Nouvelle teneur selon le ch. II art. 5 de la LF du 25 juin 1971 revisant les titres X et Xbisdu CO (Contrat de travail), en vigueur depuis le 1erjanv. 1972 (RO 1971 1461;FF 1967 II 249). ↩
7 commentaries
LTr art. 49 ch. 7 L'autorité administrative peut, dans les circonstances concrètes, exiger que chaque employeur habilité introduise lui‑même des demandes en temps utile et dûment motivées ; dans la décision citée, il a été souligné que certaines entreprises, en tant que destinataires de la décision, doivent fournir des renseignements et des motifs propres. La manière de présenter la demande peut être pertinente au regard des exigences formelles ; en l'espèce, la forme déposée a été jugée formellement incorrecte.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
LTr art. 49 ch. 6 L'autorité doit informer sans délai les employeurs que chaque établissement concerné doit déposer sa propre demande motivée, afin que celle-ci puisse être examinée individuellement et en temps utile ; ceci résulte de l'omission, reprochée en l'espèce, de l'obligation d'information.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
Citation : LTr art. 49 ch. 5 La demande doit indiquer l'établissement concerné ou la partie d'établissement concernée ainsi que le nombre de travailleurs concernés (ventilé par hommes, femmes et jeunes). Elle doit préciser le temps de travail prévu, notamment les temps de repos et les pauses, ainsi que les modalités du travail par équipes, y compris les plans et graphiques afférents. En outre, la durée d'autorisation demandée, le consentement des travailleurs concernés ainsi que — dans la mesure où la loi ou l'ordonnance le prévoient — les résultats des examens médicaux pertinents doivent être joints. Enfin, il convient d'annexer la preuve du besoin urgent et du caractère indispensable de la dérogation ainsi, le cas échéant, que l'accord de tiers.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
En cas d'urgence, il suffit, selon l'art. 49 al. 2 LTr, du dépôt ultérieur de la demande accompagné d'une justification ; tel est notamment le cas lorsque le besoin urgent se manifeste si tard que l'autorité compétente (p. ex. la nuit ou le week-end) n'est pas joignable.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
Référence : LTr art. 49 ch. 3 La demande d'autorisation doit indiquer l'établissement ou la partie d'établissement concerné et préciser le nombre de travailleurs concernés (notamment hommes, femmes et jeunes). Elle doit exposer le temps de travail prévu (y compris les temps de repos et de pause ainsi que les modalités du travail posté et les plans/graphes correspondants), la durée d'autorisation demandée et joindre le consentement des travailleurs concernés. Dans la mesure où la loi ou l'ordonnance le prévoit, doivent également être annexés les résultats des examens médicaux ainsi que des justificatifs du besoin urgent et du caractère indispensable de la dérogation et, le cas échéant, les consentements de tiers.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
LTr art. 49 ch. 2 La demande d'autorisation doit indiquer l'établissement ou la partie d'établissement concerné(e) ainsi que le nombre de travailleurs concernés (réparti entre hommes, femmes et jeunes). Elle doit contenir l'horaire de travail prévu, y compris les temps de repos et de pause, les modalités de travail en équipes et, le cas échéant, les plans/graphes y afférents, ainsi que la durée d'autorisation demandée. Sont en outre à joindre le consentement des travailleurs concernés, le cas échéant les résultats des examens médicaux prescrits, la preuve du caractère urgent ou indispensable de l'exception et, le cas échéant, les consentements de tiers.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
Citation : LTr art. 49 ch. 1 Les demandes tardives doivent être présentées par l'employeur dès que possible et le retard doit en être motivé. Les autorités peuvent, dans des cas imprévisibles et de faible portée, renoncer à l'obligation de dépôt ultérieur ; à titre d'exemple, il peut s'agir d'un besoin urgent et survenant à court terme de travail dominical ou en jour férié lorsque l'autorité compétente (p. ex. la nuit ou le week‑end) n'est pas joignable.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.