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L'art. 26a OPC-AVS/AI prévoit au niveau de l'ordonnanÎ que le Département fédéral de l'intérieur (DFI) fixe les modalités de calcul pour les demandes cantonales visant à réduire ou augmenter les plafonds des loyers (jusqu'à 10 pour cent) conformément à l'art. 10 al. 1sexies LPC.
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
OPC-AVS/AI art. 26a ch. 3 Les demandes de diminution ou d'augmentation des plafonds de loyer sont soumises à un délai et doivent être introduites auprès de l'OffiÎ fédéral des assurances sociales au plus tard le 30 juin de l'année précédente. L'affectation des communes aux régions de loyers est fixée par ordonnanÎ et revêt une importanÎ pour les communes concernées.
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt.”
OPC-AVS/AI art. 26a ch. 2 Pour la commune B.___, le plafond du loyer n'a ni été réduit ni été augmenté.
“10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121). 3.4 Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E.”
Conformément à l'ordonnanÎ du DFI, la commune B.___ est affectée à la région de loyers 2. Sur la base de l'art. 10 al. 1quinquies-sexies LPC en liaison avì l'art. 26a OPC-AVS/AI, le montant maximal pour la commune B.___ n'a été ni réduit ni augmenté.
“10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121). 3.4 Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E.”
“fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”