50 commentaries
Selon la jurisprudenÎ, il peut être approprié, en cas de sous-location, de réduire le loyer total des recettes de sous-location et d'intégrer ce montant réduit dans le calcul des prestations complémentaires, plutôt que de répartir le loyer, conformément à l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI, en parts égales. La décision motive cela par le fait que l'art. 16c OPC-AVS/AI est notamment conçu pour des personnes qui vivent gratuitement chez autrui (voir Jöhl/Usinger‑Egger), de sorte que, pour des sous-locataires payants, la réduction du loyer total a été reconnue comme une démarche appropriée.
“Bei der Berücksichtigung des Mietzinses in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG ging die Beschwerdegegnerin so vor, wie es das Gericht im Urteil vom 2. September 2021 als korrekt befunden hatte, und bezog in ihre Berechnungen jeweils den Betrag ein, der sich aus der Verminderung des Gesamtzinses um die Einnahmen aus den Untermietverhältnissen ergab. Diese Berechnungsweise weicht zwar von der Aufteilung zu gleichen Teilen ab, wie sie in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehen ist (von der Beschwerdegegnerin zitiert in Urk. 2 S. 2), erscheint jedoch dort, wo die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Personen Untermieter sind und einen Untermietzins entrichten, als sachgerecht, da die Regelung in Art. 16c ELV auf Personen zugeschnitten ist, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1758 f. Rz 69). In Übereinstimmung mit der vorgezeichneten Berechnungsweise anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020, als die Beschwerdeführenden den Untermieter F.___ beherbergten (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), einen Mietzins von Fr. 14'880.-- als Ausgabe (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6 und S. 8). Von April bis Oktober 2020 hatten die Beschwerdeführenden kein Zimmer untervermietet, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesen Monaten richtigerweise den gesamten Hauptmietzins der Beschwerdeführenden einbezog, diesen aber – nach dem bis Ende 2020 massgebenden altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG – auf den zugelassenen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- begrenzte (Urk. 8/V50 S. 10 und S. 12). Im November und Dezember 2020 lebte sodann G.___ als Untermieter in der Wohnung der Beschwerdeführenden (vgl.”
Enfants mineurs ou autres enfants à charge : Pour les enfants envers lesquels existe à l'égard des parents une obligation civile d'entretien (voir art. 276 CC), il convient en règle générale de renoncer à une répartition du loyer selon l'art. 16c OPC-AVS/AI. Condition typique : l'enfant n'est pas en mesure d'apporter une contribution propre (p. ex. en raison de son âge ou de l'absenÎ de revenus/patrimoine).
“Sie hätte zudem eine stossende Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kindern ohne Rentenanspruch schlechter gestellt würden nicht nur gegenüber kinderlosen Versicherten, sondern in der Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen Rentenanspruch auslösen. 3.- Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. März 1999) war die am 8. Dezember 1983 geborene Tochter der Beschwerdegegnerin fünfzehn Jahre alt und damit noch minderjährig. Einen Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente hat sie nicht ausgelöst. Als Inhaberin der elterlichen Gewalt (nunmehr elterliche Sorge: Ziff. I 4 des BG über die Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000; AS 1999 1118, 1144) war die Beschwerdegegnerin nach Art. 276 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt der Tochter aufzukommen und ihr unentgeltlich Unterkunft zu gewähren. Im Hinblick auf diese zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht entschieden, dass von einer Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV abzusehen ist, woran die Vorbringen der Ausgleichskasse nichts zu ändern vermögen. Wohl können nach Art. 323 Abs. 2 ZGB die Eltern vom Kind, das in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen lebt, verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Dies setzt indessen voraus, dass das Kind hiezu in der Lage ist und über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. So verhält es sich hier unbestrittener massen jedoch nicht. (…)" (le sottolineature sono della redattrice). Il TFA ha ribadito questi concetti con sentenza del 9 gennaio 2003 (P 76/01) in un caso di convivenza con figlio maggiorenne: " (…) 1.2 (…) La disposizione è stata dichiarata conforme alla legge nella sentenza pubblicata in DTF 127 V 10, in quanto impedisce il finanziamento indiretto di persone che non fanno parte del calcolo della prestazione complementare. 1.3 Dal testo di legge emerge che la ripartizione della pigione non presuppone che l'abitazione rispettivamente l'immobile siano stati locati insieme.”
“In Bezug auf die auch für Sohn B.____ umstrittene Berücksichtigung eines Mietszinsanteils nach Art. 16c ELV greift die in E. 2.5.2 dargelegte Ausnahmeregel, wonach für unterhaltspflichtige Kinder kein Mietzinsabzug vorzunehmen ist. Gegenüber B.____, der sich im August 2021 noch in Erstausbildung befand und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, besteht trotz Wegfall der IV-Kinderrente eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Sie hat ihm in Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht unentgeltlich Unterkunft zu gewährten, weshalb ihm gegenüber von einer Mietzinsaufteilung abzusehen ist.”
art. 16c OPC-AVS/AI exige la répartition du loyer pour les appartements ou maisons individuelles occupés en commun lorsque des cohabitants ne sont pas pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires (PC). La répartition couvre également les charges liées au loyer et a pour objet d'empêcher une cofinancement indirect, par les prestations complémentaires, de personnes non prises en compte. Décisive est l'utilisation commune effective du logement; la répartition s'effectue en principe indépendamment d'un contrat de sous-location ou d'une participation effective au paiement du loyer.
“Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14.”
“2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde.”
“a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 3’060.-- (Abs. 2) und somit Fr. 1'530.--. 2.3 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Damit soll die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten solcher Personen verhindert werden (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 47 Il peut être dérogé, dans des cas concrets, à la répartition normalement faite à parts égales ou procéder à une répartition différente si cela n'entraîne pas un cofinancement indirect d'une personne qui n'est pas prise en compte dans le calcul des prestations complémentaires; tel peut être le cas, par exemple, lorsque des règles de droit civil relatives au séjour et aux rapports et les flux réels de prestations excluent un tel cofinancement.
“Ob diese Berechnung des Beschwerdeführers stimmt, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Sohn bei der Mutter wohnt und sich in Ausübung des persönlichen Verkehrs auch beim Beschwerdeführer aufhält. Das gemeinsame Wohnen mit dem Beschwerdeführer beruht auf dem Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) und somit auf dem zivilrechtlichen, gegenseitigen Anspruch des Beschwerdeführers und seines Sohnes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründet, diese Rente vom Beschwerdeführer jedoch als Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter, welche die alleinige Obhut hat und bei welcher der Sohn nach wie vor auch lebt, zu leisten ist (act. I 9). Bei diesen Gegebenheiten führt der Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung zu keiner indirekten Mitfinanzierung einer Person, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 ELV erfüllt und von der Aufteilung des Mietzinses ist ganz abzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 46 Règle générale : si une personne percevant des prestations complémentaires partage le ménage avì d'autres personnes, le loyer doit être réparti au prorata, en règle générale à parts égales. Le but de la règle est d'empêcher un cofinancement indirect de personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires. Le terme «en principe» admet des exceptions dans des cas particuliers (p. ex. lorsqu'une personne occupe la majeure partie du logement).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 f. ELG sowie Art. 11 - 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Teilsatz 1 ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c n. 45 Si des personnes résident gratuitement dans le logement (y compris celles qui fournissent des soins), leurs parts de loyer ne sont pas prises en compte pour le calcul des prestations complémentaires. Pour la répartition du loyer, le calcul par tête prévu à l'art. 16c OPC-AVS/AI s'applique en principe; selon la jurisprudenÎ confirmée, le motif de l'hôte ou la fourniture de soins ne constitue en principe aucune exception à cette règle.
“Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zu Recht darauf hin, dass es in Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung zum einen lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens ankommt und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht. Der Umstand, dass die Mitbewohnerin zeitweise andernorts Miete bezahlte, vermag somit keine Ausnahme vom gemäss Art. 16c ELV geltenden Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen zu rechtfertigen. Auch wird weder eingewendet noch ist erkennbar, dass der Beschwerdegegner rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die fragliche Person entsprechend zu unterstützen, oder sie den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch genommen hätte. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdegegner sodann auf wie auch immer geartete sittliche oder moralische Gründe für sein Tun. Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall keiner abschliessende Klärung der - schon in BGE 142 V 299 offen gelassenen - Frage, ob ein solches Motiv überhaupt geeignet wäre, eine Ausnahmesituation zu begründen (vgl. E. 3.2.2 am Ende hiervor). Vielmehr ist hier ebenfalls dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (E. 3.2 hiervor). Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen hat, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spielt dabei, auch wenn sie, wie vorinstanzlich angenommen, uneigennützig war ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle.”
“Dopo avere ricordato e spiegato nel dettaglio l'eccezione al principio della divisione paritaria applicata nella DTF 105 V 271, giurisprudenza che è stata confermata numerose volte anche in seguito, l'Alta Corte ha adottato il principio della suddivisione in parti uguali della pigione quando v'è una condivisione con persone non incluse nel calcolo delle PC anche nel caso esaminato, in cui l'abiatica viveva nella medesima economia domestica della nonna beneficiaria di prestazioni complementari, di cui si prendeva cura, e per tale ragione non versava un contributo per la locazione. Per il Tribunale federale, la parte di pigione della persona non beneficiaria di PC non deve essere di conseguenza considerata nelle spese annue del beneficiario, perché la pigione ha il carattere di una prestazione di cura e di aiuto domestico, ma un tale indennizzo delle prestazioni di assistenza oltre ai rimborsi per cure e assistenza previsti imperativamente dall'art. 14 cpv. 1 lett. b LPC è contrario al sistema e quindi è inammissibile. In specie non era dunque data l'eccezione al principio dell'art. 16c OPC-AVS/AI della suddivisione in parti uguali della pigione, perciò la Cassa di compensazione ha correttamente computato all'assicurata la metà della pigione. Nella STF 9C_242/2018 del 21 febbraio 2019 la Cassa di compensazione ha calcolato la pigione in funzione delle persone che occupavano l'abitazione, mentre il Tribunale cantonale delle assicurazioni del Canton San Gallo ha accolto il ricorso dell'assicurata e ha rinviato gli atti alla Cassa affinché chiarisse l'intensità dell'utilizzo dell'appartamento da parte della neonata figlia della ricorrente e, sulla base di ciò, suddividesse la pigione e fissasse il nuovo diritto alle prestazioni complementari. Secondo i giudici cantonali, dipenderebbe esclusivamente dall'intensità dell'uso dell'appartamento se un bambino o un lattante è incluso o meno nella suddivisione della pigione. Il Tribunale federale ha evidenziato che giustamente la Cassa ha sollevato la censura che l'interpretazione dei primi giudici violava la giurisprudenza federale.”
Si un contrat de bail existe, le loyer convenu doit en principe être pris en compte. Toutefois, il ne l'est que s'il est effectivement payé et ne paraît pas manifestement excessif (c.-à-d. non conforme au marché). Dans le cas contraire, il convient de retenir la valeur locative; celle-ci est alors déterminée au prorata selon l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI. (GuiÞ : ne tenir compte du loyer convenu jusqu'au maximum admissible que si les conditions mentionnées sont remplies.)
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer P 42/06 vom 2.”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne. Er sei lediglich Mieter, weshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- (inklusive Nebenkosten) als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sei.”
Les exceptions au principe d'une répartition égale du loyer ne sont admises que dans des limites strictes. La jurisprudenÎ cite notamment comme motifs possibles qu'une personne occupe la plus granÞ partie du logement pour elle seule, ou que la cohabitation gratuite ou à tarif réduit repose sur une obligation (d'entretien) de droit civil ou sur un devoir moral. En outre, des exceptions peuvent être justifiées lorsque, dans un cas concret, une répartition par tête aboutirait à un résultat choquant.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs. 4. 4.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.”
Si un contrat de sous‑location valable existe et que des paiements de sous‑location sont effectivement versés, l'art. 16c OPC-AVS/AI (application du principe général de répartition par moitié) n'est pas nécessairement applicable. Il convient plutôt d'examiner si le loyer de sous‑location est conforme au marché; il peut être approprié, le cas échéant, de réduire le loyer total du montant des recettes tirées des sous‑locations, plutôt que de procéder systématiquement à une répartition par moitié.
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums.”
“Bei der Berücksichtigung des Mietzinses in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG ging die Beschwerdegegnerin so vor, wie es das Gericht im Urteil vom 2. September 2021 als korrekt befunden hatte, und bezog in ihre Berechnungen jeweils den Betrag ein, der sich aus der Verminderung des Gesamtzinses um die Einnahmen aus den Untermietverhältnissen ergab. Diese Berechnungsweise weicht zwar von der Aufteilung zu gleichen Teilen ab, wie sie in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehen ist (von der Beschwerdegegnerin zitiert in Urk. 2 S. 2), erscheint jedoch dort, wo die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Personen Untermieter sind und einen Untermietzins entrichten, als sachgerecht, da die Regelung in Art. 16c ELV auf Personen zugeschnitten ist, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1758 f. Rz 69). In Übereinstimmung mit der vorgezeichneten Berechnungsweise anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020, als die Beschwerdeführenden den Untermieter F.___ beherbergten (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), einen Mietzins von Fr. 14'880.-- als Ausgabe (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6 und S. 8). Von April bis Oktober 2020 hatten die Beschwerdeführenden kein Zimmer untervermietet, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesen Monaten richtigerweise den gesamten Hauptmietzins der Beschwerdeführenden einbezog, diesen aber – nach dem bis Ende 2020 massgebenden altArt.”
OPC-AVS/AI art. 16c ch. 41 Les frais liés à un logement (p. ex. amortissements) ne peuvent pas être pris en compte en supplément lorsque le logement appartient à un tiers et qu'aucun loyer justifié de la personne ayant droit n'est présenté. De même, ces frais ne sont pas pris en compte si l'on ne démontre pas que la personne concernée paie effectivement un loyer.
“WEL sowie Art. 16c ELV, indem sowohl die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete als auch die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV berücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin für die (Mit-)Benützung des Mobilheims einen Mietzins an B.________ bezahlt, wurde nicht nachgewiesen, weshalb ein solcher auch nicht zusätzlich berücksichtigt werden kann. Die geltend gemachten Abschreibungskosten wiederum können nicht berücksichtigt werden, da sich die Unterkunft im Eigentum von B.________ und nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Es ist kein triftiger Grund auszumachen, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von jährlichen Mietkosten in der Höhe von CHF 2'337.- ausgehen. Dieses Ergebnis erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass der jährlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mietzins die obenstehenden effektiven Gesamtkosten deutlich überschreitet.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 40 En cas de cohabitation effective, qui n'est pas simplement sporadique, la part du loyer correspondant à la personne non prise en compte dans les prestations complémentaires (PC) doit être prise en considération en conséquenÎ. En pratique, pour une cohabitation durable ou pluriannuelle, on part souvent d'une répartition à parts égales.
“2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde.”
“Se così fosse stato, non si spiegherebbero le richieste di autorizzazione di soggiorno che l'amico ha chiesto al suo Comune di dimora dal 2013 al 2018 per potere vivere nel medesimo appartamento dell'assicurata e che dal 1° gennaio 2019 al 31 maggio 2020 egli vi abbia addirittura preso domicilio. Come anticipato, i certificati medici resi dallo psichiatra curante dr. __________ sia nel 2020 (doc. A3) sia nel 2022 (doc. O) non mutano la conclusione che, tra il 2013 e il 2020, l'insorgente abbia, con verosimiglianza preponderante, condiviso la propria abitazione con __________. Viste le difficoltà psichiche dell'assicurata esposte dallo specialista, che possono essersi riverberate nei confronti di __________ con cui l’assicurata ha avuto un rapporto complesso e delicato, è possibile che la convivenza non sia stata sempre continua, ma lo è stata certamente in modo ben più che saltuario e sporadico come affermato. Una discontinuità nel rapporto è palesemente contraddetta da tutte le richieste di soggiorno seguite dal cambiamento di domicilio. 2.17. Le considerazioni esposte portano il TCA a concludere che la pigione pagata dalla ricorrente debba essere effettivamente considerata in ragione di metà in virtù dell'art. 16c OPC-AVS/AI, avendo essa condiviso la sua abitazione con una persona esclusa dal calcolo delle prestazioni complementari. In applicazione dell'art. 31 cpv. 1 lett. d LPC (secondo cui è punito con una pena pecuniaria fino a 180 aliquote giornaliere, sempre che non sia dato un crimine o un delitto per cui il Codice penale commina una pena più grave, chiunque non ottempera all'obbligo di comunicazione che gli incombe (art. 31 cpv. 1 LPGA)), in connessione con l'art. 25 cpv. 2 LPGA e l'art. 97 cpv. 1 lett. d CP (che prevede che l'azione penale si prescrive in 7 anni, se la pena massima comminata è un’altra pena), la richiesta di restituzione della Cassa deve essere modificata e riportata sul periodo dal 1° ottobre 2013 al 31 maggio 2020. Il ricorso va di conseguenza parzialmente accolto, la decisione annullata e gli atti rinviati alla Cassa per il nuovo calcolo dell’importo da restituire. Occorre ancora osservare che il 27 maggio 2022 (doc. I) è pervenuto al TCA, quale primo atto, il "Certificato per l'ammissione all'assistenza giudiziaria" compilato dall'interessata medesima, tuttavia non vidimato né timbrato dalla competente autorità comunale.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 39 Dans la pratique, on peut, dans les ménages composés de plusieurs personnes, s'écarter du principe de répartition par tête ; dans certains cas, par exemple, la moitié des frais de loyer a été reconnue au lieu d'un tiers ou d'autres parts. Les autorités peuvent également tenir compte rétroactivement de telles parts de loyer dérogatoires. S'il est fait mention de cette question dans la jurisprudenÎ, il convient en outre de noter que des exceptions sont possibles lorsque le logement gratuit repose sur une obligation d'entretien au sens du droit civil.
“Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.”
“Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte Berechnungsfehler in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 2 S. 1), welcher zur Neuberechnung der Zusatzleistungen führte, betrifft die in der Berechnungsvariante ohne den Sohn A.___ anzurechnenden Mietkosten. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 noch die gesamten effektiven Mietkosten der vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn bewohnten 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von jährlich Fr. 16'860.-- (vgl. Urk. 8/135) als Ausgaben des Ehepaars einrechnete (Urk. 8/113/4; vgl. auch Urk. 8/90 S. 4), anerkannte sie in der Verfügung vom 5. Juli 2023 rückwirkend per Mai 2023 lediglich noch zwei Drittel davon, namentlich Fr. 11'240.-- (Urk. 8/206/5). Der Mietzins von Wohnungen, welche auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung einbezogen sind, ist gemäss Art. 16c ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 1.5). Ausnahmen sind rechtsprechungsgemäss - wie vorstehend E. 1.5) - dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Diese auf der Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen im Sinne von Erwägung”
“12/V2) wurden die Positionen «Allgemeiner Lebensbedarf», «Miete» und «Krankenversicherung» als anerkannte Ausgaben berücksichtigt. Für den allgemeinen Lebensbedarf wurde der im Jahr 2022 gültig gewesene Pauschalbetrag für Ehepaare von Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aELG) eingesetzt. Unter «Krankenversicherung» wurden die tatsächlichen Jahresprämien für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen der Beschwerdeführenden von Fr. 5'197.20 beziehungsweise Fr. 4'243.20 (vgl. Urk. 12/9 und 12/10) berücksichtigt. Als Mietzins rechnete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das von der Familie bewohnte Reiheneinfamilienhaus A.___ Fr. 8'598. an. Die monatliche Nettomiete für das genannte Haus belief sich im Jahr 2022 auf Fr. 1'283. (Urk. 12/8b). Zuzüglich des monatlich geschuldeten Akontobetrags für die Heizkosten von Fr. 150.-- (Urk. 12/8b) führte dies zu einer monatlichen Mietzinsbelastung von Fr. 1'433., umgerechnet auf das Jahr von Fr. 17’196.. Die Aufteilung des Jahresmietzinses hat im Vierpersonenhaushalt nach Köpfen zu erfolgen (Art. 16c ELV), wobei die Anteile der erwachsenen – nicht in die Berechnung eingeschlossenen - Kinder unberücksichtigt zu bleiben haben (E. 1.8). Die Beschwerdegegnerin handelte somit korrekt, indem sie unter der Position «Mietzins» in der Berechnung Fr. 8'598. (Fr.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c n. 38 Pratique : Avant de procéder à une répartition du loyer au sens de l'art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI, l'organe d'exécution des prestations complémentaires doit établir si une cohabitation effective existe et s'il y a un contrat de sous-location juridiquement contraignant; en outre, il doit déterminer le montant actuel du loyer du logement. Des investigations omises (par exemple sur l'existenÎ d'un contrat de sous-location ou sur le montant du loyer actuel) peuvent entraîner le renvoi de la procédure.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23). Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
“1 ELV sieht vor, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die Ergänzungsleistung beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, welche durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4). Anknüpfungspunkt bildet somit das gemeinsame Bewohnen (vgl. vorstehend E. 1.1.3). Die Partnerin des Beschwerdeführers wohnt unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Y.___ (vorstehend E. 3.1; vgl. Urk. 1; Urk. 2), weshalb grundsätzlich eine hälftige Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c Abs. 1 ELV zu erfolgen hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2), beim Zusammenwohnen vorerst nur um eine «Versuchsphase» handelt. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er alleine für den gesamten Mietzins aufkomme und seine Partnerin ihre Wohnung in Zürich weiterhin behalte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), vermag an der grundsätzlichen hälftigen Aufteilung des Mietzinses nichts zu ändern, da rechtsprechungsgemäss das gemeinsame Bewohnen als Anknüpfungspunkt gilt und nicht etwa ein entgeltliches (Untermiet-)Verhältnis (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2). Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seiner Partnerin stehe nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung, da ein Zimmer für seine Tochter reserviert sei, die alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag sowie nach Vereinbarung während den Ferien bei ihm weile (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Untermietvertrag vom 21. September 2019 festgehalten wurde, dass die gesamte Wohnung inklusive Keller und Estrichabteil untervermietet wurde (Urk.”
Lorsqu'il n'existe aucune obligation alimentaire fondée par décision judiciaire, autorité ou contrat, les prestations d'entretien fournies volontairement ne sont pas considérées comme des dépenses prises en compte. Par conséquent, d'après l'art. 16c OPC-AVS/AI, le loyer doit en principe être réparti à parts égales. Le simple hébergement gratuit et temporaire n'établit pas, à lui seul, une exception à la répartition par moitié; des exceptions ne sont envisagées que dans les cas mentionnés par la jurisprudenÎ (p. ex. lorsqu'une personne s'approprie la majeure partie du logement ou lorsque l'hébergement gratuit découle d'une obligation légale).
“In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die von der Vorinstanz angesprochenen Umstände rechtfertigten es nicht, EL-ausgabenseitig ausnahmsweise von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses abzusehen; dadurch werde Art. 16c ELV verletzt. Nach der Rechtsprechung liege ein derartiger Ausnahmegrund nur dann vor, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehme oder wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lasse, weil sie dazu rechtlich verpflichtet sei. Beides sei hier nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Es erweise sich daher als irrelevant, weshalb der Beschwerdegegner die betreffende Person, die während der gesamten Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 unstreitig einwohnerdienstlich bei ihm gemeldet gewesen sei und jeweils, wenn überhaupt, nur kurze Zeit die von ihr gemieteten Objekte bewohnt habe, unentgeltlich bei sich aufgenommen habe. Ebenso wenig begründe die Tatsache, dass die Person zeitweise an einem anderen Ort Miete bezahlt habe, beim Beschwerdegegner aber nicht, eine Ausnahmesituation, da auch bei einem unentgeltlichen Wohnenlassen nicht auf eine proportionale Aufteilung des Mietzinses zu verzichten sei.”
“WEL). Es ist unbestritten, dass keine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht besteht. Angesichts des EL-Bezugs trifft die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig (E. 2.2.2 hiervor; Müller, a.a.O., Art. 10 N. 260; vgl. Fountoulakis/Breitschmied, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 14 ff.). Vielmehr ist von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen sind (vgl. Müller, a.a.O., Art. 10 N. 258). Damit ist in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen vorzunehmen (E. 2.2.1 hiervor). Dass der Sohn im Binnenverhältnis tatsächlich für die Hälfte des Mietzinses aufkommen soll, wie in der Beschwerde (S. 7) ausgeführt, wird damit nicht entschieden, vielmehr wird allein die Anrechenbarkeit eines Aufwandes im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen geklärt. Ebenso wenig wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus der Wohnung wirft resp. diesen auf die Strasse stellt, wie in der Beschwerde (S. 7-9) und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 (S. 2) polemisch dargelegt wird. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Mietzins weiterhin geschuldet wäre, sei auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Wenn beschwerdeweise (S. 9) gerügt wird, mit einer hälftigen Mietzinsaufteilung liege eine Diskriminierung von EL-Bezügern vor, die mit ihren mündigen Kindern in Erstausbildung leben, ist dies bereits deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag (datierend vom 20.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 36 Lorsque trois cohabitants ne sont pas pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires (OPC-AVS/AI), le loyer reconnu est, en pratique, réduit à un tiers ; cela fait l'objet de litiges judiciaires lorsque les assurés réclament la moitié.
“Die Eröffnung und die Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens ist jedoch nicht rechtswidrig gewesen, aber das Wiedererwägungsverfahren hätte mit der Feststellung, dass die ursprünglichen Verfügungen rechtsbeständig blieben, abgeschlossen werden müssen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 14. August 2017 per 1. Mai 2017 aufgrund der Veränderung des Mietzinses zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Als Ausgabe wird der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). In den der Verfügung vom 14. August 2017 sowie den darauf folgenden Verfügungen zugrunde liegenden Berechnungen ist die Hälfte des Mietzinses von Fr. 24'840.--, also Fr. 12'420.--, berücksichtigt worden. Unstrittig ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 mit der Beschwerdeführerin und deren Konkubinatspartner zusammengewohnt hat. Die Tochter und der Konkubinatspartner sind nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen. Der zu berücksichtigende Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin beträgt deshalb lediglich ein Drittel statt die Hälfte. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, da ihre Tochter nur einen Lehrlingslohn erzielt habe, könne sie nicht als vollwertige Mitbewohnerin angerechnet werden. Gerecht wäre, sogar zwei Drittel des Mietzinses zu berücksichtigen, da ihr Konkubinatspartner bei einer hälftigen Anrechnung das Wohnen ihrer Tochter mitfinanziere. Dazu ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2014 nicht mehr in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen ist.”
“Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.”
Si le loyer doit être réparti (cf. art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI), la répartition s'effectue, conformément à l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI, en principe par parts égales.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.”
“Art. 16c Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. auch Rz.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c n. 34 Pour la répartition du loyer, il n'est pas déterminant qu'il existe un contrat de sous-location ni que les personnes non prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires aient effectivement versé un loyer. Ce qui importe pour l'application de l'art. 16c OPC-AVS/AI, c'est la cohabitation de plusieurs personnes dans le logement.
“________ im gemeinsamen Haushalt nicht auf einer entsprechenden rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-)Pflicht (vgl. dazu vorne E. 4.1.2). Für die Vornahme einer Mietzinsaufteilung kommt es sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art.”
“2 entspricht (Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten bei Wohngemeinschaften) und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Mitbewohnerin keinen Mietzins verlangt, womit die Berücksichtigung des Mietzinsanteils unzulässig sei, verfängt nicht. Zum einen unterschlägt er damit, dass ihm der Beschwerdegegner bis September 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil für seine (damals sozialhilferechtlich unterstützte) Mitbewohnerin direkt entrichtete (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Zum andern war er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Selbsthilfegrundsatzes gehalten, ab Oktober 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil direkt bei seiner Mitbewohnerin einzufordern oder aber das Untermietverhältnis umgehend zu kündigen (mit damit einhergehendem Wegfall der EL-seitigen Mietzinsaufteilung), was in beiden Fällen zu Mehreinnahmen in der Höhe der hälftigen Wohnkosten geführt hätte (Art. 16c ELV e contrario) und ihm somit anzurechnen ist (Art. 30 Abs. 3 SHG).”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 33 Les paiements de tiers, notamment la prise en charge d'une quote-part du loyer par les autorités d'aiÞ sociale, sont considérés en pratique comme un indiÎ objectif que les frais de logement doivent être répartis au prorata — en règle générale à parts égales.
“________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde. Schliesslich besteht in concreto kein Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht zwar – ohne dies aber auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zu belegen – geltend, J.________ bewohne lediglich einen Viertel der Vierzimmerwohnung bzw. das Gästezimmer (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2). Eine dahingehende, deutlich ungleiche Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, vielmehr sprechen die Umstände für eine anteilsmässig gleiche Nutzung der Wohnung. Insbesondere hat der Regionale Sozialdienst D.________ im Rahmen der bis Ende September 2022 an J.________ ausgerichteten Sozialhilfe bei den Wohnkosten einen monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und damit genau die Hälfte der gesamten Mietkosten (vgl. act. IIC 220/1) übernommen bzw. direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022, S. 2). Dabei ist gestützt auf Ziff.”
“Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).”
Le but de la disposition est d'empêcher un cofinancement indirect de personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires. Des exceptions à la règle générale ne sont admises que dans des limites étroites (p. ex. lorsqu'une personne occupe la plus granÞ partie du logement ou lorsque la cohabitation repose sur une obligation juridique ou morale de soutien).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271 E. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz.”
“9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c n. 31 Des dérogations au principe du partage par tête sont possibles dans des cas particuliers. De telles dérogations peuvent notamment être envisagées lorsque une personne occupe pour elle seule la majeure partie du logement, ou lorsque la cohabitation repose sur des obligations juridiques ou morales (d'assistanÎ). Cette dérogation doit être interprétée strictement ; un écart par rapport à la règle générale n'est admissible que dans des cas limités, typiquement lorsque l'application de la règle conduirait autrement à un résultat choquant.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 3.4; vgl. auch Rz.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 16c ch. 30 Dans les ménages comprenant des personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires, le loyer doit être retenu au prorata et non seulement fondé sur les paiements effectivement reçus. Une quote-part de loyer que le bénéficiaire n'a pas réclamée peut être considérée comme une renonciation à des revenus au sens de l'art. 11 al. 2 let. g LPC et doit dès lors être prise en compte dans le calcul des prestations complémentaires, pour autant qu'une quote-part de loyer aurait pu être exigée.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
OPC-AVS/AI art. 16c ch. 29 Pour les logements ou les maisons unifamiliales occupés également par des personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires (PC), le montant total du loyer doit en principe être réparti également entre les occupants; les parts de loyer des personnes non prises en compte ne sont pas prises en considération dans le calcul des PC. Des dérogations à cette répartition par tête ne sont admises que dans des limites strictes, notamment lorsque la répartition par tête aboutirait à un résultat choquant, lorsqu'une personne occupe pour elle seule la majeure partie du logement, ou lorsque l'occupation gratuite repose sur une obligation d'entretien au sens du droit civil ou sur une obligation d'aiÞ fondée sur des motifs d'ordre moral; dans de tels cas, une autre répartition ou, à titre exceptionnel, un renoncement à la répartition peut être justifié.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c n. 28 S'il n'existe pas d'accord de loyer entre les personnes participant à une communauté de logement ou de maison, le calcul des prestations complémentaires (PC) doit se fonder sur la valeur locative fiscale de l'immeuble ; celle-ci est répartie proportionnellement conformément à l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI. L'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI s'applique de manière analogue lorsque l'immeuble appartient à l'un des participants à la communauté de logement et qu'il n'existe donc pas de loyer effectif.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer P 42/06 vom 2.”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1).”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne. Er sei lediglich Mieter, weshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- (inklusive Nebenkosten) als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sei.”
Conformément à l'art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI, les appartements ou maisons unifamiliales doivent être répartis entre les différentes personnes; les parts de loyer des personnes qui ne sont pas intégrées dans le calcul des prestations complémentaires sont laissées de côté. En l'absenÎ d'un contrat de sous-location formel, pour déterminer si une part doit être réduite, il importe de savoir si le locataire principal aurait dû exiger une contribution au loyer de la personne cohabitante. La pratique considère l'omission d'exiger comme une renonciation au sens de l'art. 11 LPC, de sorte que la part non exigée n'est pas prise en compte.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 26 La répartition du loyer se fait en principe en parts égales. À cette répartition doivent également être intégrées les charges accessoires liées au loyer.
“Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14.”
“Januar 2019) sieht vor, dass bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt werden; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Beim höchstzulässigen Betrag unterscheidet das Gesetz zwischen alleinstehenden Personen, Ehepaaren und rentenberechtigten Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wobei bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag CHF 13'200.- anerkannt werden. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV [Stand 1. Juli 2020]).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 25 En cas d'incertituÞ sur le montant actuel du loyer du logement, il convient d'établir d'abord si et quel loyer a effectivement été payé; ce n'est qu'à cette aune qu'on peut déterminer si le loyer convenu dans le contrat de sous-location est surévalué (non conforme au marché). L'art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI n'est applicable que lorsqu'il n'existe pas de contrat de sous-location juridiquement contraignant.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23). Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
Si un contrat de sous‑location juridiquement valable existe, l'art. 16c OPC-AVS/AI ne s'applique pas. Dans ce cas, il convient d'examiner si le loyer de sous‑location convenu est conforme au marché (à défaut, un loyer de sous‑location éventuellement excessif ne sera pas pris en compte comme dépense reconnue). Pour apprécier la conformité au marché, il faut notamment vérifier la rédaction effective du contrat ainsi que le loyer principal acquitté par le locataire principal; des justificatifs de paiement peuvent étayer la présomption d'un contrat de sous‑location valable.
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums. Aus dem Hauptmietvertrag geht hervor, dass der Mietbeginn der 1.”
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums. Aus dem Hauptmietvertrag geht hervor, dass der Mietbeginn der 1.”
OPC-AVS/AI art. 16c ch. 23 Si un logement ou une maison unifamiliale est également occupé par des personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires, le loyer doit être réparti entre les différentes personnes; la répartition se fait en principe à parts égales. La répartition du loyer doit également être effectuée en cas de sous-location partielle.
“Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).”
Si un enfant non pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires réalise un excédent et peut ainsi contribuer effectivement aux frais de loyer, une quote‑part de loyer au sens de l'art. 16c OPC-AVS/AI doit être retenue et déduite lors du calcul des prestations complémentaires.
“dargelegt - nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass gegenüber der ausnahmsweisen Ausserachtlassung des einen Überschuss erzielenden Kindes (zwecks Vermeidung eines reduzierten EL-Anspruchs) nicht erneut eine vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung entstehen soll (BGE 130 V 263 E. 5.2). Mit Blick darauf, dass das Überschuss generierende Kind - im Gegensatz zu anderen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können - tatsächlich einen Teil zu den Mietkosten beitragen kann, überzeugt die vom Bundesgericht vorgesehene Unterscheidung.”
Lorsqu'un logement est occupé par des personnes qui ne sont pas intégrées au calcul des prestations complémentaires, le loyer doit être imputé à chaque personne; les quotes‑parts des personnes non prises en compte sont exclues du calcul de la prestation complémentaire annuelle. La répartition s'effectue en principe de manière égale (art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI). Cette règle vise à empêcher qu'un cofinancement indirect des frais de loyer soit pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.”
“Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs. 4. 4.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.”
“Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgaben anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 193).”
En cas d'occupation gratuite du logement, la valeur locative doit être répartie proportionnellement, conformément à l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI ; la jurisprudenÎ restrictive n'écarte le principe d'une répartition par parts égales que pour des motifs stricts et rares. Cela vaut également en cas d'hébergement gratuit de longue durée.
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1).”
“hiervor) speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen habe, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils). Gemessen an dieser sehr restriktiven Bundesgerichtspraxis ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer moralischen Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.”
Pour la prise en compte proportionnelle du loyer au sens de l'art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI, il est nécessaire que le loyer total dû vis-à-vis de tiers, respectivement les quotes‑parts de loyer individuelles, soient effectivement acquittés. Les coûts de loyer fictifs ou, de fait, non payés ne sont pas pris en compte.
“Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen - welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind - zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 18 Des exceptions au principe du partage égal sont possibles. En particulier, une répartition différente ou — à titre exceptionnel — une renonciation à tout partage est justifiée lorsque la cohabitation à titre gratuit repose sur une obligation civile d'entretien. De même, le fait qu'une personne se réserve la plus granÞ partie du logement peut justifier une répartition différente.
“Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, sind Ausnahmen rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.”
“3b)aa). Con sentenza del 5 luglio 2001 (P 56/00 = Pratique VSI 2001 pag. 234) il Tribunale federale delle assicurazioni, chiamato a statuire sulla deduzione della pigione nel caso di una vedova a beneficio della PC che viveva insieme a una figlia minorenne proveniente da una relazione extraconiugale, ha rilevato quanto segue: " 2.- (…) b) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c n. 17 La réforme des prestations complémentaires n'a apporté aucune modification à la règle de répartition du loyer (art. 16c OPC-AVS/AI). Pour les périodes litigieuses jusqu'au 31 décembre 2020, le droit antérieur est donc déterminant; pour les périodes à partir du 1er janvier 2021, le nouveau droit s'applique.
“1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (vgl. bereits E. 1.3 hiervor) gelangt hinsichtlich des im Rückforderungszeitraum strittigen Leistungsanspruchs vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. dazu Verfügung vom 31. August 2022 [AB 65]) das bisherige Recht zur Anwendung. Hingegen beurteilt sich der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 (vgl. dazu Verfügung vom 1. September 2022 [AB 66] betreffend 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 und Verfügung vom 7. September 2022 [AB 67] betreffend die Zeit ab 1. September 2022) nach neuem Recht, da sich dieses zufolge der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 48/5 f.) für die Beschwerdeführerin als vorteilhafter erweist als das alte Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'501.-- statt Fr. 2'276.--; AB 48/5 f.). In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die relative Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). In intertemporalrechtlicher Sicht greift – entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]).”
Une répartition par moitié conformément à l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI peut, dans des cas concrets, conduire à des revenus imputables plus élevés, de sorte qu'un droit aux prestations complémentaires (PC) est écarté. L'imputation proportionnelle peut ainsi influer sur le résultat de l'examen de la nécessité.
“Zimmer) wurde zuvor ab Mai 1994 denn auch von B.________ selbst gemietet (vgl. AB 6/5-7, 15). Erfahrungsgemäss steht einem langjährigen Lebenspartner die gesamte Wohnung der Partnerin bzw. des Partners zur Mitbenützung zur Verfügung. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen würde, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der grundsätzlichen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gebieten (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor), änderte sich im Ergebnis nichts. Denn auch eine hälftige Teilung der Mietkosten entsprechend Art. 16c Abs. 2 ELV führte zu Mehreinnahmen und damit zu einer Verneinung eines EL-Anspruchs (Fr. 35'200.-- Ausgaben [Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 9'210.-- {Fr. 1'535.-- x 12 / 2; vgl. AB 15/1}] vs. Fr. 36'170.-- Einnahmen [Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--]; vgl. AB 17/6).”
En cas de concubinage, selon l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI, il convient en principe de répartir le loyer par parts égales. Les exceptions sont reconnues de manière restrictive par la jurisprudenÎ ; en substanÎ, une exception n'est envisageable que si la cohabitation repose sur une obligation civile d'entretien, ce que la jurisprudenÎ exclut en principe pour le concubinage.
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
Pour l'application de l'art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI, il faut se fonder sur la situation concrète et de fait du logement. Il est déterminant de savoir si la personne concernée habite effectivement dans le même logement. Les éléments formels (p. ex. dépôt de pièces, domicile fiscal) ne constituent que des indices d'une prise de domicile et peuvent être infirmés par des éléments de fait contraires.
“Was die genaue Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person beim Beschwerdegegner - und damit den Zeitraum der Anrechnung des nur hälftigen Mietzinsanteils im Rahmen der EL-Berechnung - anbelangt, ist vom Prinzip auszugehen, wonach immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen ist, wenn und solange sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 172 zu Art. 10 ELG). Mit der Verwendung des Begriffs "bewohnt" wollte der Bundesrat im Rahmen von Art. 16c Abs. 1 ELV offensichtlich auf die konkrete (Wohn-) Situation der betroffenen Person abstellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die fragliche Person tatsächlich an derselben Adresse wohnt wie die Person, die Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b). Damit wird nicht direkt an den Wohnsitzbegriff des ZGB angeknüpft. Die Hinterlegung von Papieren oder der Steuerwohnsitz können demnach nur - aber immerhin - als formale Indizien eine tatsächliche Vermutung der Wohnsitznahme begründen, die aber durch anderweitige Anhaltspunkte widerlegbar sind (Urteil 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4; Müller, a.a.O., Rz. 174 zu Art. 10 ELG). Für die Berücksichtigung eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin in der Berechnung der EL ist somit primär der (faktische) Aufenthalt in der betreffenden Wohnung ausschlaggebend und nicht der gemeldete Wohnsitz.”
“Art. 16c Abs. 1 ELV sieht vor, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die Ergänzungsleistung beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, welche durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4). Anknüpfungspunkt bildet somit das gemeinsame Bewohnen (vgl. vorstehend E. 1.1.3). Die Partnerin des Beschwerdeführers wohnt unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Y.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 13 La jurisprudenÎ reconnaît de façon restrictive les exceptions au principe du partage par moitié. Une dérogation n'est, en substanÎ, envisagée que lorsqu'il existe une obligation civile d'entretien ; en matière de concubinage, une telle obligation doit, en règle générale, être écartée. Les exceptions sont donc admises extrêmement rarement.
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
“Zu Recht hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass es für die Mietzinsaufteilung einzig auf das gemeinsame Bewohnen ankommt und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin einen Beitrag zum Mietzins leistet oder nicht (Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin sodann erst am 31. Januar 2024 geheiratet hat, bestand im hier strittigen Zeitraum ab Februar 2023 keine - allenfalls eine Ausnahme begründende - zivilrechtliche Unterhaltspflicht (zum Ganzen vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Umstands, dass das gemeinsame (unentgeltliche) Wohnen auf einer sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruht habe (vgl. BGE 105 V 271 E. 2), hielt das kantonale Gericht unter Verweis auf verschiedene Urteile (BGE 142 V 299 E. 4 f.; 130 V 263 E. 5.3; 105 V 271 E. 2; Urteile 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2; 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2; P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/cc) richtig fest, dass eine solche Ausnahme bisher nur äusserst selten angenommen wurde und ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV daher nicht angezeigt ist. Zutreffend legte es schliesslich dar, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht auf Zusammenleben und persönlichen Kontakt unter den Familienmitgliedern garantiert, sich daraus jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und die Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 142 V 457 E. 3.4.2; 138 I 225 E. 3.8.1).”
“3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31. Januar 2024 mit E____ verheiratet. Ergänzend ist im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 zu verweisen. In diesem hatte das Bundesgericht klargestellt, die Tatsache des (gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; SR 0.101) erhaltenen Aufenthaltsrechts begründe in rechtlicher Hinsicht keinen Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV rechtfertige (E. 2.2. des Urteils).”
Lorsque des enfants mineurs, conformément à l'art. 7 al. 1 let. b OPC-AVS/AI, sont pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires (PC) d'un parent bénéficiaire d'une rente, leur part des frais de logement est intégrée dans le calcul des PC de ce parent. En cas de ménage commun, les frais de logement peuvent être répartis proportionnellement — sous réserve de l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI, en principe par parts égales — et imputés séparément aux personnes prises en compte dans le calcul des prestations complémentaires.
“hiervor dargelegt, sieht Art. 16c Abs. 1 ELV vor, dass die Mietkosten auf die einzelnen Personen aufzuteilen sind, wenn Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nach Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich teilte die Beschwerdegegnerin zu Recht die jährlichen Wohnkosten von Fr. 27'600.-- anteilsmässig auf drei Personen auf und rechnete der Beschwerdeführerin ein Drittel der Wohnkosten bzw. Fr. 9'200.-- jährlich an. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein minderjähriges Kind könne selber keine Mietkosten tragen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs.1 lit. b ELV die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die EL des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem sie zusammenleben. Vorliegend beziehen die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin ebenfalls EL und der Mietkostenanteil der Enkelin ist beim EL-Anspruch der Tochter mitberücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt EL der Tochter mit Gültigkeit ab 1. September 2020). Deren Berechnung erfolgte somit korrekterweise getrennt von der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin die Mietkosten mit ihrer Tochter hälftig teilt, vermag an der EL-Berechnung nichts zu ändern.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c n. 11 La réforme des prestations complémentaires n'a pas entraîné, en ce qui concerne la répartition du loyer selon l'art. 16c de l'OPC-AVS/AI, de modification substantielle par rapport à la situation juridique en vigueur jusqu'au 31.12.2020 ; la pratique antérieure reste à cet égard déterminante.
“Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 26 S. 3), dass nach neuem Recht ein gleich hoher Anspruch auf EL resultierte, womit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte.”
Si un enfant vivant au foyer est exclu du calcul des prestations complémentaires (p. ex. en raison d'un excédent), il convient, conformément à l'art. 16c OPC-AVS/AI, de déduire sa quote-part du loyer retenu. Cela vaut notamment pour les comparaisons de calculs (avì et sans prise en compte de l'enfant).
“dargelegt - nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass gegenüber der ausnahmsweisen Ausserachtlassung des einen Überschuss erzielenden Kindes (zwecks Vermeidung eines reduzierten EL-Anspruchs) nicht erneut eine vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung entstehen soll (BGE 130 V 263 E. 5.2). Mit Blick darauf, dass das Überschuss generierende Kind - im Gegensatz zu anderen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können - tatsächlich einen Teil zu den Mietkosten beitragen kann, überzeugt die vom Bundesgericht vorgesehene Unterscheidung.”
“03 WEL (Fassung ab Januar 2015) fallen bei der Berechnung ohne das Kind seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulage und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung. 3.4.5. Die in Art. 9 Abs. 4 ELG resp. Art. 8 Abs. 2 ELV vorgesehene Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben, die auf die Kinder einer Leistungsbezügerin entfallen, stellt gegenüber der in Art. 9 Abs. 2 ELG statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar. Damit wird verhindert, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung der berechtigten Person führt. In der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 4 ELG vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 94 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen. Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV hält fest, dass Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Diese Bestimmung kann inhaltlich nur dahingehend verstanden werden, dass vom anrechenbaren Mietzins der EL-Ansprecherin ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt (Urs Müller, a.a.O., Rz 95 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). 4. 4.1. Den obigen Ausführungen zufolge hat somit in denjenigen Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern C____ und/oder D____ zusammengewohnt hat, grundsätzlich eine gemeinsame EL-Berechnung zu erfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Weil jedoch Kinder ausser Rechnung fallen, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 4 ELG), haben Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind) vorgenommen zu werden, damit festgestellt werden kann, welche Kinder in der Berechnung bleiben und welche nicht (Art.”
“In diesem Zusammenhang wird primär der von der Beschwerdegegnerin während gewissen Berechnungsperioden berücksichtigten Mietzinsabzug infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde vom 31. März 2021 sowie die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. April 2021). Die Beschwerdegegnerin erachtet ihrerseits die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 resp. mit Verfügung vom 3. März 2020 vorgenommene Berechnung als mit der Aktenlage übereinstimmend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die ergänzenden Ausführungen vom 26. April 2021). 3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit.”
OPC-AVS/AI art. 16c ch. 9 Si des enfants ouvrant droit à une rente pour enfant sont inclus dans le calcul des prestations complémentaires (PC) du parent bénéficiaire d'une rente, leur quote-part des frais de loyer est prise en compte dans le calcul des PC de ce parent.
“hiervor dargelegt, sieht Art. 16c Abs. 1 ELV vor, dass die Mietkosten auf die einzelnen Personen aufzuteilen sind, wenn Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nach Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich teilte die Beschwerdegegnerin zu Recht die jährlichen Wohnkosten von Fr. 27'600.-- anteilsmässig auf drei Personen auf und rechnete der Beschwerdeführerin ein Drittel der Wohnkosten bzw. Fr. 9'200.-- jährlich an. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein minderjähriges Kind könne selber keine Mietkosten tragen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs.1 lit. b ELV die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die EL des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem sie zusammenleben. Vorliegend beziehen die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin ebenfalls EL und der Mietkostenanteil der Enkelin ist beim EL-Anspruch der Tochter mitberücksichtigt (vgl.”
“Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Anspruches auf EL/BH in erster Linie in Bezug auf den Einbezug resp. Nichteinbezug ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang wird primär der von der Beschwerdegegnerin während gewissen Berechnungsperioden berücksichtigten Mietzinsabzug infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde vom 31. März 2021 sowie die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. April 2021). Die Beschwerdegegnerin erachtet ihrerseits die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 resp. mit Verfügung vom 3. März 2020 vorgenommene Berechnung als mit der Aktenlage übereinstimmend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die ergänzenden Ausführungen vom 26. April 2021). 3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.”
Si une personne cohabitante n'est pas déclarée ou l'est de manière incomplète, l'organe d'exécution de l'OPC-AVS/AI doit répartir le loyer proportionnellement en fonction du nombre réel de personnes dans le ménage; les prestations complémentaires peuvent dès lors être ajustées rétroactivement et les sommes indûment versées peuvent être récupérées.
“Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 913.-- (Fr. 453.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 460.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) und ab 1. Januar 2020 von Fr. 918.-- (Fr. 453.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 465.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung). Die Rückforderung betrug Fr. 6'265.--. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, sie habe folgende Veränderungen festgestellt, die einen Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen hätten: Die EL-Bezügerin lebe seit dem 8. April 2017 mit C.___ und B.___ zusammen an der F.___strasse .___ in G.___. Nach der Umzugsmeldung und der Zustellung des Mietvertrags habe sie auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle angegeben, dass lediglich C.___ mit ihr zusammenwohne. Dass auch die Tochter B.___ im gleichen Haushalt lebe, habe sie nicht deklariert. Die EL-Durchführungsstelle sei deshalb von einem 2-Personen-Haushalt statt von einem 3-Personen-Haushalt ausgegangen. Gemäss Art. 16c ELV werde der Mietzins anteilsmässig auf die Anzahl Personen im Haushalt aufgeteilt. Die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend anzupassen und zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungsleistungen seien zurückzufordern. Im Jahr 2017 sei ein tieferes Erwerbseinkommen angerechnet worden, als nun der Steuerveranlagung 2017 zu entnehmen sei. Die EL-Berechnung sei deshalb rückwirkend anzupassen und zu Unrecht ausbezahlte Leistungen seien zurückzufordern. Im Weiteren hielt sie fest, dass Kosten für Räume, die nicht dem Wohnzweck dienten, nicht berücksichtigt würden. Der Mietzinsabzug für den Aussenparkplatz und den Tiefgaragenplatz belasse sie bei pauschal Fr. 40.-- und Fr. 80.--. Die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung werde direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert. Gleichentags erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie vergütete Krankheitskosten für das Jahr 2017 von Fr. 1'914.--, für das Jahr 2018 von Fr. 244.55 und für das Jahr 2019 von Fr.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 7 En vertu du principe de subsidiarité ou du principe d'auto-assistanÎ, le bénéficiaire peut être tenu d'exiger des colocataires, qui ne sont pas pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires, le paiement de leur part du loyer et des charges accessoires, ou de résilier le contrat de sous-location. L'absenÎ d'auto-assistanÎ peut être prise en compte lors du calcul des prestations complémentaires.
“2 entspricht (Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten bei Wohngemeinschaften) und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Mitbewohnerin keinen Mietzins verlangt, womit die Berücksichtigung des Mietzinsanteils unzulässig sei, verfängt nicht. Zum einen unterschlägt er damit, dass ihm der Beschwerdegegner bis September 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil für seine (damals sozialhilferechtlich unterstützte) Mitbewohnerin direkt entrichtete (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Zum andern war er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Selbsthilfegrundsatzes gehalten, ab Oktober 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil direkt bei seiner Mitbewohnerin einzufordern oder aber das Untermietverhältnis umgehend zu kündigen (mit damit einhergehendem Wegfall der EL-seitigen Mietzinsaufteilung), was in beiden Fällen zu Mehreinnahmen in der Höhe der hälftigen Wohnkosten geführt hätte (Art. 16c ELV e contrario) und ihm somit anzurechnen ist (Art. 30 Abs. 3 SHG).”
Réf. : art. 16c OPC-AVS/AI n. 6 En cas de concubinage, la répartition du loyer prévue à l'art. 16c OPC-AVS/AI continue en principe à s'appliquer ; la jurisprudenÎ n'admet les exceptions que de façon restrictive. Une exception n'est envisagée essentiellement qu'en présenÎ d'une obligation d'entretien de droit civil, obligation qui est régulièrement niée en cas de concubinage.
“Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31.”
“2; zum Umstand, dass der Betreuungsunterhalt ohnehin nicht der Lebenspartnerin, sondern dem Kind zustünde vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Mit Blick auf die restriktive Praxis hat die Vorinstanz sodann in vertretbarer Weise auch eine Ausnahme der Mietzinsaufteilung aufgrund einer sittlich bzw. moralisch begründeten Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers abgelehnt. Ob der grundlegende Entscheid BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine solche Ausnahme herangezogen werden kann (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3), mag hier dahingestellt bleiben. Vorliegend wurde das Kind des Beschwerdeführers von vornherein nicht in die Mietzinsaufteilung einbezogen. Der somit noch zu berücksichtigende Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin bzw. Verlobte unentgeltlich bei sich wohnen liess, begründet keine derart aussergewöhnliche Konstellation, dass eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung aufgrund einer sittlichen oder moralischen Pflicht geboten wäre (vgl. Urteil 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2). Vielmehr ist hier dem mit Art. 16c ELV verfolgten Zweck nachzukommen, zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen Mietanteile von Personen übernehmen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2).”
“WEL). Es ist unbestritten, dass keine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht besteht. Angesichts des EL-Bezugs trifft die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig (E. 2.2.2 hiervor; Müller, a.a.O., Art. 10 N. 260; vgl. Fountoulakis/Breitschmied, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 14 ff.). Vielmehr ist von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen sind (vgl. Müller, a.a.O., Art. 10 N. 258). Damit ist in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen vorzunehmen (E. 2.2.1 hiervor). Dass der Sohn im Binnenverhältnis tatsächlich für die Hälfte des Mietzinses aufkommen soll, wie in der Beschwerde (S. 7) ausgeführt, wird damit nicht entschieden, vielmehr wird allein die Anrechenbarkeit eines Aufwandes im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen geklärt. Ebenso wenig wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus der Wohnung wirft resp. diesen auf die Strasse stellt, wie in der Beschwerde (S. 7-9) und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 (S. 2) polemisch dargelegt wird. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Mietzins weiterhin geschuldet wäre, sei auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Wenn beschwerdeweise (S. 9) gerügt wird, mit einer hälftigen Mietzinsaufteilung liege eine Diskriminierung von EL-Bezügern vor, die mit ihren mündigen Kindern in Erstausbildung leben, ist dies bereits deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag (datierend vom 20.”
OPC-AVS/AI art. 16c ch. 5 La répartition s'effectue en principe par parts égales. À titre exceptionnel, il peut toutefois être dérogé à ce principe si cela est conforme aux circonstances; c'est notamment le cas lorsqu'une personne occupe la plus granÞ partie du logement pour son usage exclusif (le cas échéant, y compris des droits d'usage supplémentaires, tels qu'un jardin).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (WEL Rz.”
“Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271 E. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz.”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin das Parterre (mit zwei Zimmern, Küche, WC und Bad) gänzlich für sich beansprucht, während sich die drei Untermieter den ersten Stock unter sich aufteilen, ist erstellt, dass sie im Vergleich zu den einzelnen Untermietern von einem wesentlich grösseren Teil des Wohnhauses und zudem von Garten – die Untermietverträge sehen keine Nutzung des Gartens vor (vgl. AB 30/2ff.) – Gebrauch macht. Daher erweist sich vorliegend eine von Art. 16c Abs. 2 ELV abweichende Aufteilung als gerechtfertigt.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 16c ch. 4 Des exceptions sont possibles, mais le Tribunal fédéral les reconnaît de manière restrictive. On ne peut s'écarter du principe du partage égal que dans des cas d'exception étroits et objectivement motivés ; cela vise à empêcher que des prestations complémentaires (PC) soient également versées pour des quotes-parts de loyer de personnes qui ne sont pas prises en compte dans le calcul des PC.
“Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).”
“Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).”
Principe : Selon l'art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI, le loyer doit en principe être réparti par parts égales. Des exceptions sont possibles de manière restrictive, notamment lorsque la cohabitation gratuite repose sur une obligation d'entretien au sens du droit civil ou — dans des cas motivés — lorsqu'une personne occupe la majeure partie du logement à son usage exclusif.
“Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, sind Ausnahmen rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.”
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
“3b)aa). Con sentenza del 5 luglio 2001 (P 56/00 = Pratique VSI 2001 pag. 234) il Tribunale federale delle assicurazioni, chiamato a statuire sulla deduzione della pigione nel caso di una vedova a beneficio della PC che viveva insieme a una figlia minorenne proveniente da una relazione extraconiugale, ha rilevato quanto segue: " 2.- (…) b) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI admet des exceptions étroites à la règle d'une répartition généralement égale. En particulier, selon les circonstances concrètes, une répartition différente ou, exceptionnellement, l'abstention de procéder à une répartition peut se justifier si la cohabitation repose sur une obligation de soutien ou d'entretien d'ordre juridique ou sur des motifs d'ordre moral, ou si une personne héberge une autre gratuitement ou moyennant un loyer fortement réduit. Ces exceptions doivent être interprétées restrictivement.
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralischen (Unterstützungs-)Pflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw.”
“9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Si des personnes sont accueillies uniquement de manière temporaire (p. ex. pour des vacances ou en raison de soins temporaires), la jurisprudenÎ considère en principe que cela ne constitue pas une résidenÎ au sens de l'art. 16c OPC-AVS/AI, de sorte qu'une répartition proportionnelle du loyer n'est pas justifiée. Il en va différemment lorsque l'autre domicile civil est définitivement abandonné; on doit alors considérer qu'un nouveau domicile a été établi et donc qu'il y a résidenÎ au sens de l'art. 16c OPC-AVS/AI.
“Anders war entschieden worden bei der Beurteilung eines Falles, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie vorübergehend während der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des EVG P 53/01 vom 13. März 2002). Das EVG war dabei zum Ergebnis gelangt, dass weder eine rechtliche noch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen eine moralische Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Gleichenorts hatte das EVG in grundsätzlicher Hinsicht festgestellt, noch nicht als Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV könne qualifiziert werden, wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen würden, wie etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte bedürften; diesfalls sei eine proportionale Mietzinsaufteilung nicht gerechtfertigt. Hingegen sei dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben werde, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen (zum Ganzen ferner: BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Verneint worden war eine Ausnahmekonstellation schliesslich auch - insbesondere vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299 E. 5.2.3) - im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht im Weiteren, einerseits einen reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden.”
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