9 commentaries
En cas de renonciation volontaire, la valeur locative — diminuée du forfait pour l'entretien de l'immeuble pris en compte — doit être calculée et traitée comme si la renonciation n'avait pas eu lieu. Cette valeur locative ainsi déterminée doit être prise en compte comme revenu, conformément à l'art. 12 OPC-AVS/AI.
“Aus ihren eigenen Angaben geht jedoch hervor, dass sie während der Ausübung des Nutzniessungsrechts die betreffenden Teile der Wohnung als Wochenendbzw. Ferienwohnung selbst nutzte und bewohnte. Sie bezeichnete die Liegenschaft als Ferienhaus, welches ausschliesslich von Familienangehörigen genutzt werde (act. 49, S. 198), und gab an, durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat dorthin gefahren zu sein (act. 113, S. 551). Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerecht, bei der Bemessung des Mietwerts nicht von einem marktkonformen Mietzins auszugehen. Wie unter E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist bei einem freiwilligen Verzicht die Berechnung so vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nie erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin ist demnach so zu behandeln, als würde sie den Liegenschaftsanteil weiterhin zumindest teilzeitlich selbst nutzen und bewohnen, weshalb bei der Bemessung der EL - wie bis anhin - der Eigenmietwert (abzüglich Liegenschaftsunterhalt) einzusetzen ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als rechtmässig, den Mietwert für den von der Beschwerdeführerin bewohnten Raum gemäss Art. 12 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als Einkommen zu erfassen. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 ist von einem jährlichen Eigenmietwert von Fr. 9’486.– auszugehen und eine Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt im Umfang von Fr. 2’372.– zu berücksichtigen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.”
Lorsqu'il existe un contrat de bail entre la personne qui occupe le logement et le propriétaire, le loyer convenu contractuellement doit en principe être pris en compte, pourvu qu'il soit effectivement payé et qu'il ne paraisse pas manifestement sous-évalué. En l'absenÎ d'un loyer convenu, si le loyer convenu n'est pas payé ou s'il est manifestement sous-évalué, il faut se fonder sur la valeur locative déterminante selon l'art. 12 OPC-AVS/AI. En cas de fixation au prorata, seuls les frais de loyer réellement existants (payés) peuvent être pris en considération.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
OPC-AVS/AI art. 12 ch. 7 Pour les propriétaires qui occupent eux-mêmes leur bien immobilier, la valeur locative est prise en compte comme un revenu; cette prise en compte est plafonnée au montant maximal du loyer.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
OPC-AVS/AI art. 12 n. 6 Si aucun loyer n'est convenu ni payé (occupation à titre gratuit), la valeur locative pertinente doit être fondée sur la valeur locative du bien-fonds. Cette valeur locative est à déterminer selon les principes d'évaluation de la législation sur l'impôt cantonal direct du canton du domicile; à défaut de tels principes, s'appliquent les principes relatifs à l'impôt fédéral direct.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 12 ch. 5 Chez les propriétaires qui occupent eux‑mêmes leur immeuble, la valeur locative annuelle (valeur locative propre) doit être prise en compte comme revenu. Pour la détermination de cette valeur locative, les principes de l'assiette fiscale du canton de domicile sont applicables; à défaut, les principes de l'impôt fédéral direct sont déterminants. Si un droit d'habitation ou d'usufruit est exercé, il convient en outre d'imputer la valeur locative correspondant au logement occupé par le titulaire du droit.
“Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Im Zuge der Neuberechnung der EL für die hier streitgegenständlichen Zeiträume (vgl. vorne E. 1.2) sind sodann – zufolge der Berücksichtigung des Wohnrechts – die massgebenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Beschwerdeführenden neu zu ermitteln. Dabei ist bei den anrechenbaren Einnahmen namentlich der Mietwert der von den Beschwerdeführenden in Ausübung des Wohnrechts bewohnten Liegenschaft (Art. 4 Abs. 4 lit. c und Art. 12 ELV; Rz.”
OPC-AVS/AI art. 12 ch. 4 Lors du recalcul des prestations complémentaires en tenant compte d'un droit d'habitation, la valeur locative du bien immobilier effectivement occupé par la personne concernée en vertu de ce droit d'habitation doit être prise en compte comme revenu imputable.
“Im Zuge der Neuberechnung der EL für die hier streitgegenständlichen Zeiträume (vgl. vorne E. 1.2) sind sodann – zufolge der Berücksichtigung des Wohnrechts – die massgebenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Beschwerdeführenden neu zu ermitteln. Dabei ist bei den anrechenbaren Einnahmen namentlich der Mietwert der von den Beschwerdeführenden in Ausübung des Wohnrechts bewohnten Liegenschaft (Art. 4 Abs. 4 lit. c und Art. 12 ELV; Rz.”
OPC-AVS/AI art. 12 n. 3 S'il manque dans le canton de domicile des principes correspondants pour la détermination de la valeur locative du logement occupé par le propriétaire ou l'usufruitier, ou du revenu de sous-location, les principes de la législation sur l'impôt fédéral direct s'y substituent.
“Auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer wird in der ELV an verschiedenen Stellen verwiesen. So ist in Art. 12 ELV geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1), und dass, wenn solche Grundsätze fehlen, diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend sind (Abs. 2). Des Gleichen ist in Art. 16 ELV geregelt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1), und dass, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1). Art. 17a Abs. 1 ELV bestimmt sodann, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 12 ch. 2 S'il n'est pas convenu de loyer ou si aucun loyer n'est versé, il faut, pour le calcul des prestations complémentaires, prendre comme base la valeur locative déterminée selon les principes applicables de l'impôt cantonal direct dans le canton de domicile (ou, à défaut de ceux-ci, selon ceux de l'impôt fédéral direct). S'il est nécessaire d'opérer une fixation proportionnelle, celle-ci doit être effectuée mutatis mutandis conformément à l'art. 16c OPC-AVS/AI. S'il existe un contrat de bail, le loyer convenu contractuellement n'est pris en compte comme montant déterminant que s'il est effectivement payé et ne paraît pas manifestement excessif.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
Citation: OPC-AVS/AI art. 12 ch. 1 En l'absenÎ, dans la législation fiscale cantonale du canton de domicile, de principes régissant la détermination de la valeur locative du logement occupé par le propriétaire ou l'usufruitier ainsi que celle des revenus de sous-location, les principes applicables à l'impôt fédéral direct sont déterminants.
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art.”
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.