Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 26 nov. 1997, en vigueur depuis le 1erjanv. 1998 (RO 1997 2961). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 27 sept. 1993, en vigueur depuis le 1erjanv. 1994 (RO 1993 2928). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 12 juin 1989, en vigueur depuis le 1erjanv. 1990 (RO 1989 1238). ↩
Introduit par le ch. II 1 de l’O du 22 juin 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 3527). ↩
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RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 22 n. 36 L'exigenÎ selon laquelle des prestations versées à titre d'avanÎ «pour les moyens d'existence» ont été accordées doit être interprétée largement. Il est décisif que, pour la même périoÞ, l'aiÞ sociale et les prestations complémentaires aient effectivement été versées et qu'il existe une congruenÎ matérielle entre les prestations compensées l'une par l'autre. Le versement à un tiers, en faveur de l'offiÎ d'assistanÎ, ne peut excéder le montant des prestations d'aiÞ sociale avancées. Relèvent de la notion de prestations versées à titre d'avanÎ non seulement des prestations périodiques et courantes, mais en principe aussi des frais ponctuels pris en charge par l'autorité d'aiÞ sociale (p. ex. frais de maladie et liés au handicap).
“In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3). Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2). Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Darunter sind nicht nur periodische (Geld-)Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, somit auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E. 3.2.3).”
“Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer öffentlichen Fürsorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3). Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E.”
Conformément à la pratique, la lacune dans la LPC est comblée en ce sens que, en cas d'octroi effectif tardif d'une rente et de demanÞ simultanée de prestations complémentaires dans les six mois suivant la notification de la décision de rente, il est présumé que la décision de rente a été rendue en temps utile. Le but de cette fiction est d'éviter une surindemnisation (perception simultanée de prestations complémentaires trop élevées et versement rétroactif d'une rente). En conséquenÎ, le droit aux prestations complémentaires pour la périoÞ faisant l'objet du paiement rétroactif est calculé à partir du début de rente fictif.
“Das hätte aber eine Überentschädigung der Beschwerdeführerin zur Folge, denn sie erhielte sowohl die (als Folge der Nichtberücksichtigung des Rentenanspruchs in der Zeit von November 2010 bis September 2017) zu hohe Ergänzungsleistung als auch (in der Form einer Nachzahlung) die Invalidenrente. Diese Überentschädigung würde durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs nicht beseitigt, weil sich die Anrechnung eines erhöhten Vermögens nur in der Form eines teilweisen Vermögensverzehrs und in der Form von Vermögenserträgen auf den EL-Anspruch auswirken würde. Praxisgemäss wird deshalb im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die das Vermeiden einer solchen Überentschädigung ausdrücklich anordnen würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Invalidenrente erst ab September 2017) abgestellt, sondern fingiert wird, der Rentenentscheid sei rechtzeitig, hier also im November 2010 ergangen. Diese Fiktion hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin unterstellt wird, sie habe die Rente bereits ab November 2010 bezogen. Dementsprechend muss der Art. 22 Abs. 1 ELV die Nachzahlung einer Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt der fiktiven Entstehung des Rentenanspruchs – hier: auf den 1. November 2010 – hin anordnen, wenn die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen weniger als sechs Monate nach der Eröffnung der Rentenverfügung erfolgt ist, was hier der Fall ist. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 1. November 2010 erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Entscheidend ist folglich die Antwort auf die Frage, ob respektive in welchem Zeitraum oder in welchen Zeiträumen ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ELG vorgelegen hat. Als Ausgaben sind die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, die Wohnkosten und die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern im gemeinsamen Haus gelebt, aber diese Behauptung ist offenkundig tatsachenwidrig gewesen.”
Lors d'une première demanÞ, il convient de vérifier si l'octroi rétroactif d'une rente AVS/AI détermine le début le plus précoÎ du droit aux prestations complémentaires (PC) ; dans ce cas, le droit ne peut prendre effet au plus tôt qu'à la date de début de la rente ou à la date déterminée par l'effet rétroactif de la rente (cf. art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI). Lors de l'octroi initial ainsi que lors du contrôle ultérieur, toutes les conditions d'octroi et toutes les positions de calcul doivent être examinées pour l'ensemble de la périoÞ litigieuse rétroactive ; cela comprend notamment la prise en compte cumulée des dépenses et des revenus des membres de la famille vivant en ménage commun.
“August 2019 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 jedoch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nachfolgend noch zu prüfen sein wird (siehe Erw. 4.1). Mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 hat die Beschwerdegegnerin das im September 2014 angestossene Verwaltungsverfahren abgeschlossen, welches die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe, zum Gegenstand gehabt hat. Da es sich beim entsprechenden Gesuch vom September 2014 um eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug gehandelt hat, haben sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen umfassend geprüft werden müssen. Der allfällige EL-Anspruch hat frühestens am 1. November 2008 entstehen können, weil die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wenige Wochen vor der Anmeldung zum EL-Bezug rückwirkend per 1. November 2008 eine Invalidenrente zugesprochen hatte (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Mit der Verfügung vom 30. Januar 2020 ist der EL-Anspruch gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 neu festgesetzt worden. Mit der Verfügung vom 5. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. November 2015 bis und mit 31. Januar 2020 (ebenfalls als Umsetzung der periodischen Revision) neu festgesetzt und von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 27'950.-- für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Mit der Verfügung vom 25. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin dann den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2015 bis zum Verfügungserlass neu festgesetzt. Damit hat sie die Verfügung vom 30. Januar 2020 aufgehoben und ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 daher zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Februar 2020 nur teilweise aufgehoben, wie sich aus der − etwas widersprüchlichen − Verfügungsbegründung vom 25.”
“Januar 2018 gegenstandslos geworden ist, weshalb die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgeschrieben hat. In materieller Hinsicht hat es sich bei der Widerrufsverfügung vom 19. Dezember 2018 um eine erstmalige Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2014 gehandelt, weshalb im anschliessenden, mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. März 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 strittig gewesen sind. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sich weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung per 1. Januar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Da er sämtliche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt (Art. 4 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV). Da er bis Ende Mai 2014 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammengelebt hat, haben die Ausgaben und die Einnahmen des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder bei der Anspruchsberechnung für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2014 zusammengerechnet werden müssen (Art. 9 Abs. 2 ELG); für die Zeit ab Juni 2014 haben nur noch die Ausgaben und Einnahmen des (nun im Sinne des Art. 3 Abs. 4 ELV getrennt lebenden und damit alleinstehenden) Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung entgegen dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als Ausgabe berücksichtigt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der entsprechende Teil einer Ergänzungsleistung direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden müsse (Art. 21a ELG). Weil aber das Sozialamt die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers bereits bezahlt habe, dürfe keine weitere Auszahlung an die Krankenpflegeversicherung mehr erfolgen, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Beginn weg ausser Betracht bleiben müsse.”
Droit transitoire : Pour les demandes nées à compter de juillet 2021 et pour lesquelles le demandeur n'a jusqu'ici perçu aucune prestation complémentaire, les normes et règles transitoires en vigueur depuis le 1er janvier 2021 s'appliquent. Dans la mesure où la demanÞ est déposée dans les six mois suivant la notification de la décision de rente (art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI), le droit doit en principe être examiné rétroactivement à partir du mois de la demanÞ, mais au plus tôt à compter de l'ouverture du droit à la rente, conformément à la réglementation applicable depuis le 1er janvier 2021.
“Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 (Urk. 9/V1; Beginn Rentenanspruch und Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung betreffend die Invalidenrente, vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV) Gegenstand des Verfahrens bildet und der Beschwerdeführende bisher noch keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, es sich mithin nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.”
OPC-AVS/AI art. 22 n. 32 Pour la détermination de l'actif et du passif, c'est l'actif existant au premier jour du mois à compter duquel la prestation complémentaire est demandée qui fait foi; en l'espèÎ, donc, au début de juillet 2021.
“Bei der Bestimmung des Vermögens und der Schulden gilt es jeweils den dafür massgeblichen Zeitpunkt zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 2 ELV ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird. Dies ist hier unstrittig der 1. Juli 2021 entsprechend dem Beginn der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Urk. 9/6, Urk. 9/18 S. 2; vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG). Im Folgenden sind somit jeweils das Vermögen und die Schulden per Anfang Juli 2021 massgeblich.”
“Bei der Bestimmung des Vermögens und der Schulden gilt es jeweils den dafür massgeblichen Zeitpunkt zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 2 ELV ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird. Dies ist hier unstrittig der 1. Juli 2021 entsprechend dem Beginn der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Urk. 9/6, Urk. 9/18 S. 2; vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG). Im Folgenden sind somit jeweils das Vermögen und die Schulden per Anfang Juli 2021 massgeblich.”
Des versements à des organismes ayant effectué des avances peuvent être effectués sans qu'il soit nécessaire d'obtenir une déclaration de cession de la part de la personne assurée, lorsque le bénéficiaire du paiement à un tiers dispose directement, en vertu de la loi, d'un droit de répétition clairement défini. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI constitue à cet égard une base matérielle suffisante; une réglementation cantonale correspondante peut compléter cette base.
“f.). Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat festgelegt, dass wo eine öffentliche Fürsorgestelle während einer bestimmten Zeitspanne im Hinblick auf ÜL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat, die rückwirkend auszurichtende ÜL der Fürsorgestelle, vorliegend der Beigeladenen, vergütet werden kann. Art. 42 ÜLV entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. auch Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie die Erläuterungen des BSV zur ÜLV vom Juni 2021, S. 13, abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Rubrik: Sozialversicherungen / Überbrückungsleistungen / Grundlagen & Gesetze / Archiv). Bezüglich Art. 22 Abs. 4 ELV hat das Bundesgericht klargestellt und in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (auch nach Einführung des ATSG) bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz, so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV, ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 ELV bedeutet, dass mit der anlässlich der Einführung des neuen Versicherungszweigs der Übergangsleistungen geschaffenen, im Wortlaut identischen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 ÜLV eine rechtliche Grundlage für eine Drittauszahlung besteht. Dass der Beschwerdeführer nie eine Abtretungserklärung abgegeben hat, steht der Drittauszahlung nicht entgegen und auch das Vorbringen, es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Sozialhilfeleistungen als Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die Gewährung von ÜL erfolgt seien, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S.”
“Gemäss Klientenkontoauszug richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 sowie 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 (Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Urk. 7/30), was die Beschwerdeführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk. 7/24/2-3), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist. Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebenfalls gegeben, da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art. 22 Abs. 4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kennt zudem das St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung. So sieht Art. 13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden (Art. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig.”
Selon la jurisprudenÎ, la fonction des prestations complémentaires, fondée sur le besoin effectif, justifie des règles de déchéanÎ et de prescription plus strictes que dans les autres branches de l'assuranÎ sociale. L'art. 22 al. 3 OPC-AVS/AI prévoit, en ce sens, que des prestations complémentaires déjà accordées, mais impossibles à notifier, peuvent s'éteindre si aucun paiement n'est demandé dans le délai d'un an.
“Diese EL wurden bereits rechtskräftig zugesprochen. Es ging damit nur noch um die Auszahlung derselben an den Beschwerdeführer. Art. 22 Abs. 3 ELV sieht diesbezüglich vor, dass der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare EL erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. Aufgrund des Umstands, dass sich die EL wie kein anderer Zweig des Sozialversicherungsrechts am tatsächlichen Bedürfnis der anspruchsberechtigten Person orientieren, und die EL ihrer Funktion nur gerecht werden können, wenn sie in dem Zeitpunkt ausbezahlt werden, wo eine Unterdeckung besteht, rechtfertigt es sich, die EL strengeren Regeln der Verjährung und Verwirkung zu unterwerfen als die Leistungen anderer Sozialversicherungszweige (André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 2005, S. 107 f.).”
art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI limite le paiement rétroactif des prestations complémentaires aux cas expressément prévus dans cette disposition (première demanÞ de prestations complémentaires ou modification, par décision, de la rente AVS/AI). En cas de déclaration tardive d'une diminution du patrimoine, le paiement rétroactif doit, selon la jurisprudenÎ en vigueur, en principe être calculé à partir du moment de la déclaration; des paiements rétroactifs couvrant une périoÞ antérieure sont ainsi exclus (art. 25 OPC-AVS/AI joue à cet égard un rôle, du moins indirectement).
“Daher fragt es sich, ob der Beschwerdeführer nicht erst ab November 2021, sondern bereits ab Februar 2021 eine höhere Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des verspätet gemeldeten reduzierten Vermögens und damit eine Nachzahlung beanspruchen kann. Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs oder bei verfügungsweiser Änderung der laufenden Rente der AHV oder der Invalidenversicherung verfügungsweise ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV, der die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung zumindest indirekt. So ist unter anderem bei Eintritt einer Verminderung des Vermögens mit der Wirkung einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV) oder bei einer Änderung des anrechenbaren Vermögens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen. Dadurch werden weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird; dies ergibt sich aus der (systematisch direkt vorangehenden) Regelung des Art.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 22 n. 28 Si l'autorité compétente laisse l'assuré dans l'incertituÞ, dans le cadre de l'exerciÎ de ses droits, quant au délai de forclusion applicable selon l'art. 22 al. 2 OPC-AVS/AI, le recourant a, en l'espèÎ, dû ensuite recourir à une représentation externe par avocat pour corriger ce manquement auprès de l'autorité.
“ff.). Um diesen Mangel genau jener Behörde nachträglich zu korrigieren, welche ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Ergänzungsleistungen irrtümlich über die massgebende Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 ELV im Unklaren gelassen hat, war der Beschwerdeführer nachträglich mithin zweifellos auf eine externe anwaltliche Vertretung angewiesen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde des Versicherten fälschlicherweise selbst davon ausgegangen war, dass der Versicherte seine Ansprüche mittels anwaltlicher Hilfe anmelden werde (oben, Erwägung 5.2).”
“ff.). Um diesen Mangel genau jener Behörde nachträglich zu korrigieren, welche ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Ergänzungsleistungen irrtümlich über die massgebende Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 ELV im Unklaren gelassen hat, war der Beschwerdeführer nachträglich mithin zweifellos auf eine externe anwaltliche Vertretung angewiesen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde des Versicherten fälschlicherweise selbst davon ausgegangen war, dass der Versicherte seine Ansprüche mittels anwaltlicher Hilfe anmelden werde (oben, Erwägung 5.2).”
Un paiement direct aux organismes d'assistanÎ publics ou privés est possible conformément à l'art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI. Une déclaration de cession de la personne assurée n'est pas requise dans la mesure où le bénéficiaire tiers dispose, en vertu de la loi, d'un droit de recours clairement réglementé.
“Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 können Nachzahlungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.3.3). Somit bleibt die direkte Zahlung der Rückstände an die Fürsorgebehörden möglich, ohne dass eine Abtretungserklärung nötig ist, wenn der Drittempfänger der Zahlungsrückstände von Gesetzes wegen über einen Anspruch auf die Vergütung verfügt, wie dies in Art. 22 Abs. 4 ELV festgelegt ist (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992; BGE 141 V 264 E. 3.2, 132 V 113 E. 3.3; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 91).”
Si un recalcul conduit à un droit plus élevé à des prestations complémentaires, celles-ci peuvent être versées rétroactivement. L'art. 22 al. 3 OPC-AVS/AI prévoit toutefois que les droits à des prestations complémentaires déjà accordées mais non délivrables s'éteignent si, dans un délai d'un an, aucun paiement n'a été demandé.
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Entscheid des BGer vom 3. März 2021, 9C_313/2020, E. 3.1). Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und E. 5.2.2 S. 302).”
“Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und”
OPC-AVS/AI art. 22 ch. 25 Lors du nouveau calcul des prestations complémentaires, il convient de tenir compte des circonstances réelles pendant la périoÞ de remboursement. Si ce recalcul aboutit à un droit plus élevé (rétroactif), les prestations complémentaires peuvent être versées rétroactivement conformément aux dispositions applicables.
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Entscheid des BGer vom 3. März 2021, 9C_313/2020, E. 3.1). Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und E. 5.2.2 S. 302).”
Selon la jurisprudenÎ, le conseil approprié de l'autorité communale d'aiÞ sociale comprend l'information sur le délai de forclusion de six mois prévu à l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI. L'autorité doit au moins en avertir oralement les allocataires de rentes concernés, puisque ce délai n'est pas indiqué sur le formulaire de demanÞ et peut revêtir une importanÎ essentielle pour ses intérêts en matière de recouvrement et de compensation.
“Diesen Bestimmungen zufolge verlangt das kantonale Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Landschaft jedenfalls eine fachgerechte Beratung, welche namentlich eine umfassende Rechtsberatung in Bezug auf allfällige Leistungsansprüche im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht umfasst. Auch ein möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen fällt damit fraglos in den Bereich der Beratungspflicht der kommunalen Sozialhilfebehörde. Wie der Versicherte selbst eingeräumt hat, hat ihn seine Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines direkten Beratungskontaktes im Dezember 2019 denn auch auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hingewiesen und ihm das entsprechende Antragsformular ausgehändigt. Soweit er einwendet, dass ihn die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde bei der Aushändigung des EL-Antragsformulars hingegen nicht auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen hat, ist zunächst festzustellen, dass die Aufklärungspflicht der Sozialhilfebehörde auch den Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist umfasst. Nachdem dem Antragsformular für den Bezug von Ergänzungsleistungen kein entsprechender Hinweis zu entnehmen ist, erweist sich eine allfällige Verwirkung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV von elementarer Tragweite nicht nur für die versicherte Person, sondern auch für die Sozialhilfebehörde selbst. Hintergrund bildet der Umstand, dass diese - wie auch im vorliegenden Fall - in der Regel aufgrund ihrer Vorleistungen entsprechende Verrechnungsansprüche gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträgern besitzt. Weil dabei insbesondere bei längeren Rentenverfahren im Bereich der Invalidenversicherung die Leistungsansprüche von Versicherten über einen langen Zeitraum zur Verrechnung stehen, muss die Sozialhilfebehörde zweifellos Kenntnis von der fraglichen Verwirkungsfrist haben und deshalb auch die anspruchsberechtigten Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mindestens mündlich darauf hinweisen, dass sie ihre Ansprüche innert sechs Monaten seit der Zustellung einer Renten-Verfügung anzumelden haben, andernfalls die Sozialhilfebehörde selbst der Möglichkeit verlustig geht, allfällige Vorleistungen mit den rückwirkenden Rentennachzahlungen nachträglich vereinnahmen zu können.”
Si les conditions de l’art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI sont remplies, le paiement rétroactif des prestations complémentaires peut être effectué directement à l’offiÎ d’aiÞ sociale public ou privé ayant versé l’avanÎ. Selon la jurisprudenÎ, il n’est pas nécessaire d’obtenir une déclaration de cession de la personne ayant droit ni une décision de remboursement distincte; le paiement à un tiers peut donc — sous les conditions prévues à l’art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI — être ordonné même contre la volonté exprimée de la personne ayant droit.
“Mit Schreiben vom 1. März 2018 haben die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Anspruch auf die Nachzahlung der Zusatzleistungen erhoben (Urk. 13/8). Ihre Forderung gemäss Zusammenstellung vom 8. September 2020 (Urk. 10/3 = Urk. 13/97) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Anspruch auf Drittauszahlung erstreckt sich auf Betreffnisse für eine Periode, für die auch Vorschussleistungen erbracht wurden bzw. in welcher der Beschwerdeführer vom Drittauszahlungsberechtigten unterstützt wurde, womit die zeitliche Kongruenz gegeben ist (BGE 135 V 2 E. 8). Gemäss Bundesgericht bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen (vgl. BGE 132 V 120 f.). Folglich war die Nachzahlung geschuldet und konnte von der Beschwerdegegnerin veranlasst werden, auch entgegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers (vgl. Carigiet, Koch, a.a.O., S. 123). Eine Rückerstattungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer als notwendig erachtete (Urk. 19 S. 4), war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig (vgl. vorstehend E. 4.1.3). Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Vorschusscharakter rügt (vgl. Urk. 30 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass eine effektiv erbrachte Unterstützungsleistung nicht als rechtmässig bezogene (rückerstattungsfähige) Leistung zu qualifizieren ist. Auch können Streitigkeiten aus dem Unterstützungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ hinsichtlich Kleinkinderbetreuungsbeihilfen sowie Ablösungszeitpunkt (vgl.”
“Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat festgelegt, dass wo eine öffentliche Fürsorgestelle während einer bestimmten Zeitspanne im Hinblick auf ÜL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat, die rückwirkend auszurichtende ÜL der Fürsorgestelle, vorliegend der Beigeladenen, vergütet werden kann. Art. 42 ÜLV entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. auch Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie die Erläuterungen des BSV zur ÜLV vom Juni 2021, S. 13, abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Rubrik: Sozialversicherungen / Überbrückungsleistungen / Grundlagen & Gesetze / Archiv). Bezüglich Art. 22 Abs. 4 ELV hat das Bundesgericht klargestellt und in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (auch nach Einführung des ATSG) bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz, so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV, ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 ELV bedeutet, dass mit der anlässlich der Einführung des neuen Versicherungszweigs der Übergangsleistungen geschaffenen, im Wortlaut identischen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 ÜLV eine rechtliche Grundlage für eine Drittauszahlung besteht. Dass der Beschwerdeführer nie eine Abtretungserklärung abgegeben hat, steht der Drittauszahlung nicht entgegen und auch das Vorbringen, es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Sozialhilfeleistungen als Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die Gewährung von ÜL erfolgt seien, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5; dazu hinten E. 3.3.3). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass von Bundesrechts wegen die Nachzahlung der ÜL an die Beigeladene zulässig ist. Zu klären ist in einem nächsten Schritt, ob die zur Verrechnung gebrachten Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen (nach kantonalem Recht) rückerstattungspflichtig sind.”
La caisse a rejeté à tort la demanÞ de rétablissement du délai de péremption (art. 41 LPGA en liaison avì l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI). Le recours doit être accueilli à cet égard ; la caisse doit être enjointe de recalculer le droit de manière rétroactive (à partir du 1er mai 2018).
“Damit resultiert, dass die Kasse das Gesuch um Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, und die Kasse ist anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers in Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 neu zu berechnen.”
“Damit resultiert, dass die Kasse das Gesuch um Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, und die Kasse ist anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers in Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 neu zu berechnen.”
Pour les prestations complémentaires encore non allouées, la forclusion de la fixation selon l'art. 24 al. 1 LPGA s'applique également en matière de prestations complémentaires (en liaison avì l'art. 22 al. 3 OPC-AVS/AI).
“Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es seien ihm per 15. Mai 2008 Zusatzleistungen auszurichten, ist infolge Zeitablaufs von vornherein unbegründet. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts gilt für noch nicht zugesprochene Leistungen die Festsetzungsverwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 ELV [ e contrario]; BGE 146 V 1 E. 8.1; 139 V 244 E. 3.1; REMO DOLF, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 35 zu Art. 24 ATSG).”
“Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es seien ihm per 15. Mai 2008 Zusatzleistungen auszurichten, ist infolge Zeitablaufs von vornherein unbegründet. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts gilt für noch nicht zugesprochene Leistungen die Festsetzungsverwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 ELV [ e contrario]; BGE 146 V 1 E. 8.1; 139 V 244 E. 3.1; REMO DOLF, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 35 zu Art. 24 ATSG).”
En cas de modification d'une rente AVS ou AI en cours par décision, l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI s'applique par analogie: si la demanÞ de prestations complémentaires est déposée dans un délai de six mois à compter de la notification de la décision relative à la rente, le droit prend effet à partir du mois de la demanÞ de la rente, mais au plus tôt à la date d'ouverture du droit à la rente.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts (Abs. 2). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Wird eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV).”
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts (Abs. 2). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Wird eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV).”
RéférenÎ: OPC-AVS/AI art. 22 n. 19 Si une rente AVS ou AI est attribuée rétroactivement et que la demanÞ de la prestation complémentaire annuelle est présentée dans les six mois suivant la notification de la décision de rente, le droit aux prestations complémentaires commenÎ au mois de la demanÞ de rente, au plus tôt toutefois au mois d'ouverture du droit à la rente. En revanche, si la rente n'est accordée que pour une périoÞ antérieure à la demanÞ de rente, le droit aux prestations complémentaires commenÎ au mois de la demanÞ de rente.
“Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs. 4 erfolgt die Kompetenzverteilung an den Bundesrat zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen, die auch von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegten Dauer abweichen kann. Art. 22 ELV sieht sodann vor, dass bei Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt (Abs. 1). Daraus folgt, dass wenn die Rente ab dem Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird, der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im gleichen Monat wie der Rentenanspruch entsteht. Wird die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 2122.01, vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 741 f. zu Art. 12).”
OPC-AVS/AI art. 22 ch. 18 Lors de la conversion en francs suisses des paiements rétroactifs de rentes étrangères, il convient de se fonder sur le cours de change en vigueur (vente) de l'Administration fédérale des douanes au moment du début du droit à la prestation complémentaire.
“Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV (Rz.”
“Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV (Rz.”
Lorsqu'une personne assurée se présente auprès de l'autorité d'aiÞ sociale de sa commune pour s'inscrire aux prestations complémentaires, cette autorité est, selon la jurisprudenÎ susmentionnée, tenue à une obligation légale d'information et de conseil, laquelle comprend en principe également des indications relatives au délai de forclusion conformément à l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI. Si de telles informations sont omises malgré l'obligation d'éclaircissement, il peut, dans des cas exceptionnels, exister des circonstances justifiant la réintégration du délai de forclusion. À cet égard, le fait d'annoncer vouloir se faire représenter par un avocat, alors que cette représentation n'existe pas encore en fait, ne libère pas l'autorité de son obligation de recueillir et de fournir les renseignements nécessaires.
“In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach eine entgegen einer gesetzlichen Vorschrift oder entgegen den im Einzelfall gebotenen Umständen unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Information gleichstellt wird, liegen im vorliegenden Fall damit ausnahmsweise Umstände vor, die eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 22 Abs. 1 ELV rechtfertigen (BGE 124 V 215, E. 2b; Urteil des EVG vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2). Daran vermag auch die Aussage der Sozialhilfebehörde nichts zu ändern, wonach ein Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist unterblieben sei, weil der Versicherte erklärtermassen anwaltliche Hilfe haben beiziehen wollen. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit anwaltlich noch nicht vertreten war und die Sozialhilfebehörde nachweislich der Akten auch keine entsprechende Rückfrage getätigt hat. Weil sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde gewandt hat, wäre diese mit Blick auf ihre gesetzlich normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls verpflichtet gewesen, eine umfassende Beratung namentlich auch mit Blick auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV sicherzustellen. Dies gilt dem Gesagten zufolge umso mehr, als der Versicherte zuvor von der Sozialhilfe bereits unterstützt worden war und es mithin auch im eigenen Interesse der Sozialhilfebehörde gestanden wäre, allfällige Vorleistungen sozialhilferechtlicher Natur mit rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Verrechnung zu bringen.”
“In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach eine entgegen einer gesetzlichen Vorschrift oder entgegen den im Einzelfall gebotenen Umständen unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Information gleichstellt wird, liegen im vorliegenden Fall damit ausnahmsweise Umstände vor, die eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 22 Abs. 1 ELV rechtfertigen (BGE 124 V 215, E. 2b; Urteil des EVG vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2). Daran vermag auch die Aussage der Sozialhilfebehörde nichts zu ändern, wonach ein Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist unterblieben sei, weil der Versicherte erklärtermassen anwaltliche Hilfe haben beiziehen wollen. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit anwaltlich noch nicht vertreten war und die Sozialhilfebehörde nachweislich der Akten auch keine entsprechende Rückfrage getätigt hat. Weil sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde gewandt hat, wäre diese mit Blick auf ihre gesetzlich normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls verpflichtet gewesen, eine umfassende Beratung namentlich auch mit Blick auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV sicherzustellen. Dies gilt dem Gesagten zufolge umso mehr, als der Versicherte zuvor von der Sozialhilfe bereits unterstützt worden war und es mithin auch im eigenen Interesse der Sozialhilfebehörde gestanden wäre, allfällige Vorleistungen sozialhilferechtlicher Natur mit rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Verrechnung zu bringen.”
Si l'autorité d'aiÞ sociale, à la demanÞ de l'assuré, ne peut pas, en raison de son devoir légal d'information et de conseil, indiquer le délai de forclusion de six mois prévu à l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI, cette omission d'information justifie, à titre exceptionnel, le rétablissement du délai. Cela vaut notamment lorsque la personne assurée n'était pas représentée par un avocat et que l'omission d'information a entraîné le dépôt de la demanÞ seulement après l'expiration du délai.
“Aus der Auskunft vom 5. April 2022 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde nicht auf die fragliche Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen worden ist. Weil die Aufklärungspflicht der Sozialhilfebehörde aber quasi als Kernelement der Anspruchswahrung just auch den Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist umfasst (oben, Erwägung 5.1), erweist sich ihre behördliche Auskunft als unvollständig. Diese Unterlassung hat letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen irrtümlich erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist eingereicht hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach eine entgegen einer gesetzlichen Vorschrift oder entgegen den im Einzelfall gebotenen Umständen unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Information gleichstellt wird, liegen im vorliegenden Fall damit ausnahmsweise Umstände vor, die eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 22 Abs. 1 ELV rechtfertigen (BGE 124 V 215, E. 2b; Urteil des EVG vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2). Daran vermag auch die Aussage der Sozialhilfebehörde nichts zu ändern, wonach ein Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist unterblieben sei, weil der Versicherte erklärtermassen anwaltliche Hilfe haben beiziehen wollen.”
“Aus der Auskunft vom 5. April 2022 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde nicht auf die fragliche Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen worden ist. Weil die Aufklärungspflicht der Sozialhilfebehörde aber quasi als Kernelement der Anspruchswahrung just auch den Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist umfasst (oben, Erwägung 5.1), erweist sich ihre behördliche Auskunft als unvollständig. Diese Unterlassung hat letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen irrtümlich erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist eingereicht hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach eine entgegen einer gesetzlichen Vorschrift oder entgegen den im Einzelfall gebotenen Umständen unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Information gleichstellt wird, liegen im vorliegenden Fall damit ausnahmsweise Umstände vor, die eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 22 Abs. 1 ELV rechtfertigen (BGE 124 V 215, E. 2b; Urteil des EVG vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2). Daran vermag auch die Aussage der Sozialhilfebehörde nichts zu ändern, wonach ein Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist unterblieben sei, weil der Versicherte erklärtermassen anwaltliche Hilfe haben beiziehen wollen. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit anwaltlich noch nicht vertreten war und die Sozialhilfebehörde nachweislich der Akten auch keine entsprechende Rückfrage getätigt hat. Weil sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde gewandt hat, wäre diese mit Blick auf ihre gesetzlich normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls verpflichtet gewesen, eine umfassende Beratung namentlich auch mit Blick auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV sicherzustellen. Dies gilt dem Gesagten zufolge umso mehr, als der Versicherte zuvor von der Sozialhilfe bereits unterstützt worden war und es mithin auch im eigenen Interesse der Sozialhilfebehörde gestanden wäre, allfällige Vorleistungen sozialhilferechtlicher Natur mit rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Verrechnung zu bringen.”
L'organe d'application a estimé dans ce cas que l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI était applicable par analogie également en cas de nouvelle demanÞ ou pour les prestations complémentaires ne comportant pas de rente; en conséquenÎ, il fixait le début du droit au plus tôt à l'issue du délai de six mois. Cette position ressort de l'extrait de décision cité.
“Die Durchführungsstelle begründete die Leistungszusprechung ab 1. November 2021 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, aufgrund der erneuten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung mit Gesuch vom 20. Mai 2021 wäre eine Invalidenrente frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab dem 1. November 2021 zugesprochen worden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht werde (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort begründete sie ihren Entscheid ergänzend damit, Art. 22 Abs. 1 ELV habe sinngemäss auch für den vorliegenden Fall einer rentenlosen Ergänzungsleistung zu gelten. Im Übrigen basiere ihre leistungsabweisende erste Verfügung vom 19. Februar 2015 auf der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 sei die Invaliditätsbemessung in solchen Fällen, in denen die Möglichkeit zur Anstrengung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht gegeben sei, im Rahmen der Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu überprüfen. Weil gegen ihre Verfügung vom 19. Februar 2015 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen.”
En cas de dépôt tardif de la demanÞ, la jurisprudenÎ considère que des délais transitoires en cours (p. ex. un délai de cinq mois retenu dans les décisions) peuvent influencer le début pertinent du droit et, par conséquent, le traitement des revenus d'activité dans le cadre de l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI.
“und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leistungsgesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchsbeginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1-2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1) - ab April”
“und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leistungsgesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchsbeginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1-2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1) - ab April”
Citation : OPC-AVS/AI art. 22 ch. 13 Le canton peut déduire les subventions cantonales aux primes déjà versées lors du paiement rétroactif de prestations complémentaires accordées pour des périodes antérieures ; en conséquenÎ, ces subventions peuvent être prises en compte comme des revenus pour le calcul des prestations complémentaires.
“hiervor) auch insoweit Rechnung getragen. Auch die übrigen Faktoren, welche im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurden (vgl. AB 9), sind korrekt. Dies gilt namentlich auch für die Anrechnung der bereits bezogenen Prämienverbilligung als Einnahmen. Gemäss Art. 22 Abs. 5 ELV kann der Kanton Prämienverbilligungen, die er während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen. Somit können die bereits gewährten Prämienverbilligungen in der EL-Berechnung bei den Einnahmen berücksichtigt werden (vgl. die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 des Einspracheentscheides).”
RéférenÎ : art. 22 ch. 12 OPC-AVS/AI Pour qu'un paiement direct au sens de l'art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI soit possible, il faut que les avances versées portent sur la même périoÞ que les prestations complémentaires attribuées rétroactivement. La jurisprudenÎ exige expressément cette congruenÎ temporelle.
“Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 ELV; vgl. betreffend der kantonalen Zusatzleistungen § 23 ZLG). Die direkte Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an Sozialhilfebehörden setzt u.a. voraus, dass die Vorschüsse die gleiche Periode betreffen (zeitliche Kongruenz; vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.2).”
“Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 ELV; vgl. betreffend der kantonalen Zusatzleistungen § 23 ZLG). Die direkte Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an Sozialhilfebehörden setzt u.a. voraus, dass die Vorschüsse die gleiche Periode betreffen (zeitliche Kongruenz; vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.2).”
En cas de recalcul rétroactif, il faut partir des circonstances telles qu'elles existaient réellement pendant la périoÞ de remboursement. Il convient notamment de prendre en compte toutes les modifications factuelles pertinentes pour le droit au sens de l'art. 25 OPC-AVS/AI. Si le recalcul conduit à un droit plus élevé pour l'assuré, ce droit peut, selon les décisions citées, être versé rétroactivement (voir art. 24 al. 1 LPGA; art. 22 al. 3 OPC-AVS/AI).
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und”
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und”
art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI autorise, selon la pratique, le versement direct des paiements rétroactifs des prestations complémentaires aux organismes ayant versé des avances, de sorte que des paiements rétroactifs des prestations complémentaires puissent être compensés avì les avances antérieurement octroyées par les services sociaux. La pratique fixe à cet égard des montants concrets de compensation et exige une concordanÎ temporelle et matérielle entre l'avanÎ et le paiement rétroactif. En outre, lorsque les frais câble/TV/radio ne sont pas ventilés séparément, un abattement forfaitaire de Fr. 20.– est régulièrement appliqué au loyer reconnu.
“Gemäss Klientenkontoauszug richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 sowie 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 (Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Urk. 7/30), was die Beschwerdeführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk. 7/24/2-3), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist. Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebenfalls gegeben, da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art. 22 Abs. 4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kennt zudem das St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung. So sieht Art. 13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden (Art. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig.”
“Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten die Beschwerdeführerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 31. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr. 7'747.60 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 und ein solcher von Fr. 13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste (Urk. 2 S. 3 f.). Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr. 20.-- für die Gebühren des TV-/Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der Haushaltabgabe nach Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelanschluss wie vorliegend im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werde (Urk.”
Réf. : OPC-AVS/AI, art. 22 n. 9 Les réductions cantonales de primes déjà versées peuvent, lors du paiement rétroactif des prestations complémentaires, être prises en compte comme revenus dans le calcul des prestations complémentaires ou être compensées par le versement rétroactif (cf. art. 22 al. 5 OPC-AVS/AI).
“Offensichtliche Rechtsmängel prüft das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen (oben E. 1.1). Dies gilt auch, wo diese Mängel den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente betrifft. Werden lediglich einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen wären (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c und 2d mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Versicherungsgericht in mehrfacher Hinsicht offensichtlich Bundesrecht verletzt. Zunächst hat es übersehen, dass gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. g und Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 5 ELV rückwirkend ausgerichtete Ergänzungsleistungen ausdrücklich mit für dieselbe Zeitspanne bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnet werden dürfen, wie dies die SVA getan hat. Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung (Art. 9 ELG; Art. 25 ELV).”
“hiervor) auch insoweit Rechnung getragen. Auch die übrigen Faktoren, welche im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurden (vgl. AB 9), sind korrekt. Dies gilt namentlich auch für die Anrechnung der bereits bezogenen Prämienverbilligung als Einnahmen. Gemäss Art. 22 Abs. 5 ELV kann der Kanton Prämienverbilligungen, die er während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen. Somit können die bereits gewährten Prämienverbilligungen in der EL-Berechnung bei den Einnahmen berücksichtigt werden (vgl. die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 des Einspracheentscheides).”
En cas de demanÞ tardive, le droit prévu à l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI doit être examiné à compter du début de la rente. Dans la pratique, l'obligation d'atténuation du dommage applicable en droit de la sécurité sociale est également prise en compte (p. ex. valorisation de la capacité de gain résiduelle).
“und 3. Dezember 2021 rückwirkend ab November 2016 zugesprochen (vgl. Urk. 13/5/29-31). Am 9. November 2021 erfolgte die Anmeldung betreffend Ergänzungsleistungen (Urk. 12/45). Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV war daher der Anspruch ab Rentenbeginn zu prüfen. Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht beachtliche Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer 1 gehalten, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Zwischen 2017 und 2019 hat der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich demzufolge in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Stellen gesucht (Urk. 13/5/36-38). Im April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wiederum zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 13/4/5). Für die Monate Mai bis und mit Juli 2022 sind zu Handen der Arbeitslosenversicherung dokumentierte Suchbemühungen aktenkundig (Urk. 13/4/8-10). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 per 12. September 2022 von der Stellenvermittlung wieder ab (Urk. 13/4/7), dies unter Angabe gesundheitlicher Gründe (Urk. 13/4/6). Mit Blick auf die von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 60 % ab 1.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 22 ch. 7 Un versement à un tiers au profit d'un offiÎ public d'aiÞ sociale est, selon l'art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI, admissible même sans déclaration formelle de cession lorsque le tiers bénéficiaire dispose directement en vertu de la loi d'un droit de récupération normativement clair (voir ATF 132 V 113). La condition selon laquelle des prestations versées d'avanÎ ont été effectuées «en vue» des prestations complémentaires doit être interprétée largement : il importe la coïncidenÎ objective de la périoÞ et la congruenÎ matérielle des prestations, non la connaissanÎ subjective de la personne concernée. Le versement à un tiers ne peut excéder le montant des prestations d'aiÞ sociale qui ont été avancées.
“Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat festgelegt, dass wo eine öffentliche Fürsorgestelle während einer bestimmten Zeitspanne im Hinblick auf ÜL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat, die rückwirkend auszurichtende ÜL der Fürsorgestelle, vorliegend der Beigeladenen, vergütet werden kann. Art. 42 ÜLV entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. auch Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie die Erläuterungen des BSV zur ÜLV vom Juni 2021, S. 13, abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Rubrik: Sozialversicherungen / Überbrückungsleistungen / Grundlagen & Gesetze / Archiv). Bezüglich Art. 22 Abs. 4 ELV hat das Bundesgericht klargestellt und in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (auch nach Einführung des ATSG) bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz, so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV, ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 ELV bedeutet, dass mit der anlässlich der Einführung des neuen Versicherungszweigs der Übergangsleistungen geschaffenen, im Wortlaut identischen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 ÜLV eine rechtliche Grundlage für eine Drittauszahlung besteht. Dass der Beschwerdeführer nie eine Abtretungserklärung abgegeben hat, steht der Drittauszahlung nicht entgegen und auch das Vorbringen, es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Sozialhilfeleistungen als Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die Gewährung von ÜL erfolgt seien, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5; dazu hinten E. 3.3.3). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass von Bundesrechts wegen die Nachzahlung der ÜL an die Beigeladene zulässig ist. Zu klären ist in einem nächsten Schritt, ob die zur Verrechnung gebrachten Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen (nach kantonalem Recht) rückerstattungspflichtig sind.”
“Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer öffentlichen Fürsorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3). Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 22 n. 6 Le versement du montant rétroactif à un offiÎ d'aiÞ sociale privé ou public s'effectue en règle générale sur demanÞ.
“Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbesondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.).”
“Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen: Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbesondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin. (vgl. Carigiet, Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.).”
art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI régit, comme cas d'exception à la règle générale de l'art. 12 LPC, le paiement rétroactif : si la demanÞ est présentée dans les six mois suivant la notification de la décision concernant une rente AVS ou AI, le droit aux prestations complémentaires commenÎ au mois de la demanÞ de rente, mais au plus tôt au mois d'ouverture du droit à la rente. La disposition produit ainsi un effet rétroactif en faveur du bénéficiaire des prestations dans le délai précité.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nachzahlung von Leistungen wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 4 ELG in der ELV geregelt. Laut Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente der IV, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, falls die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird.”
“Gemäss Art. 12 ELG besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich ab Beginn des Monats, in welchem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 22 Abs. 1 ELV vor, dass in Fällen, in welchen die Anmeldung für die Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung einer Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird, der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens aber mit der Rentenberechtigung beginnt.”
Si la demanÞ est déposée dans les six mois suivant la notification de la décision de rente, le droit doit, conformément à l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI, être examiné dès le mois de la demanÞ pour la rente; en pratique, cela peut entraîner l'octroi rétroactif de la prestation complémentaire jusqu'au début de la rente.
“1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG); das Vermögen wird - ausser ein Ehegatte hat Eigentum an einer selbstbewohnten Liegenschaft - den Ehegatten hälftig zugerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG besteht eine Vermögensschwelle von 100'000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit.”
“und 3. Dezember 2021 rückwirkend ab November 2016 zugesprochen (vgl. Urk. 13/5/29-31). Am 9. November 2021 erfolgte die Anmeldung betreffend Ergänzungsleistungen (Urk. 12/45). Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV war daher der Anspruch ab Rentenbeginn zu prüfen. Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht beachtliche Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer 1 gehalten, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Zwischen 2017 und 2019 hat der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich demzufolge in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Stellen gesucht (Urk. 13/5/36-38). Im April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wiederum zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 13/4/5). Für die Monate Mai bis und mit Juli 2022 sind zu Handen der Arbeitslosenversicherung dokumentierte Suchbemühungen aktenkundig (Urk. 13/4/8-10). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 per 12. September 2022 von der Stellenvermittlung wieder ab (Urk. 13/4/7), dies unter Angabe gesundheitlicher Gründe (Urk. 13/4/6). Mit Blick auf die von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 60 % ab 1.”
art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI est appliqué en pratique de manière analogue aux prestations complémentaires dites «sans rente» (art. 4 al. 1 let. d LPC). Dans de tels cas, le début du droit à la prestation complémentaire se détermine d'après l'hypothétique ouverture du droit à la rente; l'organe d'exécution peut, en conséquenÎ, rétrodater le début du droit au mois de rente pertinent.
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Mindestbeitragszeit) für eine Invalidenrente nicht; ansonsten wäre aus heutiger Sicht aber ein Rentenanspruch gegeben. Im Fall einer sog. "rentenlosen" Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) richte sich der allfällige Anspruch auf Nachzahlung zeitlich nach der hypothetischen Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV sinngemäss). Die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde lasse in solchen Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Dies sei erstmals im Jahr 2015 geschehen. Aufgrund einer Mitteilung der IV-Stelle vom 10. Februar 2015, es bestehe keine Invalidität, habe die EL-Durchführungsstelle damals einen Zusatzleistungsanspruch verneint. Die betreffende Verfügung vom 19. Februar 2015 sei rechtskräftig geworden. Aufgrund eines neuen Leistungsgesuchs, so die Vorinstanz weiter, habe die EL-Durchführungsstelle die IV-Stelle 2022 erneut um Ermittlung des Invaliditätsgrades ersucht. Die IV-Stelle habe ihr am 19. April 2022 mitgeteilt, bereits mit Wirkung ab April 2012 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %; mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen bleibe der IV-Rentenanspruch hypothetisch (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2022). Mit Verfügungen vom 8./13. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 21. September 2022 habe die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer daher unter anderem "rentenlose" Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab November 2021 zugesprochen.”
“Hätte der Beschwerdeführer die invalidenversicherungsrechtliche Mindestbeitragszeit erfüllt (vgl. Urk. 6/24), wäre sein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also am 20. November 2021, entstanden, wobei die Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt worden wäre. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt laut Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV mit dem Monat der Anmeldung für die Rente der IV, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, falls die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 252 Rz 727). Eine spezifische Regelung für rentenlose Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG fehlt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Beginn des Zusatzleistungsanspruchs in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV auf den 1. November 2021 angesetzt hat (Urk. 5 S. 2). Ein früherer Anspruchsbeginn, etwa auf den vom Beschwerdeführer subeventualiter vorgebrachten 3. Mai 2015 (also nach Erlass der rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2015), fällt bei dieser Rechtslage ausser Betracht. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:”
“Die Durchführungsstelle begründete die Leistungszusprechung ab 1. November 2021 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, aufgrund der erneuten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung mit Gesuch vom 20. Mai 2021 wäre eine Invalidenrente frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab dem 1. November 2021 zugesprochen worden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht werde (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort begründete sie ihren Entscheid ergänzend damit, Art. 22 Abs. 1 ELV habe sinngemäss auch für den vorliegenden Fall einer rentenlosen Ergänzungsleistung zu gelten. Im Übrigen basiere ihre leistungsabweisende erste Verfügung vom 19. Februar 2015 auf der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 sei die Invaliditätsbemessung in solchen Fällen, in denen die Möglichkeit zur Anstrengung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht gegeben sei, im Rahmen der Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu überprüfen. Weil gegen ihre Verfügung vom 19. Februar 2015 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Damit sei auch der von der IV-Stelle im Jahr 2015 amtshilfeweise ermittelte IV-Grad von 0 % rechtskräftig geworden. Es bestehe kein Grund für die Durchführungsstelle, auf diesen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, zumal nicht ersichtlich sei, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliege (Urk.”
Si l'art. 22 al. 1 OPC-AVS/AI est applicable (p. ex. lorsque le droit ne découle pas du statut de réfugié ou d'apatriÞ ni d'un accord de sécurité sociale), la personne concernée doit, immédiatement avant le moment à partir duquel la prestation complémentaire est demandée, en principe avoir séjourné de manière ininterrompue en Suisse pendant dix ans. Un « séjour ininterrompu » au sens de l'art. 5 al. 1 deuxième phrase LPC suppose deux conditions cumulatives : le domicile en Suisse selon les critères du droit civil et la présenÎ effective sur le territoire suisse. Une brève interruption n'exclut pas nécessairement le caractère ininterrompu du séjour.
“Der Beschwerdeführer ist weder anerkannter Flüchtling (act. II 11) noch staatenlos, noch hat er als … Staatangehöriger (act. II 2) gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV, womit sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird – vorliegend ab 1. Januar 2020 (Art. 22 Abs. 1 ELV i.V.m. act. II 6) –, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben muss (Karenzfrist [Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz ELG]). Ein "ununterbrochener Aufenthalt" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz ELG bedeutet die Erfüllung von zwei kumulativen Voraussetzungen: Wohnsitz in der Schweiz nach zivilrechtlichen Kriterien und tatsächliche Anwesenheit im schweizerischen Hoheitsgebiet (Entscheid des BGer vom 26. August 2014, 9C_423/2013, E. 4.1; BGE 110 V 170 E. 2b S. 172). Der ununterbrochene Aufenthalt schliesst einen kurzen Unterbruch nicht aus (vgl. E. 2.3 hiervor).”
“Der Beschwerdeführer ist weder anerkannter Flüchtling (act. II 11) noch staatenlos, noch hat er als … Staatangehöriger (act. II 2) gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV, womit sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird – vorliegend ab 1. Januar 2020 (Art. 22 Abs. 1 ELV i.V.m. act. II 6) –, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben muss (Karenzfrist [Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz ELG]). Ein "ununterbrochener Aufenthalt" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz ELG bedeutet die Erfüllung von zwei kumulativen Voraussetzungen: Wohnsitz in der Schweiz nach zivilrechtlichen Kriterien und tatsächliche Anwesenheit im schweizerischen Hoheitsgebiet (Entscheid des BGer vom 26. August 2014, 9C_423/2013, E. 4.1; BGE 110 V 170 E. 2b S. 172). Der ununterbrochene Aufenthalt schliesst einen kurzen Unterbruch nicht aus (vgl. E. 2.3 hiervor).”
En cas de départ à l'étranger, les prestations complémentaires peuvent devenir impossibles à verser en raison de l'interdiction d'exportation prévue à l'art. 4 al. 1 LPC. Conformément à l'art. 22 al. 3 OPC-AVS/AI, le droit aux prestations complémentaires déjà accordées mais impossibles à verser s'éteint dans ce cas si, dans un délai d'un an, aucune demanÞ de paiement n'est présentée. D'après les considérations citées, le versement de la prestation à un autre organisme (en référenÎ à l'art. 22 LPGA et à l'art. 22 al. 4 OPC-AVS/AI) n'est pas envisageable.
“Die Ausgleichskasse bringt vor, Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nicht ins Ausland exportierbar. Laut Art. 22 Abs. 3 ELV erlösche der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. Bereits mit dem Wegzug des Versicherten aus der Schweiz am 8. Oktober 2019 sei die Ergänzungsleistung resp. eine allfällige Nachzahlung infolge des Exportverbots unzustellbar geworden. Mit Blick auf Art. 22 ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV könne die Leistung auch nicht einer anderen Stelle ausgerichtet werden. Somit hätte das kantonale Gericht mangels eines schutzwürdigen, d.h. aktuellen und praktischen Interesses des Versicherten gar nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde eintreten dürfen.”
“Die Ausgleichskasse bringt vor, Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nicht ins Ausland exportierbar. Laut Art. 22 Abs. 3 ELV erlösche der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. Bereits mit dem Wegzug des Versicherten aus der Schweiz am 8. Oktober 2019 sei die Ergänzungsleistung resp. eine allfällige Nachzahlung infolge des Exportverbots unzustellbar geworden. Mit Blick auf Art. 22 ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV könne die Leistung auch nicht einer anderen Stelle ausgerichtet werden. Somit hätte das kantonale Gericht mangels eines schutzwürdigen, d.h. aktuellen und praktischen Interesses des Versicherten gar nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde eintreten dürfen.”