Nouvelle teneur selon le ch. I 18 de l’O du 7 nov. 2007 (Réforme de la péréquation financière), en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 5823). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 21 mai 2003, en vigueur depuis le 1erjanv. 2004 (RO 2003 3877). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de l’O du 7 oct. 2020 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4545). ↩
RS 831.20 ↩
RS 831.26 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 18 de l’O du 7 nov. 2007 (Réforme de la péréquation financière), en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 5823). ↩
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Pratique : l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI est appliqué dans la pratique pour la prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique ; cela peut également intervenir lors de recalculs rétroactifs. Les revenus hypothétiques sont pris en compte non seulement pour la personne assurée, mais dans certains cas également pour le conjoint. En revanche, la prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique n'est pas envisagée lorsque le placement permanent en institution d'assistanÎ exclut de fait la reprise d'une activité lucrative ou lorsque la capacité de gain résiduelle n'est manifestement pas exploitée.
“Sachverhalt Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 rückwirkend ab Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass sie für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 bis und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
“Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ bezieht seit 1. Februar 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urteil 8C_56/2014 vom 17. Juni 2014; Verfügung vom 24. Oktober 2014). Im Oktober 2014 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (fortan: SVA) ab 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu; für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2007 wies sie das Leistungsbegehren ab. Dabei rechnete sie dem Ehemann verschiedene tatsächliche und hypothetische Einkünfte an und der Versicherten selber ein hypothetisches Einkommen in Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Gegen diese Verfügung erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der Versicherten Einsprache und verlangte, es sei bei der Anspruchsberechnung auf die Berücksichtigung hypothetischer Erwerbseinkommen zu verzichten. Nach weiteren Abklärungen und Androhung einer reformatio in peius wies die SVA die Einsprache am 2. Juli 2019 ab und nahm die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung zurück. Am 11. Juli 2019 setzte sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2007 neu fest. Dabei berücksichtigte sie u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 46'737.25 - entsprechend dessen voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (zumutbares Einkommen basierend auf einem LSE-Tabellenlohn von Fr. 66'453.- abzüglich Tabellenlohnabzug von 25 %) - und ein solches der Gesuchstellerin in Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Es resultierte ein Ergänzungsleistungsanspruch von total Fr. 47'816.- für die Jahre 2007 bis 2015. B. Hiergegen führte A.________ Beschwerde.”
“Dezember 2021 (Antwortbeilage [AB] 7) rückwirkend ab 1. April 2019 zugesprochenen Dreiviertelrente der Invalidenversicherung ein (AB 1). Mit zwei Verfügungen vom 7. April 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl für die Zeit von 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 (AB 11) als auch für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres (AB 12), wobei in sämtlichen Berechnungen sowohl für den teilinvaliden EL-Ansprecher als auch für dessen nichtinvalide Ehefrau hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet wurden (für die Zeit bis 31. Dezember 2020 in Anwendung des bis dahin gültig gewesenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] und für die Zeit ab 1. Januar 2021 in Anwendung des seither geltenden Art. 11a Abs. 1 ELG und Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Am 9. Mai 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen beide Verfügungen Einsprache mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, die ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu zu berechnen und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab (AB 16). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, unverändert vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. Juni 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm sowohl für das Einspracheverfahren betreffend Ergänzungsleistungen als auch für das aktuelle Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.”
“Vorliegend vernachlässigt die Beschwerdeführerin offenkundig seit Jahren ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender Strukturen. Ihre fürsorgerische Unterbringung erfolgte denn auch ausdrücklich mit Blick auf eine im unbetreuten Setting vorliegende Selbstgefährdung und die zufolge eingeschränkter Wohnfähigkeit und geringer Selbstfürsorgefähigkeit bestehende Verwahrlosungsgefahr bei chronischer Suizidalität (act. I 3/1). Ärztlicherseits wurde auch später ein immer wiederkehrendes selbst- wie auch fremdgefährdendes Verhalten festgestellt, weshalb die Unterbringung hohe Anforderungen an die Betreuung stelle; die Beschwerdeführerin sei in hohem Masse hilfs- und schutzbedürftig (act. II 16/4). Diese Umstände wurden von der IV im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt und kommen vorliegend dahingehend zum Tragen, als sie – zumal im Kontext der seit langem anhaltenden stationären Unterbringung – der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit faktisch entgegen stehen. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht möglich. Daran hätten auch allfällige Bewerbungsschreiben von ihr nichts geändert, weshalb aus deren Fehlen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) – nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenso kann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung keine Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen gehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5), zumal seitens der KESB ausdrücklich und wiederholt auf die anhaltende gesundheitliche und soziale Problematik, die hohe Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, deren fehlende Fähigkeit zum selbständigen Wohnen sowie die Notwendigkeit einer vorgegebenen minimalen Struktur wie auch der Weiterführung der Betreuung und Behandlung hingewiesen wurde und sie gestützt darauf die fürsorgerische Unterbringung mehrmals verlängert hat (act. I 3-6 = act. II 21/19-29).”
“Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).”
Selon l'arrêt cité, l'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI n'est pas compatible avì la possibilité, réservée au législateur, d'établir un effet contraignant pour le syllogisme propre aux prestations complémentaires : la décision de l'AI ne doit être prise en compte dans le syllogisme des prestations complémentaires que comme élément de preuve (preuve d'un droit à un certain montant en tant que revenu) ; le pouvoir réglementaire ne peut créer un effet contraignant plus étendu concernant les constats ou les méthodes de l'AI. La décision précise en outre que l'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI soulève au moins des réserves d'ordre constitutionnel, notamment en raison d'une possible violation du principe d'égalité de traitement.
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen.”
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen. Der RAD hat im November 2020 nach einer Aktenwürdigung festgehalten, daran habe sich in den Jahren 2015–2020 nichts geändert.”
Les montants visés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI doivent être entendus comme des montants minimaux ; il est, selon la jurisprudenÎ, inadmissible de se fonder aveuglément sur ces valeurs minimales. Lors de la détermination d'un revenu d'activité hypothétique dans le domaine des prestations complémentaires, il faut se référer au niveau salarial effectivement réalisable sur le marché du travail pertinent (réel) ; en l'espèÎ, pour les cas relevant de la granÞ région de la Suisse orientale, il convient de prendre en compte la valeur centrale régionalisée correspondante (et non la valeur centrale nationale).
“148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St.”
“Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird. Allerdings legt es das Abstellen auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt bei der Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens nahe, das Lohnniveau der entsprechenden Grossregion anstelle des gesamtschweizerischen Lohnniveaus zu berücksichtigen.”
“Die entscheidende Frage lautet aber nicht, ob es für Personen, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin befunden haben, allgemein schwierig gewesen sei, eine Anstellung zu finden, sondern vielmehr, ob die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann nämlich nicht zum Vorneherein davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Es hat durchaus die Chance auf eine Anstellung als Hilfsarbeiterin bestanden, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung und teilweise nicht einmal Deutschkenntnisse erfordern, etwa weil die Einarbeitung durch Arbeitskollegen mit derselben Muttersprache erfolgen kann. Das fortgeschrittene Alter hätte die Stellensuche wohl weiter erschwert, aber sicher nicht zum Vorneherein aussichtslos gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angerechnet. Für die Bemessung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens hat sie auf den Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV abgestellt, was unzulässig gewesen ist, da es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nicht um verbindliche Vorgaben, sondern nur um Mindestbeträge handelt. Der Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV hat für das Jahr 2007 ein Mindesteinkommen von 24’186 Franken vorgesehen; die Beschwerdeführerin ist aber zu 60 Prozent arbeitsfähig gewesen und hätte unter Berücksichtigung des im Urteil IV 2011/262 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Dezember 2013 überzeugend begründeten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent (vgl. act. G 3.1.148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 14a ch. 82 Chez les invalides partiels plus âgés (selon la pratique, environ dès 55 ans jusqu'à l'âge AVS), un emploi à temps partiel peut être considéré comme raisonnablement exigible et, dès lors, pris en compte comme revenu effectivement réalisé pertinent au sens de l'art. 14a al. 1 OPC-AVS/AI. L'inexploitabilité de la capacité de gain résiduelle ne peut être présumée du seul fait de l'âge.
“Altersjahres (Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.2). Obwohl der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 58 Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet, worunter praxisgemäss ein Alter zwischen 55 Jahren und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen und sprechen nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ab Oktober”
“Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/154 S. 9). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/155) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 nunmehr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor. Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben. Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Invaliden bis zum Erreichen des”
Il convient de distinguer chez les personnes partiellement invalides : si la personne est classée par l'AI comme partiellement active sur le plan lucratif, il faut, pour la part d'activité lucrative, imputer en principe un revenu d'activité hypothétique conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI. Si la personne a été, au regard du droit de l'assuranÎ-invalidité, qualifiée de non active ou «active au foyer», l'art. 14a al. 3 let. a OPC-AVS/AI exclut l'application de l'al. 2 ; dans ces cas, aucun revenu d'activité hypothétique n'est donc imputé. Cette différenÎ de traitement constitue une privatisation de faveur que le Tribunal fédéral juge admissible au fond et dont il fait ainsi l'interprétation de l'ordonnanÎ.
“Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesem ist im erwerblichen Teil grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dass die EL-rechtliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in diesen beiden Fällen von der (Un-) Zumutbarkeit einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit abhängt, im ersten Fall jedoch nicht, scheint umso weniger einzuleuchten, als die Invalidenversicherung bei der Einstufung der versicherten Person als "im Haushalt tätig" die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - anders als der Wortlaut von Art. 28a Abs. 2 IVG nahelegen könnte - nicht prüft (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 157 zu Art. 28a IVG). Dennoch hält Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Denn die Regelung erscheint in der Sache vertretbar, weil für teilinvalide Rentenbezügerinnen, die ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig waren, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen ohnehin nicht in Frage kommen dürfte, sei es, weil sie erfahrungsgemäss in ihrer Arbeitsfähigkeit noch stärker eingeschränkt sind, sei es, weil der - hier bedeutsame - reale Arbeitsmarkt (BGE 141 V 343 E.”
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
Si un établissement ne figure pas dans le registre cantonal des établissements pour invalides (avì ou sans droit à une contribution cantonale), il n'est, dans la décision citée, pas considéré comme un atelier protégé au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI. Par conséquent, il n'est pas envisageable de renoncer à l'imputation du revenu minimum en vertu de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Si un examen documenté fait défaut ou si les mesures d'intégration entreprises par le serviÎ social ne sont pas prouvées, la fiction prévue à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI ne peut en principe être considérée comme réfutée. En cas de réductions de prestations, des délais transitoires ou raisonnables doivent être respectés; l'art. 25 al. 4 OPC-AVS/AI prévoit, pour certains cas, un délai de six mois, et la jurisprudenÎ exige à cet égard des délais adéquats. La prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique prend fin à l'atteinte du 60e anniversaire; les offices des prestations complémentaires doivent, le cas échéant, procéder d'offiÎ à une révision à cet égard.
“Oktober 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird. An der im Invalidenversicherungsverfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin durch den zuständigen Sozialdienst bzw. seitens der damals zuständigen Sachbearbeiterin als "nicht vermittelbar" qualifiziert wurde (act. II 5 S. 1 = act. I 7). Wie die im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchgeführten gerichtlichen Abklärungen ergeben haben, wurde die Beschwerdeführerin weder seitens des Sozialdienstes aufgefordert, Arbeitsbemühungen beizubringen (act. I 7), noch sind Arbeitsbemühungen beim Sozialdienst dokumentiert. Vielmehr war die berufliche Eingliederung offenbar zu keinem Zeitpunkt ein Thema, obschon eine entsprechende Prüfung aus objektiver Sicht geboten gewesen wäre. Wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Lichte von Art. 28 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG [BSG; 860.1]) gar nicht erst geprüft, können daraus mit Blick auf die in Art. 14a Abs. 2 ELV getroffene Fiktion, wonach die darin festgelegten Grenzbeträge erzielt werden können, zum vornherein keine Rückschlüsse hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gezogen werden, womit – entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Rz. 9) – die Vermutung im Sinne der genannten Bestimmung nicht widerlegt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dass sodann familiäre Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Übrigen sind an die Ausübung von (hier zur Diskussion stehenden) …tätigkeiten keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und Alter geknüpft, so dass bei der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, über die Niederlassungsbewilligung C (act. II 1 S. 1) sowie über langjährige berufliche Erfahrung im Sinne einer bis März 2014 erfolgten Teilnahme im (ersten) Arbeitsmarkt verfügenden (act. II 27 S. 13; 36 S. 3) Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.”
“Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht einschlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer laufenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist eingeräumt werden muss (Rz.”
“Altersjahr vollendet, ist ihnen kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV e contrario). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) sieht vor, dass die EL-Stellen auf diesen Zeitpunkt hin von Amtes wegen eine Revision durchführen müssen und die Anpassung der EL auf den dem”
En l'absenÎ d'efforts de recherche d'emploi démontrables et raisonnables du conjoint non actif, l'organe d'exécution des prestations complémentaires a imputé, dans le cas exposé, un revenu d'activité hypothétique conformément à l'art. 14a OPC-AVS/AI dès le début du droit.
“50 Franken schuldete, der unter anderem eine Fernsehanschlussgebühr von 10.50 Franken beinhaltete (EL-act. I/32). Ein Buchungsbeleg vom 9. Februar 2022 wies eine Mietzinszahlung von 1’211.50 Franken aus (EL-act. I/30–3). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 17. März 2022 darauf hin (EL-act. I/23), dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Könne nicht nachgewiesen werden, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 3. Mai 2022 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. I/14 und I/12), der EL-Ansprecher habe früher bereits Ergänzungsleistungen bezogen. Dabei sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau habe also bewusst sein müssen, dass sich die Ehefrau weiter um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Ehefrau habe aber keine Stellenbemühungen getätigt. Folglich sei mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a ELV anzurechnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage nach wie vor 1’176.50 Franken. Die Überweisung vom 9. Februar 2022 enthalte zusätzlich einen Mietzins für einen Parkplatz von 35 Franken pro Monat (1’176.50 + 35.00 = 1’211.50 Franken). Die Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge sei gemäss den eingereichten Belegen fast vollständig für die Rückzahlung von Schulden verbraucht worden. Die Krankenkassenprämien für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2022 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’112 Franken für den Monat Februar 2022 sowie von 1’146 Franken pro Monat für die Zeit ab März 2022 zu (EL-act. I/11). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/2 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Monate Februar bis und mit Mai 2022 die Krankenkassenprämien von je 4’860 Franken, den Wohnungsmietzins von 12 × 1’166 Franken = 13’992 Franken sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares von 29’415 Franken als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’073 Franken (= [19’610 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), die Altersrente des EL-Ansprechers von 15’264 Franken sowie die Invalidenrente der Ehefrau von 12’048 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte; für den Monat Februar 2022 hatte sie zusätzlich eine „Kürzung Lebensbedarf“ von 405 Franken als weitere „Einnahme“ berücksichtigt, da sich der EL-Ansprecher im Februar 2022 in einer stationären Behandlung befunden hatte.”
OPC-AVS/AI art. 14a ch. 77 Lorsque, pendant la périoÞ déterminante, un revenu d'activité effectif est inférieur au montant forfaitaire, ou qu'il n'existe aucun revenu, la pratique consiste à retenir le montant forfaitaire; un revenu effectivement inférieur n'est pas ajouté au montant forfaitaire.
“Aus Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich, dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 213 Rz. 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschalbetrag (Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür, ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft, das tatsächlich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt. Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 6/4”
En cas d'absenÎ d'activité lucrative, la présomption d'une renonciation volontaire aux revenus d'activité prévue à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI s'applique. Si la méthoÞ mixte aboutit à un degré d'invalidité, seule la limitation dans le domaine professionnel est déterminante pour le choix de la let. applicable; si celle-ci est de 50 %, il convient d'appliquer l'art. 14a al. 2 let. b OPC-AVS/AI (50–<60 %).
“WEL in der ab 1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
Si le revenu d'activité n'atteint pas le montant plafond prévu à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, il existe une présomption légale d'abandon volontaire de revenus. Le bénéficiaire est tenu à une obligation accrue de collaborer et doit exposer les circonstances qui réfutent cette présomption. Selon la pratique, cette preuve doit en règle générale être apportée par des démarches de recherche d'emploi effectuées pendant la périoÞ d'appréciation; des candidatures déposées ultérieurement ne peuvent pas, sans autre justification, être prises en compte pour une périoÞ d'appréciation antérieure.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.”
“Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 liegen keine Arbeitsbemühungen vor, was unbestritten ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Stellenbemühungen auch in diesem Zeitraum erfolglos geblieben wären, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin damals "attraktiver gemacht hätte für den Arbeitsmarkt als während der 3-jährigen Bewerbungszeit" (Replik S. 3 Rz. 5), so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschwerdegegnerin hinaus. In der Tat ist es jedoch an der Beschwerdeführerin, die bei Nichterreichen der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge statuierte Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte umzustossen (vgl. E. 2.4 vorne). Dieser Beweis ist mittels echtzeitlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und es kann nicht aus später erfolgten Stellenbewerbungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlich vorausgehenden Beurteilungszeitraum geschlossen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass der Umstand, wonach damals das Abklärungsverfahren der IV noch hängig war, am Erfordernis schadenmindernder Vorkehren im Sinne von (ernsthaften) Arbeitsbemühungen etwas geändert hätte (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 N. 549).”
Conformément à l'art. 14a al. 3 let. b OPC-AVS/AI, l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI n'est pas applicable lorsque la capacité de gain résiduelle d'une personne partiellement invaliÞ n'est objectivement exploitable que dans un cadre protégé (ex. : atelier au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI). Décisive est donc l'impossibilité objective d'exploiter de manière raisonnablement exigible la capacité de gain résiduelle sur le marché du travail ordinaire, et non la seule activité de fait dans un atelier protégé. Si la capacité de gain résiduelle ne peut effectivement être réalisée que dans un tel cadre protégé, aucun revenu d'activité hypothétique n'est retenu; il convient alors de ne prendre en compte que la rémunération perçue dans l'atelier.
“b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig. Bezüglich des Betrages des anrechenbaren Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin aber offenbar übersehen, dass der im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV erwähnte Betrag nach dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur eine untere Grenze im Sinne eines Mindestbetrages darstellt, der als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Da das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen vorliegend deutlich höher als dieser Mindestbetrag gewesen ist, wäre es gesetzes- und verfassungswidrig (das Gleichbehandlungsgebot verletzend), wenn nur dieser Mindestbetrag als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde.”
“ff., 104 S. 2 f.). Weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch der IV-Stelle ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit eine Veränderung der Situation eingestellt hätte, als der Beschwerdeführerin solche Tätigkeiten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr zumutbar bzw. möglich wären. In diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, sie könne nur noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten (act. II 51 S. 2). Dies war seitens der IV-Stelle nicht angenommen worden (act. III 101 S. 2, 151, 161). Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 6), dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde, wenn die Beschwerdeführerin in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) arbeiten würde (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV); es würde einzig der dort erzielte Verdienst als Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin sieht zwar für sich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als einzige Möglichkeit. Sie hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich in dieser Hinsicht nichts unternommen bzw. lehnt eine solche Tätigkeit ab.”
En raison de l'adaptation du montant maximal destiné aux besoins vitaux au 1er janvier 2023, le revenu hypothétique à prendre en compte au titre de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI augmente : pour 2022, un montant annuel de Fr. 13'073.— était pris en compte ; à partir du 1er janvier 2023, celui-ci s'élèverait, en raison du nouveau montant maximal (Fr. 20'100.— pour les personnes seules ; prise en compte : deux tiers), à Fr. 13'400.—.
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 14a N. 72 Lors de la détermination du revenu d'activité imputable au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, les organes chargés des prestations complémentaires et les tribunaux des assurances sociales doivent, en ce qui concerne l'atteinte de la capacité de gain liée à l'invalidité, en principe se conformer à l'évaluation de l'invalidité réalisée par l'assuranÎ-invalidité (AI). Une réévaluation autonome de l'invalidité par les organes des prestations complémentaires n'est pas indiquée. Sont exceptées les modifications de l'état de santé intervenues avant l'édiction de la décision relative aux prestations complémentaires ou de la décision d'opposition, lesquelles peuvent, le cas échéant, être prises en considération.
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von teilinvaliden Personen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1; 117 V 153 E. 2c, 202 E. 2b; Urteile 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1; 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil 8C_172/2007 vom 6.”
“Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).”
“Was die gesundheitliche Situation betrifft, wurde diese im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle bereits beurteilt. Deshalb kann sie im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Vielmehr sind die Ergänzungsleistungs-Organe an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mithin stellt die gesundheitliche Situation gerade keinen invalidätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2; vgl. auch vgl. jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz.”
“1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 3.4. Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zum ELG [WEL] Stand 1. Januar 2019, Rz 3424.07). 3.5. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer war bis Januar 2012 im Bankwesen tätig. Danach bezog er bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosentschädigung und wird seither von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem er im Januar 2015 an einer Diskushernie und im Mai 2015 an Hodenkrebs erkrankte, meldete er sich im November 2015 bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu.”
“) und diesbezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3. 3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 12/23). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG richtigerweise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202”
Les allocations familiales ou allocations pour enfants font également partie du revenu d'activité (hypothétique) devant être au moins pris en compte en vertu de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI.
“Demnach ist ein pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im von der Beschwerdegegnerin festgelegten Umfang (vgl. E. 3.1 vorne) anzurechnen, zumal weitere Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder geltend gemacht werden noch anderweitig ersichtlich sind (vgl. E. 1.2 vorne). Zum hypothetischen Erwerbseinkommen gehören entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Ziff. 5) auch Familien- bzw. Kinderzulagen (act. II 13 S. 1; Entscheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199), weshalb die EL-Berechnungen auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden sind (act. II 15 S. 7, 9).”
Citation: OPC-AVS/AI art. 14a ch. 70 Si les démarches de recherche d'emploi dûment attestées sont insuffisantes (p. ex. non-respect des obligations de postuler ou absenÎ de justificatifs), les organes d'exécution de l'OPC-AVS/AI imputent un revenu d'activité hypothétique. L'imputation peut être omise si le bénéficiaire établit de manière crédible que, malgré une recherche d'emploi soutenue et intensive, il ne parvient pas à trouver un emploi.
“Sachverhalt A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente per 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab (act. G 4.2.58). Die EL-Durchführungsstelle erliess am 5. Februar 2014 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2014 erhöhte (act. G 4.2.54). Diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass die EL-Durchführungsstelle ab September 2014, also sechs Monate nach der IV-Rentenherabsetzung, in Anwendung von Art. 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19’210.-- anrechnen und die Ergänzungsleistung entsprechend herabsetzen werde. Sie werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absehen, wenn der EL-Bezüger belege, dass er trotz einer andauernden und intensiven Stellensuche keine Arbeit finden könne. Die Arbeitsbemühungen gälten als "genügend", wenn monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens 15 Blind- respektive Spontanbewerbungen per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief erfolgten. Am 4. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (act. G 4.3.182), die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen der vergangenen Monate einzureichen. Mit einer Verfügung vom 12. März 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. April 2015 herab (act. G 4.3.176). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers von Fr.”
“Im Februar 2017 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er eine Wohnung gefunden habe (EL-act. 49 f.). Mit einer Verfügung vom 8. März 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung um den vertraglich vereinbarten Mietzins von 13’080 Franken pro Jahr (EL-act. 48). Im November 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 29). Im März 2020 ging ihr das ausgefüllte Formular zu (EL-act. 21). Die AHV-Zweigstelle hatte vermerkt (EL-act. 21–8), dass der EL-Bezüger trotz zweimaliger Aufforderung nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Im Formular hatte der EL-Bezüger angegeben, dass er kein Erwerbseinkommen erziele (EL-act. 21–5). Mit einem Schreiben vom 5. August 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 18), dass er verpflichtet sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, werde sie mit Wirkung ab dem 1. März 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a ELV anrechnen, was zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung führen werde. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Datum forderte sie den EL-Bezüger auf, eine Kündigungsbestätigung einzureichen (EL-act. 17). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf diese Schreiben. Mit einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 schloss die EL-Durchführungsstelle das Verfahren betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab; sie rechnete weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen von 3’510 Franken an, sodass der EL-Anspruch unverändert blieb (EL-act. 13). Am 19. Januar 2021 forderte sie den EL-Bezüger auf, Nachweise über allfällige Stellenbemühungen einzureichen (EL-act. 7). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2021 von 2’098 Franken (vgl. EL-act. 11) auf 1’567 Franken pro Monat herab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb – anstelle des bis dahin weiter berücksichtigten Lohnes von 3’510 Franken (vgl.”
“Oktober 2019 gingen weitere (undatierte) Absageschreiben sowie das Bewerbungsschreiben, welches er schon die letzten Male eingereicht hatte, ein (Dossier 1, act. 19). Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 22. Oktober 2019, dass der Versicherte am 20. September 2019 etliche Absageschreiben eingereicht habe (Dossier 1, act. 17). Die meisten seien Kurzbriefe per E-Mail. Anhand dieser Unterlagen könne nicht eruiert werden, von welchem Zeitpunkt die Bemühungen seien. Das Bewerbungsschreiben sei gleich wie beim letzten Mal. Bisher sei dies nicht bzw. nur bemängelt worden, dass bei ordentlichen Bewerbungen auf die Stelle einzugehen sei. Gemäss den Absageschreiben seien die meisten Bewerbungen Blindbewerbungen. Den Absageschreiben könne nur eine ordentliche Bewerbung entnommen werden. Der Versicherte erfülle die Auflage von acht schriftlichen Bewerbungen, wovon vier auf offene Stellen erfolgen müssten, klar nicht. Der Versicherte sei mehrmals auf die Folgen des Nichterfüllens aufmerksam gemacht worden. Daher sei ihm ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2019 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr neu auf Fr. 1'163.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen; Dossier 1, act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Auflagen nicht erfüllten. Gemäss den eingereichten Absageschreiben handle es sich bis auf eine ordentliche Bewerbung um Blindbewerbungen. Daher werde ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2019 Einsprache (Dossier 1, act. 13). Er machte geltend, dass er sich jeden Monat auf mindestens vier ausgeschriebene Stellen beworben habe. Er könne lediglich diejenigen Antworten, die er erhalten habe, der EL-Durchführungsstelle weiterleiten.”
Une évaluation effectuée par l'offiÎ AI en vertu de l'art. 14a OPC-AVS/AI n'est pas automatiquement contraignante ; si les constatations de l'AI sont datées ou si l'état de santé ou la capacité de travail pour la périoÞ pertinente n'est pas éclairci, on ne peut pas, avì une probabilité prépondérante, se fonder sur l'appréciation antérieure et un nouvel examen (p. ex. une expertise médicale) est nécessaire.
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
Si les justificatifs présentés concernant les démarches de recherche d'emploi ne répondent pas aux exigences, la caisse de compensation a annoncé ou appliqué la prise en compte d'un revenu minimum en vertu de l'art. 14a OPC-AVS/AI.
“A.________ bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügungen vom 7. Juni 2019 und 24. Juni 2022). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, ab Mai 2023 werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Mindesteinkommen angerechnet (Art. 14a ELV), da die eingereichten Unterlagen zu den Arbeitsbemühungen nicht den Anforderungen entsprächen. Hiergegen erhob A.________ am 24. Oktober 2022 Einsprache. Am 21. Februar 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsschrift ein, die er mit "Klage auf Nötigung im Amt von Schutzbefohlenen, Unterschlagung von Versicherungsgeldern und versicherungswirksamen Dokumenten gegen die Ausgleichskasse Bern" überschrieb. Das Gericht qualifizierte die Eingabe als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich des bei der Ausgleichskasse hängigen Einspracheverfahrens (verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2023). Mit Eingabe vom 6. März 2023 führte A.________ aus, seine "Klage" beziehe sich auf die im Titel seiner Eingabe angegebenen Punkte, nicht aber auf eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Am 31. März 2023 erliess die Ausgleichskasse einen Entscheid, in dem sie die Einsprache vom 24. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 abwies.”
“A.________ bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügungen vom 7. Juni 2019 und 24. Juni 2022). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, ab Mai 2023 werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Mindesteinkommen angerechnet (Art. 14a ELV), da die eingereichten Unterlagen zu den Arbeitsbemühungen nicht den Anforderungen entsprächen. Hiergegen erhob A.________ am 24. Oktober 2022 Einsprache. Am 21. Februar 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsschrift ein, die er mit "Klage auf Nötigung im Amt von Schutzbefohlenen, Unterschlagung von Versicherungsgeldern und versicherungswirksamen Dokumenten gegen die Ausgleichskasse Bern" überschrieb. Das Gericht qualifizierte die Eingabe als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich des bei der Ausgleichskasse hängigen Einspracheverfahrens (verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2023). Mit Eingabe vom 6. März 2023 führte A.________ aus, seine "Klage" beziehe sich auf die im Titel seiner Eingabe angegebenen Punkte, nicht aber auf eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Am 31. März 2023 erliess die Ausgleichskasse einen Entscheid, in dem sie die Einsprache vom 24. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 abwies.”
art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI établit, pour simplifier la procédure, une présomption réfragable selon laquelle les personnes semi-invalides peuvent, dans le cadre de la capacité de gain résiduelle constatée par l’offiÎ AI, atteindre les montants limites fixés à l’al. 2 ou un revenu d’activité hypothétique correspondant. Si le montant limite en cause n’est pas atteint, il existe en règle générale une présomption de renonciation volontaire aux revenus d’activité. Cette présomption peut être renversée par la preuve que des circonstances étrangères à l’invalidité (p. ex. âge avancé, formation ou connaissances linguistiques insuffisantes, situation défavorable du marché du travail ou circonstances personnelles) rendent l’exploitation économique de la capacité de gain résiduelle excessivement difficile ou impossible; la charge de la preuve en incombe au bénéficiaire de la prestation.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist ihm daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.”
“Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
“Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (Ziff.”
“Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
Les montants minimaux visés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI sont calculés sur la base du montant maximal du besoin de subsistanÎ prévu à l'art. 10 LPC. Dans les dossiers de décision, sont indiqués à titre d'exemple les montants maximaux suivants: pour 2015 Fr. 19'290.--, pour 2019 Fr. 19'450.--. À partir du 1er janvier 2023, le montant maximal s'élève à Fr. 20'100.--, d'où, p. ex., les deux tiers — Fr. 13'400.--. Pour 2024, les dossiers mentionnent Fr. 26'800.-- comme montant minimal pertinent pour un degré d'AI de 40–49% (majoration d'un tiers).
“Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 2020 gültig gewesenen Fassung] bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen betrug ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19‘290.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]) und ab dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.”
“Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014, von Fr. 19'290. ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152). Dies entspricht dem gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Art. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).”
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--.”
“30) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbaren Einnahmen werden unter anderem die erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsansprechenden Person berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung. 3.2. Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser betrug im Jahr 2019 Fr. 19'450.--. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% erhöht sich der Betrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV). 3.3. Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E.”
art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI contient, à titre de simplification de la procédure, une présomption réfragable selon laquelle les personnes partiellement invalides de moins de 60 ans peuvent, dans le cadre de la capacité de gain résiduelle constatée par les organes de l'AI, réaliser comme revenu d'activité hypothétique les revenus minimums visés aux al. 2 let. a–c. Si le montant seuil applicable n'est pas atteint, la jurisprudenÎ retient une présomption de renonciation aux revenus; pour renverser cette présomption, la personne assurée doit, en règle générale, démontrer l'impossibilité d'exploiter la capacité de gain résiduelle selon la prépondéranÎ des probabilités.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art.”
L'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI (dispositions dérogatoires) est conforme à la Constitution et à la loi. La Cour fédérale constate qu'une pratique cantonale qui, contrairement à l'art. 14a al. 3 let. a OPC-AVS/AI, impute néanmoins un revenu d'activité hypothétique (p. ex. fondé sur l'art. 11 let. g LPC) viole le droit fédéral.
“Nach dem Gesagten erweisen sich Art. 14a Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV als gesetzeskonform, letzterer mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV auch als verfassungsmässig. Indem das kantonale Gericht der Ehefrau des Beschwerdeführers in Abweichung von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 11 lit. g ELG angerechnet hat, hat es Bundesrecht verletzt.”
Lorsqu'une personne partiellement invaliÞ est classée par l'offiÎ de l'AI comme n'exerçant pas d'activité lucrative ou comme ayant une activité exclusivement ménagère (la détermination du degré d'invalidité se faisant, p. ex., au moyen d'une comparaison d'activités selon l'art. 28a al. 2 LAI), l'exécution des prestations complémentaires doit se conformer à cette appréciation du degré d'invalidité. L'art. 14a al. 3 let. a OPC-AVS/AI a pour effet, dans ces cas, que la prise en compte du revenu minimum hypothétique dépendant du degré d'invalidité et prévu à l'al. 2 n'a pas lieu ; dans l'affaire jugée, l'instanÎ chargée des prestations complémentaires aurait donc dû renoncer à une fiction correspondante — soit fondée sur l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, soit sur l'art. 11 let. g LPC —.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Mit den materiellen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer hingegen durch. Gemäss unumstrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stufte die IV-Stelle die Ehefrau dabei als nichterwerbstätig ein und ermittelte den Invaliditätsgrad entsprechend anhand eines Betätigungsvergleichs nach Art. 28a Abs. 2 IVG. Aufgrund der rechtsprechungsgemäss bestehenden Bindung der EL-Organe an diese Einstufung (vorne E. 4.2.2) hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 14a Abs. 3 ELV auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens - sei es im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV oder Art. 11 lit. g ELG - verzichten müssen. Die Argumente der Vorinstanz führen nicht zu einem anderen Ergebnis, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Die von der Vorinstanz geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV im Sinne einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.1) ist letztlich ebenfalls zu verneinen. Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art.”
Il convient notamment de s'abstenir de tenir compte du revenu minimum au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI lorsque la personne concernée travaille dans un atelier protégé au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI. Selon l'art. 3 al. 2 LIPPI, les unités d'un établissement qui fournissent les prestations visées à l'art. 3 al. 1 LIPPI sont assimilées aux institutions.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit.”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit.”
Le fait de prendre en compte le revenu minimum prévu à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI peut influer sur le calcul des prestations complémentaires et, par conséquent, sur la valeur du litige ou sur la créanÎ invoquée.
“Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin fordert, im Rahmen der Berechnung der EL sei einnahmeseitig kein Mindesteinkommen i.S.v. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV anzurechnen, wo-durch sich die Einnahmen von Juni bis Dezember 2018 um Fr. 3'953.-- (Fr. 7'906.-- [AB 20 S. 7] / 12 Monate x 6 Monate) bzw. von Januar bis Juni 2019 um Fr. 3'989.-- (Fr. 7'978.-- [AB 20 S. 9] / 12 Monate x 6 Monate) reduzierten. Der Streitwert von Fr. 7'942.-- (Fr. 3'953.-- + Fr. 3'989.--) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
“Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin fordert, im Rahmen der Berechnung der EL sei einnahmeseitig kein Mindesteinkommen i.S.v. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV anzurechnen, wo-durch sich die Einnahmen von Juni bis Dezember 2018 um Fr. 3'953.-- (Fr. 7'906.-- [AB 20 S. 7] / 12 Monate x 6 Monate) bzw. von Januar bis Juni 2019 um Fr. 3'989.-- (Fr. 7'978.-- [AB 20 S. 9] / 12 Monate x 6 Monate) reduzierten. Der Streitwert von Fr. 7'942.-- (Fr. 3'953.-- + Fr. 3'989.--) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Pour les personnes invalides de moins de 60 ans, l'art. 14a al. 2 de l'OPC-AVS/AI prévoit des revenus minimaux échelonnés selon le degré d'invalidité (40–<50 %, 50–<60 %, 60–<70 %). Ces revenus minimaux sont, dans les barèmes, exprimés en pourcentages/ratios par rapport au montant maximal destiné aux besoins vitaux d'une personne seule.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]).”
L'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI établit une présomption selon laquelle les personnes partiellement invalides peuvent, dans le cadre de la capacité de gain résiduelle constatée par l'organe compétent de l'assuranÎ, atteindre les montants limites prévus par la disposition. Cette présomption peut être renversée par la preuve d'obstacles indépendants de l'invalidité — par exemple l'âge, une formation ou des connaissances linguistiques insuffisantes, des circonstances personnelles ou la situation du marché du travail.
“Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) bezieht sich darauf, dass es der teilinvaliden versicherten Person - wie der Beschwerdeführerin (Bezügerin einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 60 %; AB 3) - zumutbar und möglich ist, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen.”
“1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.). 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 14a al. 2. Si l'évaluation du degré d'invalidité figurant dans une décision de l'offiÎ AI est manifestement erronée, celle-ci perd son caractère contraignant pour le calcul de l'aiÞ sociale au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI ; les organes d'exécution des prestations complémentaires (et les tribunaux cantonaux) doivent, dans de tels cas, déterminer eux-mêmes le degré d'invalidité exact.
“Das kantonale Gericht hat eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Zusprache der Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2017) verneint. Folglich ist es von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % ausgegangen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von Art. 14a Abs. 2 ELV lasse es nicht zu, den in der Begründung der Rentenverfügung der IV-Stelle angegebenen Invaliditätsgrad (48 %) als für die EL-Anspruchsberechnung verbindlich zu betrachten. Damit würde der Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 2 ELV, eine zwischen den sich widersprechenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einzelfallgerechtigkeit ausgleichende Lösung vorzugeben, für solche Fälle zugunsten der Verfahrensökonomie vollkommen missachtet. Folglich habe das Bundesgericht angeordnet, dass sich die Durchführungsorgane der EL und die kantonalen Gerichte nur grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung zu halten hätten. Das bedeute, dass bei einer eindeutig falschen Invaliditätsbemessung in einer Verfügung der IV-Stelle keine Bindungswirkung bestehe. In einem solchen Fall sei der richtige Invaliditätsgrad eigenständig zu berechnen, so das kantonale Gericht weiter. Die selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdegegnerin könne nicht weniger als 50 % invalid sein, weshalb der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad von 48 % zweifellos unrichtig sei.”
Si la personne assurée a été considérée, au titre de l'assuranÎ-invalidité, comme non active (p. ex. au moyen d'un comparatif d'activités selon l'art. 28a al. 2 LAI / art. 27 RAI), les organes des prestations complémentaires sont liés à cette qualification. Dans ce cas, il n'y a pas lieu de prendre en compte un revenu d'activité hypothétique au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI (cf. art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI et la jurisprudenÎ y relative).
“Mit den materiellen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer hingegen durch. Gemäss unumstrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stufte die IV-Stelle die Ehefrau dabei als nichterwerbstätig ein und ermittelte den Invaliditätsgrad entsprechend anhand eines Betätigungsvergleichs nach Art. 28a Abs. 2 IVG. Aufgrund der rechtsprechungsgemäss bestehenden Bindung der EL-Organe an diese Einstufung (vorne E. 4.2.2) hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 14a Abs. 3 ELV auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens - sei es im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV oder Art. 11 lit. g ELG - verzichten müssen. Die Argumente der Vorinstanz führen nicht zu einem anderen Ergebnis, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
Le fait qu'une activité effectivement exercée dans un établissement soit qualifiée d'atelier au sens de l'art. 14a al. 3 let. b OPC-AVS/AI dépend de la notion d'atelier (cf. art. 3 LIPPI et règles cantonales). Si l'activité est en revanche fournie sur le marché du travail ordinaire, l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI est en principe applicable.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen.”
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 14a ch. 55 En l'absenÎ de justificatifs des démarches effectives de recherche d'emploi, l'administration peut, en vertu de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, imputer un revenu hypothétique minimum d'activité. L'administration doit enjoindre l'assuré de fournir la preuve de ses démarches de recherche d'emploi et l'informer de la conséquenÎ juridique de l'absenÎ de preuve (imputation d'un revenu hypothétique minimum d'activité).
“Ferner liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich der Beschwerdeführer (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 (AB 130) für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 einen Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen, kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach bzw. teilte am 9. Februar 2021 mit, er habe kein Bewerbungsdossier, da er sich in den vergangenen 20 Jahren mit dieser Thematik nicht habe auseinandersetzen müssen (AB 134 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2015 (AB 25) bekannt, dass das im C.________ erzielte Einkommen weit unter dem Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV liegt, weshalb dieser aufgefordert wurde, innert 30 Tagen acht bis zehn Stellenbemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Mindesterwerbseinkommens darzulegen. Er wurde am 18. Februar 2016 wieder und unmissverständlich auf die ihm obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen bzw. auf die Folgen der Beweislosigkeit (Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens) aufmerksam gemacht (AB 29, vgl. auch AB 47 S. 3). Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe sich in den letzten 20 Jahren nicht mit Arbeitssuche, Bewerbungsunterlagen oder Nachweis von Stellenbemühungen auseinandersetzen müssen. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit bis Ende Oktober 2020 (vgl. AB 122 S. 9) untätig blieb und den Beschwerdeführer erst wieder mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (AB 130) aufforderte, den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge mittels erfolgloser Stellenbemühungen zu erbringen.”
“Was die Periode von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 betrifft, sind unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe erst im April 2018 aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2018 Kenntnis von einer Restarbeitsfähigkeit erhalten (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 7). Daraus vermag sie allerdings im vorliegenden Kontext ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten wie aus dem Hinweis auf die Kommentierung des Entscheids des BGer vom 18. April 2019, 9C_515/2018, durch Ralph Jöhl in SZS 2019 S. 361 f. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bereits vor Anspruchsbeginn um ihre Restarbeitsfähigkeit wusste. Damit musste ihr auch bewusst gewesen sein, dass sie ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass das Verwaltungsverfahren im Zweig der Invalidenversicherung erst im März 2019 abgeschlossen wurde (vgl. AB 7), ist dabei irrelevant, da ansonsten Art. 14a Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert würde (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.3; Müller, a.a.O. Art. 11 N. 549). Folglich ist für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 mangels Dokumentation der Arbeitsbemühungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Arbeitsbemühungen tätigte.”
Lors de la détermination d'un revenu d'activité hypothétique (fictif), la pratique fédérale et cantonale retient des déductions pour assurances sociales d'un montant total de neuf pour cent. Du montant brut ainsi déterminé, il convient donc de prendre en compte un salaire net au sens du calcul des prestations complémentaires (OPC-AVS/AI).
“Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG sowie die Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2010–2022). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin muss folglich bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau korrigiert werden.”
Pour les personnes partiellement invalides, le montant-seuil pertinent est déterminé par le degré d'invalidité constaté par l'assuranÎ-invalidité. Ce degré d'invalidité détermine le classement dans les niveaux prévus à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI et, partant, le montant minimal à prendre en compte.
“Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 7.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherungen vom 2. Juni 2008 (Urk. 17) beziehungsweise derjenigen vom 30. April 2009 (Urk. 7/C16) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich daher um eine Teilinvalide im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Massgebender Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV war demnach ein Betrag von Fr. 19'450.-- im Jahre 2020 beziehungsweise ein Betrag von Fr. 19'610.-- im Jahre”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit.”
“1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.). 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
Pour les personnes invalides de moins de 60 ans, l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI fixe des revenus minimums échelonnés : pour un degré d'invalidité de 40 à moins de 50 %, doit être pris en compte comme revenu d'activité au moins le montant maximal prévu pour le besoin d'entretien d'une personne seule augmenté d'un tiers ; pour 50 à moins de 60 %, doit être pris en compte au minimum le montant maximal ; pour 60 à moins de 70 %, doivent être pris en compte au moins les deux tiers du montant maximal.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.”
“Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV jedoch mindestens zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf BGE 150 V 7 S. 10 von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser belief sich im vorliegend massgebenden Jahr 2021 auf Fr. 19'610.-.”
art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI exclut d'emblée la prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique pour les personnes partiellement invalides sans activité lucrative, classées par l'AI comme exerçant exclusivement une activité « au foyer ». Le Tribunal fédéral a jugé cette inégalité de traitement compatible avì la Constitution; il motive sa décision en relevant que, pour ces bénéficiaires de rentes, la reprise d'une activité lucrative n'est, dans bien des cas, pas envisageable (par exemple en raison d'une capacité de travail fortement réduite ou d'obstacles sur le marché du travail réel) et que l'AI, lorsqu'elle les classe comme « au foyer », ne vérifie pas la possibilité raisonnable d'exercer une activité lucrative.
“Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesem ist im erwerblichen Teil grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dass die EL-rechtliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in diesen beiden Fällen von der (Un-) Zumutbarkeit einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit abhängt, im ersten Fall jedoch nicht, scheint umso weniger einzuleuchten, als die Invalidenversicherung bei der Einstufung der versicherten Person als "im Haushalt tätig" die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - anders als der Wortlaut von Art. 28a Abs. 2 IVG nahelegen könnte - nicht prüft (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 157 zu Art. 28a IVG). Dennoch hält Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Denn die Regelung erscheint in der Sache vertretbar, weil für teilinvalide Rentenbezügerinnen, die ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig waren, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen ohnehin nicht in Frage kommen dürfte, sei es, weil sie erfahrungsgemäss in ihrer Arbeitsfähigkeit noch stärker eingeschränkt sind, sei es, weil der - hier bedeutsame - reale Arbeitsmarkt (BGE 141 V 343 E. 5.2) eine Eingliederung nicht zulässt. Ferner ist die Ungleichbehandlung der - nach dem Gesagten von vornherein ungleichen - Sachverhalte schon dem IVG eigen, wird doch, wie bereits dargelegt, für die Anwendung von Art. 28a Abs. 2 IVG nicht auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit abgestellt. Die im Bereich des IVG geltende Schadenminderungspflicht verlangt von den im Haushalt tätigen Versicherten denn auch nicht die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, sondern beschränkt sich darauf, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und es ihnen ermöglichen, die Haushaltsarbeiten mit der üblichen Mithilfe von Familienangehörigen möglichst vollständig und unabhängig zu erledigen (Urteil 9C_525/2023 vom 26.”
“Die von der Vorinstanz geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV im Sinne einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.1) ist letztlich ebenfalls zu verneinen. Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 14a n. 50 Dans la jurisprudenÎ, dans des circonstances concrètes et exposées (entre autres des obstacles à l'intégration de longue durée et des circonstances personnelles), une réduction du revenu minimum à imputer en vertu de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI a été ordonnée (p. ex. abaissement à Fr. 12'000.--). Une telle exception n'est donc possible que dans des cas individuels dûment motivés.
“Die Reduktion dieses Betrages auf Fr. 12'000.-- in Anwendung der zitierten Rechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geht auf die Zeit der erstmaligen Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2012 mit den Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 zurück (Urk. 14/V1 und Urk. 14/V2). Darin (Urk. 14/V1 S. 3-4 und Urk. 14/V2 S. 3) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die damals massgebend gewesenen Beträge nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG von Fr. 19'050.-- (2012) beziehungsweise Fr. 19'210.-- (2013 und 2014) angerechnet (Verordnungen 11 und 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen), hatte diese Beträge jedoch im Einspracheverfahren auf jährlich Fr. 12'000.-- reduziert (Urk. 14/V3 S. 3-5) und diese Reduktion damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren bereits invalid in die Schweiz eingereist sei, hier noch nie gearbeitet habe, nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge und gemäss den Angaben der zuständigen Sozialberaterin aufgrund der traumatischen Erfahrungen und einer langjährigen Inhaftierung schwierig zu motivieren sei, sodass wegen der geringen Chance für eine Integration in den Arbeitsmarkt auf entsprechende Vorkehren verzichtet worden sei (Urk.”
Pour la détermination du revenu d'activité pris en compte selon l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, les organes chargés de l'exécution des prestations complémentaires et les juridictions de la sécurité sociale sont, en principe, liés par l'évaluation du degré d'invalidité effectuée par l'assuranÎ-invalidité (AI). En conséquenÎ, pour la classification de la capacité de gain, c'est en règle générale le degré d'invalidité constaté par l'AI qui est déterminant — par exemple, des décisions qui retiennent des degrés d'invalidité de 55 % ou 56 %.
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4.”
“Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 7.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherungen vom 2. Juni 2008 (Urk. 17) beziehungsweise derjenigen vom 30. April 2009 (Urk. 7/C16) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich daher um eine Teilinvalide im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Massgebender Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV war demnach ein Betrag von Fr. 19'450.-- im Jahre 2020 beziehungsweise ein Betrag von Fr. 19'610.-- im Jahre”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13.”
“Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellensuche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist. Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen (Urk. 2 S. 3 f.) und diesbezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3. 3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 12/23). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG richtigerweise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202”
Pour l'application de l'art. 14a al. 2 de l'OPC-AVS/AI, la jurisprudenÎ retient en principe l'appréciation du degré d'invalidité effectuée par l'AI ; les organes des prestations complémentaires doivent en règle générale s'y conformer. Une dérogation est toutefois envisageable lorsque cette appréciation est manifestement erronée ou lorsque le titulaire du droit démontre que sa capacité de travail résiduelle théorique ne peut, en réalité, être mise à profit ; dans de tels cas, une appréciation ou un recalcul propre au droit des prestations complémentaires peut être réalisé. En outre, la doctrine et la jurisprudenÎ au cas par cas considèrent la décision de l'AI comme un élément de preuve, et non nécessairement comme ayant un effet contraignant complet pour le raisonnement spécifique aux prestations complémentaires.
“Das kantonale Gericht hat eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Zusprache der Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2017) verneint. Folglich ist es von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % ausgegangen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von Art. 14a Abs. 2 ELV lasse es nicht zu, den in der Begründung der Rentenverfügung der IV-Stelle angegebenen Invaliditätsgrad (48 %) als für die EL-Anspruchsberechnung verbindlich zu betrachten. Damit würde der Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 2 ELV, eine zwischen den sich widersprechenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einzelfallgerechtigkeit ausgleichende Lösung vorzugeben, für solche Fälle zugunsten der Verfahrensökonomie vollkommen missachtet. Folglich habe das Bundesgericht angeordnet, dass sich die Durchführungsorgane der EL und die kantonalen Gerichte nur grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung zu halten hätten. Das bedeute, dass bei einer eindeutig falschen Invaliditätsbemessung in einer Verfügung der IV-Stelle keine Bindungswirkung bestehe. In einem solchen Fall sei der richtige Invaliditätsgrad eigenständig zu berechnen, so das kantonale Gericht weiter. Die selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdegegnerin könne nicht weniger als 50 % invalid sein, weshalb der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad von 48 % zweifellos unrichtig sei. Die Vorinstanz hat einen eigenen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt und gestützt darauf das hypothetische Erwerbseinkommen berechnet.”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13.”
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).”
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen.”
Si le bénéficiaire partiellement invaliÞ perçoit un revenu d'activité inférieur au revenu forfaitaire/minimum déterminant conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI (ou s'il n'exerÎ aucune activité), il convient de retenir les montants forfaitaires. Un revenu effectivement plus faible n'est pas pris en compte en complément du montant forfaitaire.
“Aus Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich, dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 213 Rz. 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschalbetrag (Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür, ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft, das tatsächlich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt. Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 6/4”
“und von Fr. 36'713.-- für 2019 (Urk. 6/1.ee). Diese Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorstehende E. 5.3). Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12 Monate), Fr. 11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017, Fr. 10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr. 2'874.-- von Januar bis März 2019 (= Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abweichungen bei den anrechenbaren Einkünften sind nicht aktenkundig, was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberechnung für die betreffenden Zeitperioden (Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk. 6/19.c-d, Urk. 6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neuberechnung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/4”
Pour les revenus hypothétiques à prendre en compte en vertu de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, les cotisations obligatoires aux assurances sociales doivent être reconnues. En pratique, ces cotisations sont souvent prises en compte administrativement sous forme d'une déduction forfaitaire; la pratique prévoit à titre d'exemple un taux d'environ 9 %.
“3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
“Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG sowie die Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2010–2022). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin muss folglich bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau korrigiert werden.”
L'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI institue une présomption légale selon laquelle la personne partiellement invaliÞ est, en principe, en mesure d'atteindre les seuils prévus par la loi. Cette présomption peut être renversée par la preuve du contraire lorsque des circonstances étrangères à l'invalidité, objectives ou subjectives, empêchent ou rendent excessivement difficile l'obtention d'un revenu (p. ex. âge, formation ou connaissances linguistiques insuffisantes, situation du marché du travail, circonstances personnelles). Les troubles psychiques ne sont pas considérés comme un motif étranger à l'invalidité susceptible de renverser la présomption prévue à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI.
“2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbesondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561).”
“Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 548). Insbesondere wird durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Müller, a.a.O., Art. 11 N. 561).”
“WEL stellt Art. 14a Abs. 2 ELV eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gemäss Rz.”
“Demgegenüber darf bei Teilinvaliden gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das im IV-Verfahren ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) als Verzichtseinkommen zurückgegriffen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht ausschöpft. Denn dieses beruht auf verschiedenen Fiktionen, insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2; BGE 141 V 343 E. 5.1 und E. 5.4). Davon abzuweichen ist indes in den mit BGE 140 V 267 vergleichbaren Konstellationen einer Widersetzlichkeit der versicherten Person gegen berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2) angezeigt. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auf das nach Durchführung der in Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigerten Eingliederungsmassnahme erzielbare Invalideneinkommen abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 5.2.3 und BGE 141 V 343 E. 5.3). Die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV wurde eingeführt, um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln. Mit dieser Regelung wurde bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden (BGE 141 V 343 E. 5.4). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Erreicht eine noch nicht 60-jährige teilinvalide versicherte Person den Grenzbetrag in Art.”
“Was die oben erwähnten psychischen Einschränkungen angeht, so handelt es sich bei diesen gerade nicht um einen invaliditätsfremden Grund, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1822 N. 138; Rz.”
“Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (Ziff.”
Dans les présentes décisions, l'organe d'exécution de l'OPC-AVS/AI a pris en compte, pour l'ensemble de la périoÞ de rétroactivité pertinente, un revenu d'activité minimum hypothétique au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI. Il en a été de même, dans certains dossiers, pour le conjoint; ces imputations s'étendaient sur plusieurs années.
“Sachverhalt Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 rückwirkend ab Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass sie für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 bis und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
“Sachverhalt A.___ meldete sich im Oktober 2014 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung an (EL-act. 151), die ihr mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Februar 2007 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 125–1). Mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu; für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (vgl. EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für den gesamten Zeitraum von Februar 2007 bis und mit Dezember 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März 2009 bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
Si une personne partiellement invaliÞ est, au regard du droit de l'assuranÎ-invalidité, qualifiée de non active, la jurisprudenÎ estime qu'aucun revenu d'activité hypothétique au sens de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI ne doit lui être imputé ; l'art. 14a al. 3 let. a OPC-AVS/AI exclut dans ce cas l'application de l'al. 2.
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
S'il résulte de la constatation de l'AI un droit à une rente entière, ou si un degré d'invalidité ayant pour effet l'octroi d'une rente entière (p. ex. 100 %) a été retenu, d'autres éléments au sein de la procédure OPC-AVS/AI ne suffisent pas, par eux‑mêmes, à justifier la prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique. Les organes de l'OPC-AVS/AI sont liés aux constatations faites par l'AI concernant l'atteinte de la capacité de gain pour raisons d'invalidité et ne peuvent pas les réexaminer à la défaveur des assurés.
“Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 1), basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab Juni 2020 darauf, dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 27. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdeführerin somit ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grundlage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
“Was die gesundheitliche Situation betrifft, wurde diese im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle bereits beurteilt. Deshalb kann sie im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Vielmehr sind die Ergänzungsleistungs-Organe an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mithin stellt die gesundheitliche Situation gerade keinen invalidätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2; vgl. auch vgl. jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz.”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 41 Pour les invalides partiels, la périoÞ déterminante est, en règle générale, l'année civile précédente ; en outre, il convient de prendre en compte la fortune existante au 1er janvier de l'année de référenÎ.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
Si le bénéficiaire ne satisfait pas aux conditions relatives aux efforts de recherche d'emploi imposées par l'organe d'exécution des prestations complémentaires, ou ne fournit pas les justificatifs demandés, l'organe d'exécution peut, conformément à l'art. 14a OPC-AVS/AI, tenir compte d'un revenu d'activité hypothétique ; cela peut entraîner une réduction correspondante de la prestation complémentaire. La pratique montre que cela intervient le plus souvent après des demandes ou des rappels appropriés.
“Im Februar 2017 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er eine Wohnung gefunden habe (EL-act. 49 f.). Mit einer Verfügung vom 8. März 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung um den vertraglich vereinbarten Mietzins von 13’080 Franken pro Jahr (EL-act. 48). Im November 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 29). Im März 2020 ging ihr das ausgefüllte Formular zu (EL-act. 21). Die AHV-Zweigstelle hatte vermerkt (EL-act. 21–8), dass der EL-Bezüger trotz zweimaliger Aufforderung nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Im Formular hatte der EL-Bezüger angegeben, dass er kein Erwerbseinkommen erziele (EL-act. 21–5). Mit einem Schreiben vom 5. August 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 18), dass er verpflichtet sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, werde sie mit Wirkung ab dem 1. März 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a ELV anrechnen, was zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung führen werde. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Datum forderte sie den EL-Bezüger auf, eine Kündigungsbestätigung einzureichen (EL-act. 17). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf diese Schreiben. Mit einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 schloss die EL-Durchführungsstelle das Verfahren betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab; sie rechnete weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen von 3’510 Franken an, sodass der EL-Anspruch unverändert blieb (EL-act. 13). Am 19. Januar 2021 forderte sie den EL-Bezüger auf, Nachweise über allfällige Stellenbemühungen einzureichen (EL-act. 7). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2021 von 2’098 Franken (vgl. EL-act. 11) auf 1’567 Franken pro Monat herab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb – anstelle des bis dahin weiter berücksichtigten Lohnes von 3’510 Franken (vgl.”
“Den Absageschreiben könne nur eine ordentliche Bewerbung entnommen werden. Der Versicherte erfülle die Auflage von acht schriftlichen Bewerbungen, wovon vier auf offene Stellen erfolgen müssten, klar nicht. Der Versicherte sei mehrmals auf die Folgen des Nichterfüllens aufmerksam gemacht worden. Daher sei ihm ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2019 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr neu auf Fr. 1'163.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen; Dossier 1, act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Auflagen nicht erfüllten. Gemäss den eingereichten Absageschreiben handle es sich bis auf eine ordentliche Bewerbung um Blindbewerbungen. Daher werde ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2019 Einsprache (Dossier 1, act. 13). Er machte geltend, dass er sich jeden Monat auf mindestens vier ausgeschriebene Stellen beworben habe. Er könne lediglich diejenigen Antworten, die er erhalten habe, der EL-Durchführungsstelle weiterleiten. Auf zehn Blindbewerbungen sowie die letzten zwanzig Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen habe er lediglich je zwei Antworten erhalten. Am 5. Dezember 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ihr die Stelleninserate und die Übersichtsblätter der von Juni bis Oktober 2019 getätigten Bewerbungen zuzustellen (Dossier 1, act. 11). Der Versicherte antwortete am 3. Januar 2020, dass er sich nach dem Schreiben der EL-Durchführungsstelle − er könne nicht genau sagen, ob es "dieses" Schreiben gewesen sei, denke aber schon − mit einer "Frau" in der SVA (Sozialversicherungsanstalt) getroffen habe (Dossier 1, act. 7). Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er mit seinen Arbeitsbemühungen so weitermachen könne.”
Réf. : OPC-AVS/AI art. 14a n. 39 Au terme de l'année d'âge, conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, une révision doit être effectuée d'offiÎ et la prestation complémentaire adaptée en conséquenÎ.
“Altersjahr vollendet, ist ihnen kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV e contrario). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) sieht vor, dass die EL-Stellen auf diesen Zeitpunkt hin von Amtes wegen eine Revision durchführen müssen und die Anpassung der EL auf den dem”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 14a n. 38 L'offiÎ des prestations complémentaires (PC) peut renoncer à l'imputation d'un revenu d'activité hypothétique si le bénéficiaire démontre que, malgré une recherche d'emploi continue et intensive, il n'a pas pu trouver de poste. En l'espèÎ, il a été requis à titre d'exemple, comme preuve « suffisante », de justifier chaque mois d'au moins huit candidatures à des postes effectivement annoncés ou d'au moins 15 candidatures spontanées ou à l'aveugle.
“Sachverhalt A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente per 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab (act. G 4.2.58). Die EL-Durchführungsstelle erliess am 5. Februar 2014 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2014 erhöhte (act. G 4.2.54). Diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass die EL-Durchführungsstelle ab September 2014, also sechs Monate nach der IV-Rentenherabsetzung, in Anwendung von Art. 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19’210.-- anrechnen und die Ergänzungsleistung entsprechend herabsetzen werde. Sie werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absehen, wenn der EL-Bezüger belege, dass er trotz einer andauernden und intensiven Stellensuche keine Arbeit finden könne. Die Arbeitsbemühungen gälten als "genügend", wenn monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens 15 Blind- respektive Spontanbewerbungen per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief erfolgten. Am 4. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (act. G 4.3.182), die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen der vergangenen Monate einzureichen. Mit einer Verfügung vom 12. März 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. April 2015 herab (act. G 4.3.176). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers von Fr.”
Les montants mentionnés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI doivent être entendus comme des montants forfaitaires ou des valeurs minimales. Les cotisations obligatoires aux assurances sociales ne sont pas à déduire en sus du montant forfaitaire; elles doivent, au contraire, être prises en compte comme des dépenses conformément à l'art. 10 al. 3 let. c LPC.
“3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
“Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum nicht vollständig invalid gewesen; er hat keine ganze, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent bezogen, was bedeutet, dass er grundsätzlich ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird.”
“Mit Bezug auf die telefonischen Blindbewerbungen gilt das Gleiche wie beim Beschwerdeführer: Laut dem Beschwerdeführer spricht auch seine Ehefrau sehr wenig Deutsch; die getätigten telefonischen Bewerbungen können daher nicht aussichtsreich gewesen sein. Dementsprechend muss auch der Ehefrau des Beschwerdeführers die Motivation, tatsächlich eine Arbeitsstelle finden und antreten zu wollen, abgesprochen werden. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen sind somit als ungenügend zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch der Ehefrau ab dem 1. März 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25'720.-- und der Ehefrau ein solches von Fr. 35'361.-- pro Jahr angerechnet. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind − entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − die in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: […]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das vom Gericht ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer würde deshalb wesentlich höher ausfallen als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs.”
Lors de l'application de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, les cotisations obligatoires aux assurances sociales effectivement versées, notamment la contribution minimale AVS/AI/APG pour les personnes non actives, doivent être prises en compte comme dépenses reconnues au sens de l'art. 10 al. 3 let. c LPC, pour autant qu'elles aient été facturées à la personne partiellement invaliÞ au cours de l'année civile en cause et payées en temps utile, et qu'elles n'aient donc plus été disponibles pour la couverture de son entretien.
“Davon zu unterscheiden ist jedoch die vorliegende Konstellation, in welcher es um Sozialversicherungsbeiträge geht, welche die Beschwerdeführerin effektiv zu leisten hatte und die ihr daher zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung standen. Mit Blick auf das unter E. 2.3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu.”
“Regeste Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).”
Si un revenu hypothétique d’activité selon l’art. 14a OPC-AVS/AI est applicable, l’OffiÎ des prestations complémentaires doit procéder d’offiÎ à une révision. Si le droit à une rente auprès de l’assuranÎ-invalidité est encore en cours d’examen, une prise en compte selon l’art. 14a OPC-AVS/AI n’est provisoirement pas envisageable.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) müssen die EL-Stellen im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a ELV von Amtes wegen eine Revision durchführen, wenn die versicherte Person das”
“Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei der Rentenanspruch gegenwärtig geprüft wird (act. I 7). Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 14a ELV fällt somit derzeit ausser Betracht, so dass die Frage nach der gesundheitlich bedingten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Akten im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hinten; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131).”
Le revenu minimum d'activité hypothétique visé à l'art. 14a OPC-AVS/AI doit, selon la jurisprudenÎ citée, être compris comme un revenu net. Par conséquent, les cotisations sociales sont déjà prises en compte; une prise en compte supplémentaire des cotisations sociales effectivement versées en tant que dépenses entraînerait une double prise en compte.
“Das kantonale Gericht hat betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 erwogen, die Beschwerdeführerin sei 2021 58 Jahre alt geworden und beziehe eine Dreiviertelsrente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 63 %. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an sich und dessen Berechnung durch die Ausgleichskasse seien unbestritten geblieben. Ob es sich beim hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV um ein Brutto- oder Nettoerwerbseinkommen handle, lasse sich der Bestimmung nicht entnehmen. Die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) spreche von einem Nettoeinkommen (Rz. 3424.02; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2021). Diese Auffassung werde in der Literatur geteilt und damit begründet, dass es unsinnig wäre, von den pauschalisierten hypothetischen Erwerbseinkommen unter anderem noch hypothetische Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Diese Betrachtungsweise überzeuge. Handle es sich somit beim Mindesterwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV um ein (hypothetisches) Nettoeinkommen, bedeute dies, dass die Sozialversicherungsbeiträge bereits in Abzug gebracht worden seien. Eine zusätzliche Anrechnung der effektiv bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Ausgabe würde demnach zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen. Die Verwaltung habe daher für die Zeit, in welcher sie der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, zu Recht keine Sozialversicherungsbeiträge als Ausgabenposition berücksichtigt.”
Dans le domaine des prestations complémentaires, il convient de se fonder sur le marché du travail régional réel (p. ex. la granÞ région de la Suisse orientale); c'est pourquoi, dans les décisions en l'espèÎ, au lieu des montants minimaux prévus à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, un revenu d'activité hypothétique correspondant à 54 % de la valeur médiane statistique des salaires des manœuvres a été retenu. En pratique, une déduction régionale d'environ 10 % sur le salaire de référenÎ ainsi que la prise en compte du degré d'aptituÞ au travail (p. ex. seulement 50 % pour une activité aménagée en raison de souffrances) ont en outre été appliquées, dans la mesure où cela est mentionné dans les décisions.
“148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St.”
“Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist.”
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Sozialversicherungsabzüge von neun Prozent zu berücksichtigen.”
Réf. : OPC-AVS/AI art. 14a ch. 32 Si, malgré des limitations de santé, aucune volonté de travailler ne se manifeste clairement ou si des démarches de recherche d'emploi démontrables font défaut, l'organe d'exécution des prestations complémentaires peut imputer un revenu d'activité hypothétique. Si de telles démarches font défaut de manière répétée ou si un revenu d'activité hypothétique a déjà été pris en compte antérieurement, cela peut conduire à la poursuite de l'imputation.
“83) teilte der Versicherte dem zuständigen EL-Sachbearbeiter unter anderem mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei auch noch an Rheuma erkrankt. Am 14. September 2017 und 12. Oktober 2017 gingen weitere Bewerbungsunterlagen des Ehepaares bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 3, act. 79-4 ff., act. 80 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 auf die sog. Minimalgarantie (entspricht den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung; Dossier 3, act. 75). Neu berücksichtigte sie in der Anspruchsberechnung neben dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 25'720.-- ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 34'968.--. Zur Begründung hielt sie fest, aus dem Bewerbungsschreiben des Versicherten gehe hervor, dass er lediglich eine Stelle suche, weil die IV-Stelle dies als für ihn zumutbar erachte. Seine Äusserungen deuteten darauf hin, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Da kein Arbeitswille ersichtlich sei, werde weiterhin das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV angerechnet. Auch bei der Ehefrau sei kein wirklicher Arbeitswille ersichtlich. Zudem seien der EL-Durchführungsstelle weder die angeforderten Bewerbungsschreiben noch die Stelleninserate zugestellt worden. Da die Ehefrau ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkomme, werde ihr ab dem 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier 3, act. 70) wies die EL-Durchführungsstelle am 19. April 2018 ab (Dossier 3, act. 65). Am 26. Mai 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 3, act. 62). Der Versicherte gab im Revisionsformular unter anderem an, dass sein Sohn die ganze Wohnungsmiete bezahle (Dossier 3, act. 55-3). Er erhalte eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat. Die Ergänzungsleistungen bezahlten lediglich die Krankenkassenprämien. Ansonsten lebe er im Moment auf Kosten seines Sohnes (Dossier 3, act. 55-8). Am 26. Oktober 2018 bat der Versicherte darum, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nochmals zu überprüfen und auch ihn von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu befreien (Dossier 3, act.”
“50 Franken schuldete, der unter anderem eine Fernsehanschlussgebühr von 10.50 Franken beinhaltete (EL-act. I/32). Ein Buchungsbeleg vom 9. Februar 2022 wies eine Mietzinszahlung von 1’211.50 Franken aus (EL-act. I/30–3). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 17. März 2022 darauf hin (EL-act. I/23), dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Könne nicht nachgewiesen werden, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 3. Mai 2022 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. I/14 und I/12), der EL-Ansprecher habe früher bereits Ergänzungsleistungen bezogen. Dabei sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau habe also bewusst sein müssen, dass sich die Ehefrau weiter um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Ehefrau habe aber keine Stellenbemühungen getätigt. Folglich sei mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a ELV anzurechnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage nach wie vor 1’176.50 Franken. Die Überweisung vom 9. Februar 2022 enthalte zusätzlich einen Mietzins für einen Parkplatz von 35 Franken pro Monat (1’176.50 + 35.00 = 1’211.50 Franken). Die Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge sei gemäss den eingereichten Belegen fast vollständig für die Rückzahlung von Schulden verbraucht worden. Die Krankenkassenprämien für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2022 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’112 Franken für den Monat Februar 2022 sowie von 1’146 Franken pro Monat für die Zeit ab März 2022 zu (EL-act. I/11). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/2 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Monate Februar bis und mit Mai 2022 die Krankenkassenprämien von je 4’860 Franken, den Wohnungsmietzins von 12 × 1’166 Franken = 13’992 Franken sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares von 29’415 Franken als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’073 Franken (= [19’610 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), die Altersrente des EL-Ansprechers von 15’264 Franken sowie die Invalidenrente der Ehefrau von 12’048 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte; für den Monat Februar 2022 hatte sie zusätzlich eine „Kürzung Lebensbedarf“ von 405 Franken als weitere „Einnahme“ berücksichtigt, da sich der EL-Ansprecher im Februar 2022 in einer stationären Behandlung befunden hatte.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 14a ch. 31 Tant que le droit à une rente AI fait encore l'objet d'un examen, la prise en compte du revenu d'activité au sens de l'art. 14a OPC-AVS/AI n'est actuellement pas envisageable. À ce staÞ, l'aptituÞ à exercer une activité lucrative, liée à l'état de santé, doit être appréciée sur la base des pièces figurant au dossier.
“Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei der Rentenanspruch gegenwärtig geprüft wird (act. I 7). Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 14a ELV fällt somit derzeit ausser Betracht, so dass die Frage nach der gesundheitlich bedingten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Akten im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hinten; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131).”
Les revenus minimaux mentionnés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI sont déterminés selon les catégories énumérées à cet endroit (let. a–c) et sont liés aux montants maximaux pour les besoins vitaux selon la LPC. Des adaptations ultérieures des montants maximaux de la LPC entraînent en conséquenÎ des revenus hypothétiques plus élevés. Ainsi, dans les décisions pour 2022, un revenu annuel hypothétique de Fr. 13'073.- (les deux tiers de Fr. 19'610.-) a été indiqué; à partir du 1.1.2023, sur la base du nouveau montant maximal de Fr. 20'100.-, il convient de retenir Fr. 13'400.-. Des valeurs de référenÎ antérieures (p. ex. Fr. 19'450.- pour 2020 et Fr. 19'610.- pour 2021) sont également consignées dans les sources.
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine. Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert hat. Es ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann, jedoch in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert (Urk. 3/2 S. 10). Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1), gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen (Urk. 12/33 f., Urk. 12/49).”
Les montants mentionnés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI constituent des montants minimaux; il peut, dans des cas particuliers, être tenu compte de revenus d'activité supérieurs réalisables de manière raisonnable.
“Als Erwerbseinkommen wird invaliden Personen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist invaliden Personen unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit.”
“Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum nicht vollständig invalid gewesen; er hat keine ganze, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent bezogen, was bedeutet, dass er grundsätzlich ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird.”
La règle de l'art. 14a OPC-AVS/AI ne s'applique pas automatiquement par analogie au conjoint qui n'a pas droit à une rente. Toutefois, si l'absenÎ de droit à la rente résulte d'une décision de l'assuranÎ-invalidité (AI), l'évaluation de l'invalidité effectuée par cette dernière est contraignante pour les organes chargés de l'exécution des prestations complémentaires.
“Die Festsetzung des anrechenbaren Verzichtseinkommens der nicht rentenberechtigten Ehegatten ist im Gesetz nicht geregelt, sondern nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, sind die berufliche Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und die familiäre Situation; aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich sodann, in welchem Mass ein an sich zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft tatsächlich verwertbar ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz 557 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.), wobei die fehlende Verwertbarkeit in der Regel mit erfolglosen Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132). Die Regelung in Art. 14a ELV ist bei der Festsetzung des Verzichtseinkommens des nicht rentenberechtigten Ehegatten nicht analog anwendbar (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz 563); soweit jedoch der fehlenden Rentenberechtigung des Ehegatten ein Entscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegt, ist die invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung für die Durchführungsorgane der Zusatzleistungen ebenfalls verbindlich (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3).”
Conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, cela renverse la charge de la preuve : si l'impossibilité de mettre à profit la capacité de gain résiduelle n'est pas établie, des revenus sont imputés. La personne assurée doit établir cette impossibilité avì la prépondéranÎ des probabilités. À cet égard, des démarches de recherche d'emploi concrètes, infructueuses et suffisantes tant qualitativement que quantitativement sont en principe requises. Selon la jurisprudenÎ, on peut exiger environ dix à douze candidatures par mois ; des lettres de candidature superficielles ou rédigées de manière rudimentaire sont considérées comme insuffisantes.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
La présomption réfragable prévue à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI entraîne, sur le plan procédural, un renversement de la charge de la preuve : si l'impossibilité de mettre à profit la capacité de gain résiduelle n'est pas établie, un revenu d'activité hypothétique doit être imputé. La personne assurée doit prouver le contraire. Selon la jurisprudenÎ, la preuve selon la prépondéranÎ des probabilités est en règle générale requise, ce qui suppose le plus souvent des démarches concrètes de recherche d'emploi, infructueuses, et suffisantes tant sur le plan qualitatif que quantitatif.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbesondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561).”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz.”
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 14a n. 25 La disposition entraîne une inversion de la charge de la preuve : la personne assurée doit démontrer que sa capacité de gain résiduelle n'est pas exploitable. L'inexploitation doit être établie au degré de preuve de la prépondéranÎ des probabilités. Cela exige, en règle générale, des démarches concrètes de recherche d'emploi, effectuées pendant la périoÞ d'appréciation et restées infructueuses, suffisantes tant qualitativement que quantitativement. Selon la jurisprudenÎ, on peut exiger des assurés environ dix à douze candidatures par mois.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz.”
“Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 liegen keine Arbeitsbemühungen vor, was unbestritten ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Stellenbemühungen auch in diesem Zeitraum erfolglos geblieben wären, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin damals "attraktiver gemacht hätte für den Arbeitsmarkt als während der 3-jährigen Bewerbungszeit" (Replik S. 3 Rz. 5), so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschwerdegegnerin hinaus. In der Tat ist es jedoch an der Beschwerdeführerin, die bei Nichterreichen der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge statuierte Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte umzustossen (vgl. E. 2.4 vorne). Dieser Beweis ist mittels echtzeitlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und es kann nicht aus später erfolgten Stellenbewerbungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlich vorausgehenden Beurteilungszeitraum geschlossen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass der Umstand, wonach damals das Abklärungsverfahren der IV noch hängig war, am Erfordernis schadenmindernder Vorkehren im Sinne von (ernsthaften) Arbeitsbemühungen etwas geändert hätte (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 N. 549).”
Les montants visés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI doivent être considérés comme des montants minimum. Dans la mesure où il est raisonnablement exigible, à l'égard d'une personne invaliÞ dans un cas concret, d'atteindre un revenu d'activité plus élevé, un revenu d'activité hypothétique correspondamment plus élevé doit être pris en compte. Pour la détermination de ce montant hypothétique plus élevé, il convient de se fonder sur des éléments de comparaison appropriés (p. ex. enquête sur la structure des salaires, valeurs centrales régionales, salaires indicatifs) ; il faut en outre tenir compte de la faisabilité individuelle et des qualifications de la personne assurée.
“14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: […]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das vom Gericht ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer würde deshalb wesentlich höher ausfallen als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ermittelte. Da auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angerechneten (wohl zu tiefen) hypothetischen Erwerbseinkommens ein Einnahmenüberschuss resultiert und die hypothetischen Erwerbseinkommen bei einer Neuanmeldung ohne Bindung an frühere Entscheide neu berechnet würden, kann die exakte Höhe der anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommen offen bleiben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. März 2016 somit keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig. Bezüglich des Betrages des anrechenbaren Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin aber offenbar übersehen, dass der im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV erwähnte Betrag nach dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur eine untere Grenze im Sinne eines Mindestbetrages darstellt, der als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Da das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen vorliegend deutlich höher als dieser Mindestbetrag gewesen ist, wäre es gesetzes- und verfassungswidrig (das Gleichbehandlungsgebot verletzend), wenn nur dieser Mindestbetrag als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde. Zusammenfassend haben sich die anrechenbaren Einnahmen in der Zeit bis und mit Mai 2014 auf insgesamt 65’516 Franken belaufen (Rentenleistungen, Erwerbseinkommen der Ehefrau, Krankentaggeld und Vermögensertrag). In der Zeit von Juni bis und mit Dezember 2014 hat das Einnahmentotal 36’098 Franken betragen (Rentenleistungen, Krankentaggeld und Vermögensertrag). Für den Monat Januar 2015 sind Einnahmen von insgesamt 47’642 Franken anzurechnen (Rentenleistungen, Krankentaggeld und Vermögensertrag). In den Monaten Februar bis und mit April 2015 hat der Beschwerdeführer kein Krankentaggeld, aber dafür eine Arbeitslosenentschädigung und neu eine Rente der beruflichen Vorsorge bezogen.”
“etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist. Betreuungspflichten, die die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verhindert hätten, haben nicht bestanden.”
“Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist.”
“Geburtstag aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. E. 2.2.3) nicht möglich gewesen, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14 Abs. 2 ELG statuierten Grenzbetrages zu erzielen. Der Vorbehalt der Vorinstanz, nach Art. 14a Abs. 2 ELV würde einer versicherten Person der Mindestbetrag eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden, ungeachtet eines tieferen konkreten Verzichtseinkommens, zielt somit an den vorliegend bestehenden Umständen vorbei. Ebenso verfängt der Einwand des kantonalen Gerichts nicht, sofern es den Grenzbeträgen in Art. 14a Abs. 2 ELV mit Blick auf den zumutbarerweise erzielbaren Lohn einer beruflich gut qualifizierten Person die Anwendung versagt. Denn unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer nicht über derartige Qualifikationen. Das Invalideneinkommen, auf welches im vorinstanzlichen Entscheid abgestellt wurde, basiert nämlich auf dem Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters. Entgegen der Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. September 2021 ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV hier gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll. Es gibt daher keinen Anlass, die Verordnungsbestimmung in diesem Verfahren vorfrageweise auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit zu prüfen, hat eine solche Prüfung doch nur insoweit zu erfolgen, als die im Einzelfall zur Anwendung gelangte Norm für den Fall massgeblich ist (BGE 143 V 208 E. 3.3). Es ist folglich entsprechend den dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 zugrunde liegenden Berechnungen im Jahr 2013 und im Jahr 2014 bis zum”
Une majoration du montant imputable au titre de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI est contraire au droit fédéral lorsqu'elle est opérée alors que la personne assurée ne s'est pas opposée aux mesures d'intégration professionnelle de l'assuranÎ-invalidité.
“Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Höhe des ihr angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24'808.- (anstatt Fr. 24'186.- wie von der SVA in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV festgesetzt) als bundesrechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht mit dieser Anpassung die Beschwerdeführerin unzulässigerweise schlechter gestellt hat ohne sie hierzu vorgängig anzuhören. Bundesrechtswidrig ist jedenfalls die Erhöhung des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anwendbaren Betrages, ohne dass sich die versicherte Person beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung widersetzt hätte (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.4 f. mit Hinweisen).”
Dans la décision en l'espèÎ, l'autorité a retenu, après déduction d'une franchise de 1 500 CHF, les deux tiers du revenu minimum pour invalides partiels (cf. art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI en liaison avì art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC).
“Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvalide an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer”
“Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvalide an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer”
Si le revenu d'activité effectif n'atteint pas le niveau minimum prévu à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI ou s'il n'existe pas d'activité lucrative effective, un revenu d'activité hypothétique peut être retenu. Il existe alors une présomption de renonciation aux revenus au sens de l'art. 11 al. 1 let. g LPC. Cette présomption peut être renversée par la preuve que des obstacles à la mise en valeur non liés à l'invalidité (p. ex. âge, formation ou connaissances linguistiques insuffisantes, circonstances personnelles, situation concrète du marché du travail) rendent excessivement difficile ou impossible l'exploitation de la capacité de gain résiduelle.
“Prämienpauschale Krankenversicherung) auf Fr. 1'163.-- reduziert. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet hat. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der invalide EL-Bezüger trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL-Bezüger beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl.”
“Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl.”
“Dies kann nur so interpretiert werden, dass es die diesbezügliche Argumentation des Versicherungsgerichts als überzeugend angesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl.”
“b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung beim Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die hypothetischen Erwerbseinkommen könnten deshalb frühestens per 1. Oktober 2018 aus der Berechnung genommen werden. Soweit sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den EL-Anspruch vor dem 1. Oktober 2018 bezieht, ist er somit rechtswidrig und (ersatzlos) aufzuheben. Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Invaliden EL-Bezügern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Bezügers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 14a n. 20 Selon l'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI, l'al. 2 n'est pas applicable si l'invalidité a été constatée en vertu de l'art. 27 RAI ou si la personne invaliÞ travaille dans un atelier au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI.
“Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV ist Abs. 2 dieser Bestimmung indes nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, auf Grund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (lit. a), oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet. Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV ist Abs. 2 dieser Bestimmung indes nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, auf Grund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (lit. a), oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet. Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.”
Conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, un revenu minimum d'activité lucrative, respectivement un revenu hypothétique d'activité lucrative, n'est imputé aux invalides que jusqu'à l'accomplissement de la 60e année; l'imputation cesse donc à compter de la 60e année.
“Altersjahr vollendet hatte und weil der nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes gesetzmässige Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur bis zur Vollendung des”
“Nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird Invaliden unter 60 Jahren ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet, dessen Höhe vom Grad der Invalidität abhängt. Die Anrechnung entfällt demnach ab dem Alter von 60 Jahren. Die am TT. April 1962 (act. II 1 S. 1) geborene Beschwerdeführerin erreichte am TT. April 2022 das”
La juridiction inférieure est tenue d'exposer pourquoi l'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI n'est pas applicable; dans l'affaire 8C_205/2024, elle a motivé cela de manière approfondie.
“Die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus abgeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen) ist unbegründet. Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie Art. 14a Abs. 3 ELV als nicht anwendbar erachtete. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.”
Même en cas d'engagement à temps partiel non rémunéré, une allocation d'intégration peut être versée; ce qui permet d'atteindre le montant-seuil conformément à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI. En l'espèÎ, le montant-seuil (pour une demi-rente d'invalidité, pour 2020 Fr. 19'450.–) n'a pas été atteint, de sorte que la présomption légale de renonciation aux revenus s'applique.
“Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 10/282-283). Auf Vermittlung des HEKS arbeitet er seit dem 6. Januar 2017 in der Y.___ mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag an jeweils vier Tagen in der Woche, wobei seine Aufgabe in der Grob- und Feinsortierung der Medien besteht. Hierfür erhält er kein Einkommen. Der Einsatz berechtigt jedoch zum Bezug einer Integrationszulage (vgl. Arbeitsvereinbarung in Urk. 9/54). Damit erreicht er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invalidenrente im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450.-- - nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3, E. 1.5).”
Si la personne assurée n'obtient aucun revenu d'activité pendant la périoÞ d'appréciation pertinente, la présomption visée à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI s'applique, selon laquelle elle peut mettre à profit sa capacité de travail résiduelle et atteindre le montant seuil fixé par l'ordonnanÎ; si ce montant seuil n'est pas atteint, cela peut être considéré comme une renonciation volontaire à des revenus d'activité.
“WEL in der ab 1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
“Gemäss IV-Verfügung vom 4. Oktober 2019 (act. II 27 S. 3-12) bestand bei der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum hinsichtlich einer leichten sitzenden sowie den Leiden angepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % (seit November 2017) bzw. 30 % (seit März 2019 [S. 7]). Da die Beschwerdeführerin während des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG besteht (Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dies ist denn auch grundsätzlich unbestritten.”
OPC-AVS/AI art. 14a ch. 15 On impute aux assurés invalidité, en principe, comme revenu d'activité le montant qu'ils ont effectivement réalisé durant la périoÞ de référenÎ. La détermination de cette périoÞ se fait selon les règles édictées par le Conseil fédéral.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) anzurechnen.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit.”
L'art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI doit être interprété de telle sorte que l'exception ne s'applique pas déjà lorsque la personne assurée est en fait occupée dans un atelier protégé. Ce qui importe, en revanche, est que la capacité résiduelle de gain ne soit objectivement exploitable que dans un cadre protégé. Une application fondée uniquement sur l'emploi effectif entraînerait des différences de traitement arbitraires et est rejetée dans les sources.
“Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art.”
“2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig.”
“Unter Berücksichtigung eines sogenannten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent und eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der aus der Erfahrungstatsache resultiert, dass die Löhne in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als die gesamtschweizerischen Löhne sind, sowie eines Abzuges von insgesamt neun Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV, die EO, die Nichtberufsunfallversicherung und die berufliche Vorsorge hätte der Beschwerdeführer folglich ab Mai 2015 ein jährliches Erwerbseinkommen von 29’469 Franken (= 60% × 90% × 90% × 91% × 66’633 Franken im Jahr 2015; vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI, art. 14a n. 13 Aux personnes invalides est en principe imputé le montant qu'elles ont effectivement gagné durant la périoÞ pertinente (art. 14a al. 1 OPC-AVS/AI). Pour les personnes invalides de moins de 60 ans, l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI prévoit toutefois des montants minimaux pour le revenu à prendre en compte comme revenu d'activité (revenus minimaux échelonnés selon le degré d'invalidité). Par exemple, pour le degré d'AI 40–49% la jurisprudenÎ a retenu, en 2024, Fr. 26'800.-- comme montant minimal pertinent.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--.”
“Als Erwerbseinkommen wird invaliden Personen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist invaliden Personen unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit.”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 12 Pour les époux, l'appréciation d'une activité lucrative raisonnablement exigible ou de son extension raisonnable doit tenir compte du cas concret. Il convient notamment d'examiner l'état de santé, les connaissances linguistiques, la formation, l'activité antérieure, la situation concrète du marché du travail ainsi que, le cas échéant, la durée de l'absenÎ du marché du travail. Il faut accorder au conjoint un délai de transition réaliste pour la reprise d'une activité lucrative ou pour l'augmentation de sa quotité de travail.
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist aArt. 14a ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr.”
Lorsqu'il s'agit d'une formation initiale — c.-à-d. lorsque l'intéressé ne dispose ni d'une formation professionnelle ni d'une expérienÎ professionnelle — la prise en compte d'un revenu d'activité hypothétique au sens de l'art. 14a OPC-AVS/AI n'est pas admissible.
“Aufgrund des progredient verlaufenden Geburtsgebrechens sehe sich der Beschwerdeführer ausserdem mit regelmässigen medizinischen Verlaufskontrollen konfrontiert. Der Beschwerdeführer absolviere sein Informatikstudium somit unter zweifellos erschwerenden Umständen. Mit dem Vollzeitstudium, das für sich allein schon sehr anspruchsvoll sei, und den weiteren Umständen, welche die Körperbehinderung mit sich bringe, sei die dem Beschwerdeführer zumutbare Belastung ausgeschöpft. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine invalide Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG von Vornherein unzulässig, da der Beschwerdeführer kein Einkommen erziele. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine invalide Person i.S.v. Art. 14a ELV handeln sollte, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über keine berufliche Ausbildung und über keine Berufserfahrung. Damit unterscheide er sich von den Personen in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden. Er befinde sich vielmehr in der Erstausbildung. Dem Beschwerdeführer stünden somit rückwirkend ab Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu. Der Rechtsvertreter reichte einen Austrittsbericht des F.___ vom 12. März 2020 betreffend eine Hospitalisation vom 31. Januar 2020 bis 12. März 2020 ein (act. G 1.1.1). Darin waren unter anderem die Diagnosen einer Meningomyelocele mit kompletter Paraplegie sub L3/4 (7. Januar 2020 Untethering Cord LWK3 unter Spinal cord monitoring, D.___) und einer neurogenen Wirbelsäulenfehlstellung (lumbale Hyperlordose mit linkskonvexer Skoliose mit dekompensierter Sitzhaltung) aufgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act.”
art. 14a al. 3 OPC-AVS/AI exclut l'application de l'al. 2 dans les cas où l'invalidité des personnes non actives a été constatée conformément à l'art. 28a al. 2 LAI ou où la personne concernée travaille dans un atelier au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI. En cas d'évaluation mixte (partiellement lucrative, partiellement non lucrative), l'évaluation de l'invalidité par l'AI n'est contraignante que pour la partie lucrative; la possibilité présumée au al. 2 d'obtenir des revenus minimums peut être réfutée par les organismes payeurs.
“Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG hat im Jahre 2020 Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) und im Jahre 2021 Fr. 19'610.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) betragen. Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, ist Abs. 2 dieser Bestimmung nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde (lit. a); oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (lit. b). Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).”
“a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt worden ist. Für Personen, die invalidenversicherungsrechtlich als Versicherte zu qualifizieren sind, die nur teilweise erwerbstätig und andernteils in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) tätig sind und deren Invalidität somit nach der sogenannten gemischten Methode bemessen wird (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG), ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung daher nur insoweit verbindlich, als sie sich auf den erwerblichen Bereich bezieht (BGE 141 V 343 E. 5.7 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 202 E. 2c).”
Le fait de percevoir l'aiÞ sociale ne remet pas d'emblée en cause la présomption de mise en valeur de la capacité de travail résiduelle. Il convient d'examiner et de documenter, au vu des démarches de recherche d'emploi présentées, si, en raison d'une impossibilité de mise en valeur, il y a lieu de déroger aux revenus minimaux hypothétiquement imputables prévus à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI; des motifs tels que la durée de séjour prolongée, le permis d'établissement C, l'âge ou des connaissances linguistiques insuffisantes ne conduisent pas automatiquement à une conclusion négative.
“5 Rz. 9) – die Vermutung im Sinne der genannten Bestimmung nicht widerlegt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dass sodann familiäre Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Übrigen sind an die Ausübung von (hier zur Diskussion stehenden) …tätigkeiten keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und Alter geknüpft, so dass bei der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, über die Niederlassungsbewilligung C (act. II 1 S. 1) sowie über langjährige berufliche Erfahrung im Sinne einer bis März 2014 erfolgten Teilnahme im (ersten) Arbeitsmarkt verfügenden (act. II 27 S. 13; 36 S. 3) Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Ob es ihr im Hinblick auf die vorgebrachten invaliditätsfremden Gründe wie Alter und mangelnde Sprachkenntnisse (Beschwerde S. 6 f. Rz. 17 f.) bei Aufbietung allen guten Willens unmöglich war, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge tatsächlich zu realisieren, ist deshalb anhand der eingereichten Stellenbemühungen zu prüfen (vgl. E. 2.5 vorne). Dabei ist den Parteien folgend (vgl. act. II 59 S. 4 E. 2.4; Beschwerde S. 4 f. Rz. 11) der Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) für die Frage der Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens in die Perioden vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 und 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aufzuteilen.”
“3/10/2; vgl. auch Urk. 3/10/4). Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesundheitszustand nicht bekannt war (Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungsberaterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhandene Netzwerk des Beschwerdeführers (Urk. 3/10/4). Am 17. Januar 2013 meldete der Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab (Urk. 3/10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig. Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt Y.___, das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, wurden sodann nicht weiter substantiiert; es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem seit dem Jahr 2012 laufenden Sozialhilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 1 S. 3). Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen - obwohl beide subsidiär zur Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich voneinander unterscheiden, etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetzlichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Voraussetzungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.4 ). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätten, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche, sondern auch das Arbeiten - unter Beachtung der Schutzvorschriften sowie der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen - praktisch durchwegs verlangt wurde.”
Selon la pratique, il existe une obligation pratique de se conformer à la constatation de l'organe AI dans le champ d'application de l'art. 14a OPC-AVS/AI. Cela signifie que l'évaluation de la capacité de gain ou du degré d'invalidité prononcée dans la procédure AI peut s'imposer à la procédure relative aux prestations complémentaires (PC), dans la mesure où l'art. 14a OPC-AVS/AI est applicable et que la constatation demeure valable pour la périoÞ pertinente.
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
Si une rente entière de l'AI est accordée rétroactivement et qu'il n'existe aucun autre indiÎ de capacité de gain, le fondement d'une déduction selon l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI disparaît. Les organes d'exécution doivent, en principe, se conformer à l'évaluation du degré d'invalidité effectuée par l'assuranÎ-invalidité (AI).
“Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 1), basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab Juni 2020 darauf, dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 27. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdeführerin somit ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grundlage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'art. 14a OPC-AVS/AI n'est applicable aux époux ni directement ni par analogie.
“Altersjahr befand bzw. im Verlauf der vorliegend streitigen Periode (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) 60 Jahre alt wurde. Der Beschwerdeführer fordert deswegen eine analoge Anwendung von WEL Rz. 3424.07, da ansonsten eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts resultiere. Diese Randziffer bezieht sich indes auf das hypothetische Einkommen teilinvalider Personen selbst, nicht auf das Einkommen von Ehegatten. Auch ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von Art. 14a ELV auf Ehegatten vorgesehen (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erst seit dem Jahr 2022, sondern bereits seit 2016 nicht bzw. nur in einem kleinen Pensum erwerbstätig ist. Damals war sie erst 54 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie durchaus eine neue Anstellung hätte suchen und auch finden können, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch damals keine gesundheitlichen Gründe daran hinderten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, seine Ehefrau sei seit längerer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert. Was im Übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, geht sie doch bis heute einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch in einem bescheidenen Ausmass. Dass seine Ehefrau aufgrund familiärer Verpflichtungen nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte resp. kann, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bleiben also nur die gemäss eigenen Aussagen beschränkten Deutschkenntnisse der Ehefrau.”
Les montants forfaitaires mentionnés à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI doivent être entendus comme des montants minimaux ; pour la détermination du revenu d'activité hypothétique, des valeurs statistiques centrales pertinentes plus élevées peuvent être retenues (p. ex. la médiane des salaires des ouvriers non qualifiés).
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen.”
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen.”
Si un établissement n'est pas désigné comme atelier protégé (p. ex. s'il n'est pas inscrit dans le registre cantonal des établissements pour invalides), selon la jurisprudenÎ citée, il n'y a pas de motif de renoncer à la prise en compte du revenu minimum prévue à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Les difficultés non liées à l'invalidité — notamment l'âge, une longue absenÎ du marché du travail ainsi qu'une formation ou des connaissances linguistiques insuffisantes et la conjoncture générale du marché du travail — peuvent être examinées afin de déterminer si elles rendent la mise en valeur de la capacité de gain résiduelle excessivement difficile ou impossible et, ce faisant, renversent la présomption légale de l'art. 14a OPC-AVS/AI.
“Zu prüfen ist, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV wiederlegt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation, die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe vor (Urk. 1 S. 5 f.).”
“Zu prüfen ist, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV wiederlegt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation, die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe vor (Urk. 1 S. 5 f.).”
La présomption posée à l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI, selon laquelle les montants seuils qui y sont fixés seraient atteignables, est réfragable. La preuve de la réfutation doit être fournie de manière concrète, documentée et sérieuse; notamment, il convient de démontrer des efforts de recherche d'emploi suffisants et de qualité. Parmi les motifs étrangers à l'invalidité susceptibles de rendre excessivement difficile ou d'empêcher la mise en valeur de la capacité résiduelle de gain figurent notamment l'âge, une formation ou des connaissances linguistiques insuffisantes, des circonstances personnelles, la situation concrète du marché du travail et — dans des cas particuliers — un placement de longue durée dans le cadre de l'aiÞ sociale. L'absenÎ de candidatures, ou des candidatures présentées de façon trop générale ou de qualité insuffisante, plaiÞ en revanche régulièrement en faveur du caractère, en principe, accessible des montants seuils.
“Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.”
“und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Beruf abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1 mit Hinweisen). Massgebend für die Berechnung der EL ist somit das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den invaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Auch wenn beim Verfassen einer Bewerbung für eine Hilfsarbeitertätigkeit hinsichtlich Formulierung und Inhalt des Motivationsschreibens kein besonders strenger Massstab anzulegen sei, so wären doch zumindest eine konkrete Bezugnahme auf die (ausgeschriebene) Stelle, allenfalls auch unter Angabe der jeweiligen Kontaktperson, sowie eine kurze Präsentation der Beweggründe, warum gerade die fragliche Tätigkeit das Interesse der bewerbenden Person geweckt habe, zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin auch die Unterstützung des Sozialdienstes hätte in Anspruch nehmen können. Die fehlende Individualität der Bewerbungsschreiben schmälere die Erfolgsaussichten für eine Anstellung von vornherein, was erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche nähre. Es gehe denn auch nicht zuerst darum, mittels möglichst vieler Arbeitsbemühungen die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Vielmehr stelle sich zunächst die Frage, ob Anzahl und Qualität der Arbeitsbemühungen insgesamt den Schluss zuliessen, dass sich die am Recht stehende Person konsequent und motiviert um eine Anstellung bemüht habe. Dies sei bei den gänzlich undifferenzierten und inhaltlich pauschal gehaltenen Bewerbungen zu verneinen, woran auch deren grosse Anzahl nichts zu ändern vermöge. Demnach habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt.”
“Zusammenfassend hält die vom kantonalen Gericht bestätigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens infolge qualitativ ungenügender Bewerbungen im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hiervor) vor Bundesrecht stand. Die Höhe des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 19'450.- wurde nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.”
“Allerdings steht eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle – insbesondere einer Hilfsarbeitertätigkeit - nicht schlechthin entgegen und spricht nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit. Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer kann keine Arbeitsbemühungen vorweisen, womit es am Nachweis fehlt, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren. Die allgemeine Formulierung des zuständigen Mitarbeiters der HEKS-Visite, wonach er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit den Einschränkungen, mit denen der Beschwerdeführer zu kämpfen habe, für illusorisch halte (vgl. Urk. 9/69 S. 3), genügt hierfür ebenfalls nicht.”
“Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätten, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche, sondern auch das Arbeiten - unter Beachtung der Schutzvorschriften sowie der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen - praktisch durchwegs verlangt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen. Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren.”
“Vorliegend vernachlässigt die Beschwerdeführerin offenkundig seit Jahren ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender Strukturen. Ihre fürsorgerische Unterbringung erfolgte denn auch ausdrücklich mit Blick auf eine im unbetreuten Setting vorliegende Selbstgefährdung und die zufolge eingeschränkter Wohnfähigkeit und geringer Selbstfürsorgefähigkeit bestehende Verwahrlosungsgefahr bei chronischer Suizidalität (act. I 3/1). Ärztlicherseits wurde auch später ein immer wiederkehrendes selbst- wie auch fremdgefährdendes Verhalten festgestellt, weshalb die Unterbringung hohe Anforderungen an die Betreuung stelle; die Beschwerdeführerin sei in hohem Masse hilfs- und schutzbedürftig (act. II 16/4). Diese Umstände wurden von der IV im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt und kommen vorliegend dahingehend zum Tragen, als sie – zumal im Kontext der seit langem anhaltenden stationären Unterbringung – der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit faktisch entgegen stehen. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht möglich. Daran hätten auch allfällige Bewerbungsschreiben von ihr nichts geändert, weshalb aus deren Fehlen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) – nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenso kann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung keine Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen gehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5), zumal seitens der KESB ausdrücklich und wiederholt auf die anhaltende gesundheitliche und soziale Problematik, die hohe Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, deren fehlende Fähigkeit zum selbständigen Wohnen sowie die Notwendigkeit einer vorgegebenen minimalen Struktur wie auch der Weiterführung der Betreuung und Behandlung hingewiesen wurde und sie gestützt darauf die fürsorgerische Unterbringung mehrmals verlängert hat (act. I 3-6 = act. II 21/19-29).”
En cas d'activité effectivement exercée sur le premier marché du travail, la prise en compte d'un revenu minimal d'activité selon l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI est en principe possible. Si le salaire atteint le montant-limite, cela a une incidenÎ matérielle sur le calcul.
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”