1 commentary
Selon la jurisprudence (cf. BK 21 523) et les recommandations de la SUVA, l'absence d'une main courante sur un escalier peut, dans certains cas, constituer une violation pénalement pertinente des prescriptions relatives à la protection de la santé et, partant, une infraction au sens de l'art. 61 al. 1 LTr. Cela se rattache aux obligations de l'employeur prévues à l'art. 6 al. 1 LTr, en liaison avec l'art. 2 ArGV 3, selon lesquelles des mesures de protection nécessaires, conformes à l'état de la technique et appropriées à l'exploitation doivent être prises.
“Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SUVA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt.”
“Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SUVA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt.”
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