10 commentaries
Lors d'un calcul selon l'ancien droit, la quote-part forfaitaire pour frais accessoires alors prévue de Fr. 1'680 doit être prise en compte comme un élément fixe. Selon la pratique citée, le calcul des prestations complémentaires selon le droit antérieur doit être effectué «comme si la réforme des prestations complémentaires n'était pas entrée en vigueur». Les dispositions transitoires (n° 2223–2226) ne mentionnent pas le montant forfaitaire pour frais accessoires, de sorte que l'application des montants plus récents dans le calcul selon l'ancien droit peut être exclue.
“Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichsberechnung vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Dezember 2021 bzw. des Einspracheentscheids vom 1. April 2022 entsprechend den genannten Grundsätzen durch, wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer günstiger ausfiel. Bei der Berechnung nach altem Recht hat sie auch die nach aArt. 16a Abs. 3 ELV vorgesehene Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- berücksichtigt. Bei diesem Betrag handle es sich um einen festen Bestandteil des alten Rechts. Gemäss KS-R EL habe die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Der Pauschalbetrag für die Nebenkosten sei in der Aufzählung gemäss Rz. 2223 bis 2226, wonach ausnahmsweise die für das Jahr 2021 geltenden Beträge und Ansätze auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind, nicht enthalten. Die Berechnung nach altem Recht wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass auch bei der Berechnung nach altem Recht die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV in Höhe von Fr. 2'520.-- zu veranschlagen sei. Er begründet dies damit, dass auch beim allgemeinen Lebensbedarf der neurechtliche Betrag von Fr. 19'610.-- berücksichtigt worden sei. Die Übergangsbestimmung bezwecke, denjenigen Massnahmen der Revision, die zu einer Reduktion oder Aufhebung des EL-Anspruchs führen können, während drei Jahren die Anwendung zu versagen.”
“Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichsberechnung vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Dezember 2021 bzw. des Einspracheentscheids vom 1. April 2022 entsprechend den genannten Grundsätzen durch, wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer günstiger ausfiel. Bei der Berechnung nach altem Recht hat sie auch die nach aArt. 16a Abs. 3 ELV vorgesehene Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- berücksichtigt. Bei diesem Betrag handle es sich um einen festen Bestandteil des alten Rechts. Gemäss KS-R EL habe die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Der Pauschalbetrag für die Nebenkosten sei in der Aufzählung gemäss Rz. 2223 bis 2226, wonach ausnahmsweise die für das Jahr 2021 geltenden Beträge und Ansätze auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind, nicht enthalten. Die Berechnung nach altem Recht wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass auch bei der Berechnung nach altem Recht die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV in Höhe von Fr. 2'520.-- zu veranschlagen sei. Er begründet dies damit, dass auch beim allgemeinen Lebensbedarf der neurechtliche Betrag von Fr. 19'610.-- berücksichtigt worden sei. Die Übergangsbestimmung bezwecke, denjenigen Massnahmen der Revision, die zu einer Reduktion oder Aufhebung des EL-Anspruchs führen können, während drei Jahren die Anwendung zu versagen.”
OPC-AVS/AI art. 16a n. 9 En cas de foyer commun, la prestation forfaitaire doit être répartie proportionnellement et de façon égale entre les membres du ménage (p. ex. conjoint et aiÞ ménagère).
“Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung vom 5. Juli 2019 (AB 13) sowie in der Beschwerdeantwort zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen. Die kalkulatorischen Brutto-Wohnkosten betragen insgesamt Fr. 9'650.-- (Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 7'970.--, AB 9, zzgl. der Pauschale für Nebenkosten von Fr. 1'680.--, Art. 16a Abs. 3 ELV). Dieser Betrag ist auf den Beschwerdeführer, seine Frau und die Haushaltshilfe zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zwei Drittel, ausmachend Fr. 6'434.-- im Jahr, als Mietzinsausgaben anerkannt hat (vgl. AB 13 S. 6, Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten). Da die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur ein Drittel (ein Anteil für eine Person) der Mietzinskosten bei den Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Einsprache vom 12. August 2019, AB 14 S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den grössten Teil des Wohnhauses für sich in Anspruch nehmen würden und die Aufteilung der Wohnkosten gestützt auf die vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag vorgenommen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Gemäss den Arbeitsverträgen vom 1.”
Si l'immeuble occupé n'est pas la propriété de la personne concernée et qu'elle n'y bénéficie ni d'un usufruit ni d'un droit d'habitation, le forfait prévu à l'art. 16a OPC-AVS/AI ne s'applique pas.
“Vorliegend wurden im Mietvertrag keine Akontozahlungen für Nebenkosten vereinbart (AB 18 S. 1 Ziff. 3; siehe auch AB 18 S. 6 lit. A Ziff. 2). Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und ihm an dieser auch keine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, kann hier nicht die Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV anerkannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berechnung jedoch zu Recht die Pauschale für Heizkosten nach Art. 16b ELV von Fr. 1'260.-- im massgebenden Zeitraum zum dem Vermieter einzig geschuldeten Nettomietzins hinzugezählt, da der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag die Liegenschaft selber beheizen muss und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen hat (vgl. E. 2.2 Abs. 2 hiervor). Für eine weitergehende Anrechnung von Kosten als Nebenkosten besteht bei fehlender Vereinbarung entsprechender Akontozahlungen für Nebenkosten im Mietvertrag nach dem in E. 3.1 hiervor Dargelegten kein Raum. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet.”
“Vorliegend wurden im Mietvertrag keine Akontozahlungen für Nebenkosten vereinbart (AB 18 S. 1 Ziff. 3; siehe auch AB 18 S. 6 lit. A Ziff. 2). Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und ihm an dieser auch keine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, kann hier nicht die Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV anerkannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berechnung jedoch zu Recht die Pauschale für Heizkosten nach Art. 16b ELV von Fr. 1'260.-- im massgebenden Zeitraum zum dem Vermieter einzig geschuldeten Nettomietzins hinzugezählt, da der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag die Liegenschaft selber beheizen muss und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen hat (vgl. E. 2.2 Abs. 2 hiervor). Für eine weitergehende Anrechnung von Kosten als Nebenkosten besteht bei fehlender Vereinbarung entsprechender Akontozahlungen für Nebenkosten im Mietvertrag nach dem in E. 3.1 hiervor Dargelegten kein Raum. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet.”
art. 16a OPC-AVS/AI prévoit que les propriétaires qui occupent eux-mêmes leur immeuble se voient reconnaître un forfait pour les charges accessoires. Cela tient au fait que la valeur locative est considérée comme un revenu et que l'entretien du bâtiment ainsi que les intérêts hypothécaires sont pris en compte comme dépenses reconnues jusqu'à concurrenÎ du produit brut de l'immeuble.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Jusqu'au 31 décembre 2020, le forfait au sens de l'art. 16a al. 3 OPC-AVS/AI s'élevait à Fr. 1'680.— par an; dès le 1er janvier 2021 (notamment pour les années 2021–2022), il s'élève à Fr. 2'520.— par an. Ces montants annuels différents doivent être pris en compte dans les décomptes et les calculs transitoires.
“WEL). Dieser betrug im Jahr 2020 Fr. 1'680.-- (aArt. 16a Abs.3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [AS 1997 2961]) respektive in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 2'520.-- (aArt. 16a Abs. 3 ELV in der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 gültig gewesen Fassung [AS 2020 599]). Schliesslich zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall der Hypothekarzins und die Gebäudeunterhaltskosten (vgl. dazu vorne E. 3.2.3), welche von den Beschwerdeführenden getragen werden (vgl. AB 18/10), dies jedoch nur bis maximal zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Anhand dieser Berechnungsgrundlagen hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. dazu vorne E. 1.2) sowie die Rückforderung neu zu berechnen und anschliessend erneut zu verfügen.”
“Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt. Berücksichtigt wird der effektive Mietwert, höchstens jedoch der Betrag des Mietzinsmaximums, welches zur Anwendung käme, wenn der EL-Bezüger oder die EL-Bezügerin und die weiteren Personen, welche im selben Haushalt wohnen, in einer Mietwohnung leben würden (BBl 2016 7535 f. sowie Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Bis 31. Dezember 2020 betrug diese Fr. 1'680.-- pro Jahr (aArt. 16a Abs. 3 ELV); seither beträgt sie Fr. 2'520.-- pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV).”
Si le bien immobilier occupé appartient à la personne concernée (ceci vaut expressément aussi pour les logements mobiles détenus en propriété), le forfait pour charges annexes prévu à l'art. 16a OPC-AVS/AI s'applique en lieu et plaÎ du forfait pour frais de chauffage prévu à l'art. 16b OPC-AVS/AI. Pour les logements mobiles détenus en propriété, sont en outre pris en compte les frais de location de l'emplacement ainsi qu'un montant annuel d'amortissement.
“WEL ist bei nicht im Eigentum stehenden mobilen Unterkünften – nebst den Mietzinsen bzw. den Leasingraten für die mobile Unterkunft und den Kosten für die Stellplatzmiete – die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV zu berücksichtigen, wogegen bei im Eigentum stehenden mobilen Unterkünften – nebst den Kosten für die Stellplatzmiete – die Pauschale für die Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV zur Anwendung gelangt. Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mit anderen Worten weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgabe darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzesmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht in Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Verwaltungsweisung abzuweichen, da die in Rz.”
“WEL werden bei Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in einer mobilen Unterkunft leben, als Mietkosten der Mietzins oder die Leasingraten für die Unterkunft sowie die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete berücksichtigt; hinzu kommt die Heizkostenpauschale nach Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Wenn sich die Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet, werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft berücksichtigt; anstelle der Heizkostenpauschale kommt die Pauschale für Nebenkosten nach Art. 16a ELV zur Anwendung (Rz.”
On a pu laisser ouverte, dans l'affaire jugée, la question de savoir si les différentes rentes étrangères devaient être converties individuellement ou si, à la plaÎ, il convenait d'appliquer le montant forfaitaire prévu à l'art. 16a al. 3 OPC-AVS/AI, cette question n'étant pas pertinente pour la décision sur l'octroi de la prestation.
“WEL betreffend Anrechnung ausländischer Renten) die Beträge umzurechnen wären, oder aber ob diese Beträge im Rahmen einer Pauschale für Nebenkosten von Fr. 2'520.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung) in Anschlag zu bringen wären (vgl. Erläuterungen vom Januar 2020 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], [nachfolgend Erläuterungen des BSV], S. 9 f.), kann jedoch offen bleiben, da sich dies auf das Ergebnis so oder anders nicht anspruchsrelevant auswirkt (vgl. E. 4.3 hinten).”
“WEL betreffend Anrechnung ausländischer Renten) die Beträge umzurechnen wären, oder aber ob diese Beträge im Rahmen einer Pauschale für Nebenkosten von Fr. 2'520.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung) in Anschlag zu bringen wären (vgl. Erläuterungen vom Januar 2020 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], [nachfolgend Erläuterungen des BSV], S. 9 f.), kann jedoch offen bleiben, da sich dies auf das Ergebnis so oder anders nicht anspruchsrelevant auswirkt (vgl. E. 4.3 hinten).”
L'art. 16a OPC-AVS/AI s'inscrit dans la différenciation opérée dans la LPC entre locataires et propriétaires : pour les propriétaires qui occupent eux‑mêmes leur bien immobilier, les dépenses admises sont traitées différemment. Selon la jurisprudenÎ et la doctrine, les propriétaires peuvent, outre le forfait pour charges accessoires, déduire les frais d'entretien du bâtiment et les intérêts hypothécaires jusqu'à concurrenÎ du produit brut de l'immeuble ; de plus, la valeur locative imputée — jusqu'au montant maximal du loyer — est déduite et, simultanément, prise en compte comme revenu (cf. art. 10 al. 3 let. b LPC, art. 11 al. 1 let. b LPC en liaison avì art. 12 OPC-AVS/AI).
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Selon la pratique, l'ordonnanÎ ne laisse aucune marge pour s'écarter du montant forfaitaire fixé à l'art. 16a al. 3 OPC-AVS/AI.
“Abschnitts), es sei für die Nebenkosten ein höherer Betrag in die Rechnung einzusetzen. Im Einspracheentscheid (AB 5 E. 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b OR zu zahlen haben, werde gemäss Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) für die Heizkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr CHF 840.-- (Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV). Dass ein Sachverhalt vorliegt, auf welchen Art. 16b Abs. 1 ELV anwendbar ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bestreitet mit anderen Worten nicht, dass er die von ihm gemietete Wohnung selbst zu beheizen und dass er dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu bezahlen hat. Die Pauschale beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung jährlich CHF 840.--. Die Verordnung lässt keinen Raum, von diesem Pauschalbetrag abzuweichen. Die Anrechnung in Höhe von CHF 70.-- pro Monat ist somit nicht zu beanstanden.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16a ch. 1 Le forfait des charges annexes pour les personnes qui occupent un bien-fonds leur appartenant s'élevait, jusqu'au 31 décembre 2020, à Fr. 1'680.-- et s'élève, depuis le 1er janvier 2021, à Fr. 2'520.--. Si les frais de chauffage sont supportés par l'intéressé, la moitié de ce forfait (Fr. 1'260.-- par année) est reconnue. Pour les calculs et les recouvrements, il convient de prendre comme base les taux annuels applicables pour la périoÞ concernée.
“WEL). Dieser betrug im Jahr 2020 Fr. 1'680.-- (aArt. 16a Abs.3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [AS 1997 2961]) respektive in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 2'520.-- (aArt. 16a Abs. 3 ELV in der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 gültig gewesen Fassung [AS 2020 599]). Schliesslich zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall der Hypothekarzins und die Gebäudeunterhaltskosten (vgl. dazu vorne E. 3.2.3), welche von den Beschwerdeführenden getragen werden (vgl. AB 18/10), dies jedoch nur bis maximal zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Anhand dieser Berechnungsgrundlagen hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. dazu vorne E. 1.2) sowie die Rückforderung neu zu berechnen und anschliessend erneut zu verfügen.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen eine Nebenkostenpauschale in Höhe von Fr. 1'680.-- vor (aArt. 16a Abs. 3 ELV). Seit 1. Januar 2021 beträgt die Pauschale Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV).”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Nach Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 ELV die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV, das heisst die Hälfte der Pauschale für Nebenkosten, die bei Personen anerkannt wird, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (vgl. Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Diese Nebenkostenpauschale beträgt Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) resp. die Hälfte davon Fr. 1'260.-- pro Jahr.”
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