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En cas de compensation selon l'art. 27 OPC-AVS/AI, le recouvrement peut figurer dans la nouvelle décision de prestation comme montant compensé. La décision de prestation doit contenir le montant réclamé, une motivation succincte ainsi que des indications sur les voies de recours et sur la possibilité d'une remise.
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 27 ch. 3 Lors de la compensation avì des prestations en cours, la retenue pour compensation ne doit pas réduire le minimum vital au sens du droit des poursuites.
“Nach Art. 27 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden sowie auch mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieser Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 ELG statuiert. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen ist jedoch nach der Rechtsprechung, der Lehre und der Verwaltungspraxis sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur soweit zulässig, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt beziehungsweise sich der Unterschied zwischen dem gesamten Einkommen und dem Existenzminimum nicht ausschliesslich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen ergibt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 109 f. und 3. Auflage, Zürich 2021, S. 147 f. N 377 ff., je mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz”
La compensation des demandes de remboursement au sens de l'art. 27 OPC-AVS/AI avì des prestations complémentaires échues est admissible. La condition, habituelle en droit public, d'une stricte réciprocité (qualité simultanée de créancier et de débiteur) ne s'applique pas sans réserve dans le domaine des assurances sociales; elle n'est pas requise dès lors que les créances à compenser entretiennent, du point de vue assurantiel et juridique, un lien étroit entre elles.
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
Si un recouvrement est compensé avì des prestations AI à payer rétroactivement, cette compensation s'effectue en application de l'art. 27 OPC-AVS/AI; la pratique consistant à effectuer le recouvrement parallèlement à la compensation opérée sur les prestations AI a été jugée admissible dans les décisions citées.
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
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