Si la taxe journalière d’un home ou d’un hôpital comprend les frais de soins en faveur d’une personne impotente, l’allocation pour impotent de l’AVS, de l’AI, de l’assurance militaire ou de l’assurance-accidents seront pris en compte comme revenus.
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RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 15b n. 6 Pour les couples mariés dont un époux vit dans un établissement, le calcul du droit s'effectue de manière séparée (et non dans le calcul conjoint comme pour les couples vivant à domicile). Les revenus imputables sont en principe déterminés conjointement puis répartis par moitié ; sont toutefois exclus du cumul, notamment, les prestations de l'assuranÎ-maladie et de l'assuranÎ-accidents pour les séjours en établissement ou à l'hôpital ainsi que la prise en compte de l'allocation pour impotent conformément à l'art. 15b OPC-AVS/AI.
“Für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte in einem Heim lebt, gilt eine spezielle Anspruchsberechnung. Es erfolgt anders als bei Ehepaaren in der Wohnung keine gemeinsame Berechnung, sondern der jährliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG gesondert berechnet. Die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten werden hierbei grundsätzlich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Vermögenswerte beider Ehegatten werden ebenfalls zusammengezählt und der Vermögensverzehr und –ertrag wird je zur Hälfte angerechnet. Für die Freibeträge geltend gemäss Art. 1b Abs. 2 ELV die Werte für Ehepaare. Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 15b ELV und der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zur Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 275).”
OPC-AVS/AI art. 15b ch. 5 L'indemnité pour impotent n'est prise en compte comme revenu que si le tarif journalier de l'établissement ou de l'hôpital couvre effectivement les frais de soins de la personne impotente; dans le cas contraire, elle n'est pas prise en compte.
“Einzig für die Konstellation, dass in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind, hat der Bundesrat mit Art. 15b ELV eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen sodann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren klaren Wortlaut auch nicht anzunehmen (vgl. vorne E. 2.5). Da die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung erhält und die Pflegeleistungen von ihrem Ehegatten erbracht werden, liegt gerade keine doppelte Kompensation der fraglichen Kosten vor. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten auch nicht als Krankheits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2) und deshalb auch dahingehend kein Anlass besteht, die Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs.”
RéférenÎ: OPC-AVS/AI art. 15b ch. 4 Les indemnités pour impotent des assurances sociales ne sont en principe pas prises en compte comme revenus. Une exception prévue à l'art. 15b OPC-AVS/AI existe toutefois lorsque le tarif journalier d'un home ou d'un hôpital inclut les frais de soins de la personne impotente; dans ce cas, l'indemnité doit être prise en compte comme revenu pour le calcul des prestations complémentaires.
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.”
“15b ELV eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen sodann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren klaren Wortlaut auch nicht anzunehmen (vgl. vorne E. 2.5). Da die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung erhält und die Pflegeleistungen von ihrem Ehegatten erbracht werden, liegt gerade keine doppelte Kompensation der fraglichen Kosten vor. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten auch nicht als Krankheits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2) und deshalb auch dahingehend kein Anlass besteht, die Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV auf die vorliegende Konstellation auszudehnen. Dementsprechend sieht auch die einschlägige Wegleitung vor, dass Hilflosenentschädigungen nur dann in die Festsetzung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen sind, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege der hilflosen Person enthalten sind (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01).”
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen. Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Nur in dieser Konstellation sind gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung angerechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV).”
“Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 im D.________ in … (Kanton …) wohnt (AB 19). Weiter ist erstellt, dass sich die Pflegestufe per 11. September 2020 von 10 auf 12a/12 änderte (AB 43). Wie der Heimrechnung für Januar 2021 entnommen werden kann, wird jede Position einzeln fakturiert. Die Kosten für das Einzelzimmer (Fr. 158.-- / Tag), der normale Pflegeanteil (Fr. 23.-- / Tag) und die Hilflosenentschädigung (Fr. 956.-- / Monat bzw. Fr. 31.-- / Tag) ergeben die Heimtaxe von Fr. 212.-- (AB 53/1). Die Hilflosenentschädigung wird also anders als beschwerdeweise (S. 3) vorgebracht, nicht „separat“ in Rechnung gestellt. Aufgrund des Dargelegten ist weiter erstellt, dass in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der Beschwerdeführerin enthalten sind. Daher ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der EL anzurechnen (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die maximal anrechenbare tägliche Heimtaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) betrug im Jahr 2021 im Kanton Bern ab Pflegestufe 3 Fr. 186.-- (Art. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG). Dies gilt auch für den Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim (Art. 3a Abs. 1 EV ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Die effektive Tagestaxe der Beschwerdeführerin (Fr. 212.--; AB 53/2) liegt unbestrittenermassen über der im Kanton Bern maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 186.--. Daraus vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei Art. 3a Abs. 1 lid. d EV ELG handelt es sich um eine zwingende kantonale Bestimmung, gemäss welcher die maximal anrechenbare Heimtaxe sämtliche mit dem Heimaufenthalt zusammenhängenden Ausgaben inkl. die Kosten für das Heim umfasst. Die … Bestimmungen und … Praxis (vgl. E-Mail vom 4. Juni 2021 [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 6]) sind vorliegend nicht massgebend. Schliesslich kann die Frage, ob nun die Kosten eines Doppel- oder diejenigen eines Einzelzimmers bei der EL-Berechnung Berücksichtigung zu finden haben, offen bleiben, zumal die anrechenbare Heimtaxe ohnehin auf das zulässige Maximum von Fr.”
L'art. 15b OPC-AVS/AI règle une exception : lorsque la prestation de soins est facturée forfaitairement par l'établissement d'hébergement ou l'hôpital comme faisant partie du tarif journalier, l'allocation pour impotent perçue doit être prise en compte comme revenu. Cela vise à empêcher que les mêmes frais de soins soient couverts deux fois, tant par l'allocation pour impotent que par la taxe journalière des prestations complémentaires. La disposition s'ajoute au principe selon lequel l'allocation pour impotent est en principe affectée à un but déterminé et n'est par ailleurs pas prise en compte comme revenu pour le calcul des prestations complémentaires.
“Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit, womit eine pauschalisierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Aufgrund der Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung, die der Deckung der entsprechenden Kosten dient, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Hilflosenentschädigung bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme des EL-Bezügers angerechnet wird (vgl. E. 2.4 und E. 3.3 vorstehend). Einzig im vom Bundesrat in Art. 15b ELV geregelten Fall von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, bei welchen die Kosten der behinderungsbedingt anfallenden Hilfeleistungen pauschal durch das Heim als Bestandteil der Tagestaxe in Rechnung gestellt werden, wird die bezogene Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet (E. 2.4 hiervor). Damit soll verhindert werden, dass versicherte Personen eine doppelte Deckung der Kosten – einerseits durch die Hilflosenentschädigung und andererseits auf der Grundlage der Tagestaxe durch die EL – erhalten (vgl. dazu auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1916 f. N. 230 und S. 1904 N. 219). Auf der anderen Seite soll aber auch sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation besteht vorliegend jedoch nicht.”
“Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2 S. 677, 139 V 148 E. 5.2 S. 153). Der Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV liegt darin zu verhindern, dass die Kosten für die in einem Heim oder Spital erhaltene Pflege einerseits durch die erhöhte Tagestaxe der EL und andererseits durch die Hilflosenentschädigung doppelt abgedeckt werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1904 N. 219 und S. 1917 N. 230).”
Lors de la fixation des prestations complémentaires, l'indemnité pour impotent ne doit pas être prise en compte comme le revenu du conjoint — ni directement, ni indirectement, ni en tant que revenu effectif d'activité lucrative. Une telle imputation est contraire à l'interprétation de l'art. 15b OPC-AVS/AI et entraîne un traitement inégal injustifié.
“Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde nämlich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL-Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entsprechenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenommen werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zustehenden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum.”
“Nach dem Dargelegten besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV bei der EL-Festsetzung die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als (effektives) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Berücksichtigung der Erbschaft betreffend den am 14. November 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3) für die Zeit ab dem 1. Juli 2022, ist ebenfalls in diesem Rahmen zu prüfen. Die allfällige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten könnte demgegenüber – nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist – erst für die Zukunft erfolgen (vgl. vorne E. 3.2.4 [am Schluss]).”
RéférenÎ: OPC-AVS/AI art. 15b ch. 1 Il convient d'examiner concrètement si le tarif journalier de l'établissement ou de l'hôpital indique les coûts relatifs aux soins d'une personne dépendante; les autorités exigent à cet effet des justificatifs appropriés. Dans les cas documentés dans les sources, l'administration a pris en compte l'indemnité pour impotent comme un revenu lorsque le tarif journalier était considéré comme comprenant les frais de soins.
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin habe ihre Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____ nicht der Fall. 3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 3.3. In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 1. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin hat das ASB eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 593.00 (im Jahr Fr. 7'116.00) angerechnet. Zugleich hat es bei den Ausgaben für den Monat Mai 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'347.00 und eine Patientenbeteiligung von Fr. 2.85 pro Tag berücksichtigt.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin habe seine Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____ nicht der Fall. 3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 3.3. In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 1. September 2020 betreffend den Beschwerdeführer hat das ASB ab Juni 2019 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 948.00 (im Jahr Fr. 11'367.00) angerechnet. Zugleich hat es bei den Ausgaben für den Monat Juni 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'683.00 und eine Patientenbeteiligung von Fr. 4.98 pro Tag berücksichtigt.”
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