Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 29 janv. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 599). ↩
Abrogé par le ch. I 18 de l’O du 7 nov. 2007 (Réforme de la péréquation financière), avec effet au 1erjanv. 2008 (RO 2007 5823). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 29 janv. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 599). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 29 janv. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 599). ↩
RS 832.102 ↩
Introduit par le ch. II 1 de l’O du 22 juin 2011 (RO 2011 3527). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 21 sept. 2012, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6341). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 29 janv. 2020, en vigueur depuis le 1erjuil. 2020 (RO 2020 599). Voir aussi les disp. trans. à la fin du présent texte. ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 21 sept. 2012, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6341). Voir aussi la disp. fin. de cette mod. à la fin du présent texte. ↩
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Le montant forfaitaire annuel fixé à l'art. 54a al. 3 OPC-AVS/AI doit être qualifié de subvention individuelle des primes. Lors de la constatation de l'existenÎ d'un excédent de dépenses, ce montant forfaitaire doit être ajouté aux dépenses. Le paiement de la subvention des primes par l'organe d'exécution des prestations complémentaires n'a lieu que dans la mesure où, en raison d'un excédent de dépenses, il existe effectivement un droit aux prestations complémentaires; si l'excédent de dépenses est inférieur à la subvention des primes, la prestation complémentaire est portée à concurrenÎ de ce montant.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag.”
Pour le calcul des prestations complémentaires, il a été retenu, conformément à l'art. 54a al. 3 de l'OPC-AVS/AI, pour 2019 comme montant forfaitaire annuel la prime moyenne de l'assuranÎ-maladie obligatoire (région de primes 3) s'élevant à Fr. 5'208.–.
“Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 100’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- (Urk. 1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'483.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'208-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 12’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 40.-- Renteneinkommen Fr. 78’588.-- IPV Fr. 960.-- Total Fr. 92’088.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’483.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’208.-- Total Fr. 83’304.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -8’784.--”
OPC-AVS/AI art. 54a ch. 3 En cas de versement de prestations complémentaires (PC), tout éventuel droit à une réduction des primes est réputé acquitté ; pour le calcul du droit aux PC, il convient donc de retenir la charge intégrale des primes de l'assuranÎ-maladie obligatoire.
“(vgl. Regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; SEM-act. 11/47). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1'520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18'246.-. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bstn. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6'627.30 und jährlich Fr. 79'527.60 beziffern.”
OPC-AVS/AI art. 54a ch. 2 Les montants forfaitaires correspondent à la prime moyenne cantonale ou régionale de l'assuranÎ-maladie obligatoire, y compris la couverture en cas d'accident, et peuvent donc varier selon le canton ou la région de prime.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art.”
Le Département fixe chaque année les montants forfaitaires (primes moyennes LAMal) à prendre en compte, conformément à l'art. 54a al. 3 OPC-AVS/AI, lors du calcul des prestations complémentaires.
“Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.3) übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.4). Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78'348.-- (Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk. 12/1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'430.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088.-- Total Fr. 83’131.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -10’691.--”