43 commentaries
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 17e n. 43 Le montant imputable de l'avoir de renonciation est diminué chaque année de Fr. 10'000; par conséquent, l'avoir de renonciation retenu pour le calcul des prestations complémentaires diminue d'année en année (p. ex. Fr. 159'800 → Fr. 149'800 dans les décisions citées).
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach der Praxis zu Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG wurde eine Gegenleistung auch dann noch als angemessen betrachtet, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegte (BGE 122 V 394 E. 5b). Die Bestimmung von Art. 17d ELV legt fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.”
“Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV sowie für die Zeit bis 31. Dezember 2020 BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 122 V 394 E. 5b S. 400; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
“Zu prüfen ist, ob das Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann, wenn die Beschwerdeführenden neben den Unterhaltskosten zusätzlich weitere Wohnnebenkosten übernehmen. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 159'800.-- (Fr. 702'300.-- [Repartitionswert] ./. Fr. 542'500.-- [Hypothekarschuld]) ab 2021 bzw. ab 2022 ein Verzichtsvermögen von Fr. 149'800.-- (Fr. 159'800.-- ./. Fr. 10'000.-- [Vermögensverminderung beim Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. vorne E. 2.3.3).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17e n. 42 Pour l'examen du patrimoine, le montant résiduel réduit au 1er janvier de l'année de référenÎ est déterminant ; ce montant peut — comme dans la décision citée — conduire à ce que le seuil de patrimoine soit dépassé et que le droit à une prestation soit ainsi exclu.
“Der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbringlich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Veräusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl. Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar, das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art. 17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 10'000.-- auf Fr. 247'600.-- (Art. 17e Abs. 3 ELV), was über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt und einen Leistungsanspruch ausschliesst.”
“Der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbringlich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Veräusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl. Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar, das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art. 17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 10'000.-- auf Fr. 247'600.-- (Art. 17e Abs. 3 ELV), was über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt und einen Leistungsanspruch ausschliesst.”
OPC-AVS/AI art. 17e ch. 41 La valeur du patrimoine déterminée au moment de la renonciation doit être transférée sans modification au 1er janvier de l'année suivant la renonciation et constitue la base de départ pour la réduction patrimoniale annuelle subséquente (Fr. 10'000.–). Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle correspondante, le montant réduit au 1er janvier de l'année de perception est déterminant.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Dans le calcul du patrimoine pris en compte au titre de la renonciation, des diminutions de patrimoine au sens de l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI ont été, selon les dossiers, prises en compte en montants concrets (p. ex. Fr. 50'000 pour 2022 et Fr. 60'000 pour 2023).
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
Citation : art. 17e OPC-AVS/AI n. 39 L'art. 17e de l'OPC-AVS/AI prévoit une déduction annuelle forfaitaire de Fr. 10'000.– du patrimoine de renonciation à prendre en compte. La règle a été reprise dans son contenu lors de la réforme des prestations complémentaires; le Tribunal fédéral a jugé que la règle d'amortissement (déduction annuelle de Fr. 10'000.–) n'était ni contraire au principe d'égalité devant la loi, ni arbitraire.
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Bereits nach Art. 17a aELV wurden beim anzurechnenden Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG verzichtet worden war, jährlich Fr. 10'000.- abgezogen. Dieser Betrag wurde in der vorinstanzlichen Berechnung denn auch effektiv in Abzug gebracht. Dieser Abzug wird neu in Art. 17e ELV geregelt (Urteil 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 5.3).”
La réduction du patrimoine réputé renoncé intervient uniquement sous la forme d'un montant forfaitaire de Fr. 10'000.— par année et est indépendante du montant exact du patrimoine aliéné ou encore disponible. Cette disposition a été reprise à l'identique dans le cadre de la réforme des prestations complémentaires (OPC-AVS/AI) et facilite la gestion de l'amortissement du patrimoine hypothétique réputé renoncé.
“Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E.”
Si, au moment de la renonciation, des prestations complémentaires sont déjà versées, la valeur annuelle retenue avant la renonciation continue d'être prise en compte dans le calcul des prestations complémentaires (OPC-AVS/AI art. 17e ch. 37).
“Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen.”
“Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen.”
RéférenÎ : art. 17e OPC-AVS/AI n. 36 L'art. 17e OPC-AVS/AI prévoit une diminution forfaitaire du patrimoine de Fr. 10'000 par année des actifs renoncés. La pratique n'admet, en principe, aucune amortisation supplémentaire fondée sur une consommation hypothétique ni de déductions forfaitaires proportionnelles (p. ex. 10 % par an) si celles-ci ne sont pas justifiées et étayées de manière concrète.
“94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
“dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3), liegt bereits eines der alternativ vorausgesetzten Tatbestandselemente des Vermögensverzichts vor (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Gegenleistung des Sohns in Form von Zuwendungen in Höhe von insgesamt Fr. 257'017.94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
“Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber unter pauschalem Verweis auf eine Amortisation der Liegenschaft, die schlechte Wirtschafts- und Immobilienlage in … sowie die Corona-Krise die Durchführung einer Schätzung der Liegenschaft verlangt (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist dem mangels aktueller Erforderlichkeit nicht zu folgen: Für die behauptete zwischenzeitlich eingetretene Wertverminderung würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Beweislast tragen (Entscheid des BGer vom 17. September 2009, 9C_540/2009, E. 3 mit Hinweis), wobei die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert oder zu belegen vermag. So besteht für die Vornahme der (im Eventualstandpunkt) anbegehrten jährliche Amortisation von 10 % des Kaufpreises weder eine einschlägige EL-rechtliche Grundlage noch irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich eingetretene zwischenzeitliche Wertverminderung der im Privat- und nicht im Geschäftsvermögen stehenden Liegenschaft. Zudem liegt auch gar kein Vermögensverzicht vor, der eine jährliche Verminderung des zu berücksichtigen Verzichtsvermögens erlauben würde (vgl. dazu Art. 17e ELV). Nicht nachvollziehbar ist sodann die geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in …, zumal das reale Bruttoinlandprodukt zwischen 2015 und 2019 – nach einem Einbruch im Jahr 2009 und einer Abschwächung zwischen 2011 und 2014 – mit Ausnahme des Jahres 2015 durchwegs im positiven Bereich lag (vgl. https://... bzw. https://...). Weiter waren die Immobilienpreise in … zwar zwischen 2015 und 2016, unter anderem aufgrund des globalen Ölpreiszerfalls und der wirtschaftlichen Sanktionen … infolge der … durch … im Jahr 2014, vorübergehend gesunken, haben sich indessen in den nachfolgenden Jahren wieder erholt (vgl. https://www....), sodass eine nachhaltige respektive im vorliegend massgebenden Betrachtungszeitraum fortwährende und erhebliche Wertminderung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht wahrscheinlich erscheint. Eine Renovationsbedürftigkeit bzw. ein schlechter Zustand der Liegenschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr befand sie sich im Juli 2015 in einem qualitativ zufriedenstellenden Zustand (AB 26/19 Ziff.”
Le montant à transférer au 1er janvier de l'année suivant la renonciation reste pertinent pour le calcul OPC-AVS/AI de l'année suivante et peut ainsi avoir des répercussions liées à la date de référenÎ (p. ex. sur les seuils de fortune).
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Demnach wird die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 vorne) in sämtlichen Konstellationen und selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin postulierten tieferen Wertes der Liegenschaft in … (Fr. 77'440.--) sowie unter alleiniger Berücksichtigung des Vermögenswertes von Fr. 44'484.-- deutlich überschritten. Dies gilt sowohl für das Jahr 2021 (Fr. 44'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 121'924.--) als auch – unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 2 ELV – für das Jahr 2022 (Fr. 34'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 111'924.--). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf EL.”
Lors de transferts concrets, il n'est pas nécessairement possible d'imputer le montant total du renoncement déclaré nominalement ; seule la partie effectivement susceptible d'être reconnue comme patrimoine de renoncement est prise en compte (voir l'exemple du renoncement initialement indiqué à 216'000 Fr. et du montant restant de 126'000 Fr. en vertu de l'art. 17e OPC-AVS/AI).
“Der Sohn und die Schwiegertochter hätten diverse Lebenshaltungskosten übernommen und die Schwiegertochter habe die EL-Ansprecherin auch gepflegt und unterstützt, ohne dafür bezahlt zu werden. Dadurch habe der Heimeintritt um Jahre aufgeschoben werden können. Zudem habe die EL-Ansprecherin ihr steuerliches Reinvermögen in den Jahren 2012–2019 von 122’469 Franken auf 216’402 Franken (aktuell: 220’000 Franken) erhöhen können. Für das Wohnrecht, die Lebenshaltungskosten sowie die Pflege- und Unterstützungsleistungen schulde die EL-Ansprecherin ihrem Sohn und der Schwiegertochter 596’607 Franken, wovon sie 141’667 Franken demnächst auszahlen werde. Im Dezember 2011 habe sie zwei Liegenschaften mit einem amtlichen Verkehrswert von 466’000 Franken an ihren Sohn übertragen. Der Kaufpreis habe 345’000 Franken betragen, wovon 95’000 Franken als eine Schenkung mit einem Erbvorbezugscharakter gegolten hätten. Der Restbetrag des Kaufpreises von 250’000 Franken sei mit „Gegenleistungen“ getilgt worden. Folglich habe die EL-Ansprecherin damals auf insgesamt 216’000 Franken verzichtet, wovon unter Berücksichtigung des Art. 17e ELV aktuell bloss noch 126’000 Franken als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürften. Das effektive Reinvermögen belaufe sich damit auf 220’000 + 126’000 – 596’607 = minus 250’607 Franken. Dem beigelegten Kaufvertrag vom 15. Dezember 2011 liess sich entnehmen (EL-act. 21), dass die „Gegenleistungen“ des Sohnes zur Tilgung des nach der Schenkung verbliebenen Kaufpreises von 250’000 Franken für die Liegenschaften in der Übernahme einer bestehenden Grundpfandschuld von 200’000 Franken und in bereits durch den Sohn geleisteten Investitionen (u.a. Erstellung eines Gartenhauses) bestanden hatten. Die Allgemeinmediziner Dres. med. B.___ und C.___ hatten im November 2017 bestätigt, dass die EL-Ansprecherin aus Krankheitsgründen seit dem Jahr 2010 auf Unterstützung und Pflege durch Dritte angewiesen gewesen sei (EL-act. 24). In einer Vereinbarung vom 17. Mai 2021 hatten sich die EL-Ansprecherin, ihr Sohn und die Schwiegertochter auf eine Abgeltung von Wohn- und Pflegeleistungen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2021 im Gesamtbetrag von 596’607 Franken geeinigt (EL-act.”
Pratique administrative : Les décisions des autorités imputent de manière répétée et forfaitaire Fr. 10'000 par an conformément à l'art. 17e OPC-AVS/AI. La jurisprudenÎ utilise ce montant annuel comme paramètre de calcul ; parallèlement, il a été reproché dans un cas que l'imputation ait été effectuée sans motivation suffisante. L'autorité doit dès lors exposer son calcul et les bases de l'imputation.
“Weiter bringt sie vor, sie habe sich nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken müssen, da sie eine AHV-Rente beziehe und vom Vermögen verbrauchen müsse, weshalb beim "gerechtfertigten Verzehr" der Grundbetrag entsprechend um Fr. 10'000.-- pro Jahr, total Fr. 100'000.--, zu erhöhen sei (Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum geht von einem wesentlich tieferen "gerechtfertigten Verzehr" aus. Bezüglich der Höhe des "gerechtfertigten Verzehrs" weichen die Parteien somit erheblich voneinander ab, was in der folgenden Tabelle aufgezeigt wird: "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Beschwerdegegnerin von 2010 bis 2020 "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Versicherten sel. von 2010 bis 2020 Angemessener Verzehr Fr. 100'000.-- Ausgaben gemäss Steuererklärung und betreibungsrechtlicher Grundbetrag (act. I 3) Fr. 123'000.-- Begründeter Verzehr Fr. 25'286.-- Erhöhung pro Jahr um Fr. 10'000.-- Fr. 100'000.-- Vergabungen und Krankheitskosten gemäss Steuerklärung 2011-2020 Fr. 18'708.-- Zwischentotal Fr. 143'994.-- Zwischentotal Fr. 223'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- Total Fr. 233'994.-- Total Fr. 313'000.-- Die Beschwerdegegnerin anerkannte somit einen "gerechtfertigten Verzehr" von insgesamt Fr. 143'994.--. Diesen berechnete sie mit Vergabungen und Krankheitskosten, welche mit den Steuererklärungen ausgewiesen (act. II 4/5, 201/12, 20/19, 20/26, 20/32, 20/38, 20/44, 20/50, 20/57, 20/64) und nicht zu beanstanden sind. Weiter rechnete sie einen begründeten Verzehr von Fr. 25'286.-- an; dieser Betrag ist weder in den Steuerklärungen ausgewiesen noch hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2022 oder in der Beschwerdeantwort dargelegt, auf welcher Grundlage dieser fusst, was auch die Versicherte sel. rügt (Beschwerde S. 6 Art. 3). Die Beschwerdegegnerin hat sodann dem gerechtfertigten Verzehr einen angemessenen Verzehr von Fr. 10'000.-- pro Jahr (für 2011-2020 total Fr. 100'000.--) angerechnet, ohne dies zu begründen oder eine Rechtsgrundlage dafür aufzuzeigen.”
“November 2023 (9C_334/2023) hob das BGer VGE EL/2022/627 zwecks Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und anschliessend neuem Entscheid auf. Dabei erwog es, die Vermögensverminderung betrage per Ende 2020 Fr. 62'461.-- (E. 5.2). Weiter setzte das BGer den davon abzuziehenden begründeten Vermögensverzehr per 1. Januar 2021 auf Fr. 33'226.-- fest (Fr. 23'226.-- + Fr. 10'000.-- [Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]). Weiter erwog das BGer, die Beschwerdeführerin mache geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in … und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung zu berücksichtigen. Ausgehend von den anerkannten Beträgen für den angemessenen Vermögensverbrauch habe der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.-- (Fr. 62'461.-- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.-- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-- betragen. Ginge man, so das BGer weiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einem Wert der Liegenschaft in … von Fr. 77'440.-- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht, womit die richtige Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden könne. Zudem sei auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde (E. 5.3).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17e n. 32 Le montant constaté au moment de la renonciation est transféré tel quel au 1er janvier de l'année suivant la renonciation, puis diminué chaque année de Fr. 10'000.--. Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, le montant ainsi réduit au 1er janvier de l'année de référenÎ est déterminant.
“Art. 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.”
“d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente ein Fünfzehntel –, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt. Zeitlich massgebend ist nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies war bis Ende 2020 in Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG statuiert; seit Anfang 2021 findet sich die Regelung dazu in Art. 11a ELG. Nach der Regelung in altArt. 17a ELV (bis Ende 2020) und Art. 17e ELV (seit Anfang 2021) wird sodann der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (je Abs. 1); dabei ist der Wert beziehungsweise Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (je Abs. 2), und für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (je Abs. 3). Neu hängt gemäss Art. 9a des revidierten ELG der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sodann davon ab, dass das Reinvermögen, wozu auch das Verzichtsvermögen gehört, unter einer bestimmten Schwelle liegt, die sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 100'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 200'000.-- beläuft. Demgegenüber kannte das alte Recht noch keine solche Vermögensschwelle.”
“Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2020 offerierte die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2020 erfolgten Verzicht von Fr. 134'000.-- ausging. Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothetischen Leistungsbeginns per 1. Juli 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 124'000.-- und für das darauffolgende Jahr 2023 ein solches von Fr. 114'000.-. Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. Juli 2022 als auch per 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Die Prüfung, ob vor dem Jahr 2020 sowie in den Jahren 2021 und 2022 weitere Verzichtshandlungen erfolgten, erübrigt sich daher. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Pour le calcul du droit, il faut, à chaque fois, prendre en compte le montant de la renonciation applicable au 1er janvier de l'année de prestation, déjà réduit des déductions annuelles opérées conformément à l'art. 17e OPC-AVS/AI (de CHF 10'000). Ces déductions se cumulent au fil des années. Selon la jurisprudenÎ, la renonciation doit encore être prise en compte intégralement pendant l'année de la renonciation et l'année qui suit; la première réduction n'intervient qu'ensuite, de sorte que ce premier effet de déduction — selon le moment de la renonciation — peut déjà s'être produit avant le début de l'année de prestation.
“Das Testament kann entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht in eine Klausel umgedeutet werden, die darauf abgezielt hätte, einen möglichst grossen Teil des ehelichen Vermögens zugunsten der Kinder davor zu bewahren, bei einem allfälligen Heimeintritt verbraucht zu werden. Es hat nur den Erhalt des Hauses im Familienbesitz bezweckt. Da der Sohn aber nicht bereit gewesen ist, das Haus zu übernehmen, ist die Regelung im Testament ohnehin irrelevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (anders als noch in der Verfügung vom 3. Februar 2021) zu Recht kein entsprechendes Verzichtsvermögen von 100’000 Franken berücksichtigt hat. Die Erbteilung hätte nach dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1993 erfolgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich in Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag bereit erklärt hat, ihren Kindern insgesamt einen Viertel des Nachlasses zu überlassen, hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den entsprechenden Betrag von 165’404 Franken verzichtet. Der Vermögensverzicht ist im Jahr 2012 erfolgt. Nach Art. 17e ELV (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung; entspricht dem Art. 17a ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist der Betrag des Verzichtsvermögens jährlich – erstmals per 1. Januar 2014 – um 10’000 Franken zu reduzieren, was bedeutet, dass sich der Betrag am 1. Januar 2020 zum siebten Mal um 10’000 Franken reduziert hat, sodass bei der Anspruchsberechnung für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 Franken und bei jener für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 85’404 Franken zu berücksichtigen ist. Von diesem Betrag ist ein Fünftel als Einnahme (hypothetischer Vermögensverzehr) anzurechnen, also ein Betrag von 19’081 Franken (2020) respektive von 17’081 Franken (2021). Damit resultiert für den Monat November 2020 ein Einnahmenüberschuss von 13’959 Franken, für den Monat Dezember ein Einnahmenüberschuss von 12’864 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’245 Franken. Würde man den Pflichtteil des einen Kindes vom Verzichtsvermögen abziehen, müsste für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 – 31’013 = 64’391 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von 54’391 Franken berücksichtigt werden, was zur Folge hätte, dass ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’878 Franken (2020) respektive von 10’878 Franken (2021) als (fiktive) Einnahme anzurechnen wäre.”
“Das bedeutet, dass bezüglich des Blechschadens eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Die Bankauszüge weisen weder eine Überweisung noch eine Bareinzahlung über 4’000 Franken im November 2019 aus, weshalb auch diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Wie bei einem nicht nachweislich verbrauchten Sparguthaben (vgl. E. 4.2) muss in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB der Wert des Fahrzeugs als nach wie vor vorhandenes Vermögen betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Wertverlust von 20 Prozent für die Zeit von Juni 2018 bis Ende September 2019 berücksichtigt, was als angemessen erscheint, weshalb diesbezüglich nicht in das von ihr pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen ist. Das Fahrzeug ist folglich mit einem Wert von 15’120 Franken als effektiv noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen. Ein Vermögensverzicht ist im Jahr des Verzichtes und im Folgejahr zum vollen Wert zu berücksichtigen; anschliessend ist er bei jedem Kalenderjahrwechsel um 10’000 Franken zu reduzieren (Art. 17a ELV bzw. Art. 17e ELV in der neuen Fassung). Der Beschwerdeführer hat erstmals im Jahr 2017 auf Vermögen verzichtet, weshalb der Betrag des Verzichtsvermögens auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Oktober 2019 um 10’000 Franken zu reduzieren ist. Bei der Anspruchsberechnung sind also ein effektiv vorhandenes, verzehrbares Vermögen von 34’863 + 13’457 + 15’120 – 5’500 = 57’940 Franken sowie ein Verzichtsvermögen von 55’000 + 16’938 – 10’000 = 61’938 Franken zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken verbleibt ein anrechenbares Vermögen von 59’878 Franken. Folglich ist für die Zeit ab Oktober 2019 ein sogenannter Vermögensverzehr von 5’988 Franken als zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. Ab Januar 2020 beträgt der sogenannte Vermögensverzehr 4’988 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen hypothetischen Vermögensertrag als weitere Einnahme angerechnet. Den Zins hat sie gemäss der Rz.”
“Weil die Investition in C.___ und der „übermässige“ Vermögensverbrauch in den Jahren 2007–2012 (einschliesslich die Schenkungen an den Sohn und die Schwiegertochter; vgl. E. 4.1) das eheliche Vermögen betroffen haben, ist zu prüfen, welcher Anteil davon – nach der (fiktiven) güterrechtlichen Auseinandersetzung und Erbteilung – der Beschwerdeführerin zugefallen wäre, wenn dieses Geld beim Tod des Ehemannes noch vorhanden gewesen wäre. Das Ehepaar hat nur einen Sohn gehabt, der kein leiblicher Nachkomme des Ehemannes gewesen ist. In einem Erbvertrag vom 14. Februar 2006 (EL-act. 9–6 ff.) haben sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Nachlass des Ehemannes erhalten hat und dass deshalb alle Verzichtshandlungen des Ehepaares „voll“ (und nicht nur teilweise) anzurechnen sind. Damit ergibt sich ein Verzichtsvermögen von 284’000 + 330’000 = 614’000 Franken. Nach dem altrechtlichen Art. 17a ELV, der dem seit 1. Januar 2021 massgebenden Art. 17e ELV entsprochen hat, muss ein Verzichtsvermögen jedes Jahr um 10’000 Franken reduziert werden, wobei allerdings der auf die erste Verzichtshandlung folgende Jahreswechsel nicht „zählt“. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2007 erstmals zu viel Vermögen verbraucht haben, ist das Verzichtsvermögen erstmals per 1. Januar 2009 um 10’000 Franken zu reduzieren. Bis zum frühestmöglichen Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2020 hat sich das Verzichtsvermögen also zwölfmal reduziert, womit ein massgebender Restbetrag von 614’000 – 120’000 = 494’000 Franken verbleibt. Selbst wenn man für die ausserordentlichen Ausgaben einen deutlich höheren als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrag von 38’000 Franken ansetzen würde, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Würde man nämlich lediglich ein nach dem Ausgeführten deutlich zu tief angesetztes Verzichtsvermögen von 137’500 Franken berücksichtigen, verbliebe nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken noch ein anrechenbares Vermögen von 100’000 Franken, von dem ein Zehntel als Vermögensverzehr berücksichtigt werden müsste.”
Depuis le 1er janvier 2021, l'art. 17d al. 3 let. c OPC-AVS/AI prévoit que les pertes de fortune involontaires ne sont pas prises en compte pour la détermination du montant de la renonciation. Conformément à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI, le montant de la fortune à prendre en compte, sur lequel a été exercée la renonciation au sens de l'art. 11a al. 2 et 3 LPC, est réduit de CHF 10'000 par année pour le calcul des prestations complémentaires.
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17e ch. 29 Le montant imputable du patrimoine de renonciation est diminué chaque année de Fr. 10'000. Le montant existant au moment de la renonciation est reporté au 1er janvier de l'année suivant celle de la renonciation ; pour le calcul des prestations complémentaires annuelles, c'est le montant diminué au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminant.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
OPC-AVS/AI, art. 17e ch. 28 Le montant du patrimoine déterminant au moment de la renonciation doit être reporté inchangé au 1er janvier de l'année suivante; par la suite, la réduction intervient chaque année.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Si l'acte de renonciation ne peut être suffisamment prouvé (p. ex. en l'absenÎ de contrepartie), l'autorité peut prendre en compte un patrimoine hypothétique résultant de la renonciation. Une telle imputation peut également porter sur des actes de renonciation remontant à longtemps. Pour le calcul, le montant à imputer doit être réduit chaque année de Fr. 10'000.-- (art. 17e OPC-AVS/AI).
“Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2020 offerierte die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2020 erfolgten Verzicht von Fr. 134'000.-- ausging. Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothetischen Leistungsbeginns per 1. Juli 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 124'000.-- und für das darauffolgende Jahr 2023 ein solches von Fr. 114'000.-. Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. Juli 2022 als auch per 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Die Prüfung, ob vor dem Jahr 2020 sowie in den Jahren 2021 und 2022 weitere Verzichtshandlungen erfolgten, erübrigt sich daher. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., S. 173, N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach).”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.4 hiernach).”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244, N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., S. 173, N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hinten).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 17e n. 26 Sur la base de relevés de compte, l'intimée a imputé aux biens réputés renoncés des dépenses liées à des jeux en ligne. En l'espèÎ, les débits se sont élevés à Fr. 571'830.– (janvier 2017–décembre 2022), d'où elle a calculé un patrimoine réputé renoncé de Fr. 521'830.– ; elle a tenu compte d'un amortissement annuel de Fr. 10'000.– pour les années 2019–2023 (cf. art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI).
“Gestützt auf die Kontoauszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkartenkontos (Kartenkonto …; … AG; act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407) ermittelte die Beschwerdegegnerin zwischen Januar 2017 und Dezember 2022 erfolgte Belastungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Onlinespielen von Fr. 571'830.--, woraufhin sie bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- aufrechnete (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 [5 x Fr. 10'000.--]; act. IIC 54; vgl. dazu Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführer bestreitet weder den errechneten Betrag noch, dass er diesen für den Konsum von Onlinespielen verwendete (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Darauf ist abzustellen, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Vermögensverzichts sämtliche Belastungen zu berücksichtigen sind, zumal über den gesamten Zeitraum auch vereinzelte Buchungen erfolgten, die zumindest keinen eindeutigen Bezug zu Onlinespielen haben (vgl. etwa act. IIC 53/389 /392 /394 /406 f.).”
“Gestützt auf die Kontoauszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkartenkontos (Kartenkonto …; … AG; act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407) ermittelte die Beschwerdegegnerin zwischen Januar 2017 und Dezember 2022 erfolgte Belastungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Onlinespielen von Fr. 571'830.--, woraufhin sie bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- aufrechnete (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 [5 x Fr. 10'000.--]; act. IIC 54; vgl. dazu Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführer bestreitet weder den errechneten Betrag noch, dass er diesen für den Konsum von Onlinespielen verwendete (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Darauf ist abzustellen, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Vermögensverzichts sämtliche Belastungen zu berücksichtigen sind, zumal über den gesamten Zeitraum auch vereinzelte Buchungen erfolgten, die zumindest keinen eindeutigen Bezug zu Onlinespielen haben (vgl. etwa act. IIC 53/389 /392 /394 /406 f.).”
En cas d'amortissement continu, le patrimoine renoncé conformément à l'art. 11a al. 2 et 3 LPC diminue chaque année de Fr. 10'000; ceci est présenté de manière concrète dans les exemples de décisions à l'aiÞ de valeurs annuelles et de tableaux.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2008 Fr. 0.-- Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10’000.-- 2010 Fr. 190'000.-- Fr. 0.-- 4 x bis Fr. 10'000.-- 2014 Fr. 150'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2015 Fr. 140'000.-- Fr. 38’427.-- Fr. 10'000.-- 2016 Fr. 168’427.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2017 Fr. 158’427.-- Fr. 15’011.50 Fr. 10'000.-- 2018 Fr. 163'438.50 Fr. 11'172.-- Fr. 10'000.-- 2019 Fr. 164'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2020 Fr. 154'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 144'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 134'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 124'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 124‘610.50.”
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2008 Fr. 0.-- Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10’000.-- 2010 Fr. 190'000.-- Fr. 0.-- 4 x bis Fr. 10'000.-- 2014 Fr. 150'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2015 Fr. 140'000.-- Fr. 38’427.-- Fr. 10'000.-- 2016 Fr. 168’427.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2017 Fr. 158’427.-- Fr. 15’011.50 Fr. 10'000.-- 2018 Fr. 163'438.50 Fr. 11'172.-- Fr. 10'000.-- 2019 Fr. 164'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2020 Fr. 154'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 144'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 134'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 124'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 124‘610.50.”
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2007 Fr. 0.-- Fr. 250'000.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 250'000.-- Fr. 0 Fr. 10’000.-- 2009 Fr. 240'000.-- Fr. 25'000.-- Fr. 10'000.-- 2010 Fr. 255'000.-- Fr. 184’000.-- Fr. 10'000.-- 2011 Fr. 429'000.-- Fr. 0.-- 10 x bis Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 329'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 319'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 309'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 309’000.--. Dieses liegt in jedem Fall über der für die Beschwerdeführenden massgeblichen Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bei Ehepaaren von Fr. 200‘000.-- beziehungsweise je Fr. 100‘000.-- (Fr. 200‘000.- geteilt durch zwei), je nach dem, ob ihr Vermögen zusammenzurechnen ist oder ihnen zufolge Aufenthalt in einem Heim (vgl.”
L'effacement du prêt encore dû peut constituer un cas de renonciation. Lors du calcul du patrimoine de renonciation, il convient de tenir compte des remboursements et des amortissements effectués conformément à l'art. 17e al. 2 OPC-AVS/AI; la sourÎ relève cependant qu'il peut en résulter malgré tout un patrimoine déterminant de plus de Fr. 100'000.
“November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbeitenden der Y.___ GmbH und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Rechtspflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Investition von Eigenmitteln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von Filmfördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleichwohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstatbestand gegeben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 f.).”
“November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbeitenden der Y.___ GmbH und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Rechtspflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Investition von Eigenmitteln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von Filmfördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleichwohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstatbestand gegeben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 f.).”
OPC-AVS/AI art. 17e n. 23 En pratique, l'actif renoncé est pris en compte de manière uniforme: le montant est retenu au 1er janvier de l'année suivant la renonciation, puis réduit chaque année de Fr. 10'000.--. Les autorités et les tribunaux ont appliqué à plusieurs reprises ce moÞ de calcul.
“171’460.65 Es liegt brutto somit ein Vermögensverzicht beginnend ab 2018 von Fr. 171'460.65 vor. Die Beschwerdegegnerin hat sodann in nicht zu beanstandender Weise die Reduktion das Verzichts laufend ab dem Jahr 2020 um jährlich Fr. 10'000.-- berücksichtigt (act. II 41/3). Insgesamt ist damit für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch ab dem Jahr 2024 eine Reduktion um Fr. 50'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17e ELV), so dass das Verzichtsvermögen sich im Jahr 2024 auf Fr. 121'460.65 beläuft. Damit überschreitet die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, die vorliegend massgebende Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- und es besteht im Jahr 2024 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.”
“3), das Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich per 30. Juni 2019 auf Fr. 430'457.90 und per 31. Dezember 2022 – gestützt auf die Steuererklärung 2022 – noch auf Fr. 12'977.-- belaufen. Es liege somit ein Vermögensrückgang von Fr. 417'480.90 vor. Davon sei ein Betrag von Fr. 26'877.-- als begründeter Vermögensverzehr (belegte Ausgaben für den Lebensunterhalt [vgl. Fn. 11 des angefochtenen Entscheides; act. II 41/2]) in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Pauschale von Fr. 50'000.-- (Fr. 10'000.-- pro Jahr) als angemessener Vermögensverzehr zu berücksichtigen. In Abzug gebracht würden zudem Krankheitskosten gemäss Steuererklärungen von Fr. 12'543.--, Erbschaftssteuern von Fr. 47'838.40, Steuerschulden von Fr. 53'266.--, Sonderveranlagungssteuern von Fr. 9'807.45 sowie eine Pfändung von Fr. 8'362.70. Der Vermögensrückgang von Fr. 208'785.95 sei unbelegt. Der Verzicht sei im Jahr 2018 erfolgt. Ab dem zweiten Jahr, das auf den Verzicht folge, reduziere sich das Verzichtsvermögen um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV). Bis ins Jahr 2024 betrage die Reduktion demnach Fr. 50'000.--, was zu einem massgebenden Verzichtsvermögen pro 2024 von Fr. 158'785.95 führe. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- werde somit überschritten.”
“Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nr. rrr und qqq im Zeitpunkt der Veräusserung im September 2020 einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 179'720.- (Fr. 147'720.- + Fr. 32'000.-) hatten, so ist von einem Vermögensverzicht in gleicher Höhe auszugehen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 und Art. 17c ELV). Unter Berücksichtigung des übrigen, unbestritten gebliebenen Vermögens in der Höhe von Fr. 353.- und von belegten Schulden von Fr. 2.- (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie unter Anrechnung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17e ELV resultiert ein anrechenbares Vermögen per 1. Januar 2024 von Fr. 150'071.-. Die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist damit - auch bei einem Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 28'835.- - überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat.”
“Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten der Nachkommen im Gesamtbetrag von Fr. 317’500.-- ohne Rechtspflicht erfolgte. Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden. Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2020 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 2024 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 267‘500.-- ausging.”
“Erstellt ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2003 im Rahmen der Teilung des Nachlasses ihres am 17. Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes D.___ (vgl. Urk. 15/14) zugunsten der fünf gemeinsamen Nachkommen (vgl. Urk. 15/15) auf Vermögen im Wert von Fr. 670'083.-- verzichtet hat. Diesen Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf der Grundlage der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 12. Februar 2001 bezüglich Erbschaftssteuer (Urk. 15/21) sowie des von den Erben am 31. Oktober 2003 geschlossenen Erbteilungsvertrags (Urk. 15/40; vgl. zur detaillierten Berechnung auch Urk. 15/29 und Urk. 15/47). Von gerichtlicher Seite besteht kein Anlass, bezüglich der nicht (mehr) beanstandeten Berechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2005 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 2022 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 490‘083.—ausging, das von der Beschwerdeführerin so explizit anerkannt wurde (Urk. 1).”
“Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die an Z.___ erfolgten Zahlungen in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten Zahlungen an Z.___ zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. Damit bleibt es im Ergebnis bei dem im Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) per 1. Januar 2019 festgesetzten Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 358‘717.50, welches in Nachachtung von Art. 17e ELV per 1. Januar 2023 bei Fr. 318‘717.50 liegt.”
Le montant du patrimoine à prendre en compte est réduit, conformément à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI, de Fr. 10'000.– par année; pour le calcul des prestations complémentaires annuelles, le montant ainsi réduit est déterminant au 1er janvier de l'année de perception.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
La déduction forfaitaire de CHF 10'000 prévue à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI est imputée chaque année sur le patrimoine de renonciation constaté. En pratique, cette déduction réduit, pour le calcul des prestations complémentaires, le capital à prendre en compte — calculé à partir de la valeur de répartition ou du patrimoine de renonciation — de CHF 10'000 par année.
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 375'000.-- im Jahr 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2017 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Verzichtsvermögen per 2022 auf Fr. 325'000.-- (Fr. 375'000.-- ./. Fr. 50'000.--) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wird.”
“Bei diesen Gegebenheiten kann – selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass ihm in den ersten Jahren die vereinbarten Zinsen ausbezahlt wurden (Beschwerde S. 4 Ziff. 12; vgl. jedoch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung seiner laufend getätigten Investitionen vertrauen durfte. Bei dieser angesichts der anvertrauten Summe (vgl. BB 4) geringen Bonität der D.________ und einem Projekt, dessen Finanzierung noch nicht gesichert war, waren die Investitionen bzw. die Darlehensgaben mit einem sehr hohen Risiko behaftet. Es bestehen (unbestrittenermassen) auch keine Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der D.________. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückforderung fahrlässig in Kauf. EL-rechtlich nicht relevant ist dabei, dass er offenbar alleinstehend und ohne Erben ist (vgl. hierzu Beschwerde S. 4 Ziff. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die getätigten Investitionen als Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung berücksichtigte. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV ist das Verzichtsvermögen demnach auf Fr. 2'187'000.-- (Fr. 2'257'000.-- ./. Fr. 70'000.-- [für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) deutlich überschritten wird.”
En vertu de la diminution annuelle du patrimoine prévue à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI, une renonciation au patrimoine déterminée peut être entièrement écartée. L'arrêt cité l'illustre: une renonciation de Fr. 38'750.15 n'a pas été prise en compte en raison d'une diminution du patrimoine de Fr. 50'000 (2022) respectivement Fr. 60'000 (2023), de sorte que le droit aux prestations complémentaires a dû être fixé sans tenir compte du patrimoine faisant l'objet de la renonciation.
“Mit Blick auf den Repartitionswert der Liegenschaft von Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.-- (act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegenschaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per 2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 17e ch. 19 Dans la pratique, la réduction de l'actif au sens de l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI est prise en compte chaque année sous la forme d'un montant concret en francs lors de l'évaluation de la valeur; la pratique montre à cet égard des déductions exemplaires (p. ex. Fr. 50'000 pour 2022 et Fr. 60'000 pour 2023).
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
Le Tribunal fédéral a jugé que la règle d'amortissement adoptée par le Conseil fédéral — une déduction annuelle de Fr. 10'000 du renoncement aux biens pris en compte — n'était ni inégalitaire ni arbitraire. La disposition ordonnancielle a été reprise, dans le cadre de la réforme des prestations complémentaires, sans modification en tant qu'art. 17e OPC-AVS/AI.
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 17e n. 17 Le montant du patrimoine constaté au moment de la renonciation est repris, sans modification, au 1er janvier de l'année suivant la renonciation, puis diminué chaque année de Fr. 10'000.–. Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, c'est le montant (réduit) constaté au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminant.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Le montant imputable de l'actif renoncé est réduit chaque année de 10 000 Fr. Le montant existant au moment du renoncement est transféré inchangé au 1er janvier de l'année suivant le renoncement, puis réduit chaque année de 10 000 Fr. Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, c'est le montant ainsi réduit au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminant.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 17e ch. 15 En cas d'évaluation incertaine ou contestée d'un bien immobilier, une estimation correcte de sa valeur peut être déterminante pour savoir si le seuil de fortune est inférieur au 1er janvier. L'art. 17e OPC-AVS/AI (diminution annuelle de la fortune) ainsi que la prise en compte des diminutions justifiées du patrimoine — notamment l'entretien de l'immeuble et les frais de déménagement — peuvent être décisifs dans de tels cas. Le Tribunal fédéral a donc renvoyé l'affaire à l'instanÎ inférieure pour éclaircissement de ces questions.
“Vorinstanz und Verwaltung gingen aufgrund der konkreten Umstände davon aus, dass ein Vermögensverzehr für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 23'226.- begründet sowie ein solcher von weiteren Fr. 10'000.- (mithin insgesamt Fr. 33'226.-) noch als angemessen betrachtet werden kann. Diese Beträge sind im Grundsatz unbestritten; die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in B.________ und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung mitzuberücksichtigen. Ausgehend von den von Verwaltung und kantonalem Gericht anerkannten Beträge für den angemessenen Vermögensverbrauch betrug der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.- (Fr. 62'461.- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (vgl. Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-. Ginge man, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, von einem Wert der Liegenschaft in B.________ von Fr. 77'440.- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr 100'000. - gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht. Somit kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Frage nach der richtigen Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden. Zudem ist auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses unter Klärung dieser offenen Fragen einen neuen Entscheid fälle.”
“November 2023 (9C_334/2023) hob das BGer VGE EL/2022/627 zwecks Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und anschliessend neuem Entscheid auf. Dabei erwog es, die Vermögensverminderung betrage per Ende 2020 Fr. 62'461.-- (E. 5.2). Weiter setzte das BGer den davon abzuziehenden begründeten Vermögensverzehr per 1. Januar 2021 auf Fr. 33'226.-- fest (Fr. 23'226.-- + Fr. 10'000.-- [Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]). Weiter erwog das BGer, die Beschwerdeführerin mache geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in … und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung zu berücksichtigen. Ausgehend von den anerkannten Beträgen für den angemessenen Vermögensverbrauch habe der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.-- (Fr. 62'461.-- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.-- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-- betragen. Ginge man, so das BGer weiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einem Wert der Liegenschaft in … von Fr. 77'440.-- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht, womit die richtige Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden könne. Zudem sei auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde (E. 5.3).”
Citation: OPC-AVS/AI art. 17e ch. 14 Conséquences pratiques : S'il n'existe effectivement plus de patrimoine, celui-ci ne peut plus être utilisé pour combler un manque ; une couverture fictive ultérieure du manque est donc exclue (cf. [0]). La réduction forfaitaire du patrimoine renoncé de CHF 10'000 par année facilite aux offices des prestations complémentaires (PC) la gestion de l'amortissement du patrimoine renoncé hypothétique et n'autorise pas de calcul différencié de l'amortissement (cf. [1], [3]).
“Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall, weil in jedem der Jahre ein Vermögensverzicht erfolgte (vgl. E. 3.6 hiernach), rein mathematisch auch eine Gesamtrechnung zum gleichen Ergebnis führt (vgl. Kontrollrechnung E. 3.7 hiernach). Ende 2022 war das Vermögen auf Fr. 12'972.05 reduziert (act. Ia unpaginiert) und im Jahr 2023 konnte mit Blick auf das Manko des Lebensbedarfs im Betrag von Fr. 39'579.55 (vgl. E. 3.6 hiernach) keine Verzichtshandlung mehr erfolgen. Von vornherein nicht gefolgt werden kann deshalb der Beschwerdeführerin, wenn sie ihre Mankoberechnung bis ins Jahr 2024 hin weiterzieht und die entsprechenden theoretischen Fehlbeträge beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensverzicht in Abzug bringen möchte (Beschwerde S. 2 III./Ziff. 4). Ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich verwendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Einem einmal erfolgten Verzicht wird mit der jährlichen Verminderung im Umfang von Fr. 10'000.-- nach Art. 17e ELV Rechnung getragen werden.”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
La caisse de compensation peut prendre en compte une diminution du patrimoine non justifiée comme patrimoine hypothétique; de ce montant, il convient de déduire le montant annuel de réduction du patrimoine prévu à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI. (Exemple dans la décision : imputation de Fr. 180'000.–, moins Fr. 10'000.– par année, a conduit à Fr. 140'000.–.)
“Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bezog sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, welcher einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- ausweist. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher beim Vermögen diesen Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- als hypothetisches Vermögen an und zog von diesem den jährlichen Vermögensverminderungsbetrag von Fr. 10'000.-- ab, was zu einem Vermögen von Fr. 140'000.-- führt (Art. 17e Abs. 1 ELV). Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ein Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.-- verbleibe (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).”
“Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bezog sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, welcher einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- ausweist. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher beim Vermögen diesen Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- als hypothetisches Vermögen an und zog von diesem den jährlichen Vermögensverminderungsbetrag von Fr. 10'000.-- ab, was zu einem Vermögen von Fr. 140'000.-- führt (Art. 17e Abs. 1 ELV). Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ein Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.-- verbleibe (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).”
OPC-AVS/AI art. 17e ch. 12 La réduction du montant de renonciation imputable peut entraîner que, dans les années suivantes, ce montant passe en dessous du seuil de fortune pertinent pour l'ouverture du droit; il convient d'en tenir compte lors de l'examen pluriannuel du droit aux prestations complémentaires.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. September 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vorstehend E. 1.3) folgendermassen: Vermögensverzicht 2008 Fr. 25'578.95 Vermögensverzicht 2009 Fr. 34'303.-- Vermögensverzicht 2010 Fr. 33'008.93 Vermögensverzicht 2013 Fr. 51'528.36 Vermögensverzicht 2017 Fr. 76'659.45 Vermögensverzicht (2008-2017) Fr. 221'078.69 Damit resultiert unter Berücksichtigung der Amortisierung (2010 bis 2021) in der Höhe von Fr. 110'000.-- im Jahr 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 111'078.69. Dieser Betrag liegt über der in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG festgesetzten Vermögensschwelle, weshalb die Beschwerdeführerin per 1. September 2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Ab 1. Januar 2023 läge der Vermögensverzicht jedoch unter der genannten Vermögensschwelle, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sein wird. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17e ch. 11 Le montant de renonciation imputable au patrimoine est réduit chaque année de Fr. 10'000.--. Pour le calcul des prestations complémentaires annuelles, le montant applicable est celui, déjà réduit, existant au 1er janvier de l'année de perception.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
OPC-AVS/AI art. 17e n. 10 Le montant existant au moment de la renonciation doit être reporté sans modification au 1er janvier de l'année suivante; ensuite, ce montant est réduit forfaitairement de Fr. 10'000.-- par année. Pour le calcul des prestations complémentaires, c'est toujours le montant (réduit) applicable au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminant.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
En tenant compte de l'amortissement annuel de Fr. 10'000 conformément à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI, le calcul reproduit dans la sourÎ [0] fait apparaître un actif faisant l'objet d'une renonciation restant de Fr. 309'000 au 1er janvier 2023.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2007 Fr. 0.-- Fr. 250'000.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 250'000.-- Fr. 0 Fr. 10’000.-- 2009 Fr. 240'000.-- Fr. 25'000.-- Fr. 10'000.-- 2010 Fr. 255'000.-- Fr. 184’000.-- Fr. 10'000.-- 2011 Fr. 429'000.-- Fr. 0.-- 10 x bis Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 329'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 319'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 309'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 309’000.--. Dieses liegt in jedem Fall über der für die Beschwerdeführenden massgeblichen Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bei Ehepaaren von Fr. 200‘000.-- beziehungsweise je Fr. 100‘000.-- (Fr. 200‘000.- geteilt durch zwei), je nach dem, ob ihr Vermögen zusammenzurechnen ist oder ihnen zufolge Aufenthalt in einem Heim (vgl.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17e n. 8 L'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI réduit le patrimoine de renonciation à prendre en compte de fr. 10'000.– par année. Dans la décision citée, cette réduction a également été appliquée au patrimoine de renonciation constitué par négligenÎ.
“Bei diesen Gegebenheiten kann – selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass ihm in den ersten Jahren die vereinbarten Zinsen ausbezahlt wurden (Beschwerde S. 4 Ziff. 12; vgl. jedoch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung seiner laufend getätigten Investitionen vertrauen durfte. Bei dieser angesichts der anvertrauten Summe (vgl. BB 4) geringen Bonität der D.________ und einem Projekt, dessen Finanzierung noch nicht gesichert war, waren die Investitionen bzw. die Darlehensgaben mit einem sehr hohen Risiko behaftet. Es bestehen (unbestrittenermassen) auch keine Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der D.________. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückforderung fahrlässig in Kauf. EL-rechtlich nicht relevant ist dabei, dass er offenbar alleinstehend und ohne Erben ist (vgl. hierzu Beschwerde S. 4 Ziff. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die getätigten Investitionen als Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung berücksichtigte. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV ist das Verzichtsvermögen demnach auf Fr. 2'187'000.-- (Fr. 2'257'000.-- ./. Fr. 70'000.-- [für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) deutlich überschritten wird.”
Le patrimoine renoncé a été réduit, conformément à l'art. 17e al. 2 OPC-AVS/AI, de Fr. 10'000.— le 1er janvier 2020 et de nouveau de Fr. 10'000.— le 1er janvier 2021; partant d'un montant de Fr. 195'805.25, il en résulte, au dépôt de la demanÞ en mars 2021, un patrimoine renoncé arrondi de Fr. 175'805.—.
“Im Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2018 allein im Jahr 2018 ein unbelegter Vermögensverbrauch (inklusive der Zahlungen an den Sohn und an die B.___ SA) von insgesamt Fr. 195'805.25 auszumachen. Den Beschwerdeführenden ist somit ein Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 anzurechnen. Nach Amortisation um je Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV) und zudem per 1. Januar 2021 beträgt das Verzichtsvermögen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) gerundet noch Fr. 175'805.--.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 17e ch. 6 Dans la décision citée, l'amortissement du patrimoine de renonciation a été effectué pour la première fois au 1er janvier 2020.
“Im Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2018 allein im Jahr 2018 ein unbelegter Vermögensverbrauch (inklusive der Zahlungen an den Sohn und an die B.___ SA) von insgesamt Fr. 195'805.25 auszumachen. Den Beschwerdeführenden ist somit ein Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 anzurechnen. Nach Amortisation um je Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV) und zudem per 1. Januar 2021 beträgt das Verzichtsvermögen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) gerundet noch Fr. 175'805.--.”
Dans la pratique, lors du calcul du patrimoine de renonciation pour 2022 et 2023, des diminutions d'actif de Fr. 50'000 et Fr. 60'000 ont été prises en compte conformément à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI; cela a conduit aux montants restants figurant au dossier.
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
La réduction visée à l'art. 17e al. 1 OPC-AVS/AI peut diminuer le patrimoine pris en compte de telle sorte que le seuil pertinent d'ouverture du droit ne soit plus dépassé (voir l'exemple de calcul présenté, selon lequel, après déduction de Fr. 10'000.–, le patrimoine tombe en dessous du seuil de Fr. 100'000.–).
“Demnach präsentieren sich die massgeblichen Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen wie folgt: Ab September 2021: Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2021 Fr. 77’440.-- Total Fr. 112'435.-- abzüglich Pauschale für Nebenkosten Fr. 2'520.-- Weitere Unterhaltskosten Fr. 1'190.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 102'965.-- Ab Januar 2022: Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2022 Fr. 77'440.-- abzüglich Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 96’675.-- Demnach liegt das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab September 2021 mit minimal Fr. 102'965.-- über der anspruchsrelevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.1 vorne). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn bei den Umzugskosten 2021 mit Blick auf die Rechnung angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem 1. September 2021 eine Anzahlung von Fr. 1'000.-- geleistet hat (vgl. act. I 7). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 liegt demgegenüber das Vermögen mit höchstens Fr. 96’675.-- auch unter Ausserachtlassung jedwelcher zusätzlicher Kosten unterhalb der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.--.”
“Demnach präsentieren sich die massgeblichen Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen wie folgt: Ab September 2021: Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2021 Fr. 77’440.-- Total Fr. 112'435.-- abzüglich Pauschale für Nebenkosten Fr. 2'520.-- Weitere Unterhaltskosten Fr. 1'190.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 102'965.-- Ab Januar 2022: Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2022 Fr. 77'440.-- abzüglich Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 96’675.-- Demnach liegt das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab September 2021 mit minimal Fr. 102'965.-- über der anspruchsrelevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.1 vorne). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn bei den Umzugskosten 2021 mit Blick auf die Rechnung angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem 1. September 2021 eine Anzahlung von Fr. 1'000.-- geleistet hat (vgl. act. I 7). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 liegt demgegenüber das Vermögen mit höchstens Fr. 96’675.-- auch unter Ausserachtlassung jedwelcher zusätzlicher Kosten unterhalb der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.--.”
L'art. 17e OPC-AVS/AI prévoit une diminution annuelle du patrimoine renoncé (généralement Fr. 10'000). Cette amortissement réduit la fortune à prendre en compte au fil des ans et peut ainsi influer sur la question de savoir si le seuil de fortune est dépassé à la date de référenÎ pertinente (p. ex. le 1er janvier).
“Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nr. rrr und qqq im Zeitpunkt der Veräusserung im September 2020 einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 179'720.- (Fr. 147'720.- + Fr. 32'000.-) hatten, so ist von einem Vermögensverzicht in gleicher Höhe auszugehen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 und Art. 17c ELV). Unter Berücksichtigung des übrigen, unbestritten gebliebenen Vermögens in der Höhe von Fr. 353.- und von belegten Schulden von Fr. 2.- (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie unter Anrechnung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17e ELV resultiert ein anrechenbares Vermögen per 1. Januar 2024 von Fr. 150'071.-. Die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist damit - auch bei einem Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 28'835.- - überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat.”
“Wird das am 8. Juni 2018 geschenkte Vermögen in Höhe von mindestens Fr. 412'600.-- (vorstehend E. 4.2) dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend um die latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 108'370.50 reduziert (Urk. 1 S. 6-8, Urk. 13 S. 4) - wobei offen bleiben kann, ob eine solche Reduktion tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 5.5) - und sodann gestützt auf Art. 17e ELV um jährlich Fr. 10'000.-- amortisiert (vorstehend E. 1.6), verbleibt per 1. Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von Fr. 284'229.50 (= Fr. 412'600.-- - Fr. 108'370.50 – Fr. 20'000.--). Dieses Vermögen liegt deutlich über der Schwelle von Fr. 200'000.-- für Ehepaare. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:”
OPC-AVS/AI art. 17e ch. 2 Le montant du patrimoine à prendre en compte est réduit chaque année de 10 000 CHF. Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, le montant constaté au 1er janvier de l'année de perception (déjà réduit) fait foi.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Un montant initial exceptionnellement élevé est, conformément à l'art. 17e al. 2 OPC-AVS/AI, d'abord reporté inchangé au 1er janvier de l'année suivante, puis réduit chaque année. Dans l'exposé cité, cela entraîne que, malgré une réduction annuelle successive, le seuil de fortune demeure dépassé (exemple concret : montant initial Fr. 375'000.–, réduction annuelle Fr. 10'000.– ; situation en 2022 : Fr. 325'000.–, seuil Fr. 100'000.–).
“Gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 375'000.-- im Jahr 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2017 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Verzichtsvermögen per 2022 auf Fr. 325'000.-- (Fr. 375'000.-- ./. Fr. 50'000.--) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wird.”
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