Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4525;FF 2019 3941). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4525;FF 2019 3941). ↩
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Réf. : LTr art. 36 ch. 3 Une exploitation ininterrompue comprend typiquement un système de travail en quatre équipes, dans lequel les travailleurs occupent régulièrement, à tour de rôle, toutes les plages horaires.
“Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).”
LTr art. 36 ch. 2 En cas d'exploitation ininterrompue, chaque travailleuse ou chaque travailleur parcourt en principe toutes les équipes de travail.
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
La prise en considération prévue à l'art. 36 al. 1 LTr lors de la détermination des temps de travail et de repos s'impose impérativement en faveur des salariées ayant des charges familiales. Ce n'est que le non-respect de ces dispositions protectrices par l'employeur qui peut faire paraître le rapport de travail comme inacceptable pour la personne concernée. Si, dès le départ, il est établi que ces dispositions ne seront pas respectées, le refus d'accepter le rapport de travail par la personne concernée, motivé par cela, ne constitue pas un motif de non-embauche.
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”