Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de l’O du 30 août 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 506). ↩
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Les offices chargés de l'exécution peuvent reprendre la fortune déterminante au 1er janvier figurant dans la dernière évaluation fiscale ou la dernière déclaration d'impôt, sous réserve qu'aucun changement significatif ne soit intervenu entre-temps. Un nouveau calcul des prestations complémentaires annuelles en raison d'une diminution de la fortune est possible, conformément à l'art. 25 al. 3 OPC-AVS/AI, une fois par année civile.
“Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), ist für die Berechnung der Ergän-zungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstellen - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in der Zwischenzeit eingetreten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzierter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr möglich.”
“Rz. 27). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Vorliegend wurde das Vermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 146'565.-- berücksichtigt (act. II 13 S. 7). Dieses Guthaben wurde sodann für die EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 korrekt übernommen (act. II 14 S. 6).”
OPC-AVS/AI art. 23 N. 52 Si le bien immobilier appartient à la bénéficiaire ou au bénéficiaire, ou à une personne prise en compte dans le calcul, et qu'il est occupé comme domicile par au moins l'une de ces personnes, il n'est tenu compte dans la fortune que de la valeur du bien dépassant Fr. 112'500.–.
“-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 n. 51 Si la personne ayant droit peut, lors de la demanÞ, démontrer de façon crédible que, durant la périoÞ de prestations demandée, une diminution prévisible, durable et substantielle de ses revenus pris en compte surviendra, le calcul doit être fondé sur les revenus pris en compte présumés, ramenés à une base annuelle.
“Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Weisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder-rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 3.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023;). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (vgl. Rz”
Lors d'un examen périodique, la décision ne peut, pour une année suivante, se fonder sur des éléments pertinents au sens de l'art. 23 OPC-AVS/AI qui ne sont pas encore définitivement connus au moment de l'examen. En conséquenÎ, la décision ne peut porter que sur le droit jusqu'à la fin de l'année en cours.
“Die Verfügung vom 28. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2023 neu festsetzte, stand im Zusammenhang mit der durchgeführten periodischen Überprüfung (Art. 30 ELV; vgl. den Vermerk in den Berechnungsblättern, Urk. 11/33/2 S. 1 und Urk. 11/33/3 S. 1). Diese Überprüfung ergab zwar einen unveränderten Ergänzungsleistungsanspruch im Vergleich zu demjenigen, der mit der Verfügung vom 11. Januar 2023 festgesetzt worden war (Urk. 11/31), sodass sich fragt, ob die Beschwerdegegnerin angesichts der Regelung in Art. 25 ELV überhaupt dazu verpflichtet war, über diesen Anspruch neu zu verfügen. Fest steht aber auf jeden Fall, dass die Verfügung vom 28. August 2023 aufgrund der dargelegten rechtlichen Grundsätze nur den Anspruch bis Ende 2023 zum Gegenstand haben konnte und tatsächlich zum Gegenstand hatte. Denn die Faktoren nach Art. 23 ELV, die für die Berechnung des Anspruchs im Jahr 2024 massgebend waren, konnten im August 2023 gar noch nicht abschliessend bekannt sein. Dementsprechend betraf auch die Vergleichsrechnung nach neuem Recht das Jahr 2023 und nicht das Jahr”
“Die Verfügung vom 28. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2023 neu festsetzte, stand im Zusammenhang mit der durchgeführten periodischen Überprüfung (Art. 30 ELV; vgl. den Vermerk in den Berechnungsblättern, Urk. 11/33/2 S. 1 und Urk. 11/33/3 S. 1). Diese Überprüfung ergab zwar einen unveränderten Ergänzungsleistungsanspruch im Vergleich zu demjenigen, der mit der Verfügung vom 11. Januar 2023 festgesetzt worden war (Urk. 11/31), sodass sich fragt, ob die Beschwerdegegnerin angesichts der Regelung in Art. 25 ELV überhaupt dazu verpflichtet war, über diesen Anspruch neu zu verfügen. Fest steht aber auf jeden Fall, dass die Verfügung vom 28. August 2023 aufgrund der dargelegten rechtlichen Grundsätze nur den Anspruch bis Ende 2023 zum Gegenstand haben konnte und tatsächlich zum Gegenstand hatte. Denn die Faktoren nach Art. 23 ELV, die für die Berechnung des Anspruchs im Jahr 2024 massgebend waren, konnten im August 2023 gar noch nicht abschliessend bekannt sein. Dementsprechend betraf auch die Vergleichsrechnung nach neuem Recht das Jahr 2023 und nicht das Jahr”
Les avoirs de libre passage doivent être pris en compte comme fortune au sens de l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI lorsque, à la date de référenÎ (1er janvier), il existait déjà la possibilité d'en disposer; un retrait effectivement effectué ultérieurement ne s'y oppose pas.
“Der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2021 (Art. 23 Abs. 1 ELV) bereits 62jährig, womit es ihm in diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Jahren möglich gewesen wäre, sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen (Art. 16 Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BVG). Tatsächlich erfolgte der Bezug der gesamten Freizügigkeitsleistung denn auch am 26. Februar 2021 (Urk. 10/2/8, Urk. 10/12/1). Die Beschwerdegegnerin hat das (ausbezahlte) Freizügig-keitsguthaben von Fr. 108'207.30 somit zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung einbezogen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 n. 48 Conséquences pratiques : Pour le calcul des prestations complémentaires annuelles, l'administration retient en règle générale les revenus pris en compte réalisés au cours de l'année civile précédente et l'état de la fortune au 1er janvier de l'année de référenÎ. En conséquenÎ, le droit aux prestations complémentaires est habituellement fixé vers la fin de l'année qui s'achève ou au début de la nouvelle année civile.
“Die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist auf das Kalenderjahr begrenzt (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.). Dementsprechend hat die Verwaltung den Ergänzungsleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festzusetzen; diese Festsetzung erfolgt jeweils gegen Ende des ablaufenden oder zu Anfang des neuen Bezugsjahres, da gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Einnahmen im zu Ende gehenden Jahr und der Stand des Vermögens am 1. Januar des neuen Bezugsjahres einzubeziehen sind. Eine neue Festsetzung des per 1. Januar ermittelten Ergänzungsleistungsanspruchs im Laufe des (Kalender-)Jahres erfolgt dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Bezügerin oder des Bezügers nach den Kriterien in Art. 25 ELV massgeblich verändert haben (vgl. Rz. 3741 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]); auch eine solche Neuberechnung ist auf die Zeit bis Ende des laufenden Jahres begrenzt.”
“1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 47 Si une diminution du patrimoine intervenant après le 1er janvier peut être établie de façon crédible, l'état du patrimoine au 1er janvier n'est pas nécessairement déterminant pour le calcul de la prestation complémentaire; il peut plutôt être tenu compte de l'état du patrimoine au moment de l'ouverture du droit.
“Grundsätzlich ist für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf den Vermögensstand am 1. Januar des Bezugsjahres, abzustellen (Art. 23 Abs. 1 ELV), wobei vorliegend das Vermögen am 1. Januar 2021 zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer hat indessen mit dem Auszug aus dem Konto bei der Raiffeisenbank, das in diesem Zeitpunkt nur noch einen Kontostand von Fr. 67'999.-- aufwies (Urk. 10/18/16), in Verbindung mit einem Beleg über eine am 2. März 2021 - nachdem er gleichentags Fr. 30'000.-- von seinem Konto abgehoben hatte (Urk. 10/18/13) - getätigte Zahlung an seinen Vermieter von Fr. 27'750.-- für ausstehende Monatsmietzinsen der gemieteten Wohnung (Urk. 10/10/3, vgl. auch den Mietvertrag, Urk. 10/10/1 f.) ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass sich sein Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. April 2021 gegenüber demjenigen am 1. Januar 2021, als noch das gesamte Freizügigkeitsguthaben anrechenbar war, verringert hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 zu Recht auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns - mithin Fr. 67'999.-- - abgestellt (vgl. Art.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 46 Pour l'examen du droit, le patrimoine existant au 1er janvier de l'année de perception est déterminant. Conformément à l'art. 9a al. 1 LPC, un droit aux prestations complémentaires n'est examiné que si le patrimoine net est inférieur au seuil légal de fortune.
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--) oder bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) übersteigt. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 225).”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 45 Pour les assurés dont le revenu et le patrimoine peuvent être déterminés sur la base d'une taxation, les organes d'exécution cantonaux peuvent choisir comme périoÞ de calcul la périoÞ ayant servi de base à la dernière taxation, pour autant qu'aucun changement des circonstances économiques de la personne assurée ne soit intervenu depuis lors. La règle selon laquelle, en principe, le patrimoine existant au 1er janvier de l'année de référenÎ est déterminant demeure par ailleurs applicable.
“Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3413.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3413.02).”
“Januar 2016 ein Sparguthaben von Fr. 568.-- (bisher Fr. 704.--) und Erträge daraus von Fr. 12.-- (bisher Fr. 5.--), ab 1. Januar 2017 ein Sparguthaben von Fr. 704.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 5.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2018 ein Sparguthaben von Fr. 4'032.-- und Erträge daraus von Fr. 12.-- und ab 1. Januar 2019 ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 16.-- (bisher Fr. 12.--) angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus haben gemäss den entsprechenden Steuerveranlagungen per Ende 2014 Fr. 380.-- resp. Fr. 14.--, per Ende 2015 Fr. 568.-- resp. Fr. 12.--, per Ende 2016 Fr. 704.-- resp. Fr. 5.--, per Ende 2017 Fr. 4'032.-- resp. Fr. 12.-- und per Ende 2018 Fr. 1'470.-- resp. Fr. 16.-- betragen (Dossier 3, act. 5 ff.). Die Anpassungen beim Sparguthaben und den Erträgen daraus sind somit korrekt gewesen. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Rz.”
Pour les biens-fonds situés à l'étranger, il convient, pour le calcul des prestations complémentaires, de retenir l'actif existant au 1er janvier de l'année de référenÎ ; par conséquent, pour la conversion des valeurs vénales, il faut appliquer le cours de change à cette date. Selon la pratique, on peut retenir comme rendement moyen du bien-fonds 4 % de la valeur vénale (soit 5 % diminués d'une déduction forfaitaire de 20 % pour l'entretien du bâtiment).
“Als durchschnittlicher Ertrag ist dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft abzüglich eines Pauschlabzuges von 20 % für Gebäudeunterhaltskosten, d.h. 4 % zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. November 2005, P 33/05, E. 3 und E. 4). Die Beschwerdeführerin bewohnt die zur Diskussion stehenden Liegenschaften in den Provinzen ... und ... nicht selber, noch vermietet sie diese. Sie verzichtet damit ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte, weshalb die möglichen Mietzinserträge als hypothetische Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorstehend). Im Wiedererwägungsentscheid vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) hat die Beschwerdegegnerin 4 % des Verkehrswerts als Mietwert und damit als hypothetisches Einkommen aus den Liegenschaften berücksichtigt. Dies ist nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstanden. Es muss diesbezüglich jedoch festgehalten werden, dass – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) – zur Berechnung des EL-Anspruchs nach Art. 23 Abs. 1 ELV das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist. Aus EL-rechtlicher Sicht ist folglich zur Berechnung des Mietwerts der Liegenschaften in ... nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) gemacht hat – auf den Tag des Anspruchbeginns abzustellen, sondern vielmehr auf den Devisenkurs am massgeblichen Stichtag. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den anrechenbaren Mietwert den Marktwert der Liegenschaften anhand des zu Jahresbeginn geltenden Umrechnungskoeffizienten, d.h. des Devisenkurses Währung XY/Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar 2020, zu ermitteln und hiernach 4 % dieses Betrages als durchschnittlichen Jahresertrag zur EL-Berechnung beizuziehen haben wird.”
Si une décision relative aux prestations complémentaires est devenue définitive, cette définitivité n'a d'effet temporel que pour l'année civile concernée. Dans le cadre du contrôle annuel, les éléments déterminants pour le calcul (en particulier les revenus réalisés au cours de l'année civile précédente et le patrimoine au 1er janvier de l'année de référenÎ) peuvent être fixés de nouveau d'une année à l'autre. Une adaptation rétroactive pour une année civile déjà close n'est admissible que dans les conditions mentionnées en pratique (p.ex. art. 17 al. 2 LPGA, art. 25 OPC-AVS/AI ou révision/réexamen procédural).
“Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1). Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3.”
“Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den Einspracheentscheid vom 27. April 2022 geschützte EL-Berechnung mit Aufrechnung bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu klären. 3. 3.1. Eingangs ist auf die Frage der Rechtsbeständigkeit der im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 hinsichtlich des Vermögensverzichts gemachten Feststellungen einzugehen. Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 und nachstehend angeführte Hinweise). Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15.”
OPC-AVS/AI art. 23 ch. 42 Exemple pratique : Dans l'affaire jugée, la caisse de compensation n'a pas pris en compte, pour le calcul des prestations complémentaires, le revenu de la dernière année civile, mais le salaire convenu à compter du 1er mars 2021. Ce cas montre que les autorités peuvent effectivement retenir le salaire en vigueur (convenu) à partir du début du versement des prestations.
“-- gemäss Angaben des Arbeitgebers, welches zu Fr. 2'548.-- angerechnet wurde. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C. GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D. ein deutlich höheres jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'671.-- (gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen ab September 2020). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse, wonach ihre Ergänzungsleistungen monatlich an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen seien, andererseits scheint sie aufgrund ihrer Rechtsbegehren und dem Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit vom November 2020 bis Februar 2021 sei zu berücksichtigen, zu argumentieren, dass die zukünftigen EL anhand des Verdienstes des letzten Kalenderjahres ermittelt werden. Letzteres entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 ELV. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der EL ab März 2021 offensichtlich anhand von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen, da sie beim Erwerbseinkommen den ab 1. März 2021 erzielten Lohn anrechnete (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 auszubezahlenden Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt hat. Wie in”
“-- gemäss Angaben des Arbeitgebers, welches zu Fr. 2'548.-- angerechnet wurde. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C. GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D. ein deutlich höheres jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'671.-- (gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen ab September 2020). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse, wonach ihre Ergänzungsleistungen monatlich an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen seien, andererseits scheint sie aufgrund ihrer Rechtsbegehren und dem Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit vom November 2020 bis Februar 2021 sei zu berücksichtigen, zu argumentieren, dass die zukünftigen EL anhand des Verdienstes des letzten Kalenderjahres ermittelt werden. Letzteres entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 ELV. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der EL ab März 2021 offensichtlich anhand von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen, da sie beim Erwerbseinkommen den ab 1. März 2021 erzielten Lohn anrechnete (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 auszubezahlenden Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt hat. Wie in”
Pour la conversion des revenus et des avoirs étrangers en monnaie nationale, le taux de change en vigueur au 1er janvier de l’année de référenÎ est, en principe, déterminant. Les montants ainsi convertis en francs suisses doivent être pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires (PC)/ZL.
“Für die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen ist somit von einem Verkehrswert der Liegenschaft von C.________ 4'500'000.-- auszugehen. Da die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in der Schweiz bestreitet und die EL-Berechnung in Landeswährung zu erfolgen hat, ist der Liegenschaftswert in Schweizerfranken umzurechnen. Mit Blick darauf, dass bei der EL-Berechnung nur diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die versicherte Person tatsächlich verfügen kann (vgl. E. 2.3 vorne), darf selbstredend nicht auf den ursprünglichen Wechselkurs im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs abgestellt werden, sondern es ist grundsätzlich auf den jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres bestehenden Wechselkurs abzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV). Für den konkreten Wechselkurs ist dabei – in Analoger Anwendung von Rz.”
“+ Euro 410.91; Urk. 7/229) ausbezahlt. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies dem Betrag von Euro 8'863.32 (12 x Euro 738.61). Letzterer Betrag ist in der ZL-Berechnung ab Januar 2019 - umgerechnet auf Schweizer Franken – anzurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV).”
“Als durchschnittlicher Ertrag ist dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft abzüglich eines Pauschlabzuges von 20 % für Gebäudeunterhaltskosten, d.h. 4 % zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. November 2005, P 33/05, E. 3 und E. 4). Die Beschwerdeführerin bewohnt die zur Diskussion stehenden Liegenschaften in den Provinzen ... und ... nicht selber, noch vermietet sie diese. Sie verzichtet damit ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte, weshalb die möglichen Mietzinserträge als hypothetische Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorstehend). Im Wiedererwägungsentscheid vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) hat die Beschwerdegegnerin 4 % des Verkehrswerts als Mietwert und damit als hypothetisches Einkommen aus den Liegenschaften berücksichtigt. Dies ist nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstanden. Es muss diesbezüglich jedoch festgehalten werden, dass – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) – zur Berechnung des EL-Anspruchs nach Art. 23 Abs. 1 ELV das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist. Aus EL-rechtlicher Sicht ist folglich zur Berechnung des Mietwerts der Liegenschaften in ... nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) gemacht hat – auf den Tag des Anspruchbeginns abzustellen, sondern vielmehr auf den Devisenkurs am massgeblichen Stichtag. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den anrechenbaren Mietwert den Marktwert der Liegenschaften anhand des zu Jahresbeginn geltenden Umrechnungskoeffizienten, d.h. des Devisenkurses Währung XY/Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar 2020, zu ermitteln und hiernach 4 % dieses Betrages als durchschnittlichen Jahresertrag zur EL-Berechnung beizuziehen haben wird.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 n. 40 Lors de la détermination actuelle de la prestation complémentaire annuelle, les rentes, pensions et autres prestations récurrentes en cours doivent être prises en compte; seules les prestations effectivement en cours sont déterminantes.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse (Gegenwartsbemessung) zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 263 Rz. 681). Nach Abs. 4 von Art. 23 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder Abs.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
“-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist. Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28. September 2018, Urk. 15/23). Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt und leitet sich aus Art. 23 Abs. 3 ELV ab, wonach es die laufenden Renten sind, die bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen sind.”
Si le revenu d'activité imputable réalisé au cours de l'année civile précédente augmente, celui-ci doit — en vertu de l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI — être pris en compte rétroactivement dès le 1er janvier de l'année du droit. Dans le cadre de son devoir d'investigation, l'autorité doit obtenir les pièces manquantes émanant de l'employeur ou les justificatifs de salaire afin de procéder aux vérifications.
“2 ATSG) gegen die Verfügung vom 4. März 2016 (EL ab 1. Dezember 2015). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin weiterhin das ab 1. Oktober 2018 angerechnete Erwerbseinkommen von brutto Fr. 5'864.-- berücksichtigt. Der Lohnausweis (EL-act. 13) weist für das Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 36'731.--, jedoch lediglich Sozialversicherungs- und NBU-Beiträge von Fr. 951.--, aus. Am 21. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin per E-Mail bei der Gemeinde B.___ nachgefragt, wie hoch die im Lohn enthaltene Nachzahlung der Kinderzulagen gewesen sei (EL-act. 11). Die Antwort der Gemeinde liegt nicht bei den Akten. Im Feststellungsblatt vom 3. Februar 2020 hat die zuständige EL-Sachbearbeiterin notiert, dass im Lohn 2018 Nachzahlungen von Kinderzulagen von Fr. 23'800.-- sowie die laufenden Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- enthalten seien. Der effektive Lohn habe im Jahr 2018 somit Fr. 10'531.-- betragen (EL-act. 10). Sollte sich das Erwerbseinkommen per 1. Januar 2019 erhöht haben (gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend), wäre das Erwerbseinkommen rückwirkend ab 1. Januar 2019 anzupassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin wird also noch die entsprechenden Belege betreffend die Nachzahlung und Anrechnung der Kinderzulagen in dem im Lohnausweis 2018 angegebenen Bruttolohn einholen müssen. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 anrechenbaren Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers, betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbare Vermögen und die ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Vermögenserträge sowie betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
“Hinzu kommt, dass eine Änderung, die zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führt, erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, vorzunehmen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Das Vermögen und die Vermögenserträge könnten somit frühestens ab 1. März 2019 reduziert werden. Wie hoch das Vermögen und die Vermögenserträge per 31. Dezember 2018 gewesen sind, wird die Beschwerdegegnerin noch abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2018 von brutto Fr. 6'662.-- auf brutto Fr. 5'864.-- reduziert (siehe Steuerveranlagung 2017, EL-act. 35 und Lohnausweis 2017, EL-act. 55, letzterer war bereits im April 2018 eingereicht worden, siehe EL-act. 54). Vom Bruttolohn hat die Beschwerdegegnerin − wie bereits seit dem 1. Dezember 2015 − die Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- in Abzug gebracht (EL-act. 34). Wie beim Vermögen ist die massgebende Veränderung beim Erwerbseinkommen nicht per 1. Oktober 2018 eingetreten, sondern wäre − gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV − bereits per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen gewesen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers auf den Revisionszeitpunkt hin relevant verändert hätte, weshalb eine Reduktion des Lohnes per 1. Oktober 2018 ausgeschlossen gewesen ist. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Gericht nicht erschliesst, weshalb die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2015 die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 4'800.-- vom im Lohnausweis ausgewiesenen Bruttolohn abgezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zur hier strittigen Revision der Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2018 seit dem 1. Dezember 2015 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 6'662.-- angerechnet. Dabei hatte sie sich auf den Lohnausweis des Jahres 2014 gestützt, welcher einen Bruttolohn von Fr. 11'462.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV von Fr. 991.-- und einen Nettolohn von Fr. 10'471.-- ausgewiesen hatte (EL-act. 80). Die Sozialversicherungsbeiträge hatten damals”
art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI ne s'applique pas à un droit aux prestations complémentaires déjà en cours ; pour les prestations en cours, c'est en principe la fortune existant au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminante. Le al. 4 ne s'applique que lors d'une demanÞ d'octroi de prestations si la personne assurée soutient qu'elle réalisera, pendant la périoÞ pour laquelle la prestation est demandée, des revenus imputables sensiblement plus faibles que dans la périoÞ de calcul qui doit, en principe, être prise en considération.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist. Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum. Dies zumal sich auch nichts anderes ergibt, wenn mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112), wonach die Anpassung der EL per 1. Juli 2020 wegen "Anpassung an das veränderte Vermögen" erfolgte (act. IIA 112 S. 3), von einer Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ausgegangen wird. Massgebend ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. E. 2.5 hiervor) das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen, was im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufen Ziff.”
“Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betreffend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vorbringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1.”
“Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betreffend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vorbringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 37 Les frais de maladie et d'invalidité, y compris la prise en charge d'un séjour temporaire en institution, doivent être systématiquement assimilés aux dépenses reconnues et, pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, être pris en compte de manière analogue à ces dépenses sur une base annuelle (année en cours ou précédente). Pour les révisions, il convient de retenir les dépenses et les recettes durables recalculées sur une année.
“Zum einen versteht sich die Vergütung der Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts als Sachleistung, die die jährliche Ergänzungsleistung ergänzt resp. einen rein krankheits- oder behinderungsbedingten Ausgabenüberschuss ausgleicht. Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 237 Fn. 1063), jedenfalls soweit nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art.”
“Zum einen versteht sich die Vergütung der Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts als Sachleistung, die die jährliche Ergänzungsleistung ergänzt resp. einen rein krankheits- oder behinderungsbedingten Ausgabenüberschuss ausgleicht. Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 237 Fn. 1063), jedenfalls soweit nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 36 En cas de revenus fluctuants ou irréguliers, pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, on prend en règle générale comme base les revenus de l'année civile précédente ; on peut également se fonder sur des revenus calculés en équivalent annuel.
“Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.”
“in fine, Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen, oder die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Rz.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 35 Les biens auxquels il a été renoncé sont transférés, à la valeur qu'ils avaient au moment de la renonciation, au 1er janvier de l'année suivant la renonciation; ce montant est ensuite réduit chaque année de Fr. 10'000.--. Pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, c'est le montant ainsi ajusté au 1er janvier de l'année de perception qui est déterminant.
“Während das tatsächlich vorhandene Vermögen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV in derjenigen Höhe zu berücksichtigen ist, die am 1. Januar des Bezugsjahres gegeben ist, wird das Verzichtsvermögen nach der hier anwendbaren Regelung in altArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (mit der die neue Regelung in Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV übereinstimmt) jährlich um einen Betrag von Fr. 10'000.-- reduziert. Dabei erfolgt die Reduktion noch nicht im Jahr, das gemäss dem gesetzlichen Wortlaut «auf den Verzicht folgt» (altArt. 17a Abs. 2 ELV), sondern erst auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres hin. Die Parteien sind sich uneinig darüber, was unter «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, massgebend sei die Verzichtshandlung, im vorliegenden Fall also die Ausschlagungserklärung vom 4. März 2019 (Urk. 2 S. 3 f.); demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die Verzichtshandlung sich auswirke, und dies sei in ihrem Fall der Zeitpunkt des Anfallens der Erbschaft und damit der Zeitpunkt des Todes der Mutter am 28.”
“Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.”
“Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.”
OPC-AVS/AI art. 23 ch. 34 Faute d'allégations factuelles ou prospectives suffisamment étayées montrant que, durant la périoÞ de prestations demandée, des revenus pris en compte seraient nettement inférieurs, il y a lieu de retenir les revenus de l'année précédente annualisés. Cela peut, en tout cas, être justifié jusqu'à la notification de la décision sur l'opposition.
“monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen. Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG). Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.”
En cas de recalcul rétroactif du droit, il convient — contrairement à une pratique différente — de continuer à observer le critère déterminant prévu à l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI : sont déterminants les revenus imputables perçus au cours de l'année précédente. Un traitement différent lors d'un calcul rétroactif entraînerait des inégalités arbitraires dans le calcul des droits.
“September 2021 für richtig befunden worden war (Urk. 8/235 E. 4.4). Während sie sich damals dafür ausgesprochen hatte, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres anzurechnen, stellte sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid neu auf den Standpunkt, für die Zeit der rückwirkenden Anspruchsberechnung sei nicht das Einkommen des Vorjahres massgebend, sondern dasjenige, das im Anspruchsjahr erzielt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). Es besteht indessen kein Anlass dafür, bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung anders vorzugehen als bei der Berechnung laufender Ansprüche. Vielmehr hätte eine derartige Unterscheidung zur Folge, dass die Anspruchshöhe vom Zeitbedarf für die Abklärungen, vom Zeitpunkt der Bearbeitung der Gesuche und von der Dauer allfälliger Rechtsmittelverfahren abhinge, was zu ungerechtfertigten, durch zufällige Momente mitbestimmten Ungleichbehandlungen führen könnte. Damit bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen sind, die der Beschwerdeführer 2 im jeweiligen Vorjahr erzielt hat.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 32 Si des revenus sont annualisés ou extrapolés sur une année à partir des bulletins de salaire, ce sont les montants annuels ainsi obtenus qui sont déterminants pour le calcul des prestations complémentaires (PC). Cela peut entraîner la prise en compte de revenus qui n'ont pas été perçus pendant toute l'année, car, dans le cadre des PC, le calcul se fait en principe sur la base des montants annuels.
“2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl. insb. die Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2.2. In der EL wird grundsätzlich mit "Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet (vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz EL").”
“2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl. insb. die Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2.2. In der EL wird grundsätzlich mit "Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet (vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz EL").”
Chez les époux ne vivant pas séparés, les dépenses reconnues ainsi que les revenus pris en compte sont additionnés (art. 9 al. 2 LPC).
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.”
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrenntlebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 23 ch. 30 En règle générale, il convient de privilégier la décision fiscale la plus récente se rapportant à la date de référenÎ pertinente (cf. art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI : fortune au 1er janvier) par rapport aux décisions fiscales antérieures.
“Bei dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert von gerundet Fr. 74'000.-- handelte es sich somit um einen allgemeinen Neubauwert per Ende 2014 (als Basis für die Steuer 2015). Dagegen entsprechen die Steuerbasiswerte dem Zeitwert des jeweiligen Gebäudes. Der Zeitwert der Gebäude (das heisst der Wert nach Amortisationsabzug) ist dem Neuwert vorzuziehen, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche es gebieten würden, das (im Jahr 2018) 31jährige Wohnhaus und die ebenso alten sonstigen Gebäude sowie den 27jährigen Geschäftsraum zum Neuwert anzurechnen, ohne die Altersentwertung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). Ausserdem ist in zeitlicher Hinsicht die aktuellste serbische Steuerverfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/10k) den anderen, älteren Steuerverfügungen vorzuziehen, da nach Art. 23 Abs. 1 ELV das Vermögen per 1. Januar 2018 massgeblich ist.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 29 En cas de calcul rétroactif, il ne faut pas procéder différemment du calcul des prestations en cours : les revenus d'activité de l'année précédente sont déterminants. Un traitement différencié ferait dépendre le montant de la prestation de circonstances procédurales fortuites et entraînerait ainsi des inégalités injustifiées (voir ZL.2022.00022, E.8.4.1).
“Was die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 anbelangt, so ging die Beschwerdegegnerin nicht so vor, wie sie es in der Beschwerdeantwort des Prozesses Nr. ZL.2020.00100 skizziert hatte (Urk. 8/226 S. 2 f.) und es vom Gericht im Urteil vom 2. September 2021 für richtig befunden worden war (Urk. 8/235 E. 4.4). Während sie sich damals dafür ausgesprochen hatte, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres anzurechnen, stellte sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid neu auf den Standpunkt, für die Zeit der rückwirkenden Anspruchsberechnung sei nicht das Einkommen des Vorjahres massgebend, sondern dasjenige, das im Anspruchsjahr erzielt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). Es besteht indessen kein Anlass dafür, bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung anders vorzugehen als bei der Berechnung laufender Ansprüche. Vielmehr hätte eine derartige Unterscheidung zur Folge, dass die Anspruchshöhe vom Zeitbedarf für die Abklärungen, vom Zeitpunkt der Bearbeitung der Gesuche und von der Dauer allfälliger Rechtsmittelverfahren abhinge, was zu ungerechtfertigten, durch zufällige Momente mitbestimmten Ungleichbehandlungen führen könnte. Damit bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen sind, die der Beschwerdeführer 2 im jeweiligen Vorjahr erzielt hat.”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 28 Lors du calcul du patrimoine, les différents éléments du patrimoine (dans la pratique citée, y compris un montant inscrit comme « renonciation au patrimoine ») doivent être inclus dans la somme totale. De ce patrimoine, on déduit les dettes et l'abattement admis ; une part du patrimoine net restant est ensuite prise en compte comme revenu imputable.
“Das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid berechnete, für die Anspruchsberechnung massgebende Vermögen per Anfang 2020 (Art. 23 Abs. 1 ELV) von Fr. 456'816.-- setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 2 S. 7 f.): Vermögen Wertschriftendepot C.___ BANK Fr. 54’305 3'000 Inhaberaktien D.___ AG Fr. 42’003 1'000 Namenaktien E.___ AG Fr. 19’083 4 Namenaktien J.___ Fr. 1’239 K.___ Privatkonto CH49 0025 4254 6983 4140 N Fr. 562 K.___ Privatkonto EUR CH86 0025 4254 6983 4141 X Fr. 12 Darlehen B.___ AG Fr. 51’688 Vermögensverzicht Fr. 287'924 Total Vermögen Fr. 456’816 Von diesem Vermögen brachte die Beschwerdegegnerin Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 63'780.-- in Abzug. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37'500.-- berechnete sie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 355'536.-- und rechnete im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Zehntel davon als Einnahme an (vgl. Urk. 2 S. 8).”
Lors de la vérification périodique d’un droit aux prestations complémentaires en cours, il convient en principe de se fonder sur le patrimoine existant au 1er janvier de l’année de référenÎ. L’art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI, selon lequel il faut se référer au patrimoine au début du droit, n’est applicable que dans l’exception de la demanÞ d’ouverture du droit aux prestations, lorsque l’on établit de manière crédible que, pendant la périoÞ demandée, des revenus imputables sensiblement plus faibles ont été perçus.
“3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein Anlass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzuweichen.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist. Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum.”
“Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betreffend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vorbringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 n. 26 Pour l'évaluation des biens-fonds, la valeur vénale au 1er janvier de l'année de référenÎ est, en règle générale, déterminante ; la valeur fiscale utilisée par une commune n'est pas décisive lorsque la jurisprudenÎ a retenu la valeur vénale comme valeur pertinente.
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). Nach dem Gesagten kommt zur Bestimmung des Wertes der Immobilien Art. 17a Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und die Immobilie ihr nicht zu Wohnzwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Ehegatte weiterhin in dieser Liegenschaft wohnhaft ist, zumal er gemäss Art. 10 ELV nicht in der Anspruchsberechnung erfasst wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Somit ist grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 2022 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vormalige Durchführungsstelle, die Gemeinde A.___, habe hinsichtlich der Liegenschaftsbewertung statt des Verkehrswertes auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 1; Urk. 3/1), da die Berechnung der Gemeinde A.___ für die Beschwerdegegnerin keinerlei Bindungswirkung entfaltet und überdies auch Unklarheit herrscht, welche Unterlagen ihr beim Entscheid zur Verfügung gestanden haben (vgl. Urk. 6 S. 2).”
“Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 in der Schweiz wohnte respektive die Immobilien ihr nicht zu Wohnzwecken dienten. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien per Anfang 2018 und per Anfang 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich.”
OPC-AVS/AI art. 23 ch. 25 Si, au cours de l'année civile, une diminution ou une augmentation des revenus à prendre en compte ou du patrimoine survient et est vraisemblablement destinée à durer plus longtemps, il y a lieu, pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, de retenir les revenus modifiés ramenés à une année et le patrimoine au moment de la modification. Les changements mineurs inférieurs à fr. 120.-- par an peuvent être laissés sans effet.
“Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art.”
“Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz.”
“Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Abs. 1 lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Abs. 3).”
Lors de l'application de l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI, il convient en outre de noter ce qui suit : en cas de diminution ou d'augmentation prévisible et vraisemblablement de longue durée des revenus imputables ou du patrimoine, pour la détermination du montant il faut tenir compte des revenus modifiés, recalculés sur une année, et du patrimoine à la date de la modification ; les variations inférieures à Fr. 120.— par an peuvent être négligées. En outre, la personne ayant droit peut, lors de la demanÞ, établir de manière crédible qu'elle percevra pendant la périoÞ de versement des revenus imputables sensiblement plus faibles ; dans ce cas, il convient de retenir les revenus présumés, recalculés sur une année, et le patrimoine à la date du début du droit.
“-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.”
“Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Abs. 1 lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Abs. 3).”
“Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 n. 23 Lors d'une révision périodique, l'exception prévue à l'art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI pour les variations de revenu en cours d'année ne s'applique pas. Dans ce cas, c'est la fortune au moment du début du droit, ou, le cas échéant, la fortune constatée dans le cadre de la révision, qui fait foi.
“in fine) – keine hinreichende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein Anlass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzuweichen.”
Les dettes justifiées doivent être déduites de l'actif réel (brut) conformément à l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI. Sont notamment visées les dettes hypothécaires et les petits crédits; en principe, dans les mêmes conditions, les prêts consentis par des particuliers doivent également être déduits de l'actif. La condition est que les dettes existent effectivement au moment pertinent et que la réception ainsi que l'obligation de remboursement soient démontrées.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Vom tatsächlichen Vermögen, nicht aber vom Verzichtsvermögen, sind die belegten Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken sind grundsätzlich auch Darlehen von Privaten vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hier muss die EL-berechtigte Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 233 f.).”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 n. 21 Pour les rentes, pensions et autres prestations périodiques, ce sont les montants actuels (courants) perçus qui sont déterminants et non les valeurs réalisées au cours de l'année civile précédente.
“Gemäss Art. 23 ELV sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Abs. 1). Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind hingegen die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Abs. 2).”
OPC-AVS/AI art. 23 n. 20 Pour la détermination du patrimoine, il peut être retenu le montant figurant dans la déclaration fiscale de l'année précédente au 31 décembre ; ce faisant, l'état du patrimoine au 1er janvier de l'année de référenÎ est pris en compte.
“hiervor) und ist somit nicht zu beanstanden. Beim angerechneten Vermögen stellte die Beschwerdegegnerin auf das in der Steuererklärung des Jahres 2019 deklarierte Vermögen von Fr. 146'565.-- per 31. Dezember 2019 ab (act. II 13 S. 3), womit der Vermögensstand per 1. Januar 2020 berücksichtigt wurde, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 23 ELV).”
“hiervor) und ist somit nicht zu beanstanden. Beim angerechneten Vermögen stellte die Beschwerdegegnerin auf das in der Steuererklärung des Jahres 2019 deklarierte Vermögen von Fr. 146'565.-- per 31. Dezember 2019 ab (act. II 13 S. 3), womit der Vermögensstand per 1. Januar 2020 berücksichtigt wurde, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 23 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 19 Si la personne concernée ne signale pas une modification pertinente pour les prestations complémentaires (OPC-AVS/AI) et ne présente pas de demanÞ de recalcul, l'organe compétent n'a généralement pas à procéder à un recalcul en cours d'année ; il appartient à la personne concernée de déclarer les changements et de demander un recalcul.
“Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt. 4.7. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihr bzw. ihren rechtlichen Vertretungen, dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Die Beschwerdeführerin weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 n. 18 Si la personne requérante ne démontre pas de manière crédible qu'elle percevra, durant la périoÞ de prestations concernée, des revenus pris en compte sensiblement plus faibles, il convient de retenir les revenus de l'année précédente ramenés sur une base annuelle. Il incombe à la personne ayant droit d'apporter la démonstration crédible d'une diminution substantielle de ses revenus.
“___ auf dem zweiten Arbeitsmarkt angetreten (Urk. 18/53). Demnach erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das dort erzielte Erwerbseinkommen für die Zeit ab September 2019 privilegiert angerechnet hat. Der Beschwerdeführer rügte den ab September 2019 angerechneten Betrag von jährlich Fr. 3'582.-- (im Jahr 2019) beziehungsweise Fr. 298.50 monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen. Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG). Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 17 Pratique : Pour la détermination du patrimoine visé à l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI, on retient généralement comme expression du patrimoine existant au 1er janvier les relevés de comptes et les déclarations fiscales au 31 décembre. Si, d'après les pièces du dossier, il existe une incertituÞ ou une contradiction, des vérifications complémentaires ou la production de pièces récentes doivent être entreprises.
“Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt. 4.7. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihr bzw. ihren rechtlichen Vertretungen, dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Die Beschwerdeführerin weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.”
“Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt. 4.7. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihm, dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Der Beschwerdeführer weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Inwiefern der Vermögensstand per 31.”
“Rz. 27). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Vorliegend wurde das Vermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 146'565.-- berücksichtigt (act. II 13 S. 7). Dieses Guthaben wurde sodann für die EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 korrekt übernommen (act. II 14 S. 6).”
“8/174a) und dass diese Aktiven gegliedert waren in ein Umlaufvermögen von insgesamt Fr. 43'709.42 beziehungsweise Fr. 41'116.09, bestehend aus flüssigen Mitteln von Fr. 1'709.32 beziehungsweise Fr. 1'116.09 und aus einem Warenlager (Vorräte und angefangene Arbeiten), das mit Fr. 42'000.-- beziehungsweise Fr. 40'000.-- bewertet war, und in ein Anlagevermögen von insgesamt Fr. 1'104.-- beziehungsweise Fr. 904.--, bestehend aus mobilen Sacheinlagen (Mobiliar, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge) im Wert von Fr. 604.-- beziehungsweise Fr. 404.-- und aus einer Swisscom-Kaution in der Höhe von Fr. 500.--. Bei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als Hauptwert hätte eine Liquidation kaum einen Erlös eingebracht, der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. Auch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären. Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr.”
“Halbsatz ELG wird bei Bezügern einer IV-Rente ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat beim Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 29.-- angerechnet. Dieser Betrag setzt sich aus den Saldi zweier Privatkonten der Raiffeisenbank B.___ per 31. Dezember 2017 (EL-act. 23 und 26-5) zusammen. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung des Jahres 2016 geht jedoch hervor, dass die Versicherte am 31. Dezember 2016 zusätzlich Genossenschaftsanteile der Raiffeisenbanken B.___ und E.___ von je Fr. 200.-- sowie ein Sparkonto und ein Privatkonto bei der Raiffeisenbank E.___ gehabt hat (EL-act. 24-11). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 hat sich das Sparguthaben per 31. Dezember 2017 auf Fr. 465.-- belaufen (EL-act. 11-3 f.). Die Höhe des ab 1. März 2018 anzurechnenden Sparguthabens steht demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich somit noch weitere Abklärungen tätigen müssen. Gehört dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr.”
“Bei dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert von gerundet Fr. 74'000.-- handelte es sich somit um einen allgemeinen Neubauwert per Ende 2014 (als Basis für die Steuer 2015). Dagegen entsprechen die Steuerbasiswerte dem Zeitwert des jeweiligen Gebäudes. Der Zeitwert der Gebäude (das heisst der Wert nach Amortisationsabzug) ist dem Neuwert vorzuziehen, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche es gebieten würden, das (im Jahr 2018) 31jährige Wohnhaus und die ebenso alten sonstigen Gebäude sowie den 27jährigen Geschäftsraum zum Neuwert anzurechnen, ohne die Altersentwertung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). Ausserdem ist in zeitlicher Hinsicht die aktuellste serbische Steuerverfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/10k) den anderen, älteren Steuerverfügungen vorzuziehen, da nach Art. 23 Abs. 1 ELV das Vermögen per 1. Januar 2018 massgeblich ist.”
“Was zunächst das tatsächlich noch vorhandene Vermögen betrifft, so wandte die Beschwerdegegnerin die Grundregel in Art. 23 Abs. 1 ELV an, nach der die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend sind, und rechnete dem Beschwerdeführer vorab das Vermögen von Fr. 43'567.-- an, das in der Steuererklärung 2017 deklariert ist und sich aus den Bankguthaben bei der UBS und bei der ZKB in der Höhe von gerundet Fr. 43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.”
Les avis d'imposition ne lient pas les services d'exécution des prestations complémentaires ; l'art. 23 al. 2 OPC-AVS/AI est une disposition facultative qui permet aux autorités cantonales de choisir la périoÞ de calcul ayant servi de base à la dernière imposition, pourvu que les conditions économiques ne se soient pas modifiées.
“Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 4.3.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, der vorliegend massgebend ist, auf das Wohnrecht nicht verzichtet hatte, bestand mit Bezug auf den Betrag von Fr. 72'600.-- lediglich eine Anwartschaft, die nicht in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 einbezogen werden darf. Unbeachtlich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Steuerverwaltung hierbei (auf entsprechende Deklaration des Beschwerdeführers hin; AB 15/15, 15/26) für das Jahr 2017 den Nominalwert von Fr. 72'800.-- (AB 12/2 unten) und für das Jahr 2018 einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.-- (AB 23/6 unten) veranschlagt hat, besteht doch für die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung der Steuerveranlagung (zumal es sich bei Art. 23 Abs. 2 ELV [vgl. E. 2.5 hiervor] um eine Kann-Bestimmung handelt).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 15 S'il manque, pour la périoÞ à apprécier, des pièces pertinentes, l'autorité peut se fonder sur les données de l'année précédente pertinentes au sens de l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI. En conséquenÎ, les justificatifs relatifs à l'année civile précédente revêtent une importanÎ particulière en cas de litige, car ils fournissent régulièrement les bases de calcul déterminantes au plan temporel.
“Juli 2021, bei den Verfahrensakten) und forderte bei der im Jahr 2021 eingesetzten Verwaltungsbeiständin die sachdienlichen Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs auf EL und BH ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 kam die Beiständin der Beschwerdeführerin der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zumindest teilweise nach. Sie reichte sämtliche Vermögensbelege per 31. Dezember 2020 ein und meldete die Beschwerdeführerin neu zum Bezug von EL an. Die Vermögensbelege per 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 wurden nicht eingereicht. 3.8.3. Aufgrund der neu vorliegenden Unterlagen lässt sich eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ebenfalls nicht rechtfertigen. So basiert die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 auf einer amtlichen Schätzung und liefert demnach keine zuverlässigen Angaben über die effektive Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2018. Die von der Beiständin eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2020 erlauben im Hinblick auf ihr Datum (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) grundsätzlich nur eine Beurteilung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2021, wobei diese Leistungsperiode vorliegend nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2. hiervor). Allerdings erscheint es angesichts der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Unterlagen per 31. Dezember 2020 angestellten provisorischen Überschlagsberechnung (bei den Verfahrensakten), gemäss welcher der Beschwerdeführerin ein Vermögen von CHF 605'157.00 anzurechnen ist, in Kombination mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit einer Anwartschaft von CHF 700'000.00 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum von Oktober 2017 bis und mit September 2019 ein Anspruch auf EL oder BH bestand. 3.9. Die Gemeindeverwaltung Riehen erfuhr am 7. März 2019 vom Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin und verfügte nach Erhalt des Erbschaftsinventars am 13. Juni 2019 unter Einhaltung der Verwirkungsfrist die Leistungseinstellung per 1. Oktober 2017. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Form von BH in Höhe von CHF 2'016.”
“Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 14 Une décision relative aux prestations complémentaires est en principe valable uniquement pour l'année civile. Dans le cadre de la révision annuelle, les éléments déterminants pour le calcul (revenu de l'année civile précédente, fortune au 1er janvier) peuvent être redéterminés d'une année à l'autre. Un ajustement pour l'année civile en cours n'est possible que si les conditions prévues par la jurisprudenÎ et par les motifs pertinents de modification ou de révision sont réunies.
“Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1). Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3.”
“Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 n. 13 En cas de diminution du patrimoine en cours d'année, il appartient à la personne concernée d'en informer l'offiÎ compétent et de demander une révision du calcul ; sans une telle demanÞ, l'offiÎ n'avait en principe pas lieu d'opérer un ajustement en cours d'année. Les autorités vérifient périodiquement les situations économiques, au moins tous les quatre ans, et une révision du calcul peut, sur demanÞ, en règle générale, être effectuée une fois par année civile.
“Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt. 4.7. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihm, dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Der Beschwerdeführer weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Inwiefern der Vermögensstand per 31.”
“Die von der Beschwerdeführerin kritisierten doppelten Anrechnungen bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020 ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden. 4.3. Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht die Beschwerdeführerin ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt sie in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art.”
En cas de diminution crédible des revenus pris en compte, il convient, pour le calcul selon l'art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI, de se fonder sur la fortune au moment du début du droit et non sur les valeurs patrimoniales de l'année précédente. Une diminution ultérieure de la fortune doit être prise en compte lors du recalcul annuel.
“9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art.”
“Zeitlich massgebendes Vermögen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandenen Vermögenswerte (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Ein allfälliger Vermögensverzehr seit der Anmeldung ist jeweils bei der jährlichen Neuberechnung zu berücksichtigen, und zwar ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal jährlich möglich.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 11 En cas de diminution du patrimoine susceptible de durer, un recalcul de la prestation complémentaire annuelle peut être effectué sur demanÞ. Selon la ligne directriÎ (WEL N 3641.02), un tel recalcul est, en pratique, généralement possible une fois par année civile.
“Die von der Beschwerdeführerin kritisierten doppelten Anrechnungen bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020 ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden. 4.3. Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht die Beschwerdeführerin ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt sie in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art.”
“Die vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Anrechnungen bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020 ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden. 4.3. Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht der Beschwerdeführer ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt er in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 10 Le droit révisé prévoit, pour le calcul des dépenses reconnues, des plafonds de loyer plus élevés ; ces plafonds sont désormais différenciés selon les régions de loyers et en fonction de la taille du ménage.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art.”
Selon la décision mentionnée, il n'était pas nécessaire d'examiner une adaptation intra-annuelle du patrimoine imputable et des revenus pouvant en être tirés conformément à l'art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI, car même sans prise en compte d'un patrimoine il existait un excédent de revenus et, dès lors, aucun droit aux prestations complémentaires ne s'ouvrait.
“4 Ziff. 2.4) resultieren gestützt auf die anrechenbaren Ausgaben gültig ab März 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 47'225.-- (Lebensbedarf: Fr. 29'175.-- + Krankenkassenprämie: Fr. 11'616.-- + zwei Drittel des Bruttomietzinses: Fr. 6'434.--) resp. ab 1. Januar 2020 von insgesamt Fr. 47'297.-- (Lebensbedarf: Fr. 29'175.-- + Krankenkassenprämie: Fr. 11'688.-- + zwei Drittel des Bruttomietzinses: Fr. 6'434.--) und den anrechenbaren Einnahmen von jeweils Fr. 47'510.-- (Altersrenten: Fr. 39'540.-- + Ertrag Wohnrecht: Fr. 7'970.--) ohne Berücksichtigung eines Vermögens und ohne Einnahmen aufgrund eines anrechenbaren Vermögens Mehreinnahmen ab März 2019 von Fr. 285.-- resp. ab Januar 2020 von Fr. 213.-- (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten). Da selbst bei einem anrechenbaren Vermögen in der Höhe von Fr. 0.-- jeweils ein Einnahmenüberschuss vorliegt, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob das anrechenbare Vermögen und die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV unterjährig anzupassen wären. Der Beschwerdeführer begründet so oder anders ab 1. September 2019 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 8 L'art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI doit être compris comme une règle dérogatoire lors du dépôt d'une demanÞ d'octroi de prestations ; pour les vérifications périodiques, c'est en principe l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI qui est déterminant.
“Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betreffend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vorbringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist.”
“Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).”
Citation : OPC-AVS/AI art. 23 ch. 7 Si la personne requérante a établi de manière crédible, lors de la demanÞ, qu'elle réalisera pendant la périoÞ pour laquelle elle sollicite la prestation complémentaire annuelle des revenus pris en compte sensiblement plus faibles, il convient de retenir les revenus présumés, calculés sur une base annuelle. Cela vaut également en cas d'une entrée en serviÎ n'intervenant que plus tard dans l'année (p. ex. début en septembre) : les revenus pour l'année concernée, extrapolés sur une base annuelle, sont déterminants.
“Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). 3.1.3 Der Beschwerdeführer hat am 2. September 2019 eine Arbeit im Umfang von 50 % bei Z.___ auf dem zweiten Arbeitsmarkt angetreten (Urk. 18/53). Demnach erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das dort erzielte Erwerbseinkommen für die Zeit ab September 2019 privilegiert angerechnet hat. Der Beschwerdeführer rügte den ab September 2019 angerechneten Betrag von jährlich Fr. 3'582.-- (im Jahr 2019) beziehungsweise Fr. 298.50 monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl.”
Pour le calcul visé à l'art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI, c'est notamment le moment de perception du revenu d'activité qui est décisif. Les rentes, pensions et autres prestations périodiques doivent, conformément à la pratique citée dans les sources, être prises en compte de manière continue (évaluation à la date présente).
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse (Gegenwartsbemessung) zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 263 Rz. 681). Nach Abs. 4 von Art. 23 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder Abs.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
“Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
Réf. : OPC-AVS/AI, art. 23 n. 5 Si les circonstances économiques restent inchangées, les organes cantonaux d'exécution peuvent utiliser la périoÞ de calcul sur laquelle se fonÞ la dernière imposition. À titre de référenÎ temporelle, sont généralement déterminants les revenus imputables réalisés au cours de l'année civile précédente ainsi que le patrimoine existant au 1er janvier de l'année de référenÎ.
“Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3413.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3413.02).”
“Januar 2016 ein Sparguthaben von Fr. 568.-- (bisher Fr. 704.--) und Erträge daraus von Fr. 12.-- (bisher Fr. 5.--), ab 1. Januar 2017 ein Sparguthaben von Fr. 704.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 5.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2018 ein Sparguthaben von Fr. 4'032.-- und Erträge daraus von Fr. 12.-- und ab 1. Januar 2019 ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 16.-- (bisher Fr. 12.--) angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus haben gemäss den entsprechenden Steuerveranlagungen per Ende 2014 Fr. 380.-- resp. Fr. 14.--, per Ende 2015 Fr. 568.-- resp. Fr. 12.--, per Ende 2016 Fr. 704.-- resp. Fr. 5.--, per Ende 2017 Fr. 4'032.-- resp. Fr. 12.-- und per Ende 2018 Fr. 1'470.-- resp. Fr. 16.-- betragen (Dossier 3, act. 5 ff.). Die Anpassungen beim Sparguthaben und den Erträgen daraus sind somit korrekt gewesen. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Rz.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV).”
Pour les invalides partiels, conformément à l'art. 14a al. 1 OPC-AVS/AI, doit en principe être pris en compte comme revenu d'activité le montant qu'ils ont effectivement réalisé pendant la périoÞ déterminante. En règle générale, sont déterminants pour la périoÞ les revenus à prendre en compte réalisés au cours de l'année civile précédente ainsi que le patrimoine existant au 1er janvier de l'année de perception.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Art. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.). 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden.”
OPC-AVS/AI art. 23 ch. 3 Les rentes récurrentes, les pensions et autres prestations périodiques similaires provenant de l'étranger sont, en principe, prises en compte pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle. Cela n'est toutefois vrai que dans la mesure où ces prestations sont exportables et qu'il existe, en fait, une possibilité de transfert en Suisse, de sorte qu'elles peuvent être utilisées pour couvrir les besoins de la vie courante.
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einkommen anzurechnen. Gemäss der Rechtsprechung gelten als Renten und Pensionen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 123 V 184 E. 3). Demzufolge sind wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, das heisst überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einkommen anzurechnen. Gemäss der Rechtsprechung gelten als Renten und Pensionen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 123 V 184 E. 3). Demzufolge sind wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, das heisst überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11.”
Dans la présente décision de pratique, une diminution de patrimoine intervenue après fin 2017/début 2018 n'a pas été qualifiée de « essentielle » au sens de l'art. 23 al. 4 OPC-AVS/AI. Compte tenu de l'abattement devant de toute façon être pris en compte (art. 11 al. 1 let. c LPC), l'administration a estimé approprié de se conformer à la périoÞ ordinaire de calcul et de retenir le patrimoine à la date d'ouverture du droit.
“43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Angesichts des ohnehin zu berücksichtigenden Freibetrags von Fr. 37'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist es indessen angemessen, die Veränderung der anrechenbaren Einnahmen, die aus der Vermögensabnahme nach Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 resultieren, als nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich zu qualifizieren. Zum tatsächlich noch vorhandenen Vermögen von Fr. 43'567.-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist. Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28.”
“Was zunächst das tatsächlich noch vorhandene Vermögen betrifft, so wandte die Beschwerdegegnerin die Grundregel in Art. 23 Abs. 1 ELV an, nach der die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend sind, und rechnete dem Beschwerdeführer vorab das Vermögen von Fr. 43'567.-- an, das in der Steuererklärung 2017 deklariert ist und sich aus den Bankguthaben bei der UBS und bei der ZKB in der Höhe von gerundet Fr. 43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Angesichts des ohnehin zu berücksichtigenden Freibetrags von Fr. 37'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist es indessen angemessen, die Veränderung der anrechenbaren Einnahmen, die aus der Vermögensabnahme nach Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 resultieren, als nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich zu qualifizieren. Zum tatsächlich noch vorhandenen Vermögen von Fr. 43'567.-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr.”
“43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Angesichts des ohnehin zu berücksichtigenden Freibetrags von Fr. 37'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist es indessen angemessen, die Veränderung der anrechenbaren Einnahmen, die aus der Vermögensabnahme nach Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 resultieren, als nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich zu qualifizieren. Zum tatsächlich noch vorhandenen Vermögen von Fr. 43'567.-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist. Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28.”
“Was zunächst das tatsächlich noch vorhandene Vermögen betrifft, so wandte die Beschwerdegegnerin die Grundregel in Art. 23 Abs. 1 ELV an, nach der die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend sind, und rechnete dem Beschwerdeführer vorab das Vermögen von Fr. 43'567.-- an, das in der Steuererklärung 2017 deklariert ist und sich aus den Bankguthaben bei der UBS und bei der ZKB in der Höhe von gerundet Fr. 43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Angesichts des ohnehin zu berücksichtigenden Freibetrags von Fr. 37'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist es indessen angemessen, die Veränderung der anrechenbaren Einnahmen, die aus der Vermögensabnahme nach Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 resultieren, als nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich zu qualifizieren. Zum tatsächlich noch vorhandenen Vermögen von Fr. 43'567.-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr.”
En cas d'augmentation d'une rente, la rente courante nouvellement fixée doit être prise en compte comme revenu, en valeur annuelle, conformément à l'art. 23 al. 3 OPC-AVS/AI.
“-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist. Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28. September 2018, Urk. 15/23). Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt und leitet sich aus Art. 23 Abs. 3 ELV ab, wonach es die laufenden Renten sind, die bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen sind.”
“-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist. Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28. September 2018, Urk. 15/23). Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt und leitet sich aus Art. 23 Abs. 3 ELV ab, wonach es die laufenden Renten sind, die bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen sind.”