ihren Vernehmlassungen zu Recht ausführen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG soll der natürliche Verlauf des Gewässers "möglichst" beibehalten oder wiederhergestellt werden. Diese Bestimmung verlangt gerade keine vollständige Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs (vgl. Urteil 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 4d, publ. in ZBl 101/2000 S. 323 und URP 2000 S. 648; FRITZSCHE, a.a.O, N. 44 f. zu Art. 37 GSchG mit Hinweisen). Führt der historische Bachlauf durch bereits überbautes Gebiet und ist eine Revitalisierung ausserhalb des ursprünglichen Gewässerverlaufs daher besser möglich, spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für und nicht gegen eine Umlegung des betroffenen Gewässers.”
“Was die rekurrentischen Ausführungen zum aktuell offenbar hängigen, aber sistierten Bauprojekt der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 angeht, so sind diese zwar nachvollziehbar, aber letztlich vorliegend nicht relevant. Eine Rechtspflicht der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 zur Reali- sierung eines – wie auch immer gearteten – Bauprojekts und in diesem Zu- sammenhang zu einem (Teil-)Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 1 zwecks R2.2020.00154 Seite 10 Schaffung der nötigen Platzverhältnisse für eine Ausdolung des C.-Bachs südlich des C.-Wegs kann aus den Bestimmungen des GSchG und der GSchV nicht hergeleitet werden. Zwar ist Grundeigentümern zwecks Ver- wirklichung der Revitalisierungsbestrebungen ohne weiteres die Beanspru- chung ihrer Grundstücke und damit (auch) eine Einschränkung der tatsäch- lichen, baulichen oder gestalterischen Nutzung zuzumuten. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe eines von der Revitalisierung betroffenen Unternehmens durchaus (noch) als verhältnismässig gelten kann. Andererseits, so das Bundesgericht weiter, erlaube Art. 38 Abs. 2 lit. e GschG den Ersatz beste- hender Eindolungen und Überdeckungen jedenfalls dann, wenn die räumli- chen Verhältnisse eine offene Bachführung verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren (BGr 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 2.7.3). Daraus folgt zwanglos, dass unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismäs- sigkeit selbst aus den relativ strikt auszulegenden bundesrechtlichen Be- stimmungen nicht auf eine Verpflichtung zum Abbruch bestehender, recht- mässig erstellter Gebäude gefolgert werden kann. Diesbezüglich ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass das Bundesrecht und darüber hinaus- gehend das kantonale Recht Grundeigentümern für rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb des Ge- wässerraums (innerhalb der Bauzonen) eine Bestandesgarantie einräumt, welche sich vorliegend im Einzelnen nach Massgabe von § 357 PBG be- stimmt (Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 15m HWSchV). Mithin wäre eine Umnut- zung und die dazu nötige bauliche Umgestaltung des bäuerlichen Wohn- und Betriebsgebäudes Vers.”
Eine Überdeckung ist dahin gehend zu prüfen, ob die über dem Fliessgewässer angebrachte Baute die in Art. 37 Abs. 2 GSchG geschützten Güter beeinträchtigt. Typischerweise kommt eine Überdeckung in Betracht, wenn die Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder die Ufervegetation etwa durch Abschattung negativ beeinflusst. Gegen eine generelle Qualifikation jeder in den Lichtraum hineinragenden Konstruktion als Überdeckung spricht die gesetzessystematische Betrachtung.
“Der Bundesrat führte aus, dass Gewässer infolge von Eindolungen dem Wasserhaushalt eines Gebietes entzogen würden, Wechselwirkungen zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser verschwänden, und mikroklimatische Einflüsse dahinfielen. Die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe sei äusserst gering; eingedolte Abschnitte zerschnitten einen Gewässerlauf und würden beispielsweise eine tierische Wanderung vom Unter- zum Oberlauf unterbinden. In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art.”
“Der Bundesrat führte aus, dass Gewässer infolge von Eindolungen dem Wasserhaushalt eines Gebietes entzogen würden, Wechselwirkungen zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser verschwänden, und mikroklimatische Einflüsse dahinfielen. Die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe sei äusserst gering; eingedolte Abschnitte zerschnitten einen Gewässerlauf und würden beispielsweise eine tierische Wanderung vom Unter- zum Oberlauf unterbinden. In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art.”
Ist eine offene Wasserführung mit vernünftigem Kosten‑Nutzen‑Verhältnis möglich, rechtfertigt dies nach Art. 38 Abs. 2 GSchG (insbesondere Bst. e) keinen Ausnahmeentscheid zugunsten einer Eindolung; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine offene Führung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
“Ein Verzicht auf eine Ausdolung lässt sich nur mit den in Art. 38 Abs. 2 GSchG abschliessend genannten Ausnahmen begründen. Im Bereich der Parzelle Nr. F.________ kommt nur Bst. e in Betracht, wonach eine Ausnahme bewilligt werden kann für den Ersatz bestehender Eindolungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erheblich Nachteile mit sich bringt. Wie der von der Vorinstanz genehmigte Wasserbauplan beweist, ist vorliegend eine offene Wasserführung mit einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich.13 Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.”
Behördliche Entscheide dürfen nach Art. 38 Abs. 2 GSchG die aktuell bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (z. B. unmittelbar an Wegen stehende Gebäude) berücksichtigen und daraus Gründe für eine Ausnahme ableiten. Die Grundpflicht zur Ausdolung bzw. Revitalisierung gilt nicht uneingeschränkt; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu siedlungs- oder naturschutzbezogenen Einschränkungen führen kann.
“Vor diesem Hintergrund ist es dogmatisch nicht zu beanstanden, wenn die aktuell bestehenden tatsächlichen Verhältnisse auf der Parzelle Kat.-Nr. 4, insbesondere das direkt am C.-Weg situierte Gebäude Vers.-Nr. 1, in die Betrachtungen der Baudirektion (AWEL) im angefochtenen Entscheid Ein- gang gefunden haben. Die Baudirektion (AWEL) beruft sich in diesem Zu- sammenhang ausdrücklich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG. Was die rekurrentischen Ausführungen zum aktuell offenbar hängigen, aber sistierten Bauprojekt der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 angeht, so sind diese zwar nachvollziehbar, aber letztlich vorliegend nicht relevant. Eine Rechtspflicht der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 zur Reali- sierung eines – wie auch immer gearteten – Bauprojekts und in diesem Zu- sammenhang zu einem (Teil-)Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 1 zwecks R2.2020.00154 Seite 10 Schaffung der nötigen Platzverhältnisse für eine Ausdolung des C.-Bachs südlich des C.-Wegs kann aus den Bestimmungen des GSchG und der GSchV nicht hergeleitet werden. Zwar ist Grundeigentümern zwecks Ver- wirklichung der Revitalisierungsbestrebungen ohne weiteres die Beanspru- chung ihrer Grundstücke und damit (auch) eine Einschränkung der tatsäch- lichen, baulichen oder gestalterischen Nutzung zuzumuten. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe eines von der Revitalisierung betroffenen Unternehmens durchaus (noch) als verhältnismässig gelten kann.”
“Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewäs- ser (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht un- eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Min- destbreite von 11”
Typische Ausnahmefälle sind nach der Praxis Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, Verkehrsübergänge, Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege sowie kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung.
“Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau und Art. 37 GSchG10 muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, dass die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (Bst. a), Verkehrsübergänge (Bst. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (Bst. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Bst.”
Bei der Prüfung von Überdeckungen ist nur dann von einer Überdeckung i.S.v. Art. 38 Abs. 2 GSchG auszugehen, wenn die Anlage negative Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum befürchten lässt, namentlich durch Beeinträchtigung der Vernetzungsfunktion oder der Ufervegetation. Art. 38 Abs. 2 enthält einen abschliessenden, restriktiven Katalog von Ausnahmetatbeständen; daher sind Ausnahmen eng auszulegen.
“1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art. 41c Abs. 1 GSchV standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen im Gewässerraum generell zu und sieht (in lit. a-d) weitere Ausnahmetatbestände vor, die von einer Interessenabwägung abhängen. Insofern ist mit dem BAFU und dem Departement davon auszugehen, dass nicht jede in den Gewässerraum hineinragende bauliche Konstruktion eine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG darstellt. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn sich diese negativ auf das Gewässer als Lebensraum einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt auswirken kann, insbesondere durch die Einschränkung der Vernetzungsfunktion des Gewässers oder der Beeinträchtigung der Ufervegetation (vgl.”
Nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder eine Offenlegung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringen würde.
“und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen unter anderem für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; BGF) sorgen die Kantone dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben. Nach Art. 6 des kantonalen Fischereigesetzes (FiG; sGS 854.1) sind die Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen. Nach Art. 115 PBG sind Schutzobjekte unter anderem Gewässer und ihre Ufer (lit. a), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (lit.”
Nicht jede in den Gewässerraum oder in den Lichtraum eines Fliessgewässers hineinragende bauliche Konstruktion ist eine "Überdeckung" i.S.v. Art. 38 GSchG. Überdeckung liegt nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre nur vor, wenn die Anlage das Gewässer als Lebensraum oder die Ufervegetation negativ beeinträchtigt, namentlich durch Einschränkung der Längsvernetzung oder durch Tangierung/Abschattung der Ufervegetation. Eine reine Inanspruchnahme des Lichtraums reicht demnach nicht per se aus.
“Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, eine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG setzte voraus, dass die aquatische oder terrestrische Längsvernetzung eines Fliessgewässers beeinträchtigt oder Ufervegetation (z.B. durch Beschattung) tangiert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dagegen komme die Anlage in den (provisorischen) Gewässerraum der Albula zu liegen. Da es sich nicht um eine zweckmässige Verkehrsverbindung, sondern um eine reine Touristenattraktion (Erlebnisrundgang) handle, sei fraglich, ob es sich um eine Anlage im öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 41c Abs. 1 GSchV handle.”
“Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art. 41c Abs. 1 GSchV standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen im Gewässerraum generell zu und sieht (in lit. a-d) weitere Ausnahmetatbestände vor, die von einer Interessenabwägung abhängen. Insofern ist mit dem BAFU und dem Departement davon auszugehen, dass nicht jede in den Gewässerraum hineinragende bauliche Konstruktion eine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG darstellt. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn sich diese negativ auf das Gewässer als Lebensraum einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt auswirken kann, insbesondere durch die Einschränkung der Vernetzungsfunktion des Gewässers oder der Beeinträchtigung der Ufervegetation (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GSchG).”
“Die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe sei äusserst gering; eingedolte Abschnitte zerschnitten einen Gewässerlauf und würden beispielsweise eine tierische Wanderung vom Unter- zum Oberlauf unterbinden. In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.”
“Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art. 41c Abs. 1 GSchV standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen im Gewässerraum generell zu und sieht (in lit. a-d) weitere Ausnahmetatbestände vor, die von einer Interessenabwägung abhängen. Insofern ist mit dem BAFU und dem Departement davon auszugehen, dass nicht jede in den Gewässerraum hineinragende bauliche Konstruktion eine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG darstellt. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn sich diese negativ auf das Gewässer als Lebensraum einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt auswirken kann, insbesondere durch die Einschränkung der Vernetzungsfunktion des Gewässers oder der Beeinträchtigung der Ufervegetation (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GSchG).”
Bei Vorhaben im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GSchG kann gleichzeitig eine kantonale wasserbaupolizeiliche Bewilligung erforderlich bzw. erteilt werden.
“Nach Publikation des Vorprojekts im Jahr 2018 und der Einholung eines kantonalen Vorprüfungsberichts wurde ein Gutachten der Quadra GmbH zum Vorkommen von geschützten/seltenen Arten und schützenswerten Lebensräumen eingeholt (Gutachten Quadra vom 17. Juni 2019). Das überarbeitete Projekt wurde am 13. September 2019 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 8209 (Bünishoferstrasse xxx), Einsprache. B. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen der Gemeinderäte Herrliberg vom 4. März 2021 und Meilen vom 16. März 2021 wurde die Einsprache von A.________ abgewiesen und das Vorhaben als Strassenprojekt gemäss Zürcher Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG/ZH; LS 722.1) festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der kantonalen Baudirektion vom 12. März 2020 eröffnet. Darin werden verschiedene Spezialbewilligungen erteilt, u.a. für die nachteilige Nutzung von Wald (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0] und § 10 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 [KWaG; LS 921.1]); die Inanspruchnahme des Gewässerraums (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), das Überdecken eines Fliessgewässers (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG; wasserbaupolizeiliche Bewilligung gemäss § 18 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG: LS 724.11]), die fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) und den Eingriff in schutzwürdige Lebensräume gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). C. Gegen diese Entscheide gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, von der Festsetzung des Strassenprojekts sei abzusehen; eventuell sei auf dessen Teilstück H zu verzichten. Das Baurekursgericht führte am 23. September 2021 einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 7. Dezember 2021 ab. D. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 24. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses kam zum Ergebnis, gewisse Teilstücke des Strassenprojekts seien bundesrechtswidrig, was eine Neuplanung bedinge. Es hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2.”
Bei Feststellung einer unzulässigen Überdeckung nach Art. 38 GSchG sind die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nach dem WaG nicht gegeben; zudem wäre ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gemäss NHG einzuholen. Weitere punktuelle Fragen (z.B. Naturgefahren, Lage des Parkplatzes, Vogelschutz) können im Einzelfall für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren offenbleiben.
“Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, die geplanten zwei Hängebrücken stellten eine unzulässige Überdeckung eines Fliessgewässers nach Art. 38 GSchG (SR 814.20) dar. Damit seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) nicht gegeben. Im Übrigen wäre zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gemäss Art. 7 und Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) einzuholen gewesen, wie von der kantonalen Denkmalpflege beantragt worden war. Da der Regierungsratsbeschluss bereits aus diesen Gründen aufzuheben sei, könne offenbleiben, ob er auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 3 Abs. 1 NHG) aufzuheben wäre, und ob es zulässig gewesen sei, gewisse Fragen (z.B. Naturgefahren, Lage des Parkplatzes, Vogelschutz, etc.) dem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren vorzubehalten.”
Bei Hängeseilbrücken mit grosser Höhe, geringer Breite und durchlässiger Gestaltung (z. B. Gitterroste, Seile) sind aufgrund dieser Merkmale keine Auswirkungen zu erwarten; sie sind daher nicht als Überdeckung im Sinne von Art. 38 GSchG zu qualifizieren, sofern dadurch keine relevanten Beeinträchtigungen des Gewässerraums, der Landschaft, von Inventarobjekten oder des Arten‑ und Biotopschutzes zu erwarten sind.
“Vorliegend sind aufgrund der Art der geplanten Nutzung, der grossen Höhe der Hängeseilbrücken über der Albula, ihrer geringen Breite und der für Licht, Luft und Regen durchlässigen Gestaltung mit Gitterrosten und Seilen, keine derartigen Auswirkungen zu erwarten. Insofern sind sie nicht als Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG zu qualifizieren. Sofern sie andere nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Landschaft, Inventarobjekte oder den Arten- und Biotopschutz haben, sind diese nach anderen Bestimmungen des Raum- und Umweltrechts zu beurteilen (z.B. Art. 41c Abs. 1 GSchV, Art. 3 ff. und 18 ff. NHG).”
“Vorliegend sind aufgrund der Art der geplanten Nutzung, der grossen Höhe der Hängeseilbrücken über der Albula, ihrer geringen Breite und der für Licht, Luft und Regen durchlässigen Gestaltung mit Gitterrosten und Seilen, keine derartigen Auswirkungen zu erwarten. Insofern sind sie nicht als Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG zu qualifizieren. Sofern sie andere nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Landschaft, Inventarobjekte oder den Arten- und Biotopschutz haben, sind diese nach anderen Bestimmungen des Raum- und Umweltrechts zu beurteilen (z.B. Art. 41c Abs. 1 GSchV, Art. 3 ff. und 18 ff. NHG).”
Die eröffnete Ausnahmebefugnis ist restriktiv auszulegen; sie bezieht sich auf die im Gesetz genannten Fallgruppen (Hochwasserentlastungs‑ und Bewässerungskanäle, Verkehrsübergänge, Übergänge land‑ und forstwirtschaftlicher Güterwege, kleine Entwässerungsgräben sowie den Ersatz bestehender Eindolungen/Überdeckungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen). Zudem ist die Regelung im Zusammenhang mit den kantonalen Aufgaben zur Revitalisierung von Gewässern zu beachten.
“1 Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachtei-ligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). 5.1.2 Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit.”
“der Sicherung der natürlichen Funkti- on des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt wer- den dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit.”
“Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau und Art. 37 GSchG10 muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, dass die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (Bst. a), Verkehrsübergänge (Bst. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (Bst. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Bst.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.