Le montant du dessaisissement en cas d’aliénation correspond à la différence entre la valeur de la prestation et la valeur de la contre-prestation.
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Pour l'application de l'art. 17c OPC-AVS/AI, la limite pratique de 90 % s'applique : en cas d'aliénations, il y a renonciation patrimoniale lorsque la contrepartie est inférieure à 90 % de la valeur de la prestation (art. 17b let. a OPC-AVS/AI).
“Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1).”
“Eine Verzichtshandlung liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).”
OPC-AVS/AI art. 17c ch. 4 S'il y a une diminution importante du patrimoine et que la personne percevant des prestations complémentaires ne peut démontrer à quelles fins elle a utilisé les fonds, il y a lieu, selon la jurisprudenÎ et les directives administratives, de présumer une renonciation au patrimoine.
“Mit den genannten Verwaltungsweisungen hat das BSV die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV) zur Bemessung des Vermögensverzichts konkretisiert (vgl. Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2); dies, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat (vgl. oben E. 6.2; vgl. ferner BGE 121 V 204 E. 4b; Urteile 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3; 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2008 E. 2; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Die Weisungen gewährleisten eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung und führen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen des materiellen Rechtsanspruchs ein. Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Randziffern 3532.09-12 der WEL bundesrechtswidrig sein sollen.”
OPC-AVS/AI art. 17c n. 3 Pour l'appréciation du rapport entre la prestation et la contre-prestation, il convient de retenir le moment de l'aliénation. En cas de transfert à titre gratuit, c'est en principe la valeur vénale déterminée au moment de l'aliénation qui est déterminante.
“Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt (vgl. Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV), auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen (BGE 113 V 190 E. 5c; Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Bei der hier streitigen unentgeltlichen Übertragung der Parzellen Nrn. rrr und qqq im September 2020 ist somit grundsätzlich von dem nach Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV ermittelten Verkehrswert auszugehen.”
“2015, N 496-497) wurden mit der Reform des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Art. 11a ELG verankert. Abs. 1 dieser Bestimmung betrifft den Verzicht auf Erwerbseinkommen, was hier nicht vorliegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt dann ein Verzicht auf Vermögenswerte vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht. Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich aufgrund des jeweiligen Werts der Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts (Art. 17c ELV; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N 634; vgl. auch LGVE 2003 II Nr. 34).”
Lors de cessions, le montant de la renonciation correspond à la différenÎ entre la valeur de la prestation et la valeur de la contre-prestation.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.”
“Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1).”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt: a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17c n. 1 Lors de la cession de biens-fonds, la renonciation patrimoniale à prendre en compte est en règle générale assimilée à la valeur vénale des parcelles cédées.
“Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren - vorbringt, sie habe die Grundstücke nicht freiwillig veräussert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt den Nachweis hierfür erbracht hat. Es mag sein, dass sie von mehreren Seiten dazu ermuntert worden war, die beiden Parzellen zu veräussern. Es fehlt jedoch jeglicher Beleg dafür, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Grundstücke unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen (vgl. Art. 17b lit. a ELV). Dem undatierten Schreiben des Sozialdienstes, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass ihr der Verkauf der Grundstücke nahegelegt worden war. Insoweit hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch sonst wie Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögenswerte verzichtet. Richtig erwogen hat sie zudem, dass die Höhe des Verzichts dem Verkehrswert der beiden Parzellen entspricht (vgl. Art. 17c ELV).”
“Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nr. rrr und qqq im Zeitpunkt der Veräusserung im September 2020 einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 179'720.- (Fr. 147'720.- + Fr. 32'000.-) hatten, so ist von einem Vermögensverzicht in gleicher Höhe auszugehen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 und Art. 17c ELV). Unter Berücksichtigung des übrigen, unbestritten gebliebenen Vermögens in der Höhe von Fr. 353.- und von belegten Schulden von Fr. 2.- (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie unter Anrechnung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17e ELV resultiert ein anrechenbares Vermögen per 1. Januar 2024 von Fr. 150'071.-. Die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist damit - auch bei einem Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 28'835.- - überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat.”
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