14 commentaries
LTr art. 24 n. 14 Dans un établissement à fonctionnement continu, le pouvoir réglementaire a prévu que la durée quotidienne du travail pour chaque travailleur est, en principe, de neuf heures et — pauses comprises — doit s'inscrire dans un intervalle de dix heures. Pour le travail en deux équipes entre le vendredi soir et le lundi matin, la durée quotidienne du travail peut être portée jusqu'à douze heures; une pause de deux heures doit être prévue à cet effet, laquelle peut être divisée en deux périodes égales et aménagée de façon échelonnée au sein de l'équipe.
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
art. 24 al. 6 LTr renvoie, en complément, pour l'exploitation ininterrompue aux dispositions relatives au travail de nuit et du dimanche. Il en découle que la limitation de la durée individuelle du travail pour l'exploitation ininterrompue se règle selon la durée normale du travail de nuit (art. 17a al. 1 LTr : en principe neuf heures). La disposition réglementaire de l'art. 38 al. 3 de l'Ord. 1 LTr reprend cette fixation légale pour l'exploitation ininterrompue et la précise quant aux modalités.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
Référence : LTr art. 24 n. 12 Le pouvoir réglementaire dispose d'une large marge d'appréciation ; ses prescriptions ne sont toutefois admissibles que dans la mesure où les moyens choisis conduisent effectivement à la réalisation de la protection de la santé. Une mesure ne serait illégale que si, d'après les connaissances scientifiques, elle était totalement inapte à servir l'intérêt public visé.
“Der Verordnungsgeber verfügt, wie dargelegt, gestützt auf Art. 24 Abs. 5 ArG über einen erheblichen Regelungsspielraum (E. 4.8 hiervor). Es liegt in seiner Kompetenz, diejenigen Mittel und Instrumente zu definieren, mit denen er das legitime öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes erreichen will, solange der von ihm eingeschlagene Weg tatsächlich zur Zielerreichung führt (vgl. E. 4.10 hiervor). Problematisch wäre einzig, wenn der Verordnungsgeber eine Massnahme treffen würde, die gemessen an wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet ist, dem vorgegebenen öffentlichen Interesse zu dienen. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung hält ausdrücklich fest, die wissenschaftliche Ausgangslage sei unklar bzw. widersprüchlich. Dass ihr eigenes Arbeitszeitmodell allenfalls auch positive Aspekte aufweist und insofern mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, ändert nichts daran, dass auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 erfolgte Bewilligungsverweigerung letztlich den Gesundheitsschutz bezweckt.”
L'exploitation ininterrompue entraîne des contraintes physiques et psychiques particulières pour les travailleurs. La disposition de l'art. 24 LTr vise donc principalement à protéger la santé des travailleurs.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
LTr art. 24 ch. 10 Le Secrétariat d'État à l'économie (SECO) est compétent pour l'autorisation d'une exploitation ininterrompue permanente ou récurrente; l'autorité cantonale autorise les exploitations ininterrompues temporaires. Est considérée comme exploitation ininterrompue une organisation comportant du travail en équipes sur 24 heures, sept jours sur sept, composée de plusieurs équipes, incluant typiquement du travail de nuit et du travail dominical, et présentant une organisation complexe des rotations de service.
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.111]). Der ununterbrochene Betrieb beinhaltet nebst Nachtarbeit auch Sonntagsarbeit und stellt zusätzlich eine komplexe Schichtarbeitsorganisation dar mit zum Teil unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wöchentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyklen (Wegleitung des SECO zum ArG und den Verordnungen 1 und 2, 024-1, Stand März 2024).”
Référence : LTr art. 24 ch. 9 Une autorisation de fonctionnement ininterrompu peut être accordée lorsque l'absence d'interruption est économiquement indispensable en raison de pertes exceptionnellement élevées en cas d'interruption, lesquelles portent gravement atteinte à la compétitivité.
“Zudem hätten sämtliche Produktionsprozesse vorgegebene Abläufe und Durchlaufzeiten, sodass eine Unterbrechung der chemischen Produktionsvorgänge zu einer Beschädigung der Produkte führen würde. Ausserdem liege auch wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vor, da jeder Unterbruch der Fertigung ausserordentlich hohe Verluste an Energie, Material und Produktionszeit und damit Kosten verursachen würde. Solche vermeidbaren Kosten würden ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen internationalen Konkurrenzbetrieben weiter schwächen. Letztere hätten aufgrund von tieferen Löhnen, teilweise geringeren Investitionskosten und höheren staatlichen Unterstützungsprogrammen bereits einen Wettbewerbsvorteil. Ausserdem sei die Herstellung von Leistungshalbleitern ein sehr kapital- und innovationsintensives Geschäft. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs würden demnach vorliegen, was gemäss angefochtener Verfügung auch unbestritten sei. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen (Art. 24 Abs. 2 ArG) erfüllt ist. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erneuerung der Arbeitszeitbewilligung für ununterbrochenen Betrieb einzig aufgrund des darin vorgesehenen Schichtmodells ab. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Thematik der Unentbehrlichkeit ist daher nicht weiter einzugehen.”
LTr art. 24 ch. 8 Dans les établissements à fonctionnement ininterrompu, les dispositions relatives au travail de nuit et du dimanche ainsi qu'au travail posté sont applicables. Étant donné que dans ces établissements on travaille régulièrement la nuit, les prescriptions relatives au travail de nuit doivent être respectées en conséquence.
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
Est considérée comme « exploitation ininterrompue » un système de rotation en équipes 24 heures/7 jours comportant plusieurs équipes, les travailleurs effectuant, en principe, toutes les équipes (voir OLT 1, art. 36). L’art. 24 al. 2 LTr permet d’autoriser une exploitation ininterrompue permanente ou récurrente lorsque celle-ci est indispensable pour des raisons techniques ou économiques; dans la jurisprudence, un modèle d’organisation du temps de travail correspondant a été qualifié de nécessaire sur le plan économique et technique (voir TAF; décision du TF).
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.”
“Das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin stellt unstrittig eine Form des ununterbrochenen Betriebs im Sinn des Arbeitsgesetzes bzw. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar und ist bewilligungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht und das SECO gehen davon aus, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich und technisch notwendig (im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ArG; angefochtenes Urteil, E. 3). Letztinstanzlich umstritten ist, ob die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen für den ununterbrochenen Betrieb vorliegen (E. 4 hiernach) und ob die Verweigerung der Bewilligung durch die Vorinstanz gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 6 und 7 hiernach).”
art. 24 al. 5 LTr accorde au pouvoir réglementaire une très large marge d'appréciation dans la réglementation de l'exploitation ininterrompue; il peut notamment prévoir des exceptions visant à prolonger la durée maximale du travail et à déroger à la répartition du temps de repos. Les questions d'opportunité de telles règles relèvent en principe de la responsabilité du pouvoir réglementaire et ne peuvent être contrôlées par les tribunaux que de façon limitée.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Nachtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb sollen den Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle ermöglichen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 2. Februar 1994, in: BBl 1994 157 ff., 173 f.; vgl. auch den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Revision des Arbeitsgesetzes" vom 17. November 1997, in: BBl 1998 1394 ff., 1400). Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Bundesrat zu diesem Zweck die Kompetenz ein, die Einzelheiten des ununterbrochenen Betriebs zu regeln. Er kann namentlich ausnahmsweise die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeit anders verteilen (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ArG; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 24 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, in: Handkommentar ArG, 2005, N. 7 zu Art. 24 ArG). Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit, auf die Art. 24 Abs. 6 ArG verweist, schränkt das Gesetz den Spielraum des Verordnungsgebers nicht ein. Diesem steht daher ein erheblicher Spielraum im Sinn der Rechtsprechung zu (E. 4.6 und”
“Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 ArG dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, um bei ununterbrochenem Betrieb die Ruhezeit anders zu verteilen, als es der Grundregelung im Gesetz selbst entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei durch den Wortlaut der Delegationsnorm im Gesetz nicht gedeckt. Ebensowenig hat sie gerügt, diese Verordnungsbestimmung sei aus irgend einem Grund verfassungswidrig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten beschlägt allein die Frage der Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, welche aber, wie dargelegt, in der Verantwortung des Verordnungsgebers liegt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden darf. Auf dieses Gutachten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen.”
Citation: LTr art. 24 n. 5 L'indispensabilité peut notamment être admise dans les processus de production lorsque des interruptions entraînent des dommages aux produits ou des pertes considérables d'énergie, de matières et de temps, et que cela engendre des désavantages concurrentiels.
“Zudem hätten sämtliche Produktionsprozesse vorgegebene Abläufe und Durchlaufzeiten, sodass eine Unterbrechung der chemischen Produktionsvorgänge zu einer Beschädigung der Produkte führen würde. Ausserdem liege auch wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vor, da jeder Unterbruch der Fertigung ausserordentlich hohe Verluste an Energie, Material und Produktionszeit und damit Kosten verursachen würde. Solche vermeidbaren Kosten würden ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen internationalen Konkurrenzbetrieben weiter schwächen. Letztere hätten aufgrund von tieferen Löhnen, teilweise geringeren Investitionskosten und höheren staatlichen Unterstützungsprogrammen bereits einen Wettbewerbsvorteil. Ausserdem sei die Herstellung von Leistungshalbleitern ein sehr kapital- und innovationsintensives Geschäft. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs würden demnach vorliegen, was gemäss angefochtener Verfügung auch unbestritten sei. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen (Art. 24 Abs. 2 ArG) erfüllt ist. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erneuerung der Arbeitszeitbewilligung für ununterbrochenen Betrieb einzig aufgrund des darin vorgesehenen Schichtmodells ab. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Thematik der Unentbehrlichkeit ist daher nicht weiter einzugehen.”
LTr art. 24 ch. 4 — Selon la jurisprudence, le pouvoir réglementaire dispose d'une marge d'appréciation considérable lorsqu'il définit les modalités de l'exploitation ininterrompue.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Nachtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb sollen den Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle ermöglichen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 2. Februar 1994, in: BBl 1994 157 ff., 173 f.; vgl. auch den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Revision des Arbeitsgesetzes" vom 17. November 1997, in: BBl 1998 1394 ff., 1400). Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Bundesrat zu diesem Zweck die Kompetenz ein, die Einzelheiten des ununterbrochenen Betriebs zu regeln. Er kann namentlich ausnahmsweise die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeit anders verteilen (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ArG; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 24 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, in: Handkommentar ArG, 2005, N. 7 zu Art. 24 ArG). Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit, auf die Art. 24 Abs. 6 ArG verweist, schränkt das Gesetz den Spielraum des Verordnungsgebers nicht ein. Diesem steht daher ein erheblicher Spielraum im Sinn der Rechtsprechung zu (E. 4.6 und”
Citation : LTr art. 24 ch. 3 L'exploitation ininterrompue comprend, outre le travail de nuit et le travail dominical, une organisation complexe des équipes. Elle peut s'accompagner de rotations d'équipes parfois irrégulières, de durées hebdomadaires de travail prolongées et de longs cycles de rotation.
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.111]). Der ununterbrochene Betrieb beinhaltet nebst Nachtarbeit auch Sonntagsarbeit und stellt zusätzlich eine komplexe Schichtarbeitsorganisation dar mit zum Teil unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wöchentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyklen (Wegleitung des SECO zum ArG und den Verordnungen 1 und 2, 024-1, Stand März 2024).”
L'octroi d'autorisations pour des exploitations ininterrompues, permanentes ou récurrentes relève du Secrétariat d'État à l'économie (SECO) (voir art. 24 al. 4 LTr). Une autorisation est délivrée si l'exploitation est indispensable pour des raisons techniques ou économiques (art. 24 al. 2 LTr).
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.”
Le Conseil fédéral a fait usage de la compétence de délégation prévue à l'art. 24 al. 5 LTr et a réglé, dans l'Ordonnance 1 relative à la LTr, les exigences relatives à l'exploitation ininterrompue ainsi que les conditions et limites qui y sont associées (art. 37 ss. Ord. 1 LTr).
“Das Arbeitsgesetz beauftragt den Bundesrat, durch Verordnungsbestimmungen festzulegen, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert oder die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz näher umschrieben (Art. 37 ff. ArGV 1).”
“Das Arbeitsgesetz beauftragt den Bundesrat, durch Verordnungsbestimmungen festzulegen, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert oder die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz näher umschrieben (Art. 37 ff. ArGV 1).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.