Pour les couples dont l’un des conjoints au moins vit en permanence ou pour une longue période dans un home ou dans un hôpital, la prestation complémentaire annuelle est calculée séparément pour chacun des conjoints selon les art. 4 et 5.
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RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 3a ch. 1 Chez les couples mariés dont au moins un des époux résiÞ de façon permanente ou pour une longue durée dans un établissement ou dans un hôpital, la prestation complémentaire annuelle est calculée séparément pour chaque époux conformément aux art. 4 et 5 de l'OPC-AVS/AI.
“Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten jährlichen Ausgaben die anerkannten jährlichen Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, ist in Art. 11 ELG geregelt. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgehalten. 3.3. Bei Ehepaaren, bei welchen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet (Art. 3a ELV). 3.4. Zu Unrecht ausgerichtete EL-Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E.”
“Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten jährlichen Ausgaben die anerkannten jährlichen Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, ist in Art. 11 ELG geregelt. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgehalten. 3.3. Bei Ehepaaren, bei welchen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet (Art. 3a ELV). 3.4. Zu Unrecht ausgerichtete EL-Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E.”
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