Est considérée comme prime effective visée à l’art. 10, al. 3, let. d, LPC la prime qui a été approuvée par l’autorité de surveillance au sens de l’art. 16 de la loi du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie1, pour l’assureur, le canton et la région de prime du bénéficiaire de prestations complémentaires, dans les domaines suivants:
RS 832.12 ↩
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On entend par «prime réelle» la prime tarifaire approuvée par l'OffiÎ fédéral de la santé publique / l'autorité de surveillanÎ en vertu de l'art. 16 LSAMal. La prime imputable est déterminée d'après cette prime tarifaire approuvée pour les catégories d'âge et de franchise concernées.
“Der als Ausgabe anerkannte Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als tatsächliche Prämie gilt die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt hat (Art. 16d ELV; Rz.”
“Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat. Sowohl unter der Herrschaft des bisherigen Rechts als auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts war beziehungsweise ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (altArt. 21a ELG und Art. 21a Abs. 1 ELG).”
L'art. 16d OPC-AVS/AI est — comme indiqué dans les décisions citées — entré en vigueur seulement le 1er janvier 2021 et ne peut donc être pris en compte pour le calcul des prestations complémentaires annuelles qu'à partir de 2021.
“In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde eintreten. 1.4. In der Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art. 765 ZGB der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung. Der Beschwerdeführerin seien daher ab dem 1. Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die von der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt, sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und bezieht sich auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eintreten. 1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.”
“In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde eintreten. 1.4. In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art. 765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung. Dem Beschwerdeführer seien daher ab dem 1. Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die vom Beschwerdeführer als Nutzniesser zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer selbst feststellt, sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und bezieht sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten. 1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.”
La prime effective est la prime approuvée par l'autorité de surveillanÎ conformément à l'art. 16 LSAMal pour l'assureur-maladie concerné, le canton et la région de primes, en tenant compte des caractéristiques tarifaires pertinentes (groupe d'âge, franchise, forme d'assuranÎ particulière et couverture accident de la bénéficiaire ou du bénéficiaire).
“Im revidierten ELG wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet; in der Stadt Zürich, dem Wohnort des Beschwerdeführers, ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.”
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