Si une personne séjourne à l’étranger pendant la durée du délai de carence pour l’un des motifs prévus à l’art. 1a , al. 4, le délai de carence n’est interrompu qu’après que la personne ait passé le 365ejour à l’étranger. L’art. 1a , al. 5, est applicable par analogie.
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L'art. 1b OPC-AVS/AI a été pris par le Conseil fédéral en vertu de l'art. 5 al. 6 LPC. L'art. 1a al. 4 OPC-AVS/AI énumère comme motifs importants: une formation au sens de l'art. 49bis RAVS, une maladie ou un accident de la personne de référenÎ ou d'un membre de la famille l'ayant accompagnée (art. 29septies LAVS), ainsi que l'empêchement du retour en raison de forÎ majeure. L'art. 1a al. 5 OPC-AVS/AI s'applique par analogie.
“3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). 1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). 1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen.”
“3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). 1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). 1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen.”
Pour les couples mariés dont un des époux résiÞ en établissement, les revenus pris en compte et les avoirs des deux époux sont additionnés; le montant total ainsi déterminé est imputé pour moitié à chacun des époux (art. 1b al. 1 OPC-AVS/AI).
“Für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte in einem Heim lebt, gilt eine spezielle Anspruchsberechnung. Es erfolgt anders als bei Ehepaaren in der Wohnung keine gemeinsame Berechnung, sondern der jährliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG gesondert berechnet. Die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten werden hierbei grundsätzlich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Vermögenswerte beider Ehegatten werden ebenfalls zusammengezählt und der Vermögensverzehr und –ertrag wird je zur Hälfte angerechnet. Für die Freibeträge geltend gemäss Art. 1b Abs. 2 ELV die Werte für Ehepaare. Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 15b ELV und der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zur Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.”
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