RS 211.223.13 ↩
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Citation : OPC-AVS/AI, art. 17d n. 13 Pour déterminer la consommation admissible du patrimoine sur la périoÞ considérée, le plafond annuel prévu à l'art. 11a al. 3 LPC est appliqué à chaque année de la périoÞ; les montants annuels ainsi déterminés sont ensuite additionnés.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
Les motifs justificatifs énoncés à l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI sont exhaustifs. Lors du calcul du montant de la renonciation, sont donc, entre autres, écartés : l'érosion du patrimoine au sens de l'art. 11 al. 1 let. c LPC ; les diminutions de patrimoine résultant de dépenses destinées au maintien de la valeur de biens immobiliers dont la bénéficiaire ou le bénéficiaire est propriétaire ou usufruitier ; les frais pour des soins dentaires ; les frais liés à la maladie et au handicap qui ne sont pas pris en charge par une assuranÎ sociale ; les coûts engagés pour obtenir un revenu d'activité ; les dépenses pour une formation ou un perfectionnement à visée professionnelle ; les dépenses correspondant au niveau de vie habituel dans les années précédant la perception des prestations complémentaires ; ainsi que les pertes patrimoniales involontaires et certaines sommes à titre de réparation.
“a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
Lors du calcul du montant de la renonciation selon l'art. 17d al. 1 OPC-AVS/AI, certaines diminutions de patrimoine ne sont pas prises en compte. Il s'agit notamment de : - l'appauvrissement du patrimoine au sens de l'art. 11 al. 1 let. c LPC; - les diminutions de patrimoine résultant de dépenses destinées au maintien de la valeur d'immeubles dont la personne assurée est propriétaire ou usufruitière; - les frais de soins dentaires; - les frais de maladie et d'invalidité non pris en charge par les assurances sociales; - les frais engagés pour obtenir un revenu d'activité; - les dépenses de formation initiale et continue à visée professionnelle; - les dépenses relatives au niveau de vie habituel durant les années précédant la perception des prestations complémentaires annuelles, dans la mesure où le revenu réalisé était insuffisant.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
RéférenÎ: OPC-AVS/AI art. 17d ch. 10 Une consommation exceptionnellement élevée du patrimoine après la vente d'un bien immobilier n'est pas automatiquement reconnue comme un «motif important» au sens de l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI. Dans la pratique citée, le dépassement important de la consommation de patrimoine autorisée (par exemple : nettement au‑dessus de la limite indicative annuelle de 10% ou, de façon continue, au‑dessus du seuil patrimonial de Fr. 100'000.–) justifiait la suppression du droit aux prestations complémentaires, même si le produit de la vente avait été rapidement consommé. Le fait que certains frais de vente (p. ex. commission d'agenÎ) aient déjà été pris en compte était sans importanÎ pour la conclusion.
“November 2021 noch ein Vermögen von Fr. 28'770-- vorhanden gewesen. Die Differenz zum Vermögen per 1. Februar 2021 von Fr. 239'522.-- beträgt Fr. 210'751.-- und übersteigt somit den erlaubten Vermögensverbrauch von 10 % im Betrag von Fr. 23'952.-- pro Jahr massiv. Die vorliegenden Zahlen wurden von der Ausgleichskasse aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 entnommen. Für die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 stehen die Zahlen somit nicht präzise fest. Einerseits sind Anpassungen beim Sparguthaben und bei den übrigen Vermögenswerten, andererseits aber auch bei den privaten Schulden von Fr. 10'000.--, die vielleicht von der Beschwerdeführerin nach Verkauf der Liegenschaft zurückbezahlt worden sind, möglich. Auch wenn hier allenfalls marginale Korrekturen anzubringen wären, würde es allerdings dabei bleiben, dass der Vermögensverbrauch zwischen Februar 2021 und November 2021 als ausserordentlich gilt und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV, wie zum Beispiel Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zurückgeführt werden können. Keine Rolle spielt auch, ob das Maklerhonorar von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt worden ist oder ob dieses zusätzlich vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. So oder anders übersteigt der Vermögensüberschuss die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- immer noch deutlich. Für die Vermögensentwicklung ab Februar 2021 muss demzufolge im Sinne der genannten Bestimmungen von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Geld aus dem Verkaufserlös tatsächlich innert kürzester Zeit aufgebraucht hat bzw. hätte, wie dies zumindest sinngemäss aus ihren schon im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden zu entnehmen ist, besteht demzufolge für die Folgezeit ab Februar 2021 bis auf weiteres kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr.”
Les motifs de justification énoncés à l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI sont exhaustifs. Par conséquent, lors de la détermination du montant de la renonciation, ne sont pas pris en compte, notamment : - l'érosion du patrimoine au sens de l'art. 11 al. 1 let. c LPC ; - les diminutions de patrimoine résultant de dépenses pour le maintien en état de biens immobiliers dont la personne bénéficiaire des prestations est propriétaire ou usufruitière ; - les frais de soins dentaires ; - les coûts liés à la maladie et à l'invalidité non couverts par les assurances sociales ; - les frais engagés pour obtenir un revenu d'activité lucrative ; - les dépenses de formation professionnelle et de perfectionnement ; - ainsi que les dépenses correspondant au niveau de vie habituel dans les années précédant le versement des prestations complémentaires annuelles, lorsque le revenu réalisé était insuffisant.
“a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
Si le produit de la vente génère un excédent de fortune qui dépasse nettement le seuil de fortune, cela peut être considéré comme une renonciation à des avoirs au sens de l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI. Un épuisement à court terme des moyens n'exclut pas la présomption d'une renonciation et peut dès lors entraîner l'exclusion du droit aux prestations complémentaires.
“November 2021 noch ein Vermögen von Fr. 28'770-- vorhanden gewesen. Die Differenz zum Vermögen per 1. Februar 2021 von Fr. 239'522.-- beträgt Fr. 210'751.-- und übersteigt somit den erlaubten Vermögensverbrauch von 10 % im Betrag von Fr. 23'952.-- pro Jahr massiv. Die vorliegenden Zahlen wurden von der Ausgleichskasse aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 entnommen. Für die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 stehen die Zahlen somit nicht präzise fest. Einerseits sind Anpassungen beim Sparguthaben und bei den übrigen Vermögenswerten, andererseits aber auch bei den privaten Schulden von Fr. 10'000.--, die vielleicht von der Beschwerdeführerin nach Verkauf der Liegenschaft zurückbezahlt worden sind, möglich. Auch wenn hier allenfalls marginale Korrekturen anzubringen wären, würde es allerdings dabei bleiben, dass der Vermögensverbrauch zwischen Februar 2021 und November 2021 als ausserordentlich gilt und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV, wie zum Beispiel Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zurückgeführt werden können. Keine Rolle spielt auch, ob das Maklerhonorar von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt worden ist oder ob dieses zusätzlich vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. So oder anders übersteigt der Vermögensüberschuss die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- immer noch deutlich. Für die Vermögensentwicklung ab Februar 2021 muss demzufolge im Sinne der genannten Bestimmungen von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Geld aus dem Verkaufserlös tatsächlich innert kürzester Zeit aufgebraucht hat bzw. hätte, wie dies zumindest sinngemäss aus ihren schon im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden zu entnehmen ist, besteht demzufolge für die Folgezeit ab Februar 2021 bis auf weiteres kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr.”
Pour la détermination du montant de la renonciation, les diminutions de fortune mentionnées à l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI ne sont pas prises en compte. Cela comprend notamment l'épuisement du patrimoine au sens de l'art. 11 al. 1 let. c LPC; les motifs d'exception énumérés à l'al. 3 constituent une liste exhaustive.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt: a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:”
“4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”
En cas de diminution de patrimoine non justifiée, l'art. 17d al. 2 OPC-AVS/AI doit être appliqué. Il ressort que, dans la mesure du possible, la distinction entre diminution de patrimoine non justifiée et consommation excessive du patrimoine ne justifie pas une appréciation différente de la consommation raisonnable du patrimoine ; l'art. 17d al. 2 OPC-AVS/AI s'applique donc aussi dans de tels cas (selon qu'on le rattache directement ou par analogie).
“WEL). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Regelung in der WEL gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_667/2021, E. 7.1 ff.). Entsprechend ist sie anzuwenden. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) auch kein Grund ersichtlich, der es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigen würde, die Höhe des angemessenen Vermögensverzehrs für die Ermittlung des Verzichtsvermögens davon abhängig zu machen, ob ein unbelegter Vermögensrückgang oder ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Somit ist auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang Art. 17d Abs. 2 ELV (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden.”
“WEL). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Regelung in der WEL gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_667/2021, E. 7.1 ff.). Entsprechend ist sie anzuwenden. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) auch kein Grund ersichtlich, der es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigen würde, die Höhe des angemessenen Vermögensverzehrs für die Ermittlung des Verzichtsvermögens davon abhängig zu machen, ob ein unbelegter Vermögensrückgang oder ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Somit ist auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang Art. 17d Abs. 2 ELV (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden.”
Selon la pratique, les pertes involontaires résultant de fonds cotés en bourse, qui ne sont pas classés comme des placements particulièrement risqués, ne peuvent pas être considérées comme une renonciation patrimoniale au sens de l’art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI, à moins qu’elles ne résultent d’un comportement intentionnel ou d’une négligenÎ grave.
“-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds «A.___», «Z.___» und «Y.___» nicht um besonders risikoreiche Geldanlagen und insbesondere nicht um solche, bei welchen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, gehandelt hatte (vgl. vorstehend E. 1.8). Bei der Vermögensverminderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17b und Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV.”
La consommation admissible du patrimoine est déterminée en appliquant, pour chaque année de la périoÞ considérée, le plafond annuel prévu à l'art. 11a al. 3 LPC, puis en additionnant les montants annuels ainsi obtenus.
“Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).”
Les pertes de patrimoine involontaires, qui ne sont pas imputables à un comportement intentionnel ou à une négligenÎ grave de la personne assurée (p. ex. pertes imprévisibles en bourse, créances irrécouvrables ou pertes résultant d'une frauÞ), ne sont pas prises en compte pour la détermination du montant de la renonciation au patrimoine conformément à l'art. 17d al. 3 let. c OPC-AVS/AI.
“Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html) haben die unfreiwilligen Vermögensverluste für die Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unberücksichtigt zu bleiben. Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen liessen.”
“Insgesamt hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 auf Grund der von ihr gewählten Vermögensanlage daher im Umfang eines Betrags von Fr. 52'310.-- (Fr. 11'956.-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds «A.___», «Z.___» und «Y.___» nicht um besonders risikoreiche Geldanlagen und insbesondere nicht um solche, bei welchen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, gehandelt hatte (vgl. vorstehend E. 1.8). Bei der Vermögensverminderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17b und Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV.”
“Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere eine auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorstehend E. 1.4.3).”
“2 vorstehend] minus die verkauften Wertpapiere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend]). Effektiv wiesen die Wertschriften des Beschwerdeführers laut Steuerveranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf (Urk. 6/24 S. 3), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557.-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wertschriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2). Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investition im vornherein erkennbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011.00106 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 e contrario). Seit Anfang 2021 findet sich eine entsprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25). Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht.”
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
La caisse de compensation doit vérifier si une diminution concrète du patrimoine (dans les cas cités d'environ Fr. 240'000 et Fr. 180'000 respectivement) est couverte par un motif justificatif au sens de l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI.
“Für die zukünftigen Berechnungen wird die Ausgleichskasse allerdings auch die Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL zu berücksichtigen haben. Weiter wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin ihr Vermögen von rund Fr. 240'000.-- gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV verbrauchen musste.”
“2 hiervor), wird vorliegend ein Zehntel des Reinvermögens, welches den Freibetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt, zu den Einnahmen hinzugerechnet. Als Einnahme wird ebenfalls der Vermögensverzicht angerechnet, welcher sich aus der Differenz des tatsächlichen und des zulässigen Vermögensverbrauchs im zu betrachtenden Zeitraum ergibt. Das Vermögen, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- amortisiert. Für die Ermittlung des zulässigen Vermögensverbrauchs beschränkte sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen darauf, seit dem Jahr 2018 pauschal jährlich Fr. 10'000.-- von Fr. 180'000.-- in Abzug zu bringen. Weitergehende Abklärungen nahm sie nicht vor. Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt jedoch nur vor, wenn die Beschwerdeführerin während des zu betrachtenden Zeitraums übermässig viel Vermögen verbraucht hat und für diesen Vermögensverbrauch keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Die Ausgleichskasse hat das Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV nicht geprüft, sondern einen Anspruch auf EL unter Hinweis auf die Übertretung der Vermögensschwelle abgelehnt. Wie unter Erwägung”
Lors de la détermination du montant de la renonciation, on ne tient pas compte des motifs d'exception énumérés à l'art. 17d al. 3 OPC-AVS/AI. Il s'agit notamment des dépenses suivantes : les frais destinés à préserver la valeur d'immeubles dont la personne assurée est propriétaire ou usufruitière ; les frais de soins dentaires ; les coûts liés à la maladie et à l'invalidité qui ne sont pas pris en charge par une assuranÎ sociale ; les frais engagés pour obtenir un revenu d'activité lucrative ; les dépenses pour la formation et le perfectionnement à vocation professionnelle ; ainsi que les dépenses correspondant au maintien du niveau de vie habituel de la personne assurée durant les années précédant la perception des prestations complémentaires annuelles, lorsque le revenu réalisé était insuffisant. Sont en outre exclues les pertes de fortune involontaires (dans la mesure où elles ne résultent pas d'un comportement intentionnel ou d'une négligenÎ grave) ainsi que certaines indemnités destinées à réparer le préjudiÎ moral.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”