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OPC-AVS/AI art. 20 ch. 3 Le formulaire de demanÞ doit fournir des renseignements sur les données personnelles ainsi que sur la situation en matière de revenus et de patrimoine de toutes les personnes prises en compte dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 20 ch. 2 La prestation complémentaire annuelle doit être demandée par le dépôt du formulaire de demanÞ. Le droit naît — si toutes les conditions légales sont remplies — à compter du début du mois au cours duquel la demanÞ a été déposée. Si la demanÞ est déposée dans les six mois suivant la notification de la décision relative à une rente AVS ou AI, le droit au titre de la rente prend effet au mois de la demanÞ, au plus tôt toutefois à l'ouverture du droit à la rente.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).”
OPC-AVS/AI art. 20 n. 1 L'offiÎ d'exécution peut inviter le bénéficiaire de prestations complémentaires, en temps utile avant le 1er janvier, à remplir le formulaire d'inscription. Le formulaire recense les postes pertinents de revenus et de dépenses ainsi que les autres éléments factuels et permet ainsi de prendre en compte les changements au 1er janvier. Selon les sources, le travail lié à l'examen des formulaires remplis est certes un peu plus important que le traitement purement réactif des déclarations de changement, mais nettement moindre que l'instruction complète d'offiÎ de l'ensemble des faits déterminants.
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
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