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Conformément à l'art. 15a OPC-AVS/AI, en cas de versement anticipé de la rente de vieillesse, seul le montant de la rente réduit du fait de ce versement anticipé est pris en compte comme revenu. Par conséquent, aucun revenu de renonciation n'est imputé et l'obligation de rechercher un emploi disparaît.
“Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, mit der Ermöglichung des Vorbezuges der Altersrente zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter und der daran anknüpfenden Bezugsmöglichkeit von Ergänzungsleistungen trage der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass ältere Personen aus Gründen persönlicher oder struktureller Art auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere Schwierigkeiten hätten, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Als ältere und leistungsreduzierte Personen seien Menschen ab 62 Jahren auf besonderen Schutz angewiesen, weshalb gemäss Art. 15a ELV bei einer Frühverrentung nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet werde und frühverrentete Personen ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens nicht zur Arbeitssuche verpflichtet seien. So habe das Bundesgericht auch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken infolge der Überschreitung des”
L'organe d'exécution n'est pas compétent pour la fixation ou le contrôle du montant des rentes AVS; il est lié aux montants de rente AVS fixés par les caisses de compensation. Cela vaut, selon l'art. 15a OPC-AVS/AI, également en cas de versement anticipé de la rente.
“1) angesprochenen Umstand, dass er - wie er geltend macht unfreiwillig - frühzeitig mit 63 Jahren pensioniert wurde und dadurch seine AHV-Rente geringer ausfällt, ist die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Denn eine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu entschieden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 15a ch. 1 En cas de retrait anticipé selon l'art. 40 LAVS, la rente de vieillesse réduite du fait de ce retrait n'est pas considérée comme une renonciation au revenu ; l'intégralité de la rente ainsi réduite est prise en compte comme revenu pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle.
“Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich 1'500 Franken übersteigen; Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).”
“Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt (lit. c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).”
“Als Folge des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes seien Personen und deren Angehörige, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung miteingeschlossen seien, unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie sich vorzeitig oder ordentlich pensionieren lassen. Das Privileg der Nichtanrechnung eines Einkommensverzichtes als Folge einer vorzeitigen Pensionierung müsse in analoger Weise bei einem Verzicht auf eine vorzeitige Pensionierung berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nur vor, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (vgl. BGE 142 V 577 E. 4.4). Würde die Ehefrau ihre Altersrente vorzeitig beziehen, läge ein sachlicher Grund vor, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen sieht denn auch vor, dass bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird, d.h. der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (Art. 15a ELV, Rz.”
“Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt (lit. c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).”
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