L’ayant droit ou son représentant légal ou, le cas échéant, le tiers ou l’autorité à qui la prestation complémentaire est versée, doit communiquer sans retard à l’organe cantonal compétent tout changement dans la situation personnelle et toute modification sensible dans la situation matérielle du bénéficiaire de la prestation. Cette obligation de renseigner vaut aussi pour les modifications concernant les membres de la famille de l’ayant droit.
23 commentaries
Dans le cadre de l'art. 24 de l'OPC-AVS/AI, la personne ayant droit est tenue de collaborer et de fournir à l'autorité les pièces nécessaires à l'examen (p. ex. justificatifs du prix d'achat et des investissements effectués). L'autorité compétente doit désigner précisément les documents à produire et inviter expressément la personne ayant droit à les présenter, en l'avertissant des conséquences d'un défaut de production.
“2), ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 2.4) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1850 FN. 720 und S. 1852 FN. 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz. 21 f. zu Art. 45 ATSG; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00020 vom 28. November 2023 E. 4.2). Dagegen wird es Sache des Beschwerdeführers sein, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 24 ELV) die für die Verkehrswertschätzung erforderlichen Angaben zu machen. Er muss der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Verkehrswertschätzung ermöglichen (Art. 28 Abs. 2 ATSG), wie etwa den Nachweis des Kaufpreises und der getätigten Investitionen - zum Beispiel die Klimaanlage (vorstehend E. 4.1.2) - , wobei zu letzterem allenfalls auch die im Kanton Zürich eingereichten Steuererklärungen Aufschluss geben könnten. Zudem hat er die Personen und Amtsstellen für die erforderlichen Abklärungen zur Auskunft ermächtigen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung einzunehmen hat, gebietet dabei, dass sie die einzureichenden Unterlagen genau bezeichnet und den Beschwerdeführer explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).”
“2), ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 2.4) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1850 FN. 720 und S. 1852 FN. 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz. 21 f. zu Art. 45 ATSG; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00020 vom 28. November 2023 E. 4.2). Dagegen wird es Sache des Beschwerdeführers sein, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 24 ELV) die für die Verkehrswertschätzung erforderlichen Angaben zu machen. Er muss der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Verkehrswertschätzung ermöglichen (Art. 28 Abs. 2 ATSG), wie etwa den Nachweis des Kaufpreises und der getätigten Investitionen - zum Beispiel die Klimaanlage (vorstehend E. 4.1.2) - , wobei zu letzterem allenfalls auch die im Kanton Zürich eingereichten Steuererklärungen Aufschluss geben könnten. Zudem hat er die Personen und Amtsstellen für die erforderlichen Abklärungen zur Auskunft ermächtigen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung einzunehmen hat, gebietet dabei, dass sie die einzureichenden Unterlagen genau bezeichnet und den Beschwerdeführer explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).”
Pour qu'il y ait violation de l'obligation de déclaration visée à l'art. 24 OPC-AVS/AI, un comportement fautif est nécessaire ; selon la jurisprudenÎ, une simple négligenÎ suffit déjà.
“Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 764 mit Hinweis).”
L'obligation de déclaration prévue à l'art. 24 OPC-AVS/AI s'étend aux modifications importantes concernant les membres de la famille concernés par la prestation complémentaire ainsi qu'aux revenus ou prestations de tiers pertinents pour le calcul des prestations complémentaires (p. ex. indemnités de l'assuranÎ-chômage, allocations de formation, décomptes des autorités).
“Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.”
“Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen - zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person - von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG).”
“Inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV) bisher nicht nachgekommen sein soll (vgl. Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020, act. IIA 120 S. 2 f. Ziff. 2.2), ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin indessen mit Blick auf die zukünftigen EL-Berechnungen darauf hinzuweisen, dass sie der Beschwerdegegnerin zu melden hat, falls der Ex-Ehemann ab Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog oder bezieht und ihm der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG ausgerichtet wurde oder wird. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen einer allfälligen neuen Anstellung wieder Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hat oder solche wieder ausgerichtet erhält.”
“Durfte die Beschwerdeführerin somit nicht damit rechnen, dass die Durchführungsstelle der Beschwerdegegnerin ausreichend über das Entgelt für das Behördenmandat informiert war, und durfte sie auch nicht davon ausgehen, dass die Durchführungsstelle von sich aus tätig würde, um an diese Informationen zu gelangen, so wäre sie aufgrund der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dazu gehalten gewesen, der Durchführungsstelle die Abrechnung vom 13. Dezember 2019 zukommen zu lassen, sobald sie diese erhalten hatte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie möglicherweise darüber im Zweifel war, ob das Behördengeld für die Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs relevant sei. Denn sie hätte aufgrund des bereits längerdauernden Bezugs von Zusatzleistungen und aufgrund ihrer Tätigkeit in einem fachlich verwandten Bereich wissen müssen, dass eine Relevanz zumindest in Betracht kam, und hätte die definitive Einordnung der Durchführungsstelle überlassen müssen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Verspätung, mit der die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle die Abrechnung vom 13. Dezember 2019 einreichte, zu Recht als Verletzung der Meldepflicht qualifiziert.”
La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral relève que l'art. 24 OPC-AVS/AI n'établit pas une position de garant. La violation de l'obligation de déclaration qui y est prévue n'entraîne donc pas automatiquement une tromperie pénale par omission ; pour une telle infraction, il faut en effet une exigenÎ qualifiée d'agir sur le plan juridique (un devoir de garant), qui ne découle pas de l'art. 24 OPC-AVS/AI.
“Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, und anschließend seine Mitteilungspflichten verletzt, verwirklicht den Tatbestand weder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustandes noch durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung weiter. Der Tatbestand umfasst nach seiner eindeutigen Formulierung nur das Erwirken einer Leistung durch täuschendes Verhalten. Die Täuschung selbst ist nicht Teil des Tatbestands massigen Erfolges (des "Erwirkens" der Zahlungen). Wer eine Straftat nach Art. 16 ELG begeht, begründet keinen rechtswidrigen Zustand, sondern führt einzig den Taterfolg herbei, der im unrechtmäßigen Erwirken von Leistungen besteht. Der Taterfolg dauert nicht an, sondern wird mit jeder Zahlung jeweils neu vollendet. Der in Frage stehende Straftatbestand enthält keine Elemente, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäß erfassen würden. Die Verletzung der in Art. 24 ELV verankerten Meldepflicht bildet nach dem Wortlaut von Art. 16 ELG keines Tatbestands massiges Unrecht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil eingehend dargelegt, dass Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermag (Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4). Darauf kann verwiesen werden.". Questa giurisprudenza è stata confermata nella successiva DTF 140 IV 11, in cui l'Alta Corte ha precisato come la truffa per omissione presupponga che l'autore abbia un obbligo giuridico qualificato di agire e come gli obblighi legali e contrattuali dell'avente diritto a prestazioni assicurative di notificare modifiche delle condizioni personali rilevanti per la rendita non creino alcuna posizione di garante. Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.”
“Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.4.3 Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäß Art. 24 ELV (SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (a.a.O., E. 2.1.3 S. 88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann. (…) An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid 6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O., S. 183 f.), ist festzuhalten.” La violazione dell'obbligo di informare posto dall'art. 24 OPC-AVS/AI, secondo cui: " La persona che ha diritto o il suo rappresentante legale o, nel caso, il terzo o l'autorità a cui è versata la prestazione complementare, deve comunicare senza ritardo all'organo cantonale competente per le prestazioni complementari ogni mutamento delle condizioni personali ed ogni variazione importante della situazione materiale del beneficiario delle prestazioni. Questo obbligo di informare vale anche per le modifiche che riguardano i membri della famiglia dell'avente diritto.”, così come l'obbligo generale di informare previsto dall'art. 31 LPGA, non creano quella Garantenstellung che permette di ritenere un obbligo giuridico accresciuto di comunicare e informare, e tale, se violato, da costituire un inganno a norma dell'art. 146 cpv. 1 CP (truffa commessa per omissione). In effetti, il Tribunale federale, sempre nella DTF 140 IV 11, precisa che: " 2.4.4 Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung maßgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'obligation de déclarer les modifications des circonstances personnelles et des situations économiques essentielles, prévue à l'art. 24 OPC-AVS/AI, n'établit pas une position de garant. D'une simple obligation légale de déclarer, il ne peut donc pas être déduit automatiquement une relation juridique comportant des devoirs qualifiés qui fonderait une omission pénalement répréhensible (p. ex. tromperie par omission).
“24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermag (Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4). Darauf kann verwiesen werden.". Questa giurisprudenza è stata confermata nella successiva DTF 140 IV 11, in cui l'Alta Corte ha precisato come la truffa per omissione presupponga che l'autore abbia un obbligo giuridico qualificato di agire e come gli obblighi legali e contrattuali dell'avente diritto a prestazioni assicurative di notificare modifiche delle condizioni personali rilevanti per la rendita non creino alcuna posizione di garante. Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.4.3 Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäß Art. 24 ELV (SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (a.a.O., E. 2.1.3 S. 88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann. (…) An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid 6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O., S. 183 f.), ist festzuhalten.” La violazione dell'obbligo di informare posto dall'art. 24 OPC-AVS/AI, secondo cui: " La persona che ha diritto o il suo rappresentante legale o, nel caso, il terzo o l'autorità a cui è versata la prestazione complementare, deve comunicare senza ritardo all'organo cantonale competente per le prestazioni complementari ogni mutamento delle condizioni personali ed ogni variazione importante della situazione materiale del beneficiario delle prestazioni.”
“Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.4.3 Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäß Art. 24 ELV (SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (a.a.O., E. 2.1.3 S. 88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann. (…) An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid 6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O., S. 183 f.), ist festzuhalten.” La violazione dell'obbligo di informare posto dall'art. 24 OPC-AVS/AI, secondo cui: " La persona che ha diritto o il suo rappresentante legale o, nel caso, il terzo o l'autorità a cui è versata la prestazione complementare, deve comunicare senza ritardo all'organo cantonale competente per le prestazioni complementari ogni mutamento delle condizioni personali ed ogni variazione importante della situazione materiale del beneficiario delle prestazioni. Questo obbligo di informare vale anche per le modifiche che riguardano i membri della famiglia dell'avente diritto.”, così come l'obbligo generale di informare previsto dall'art. 31 LPGA, non creano quella Garantenstellung che permette di ritenere un obbligo giuridico accresciuto di comunicare e informare, e tale, se violato, da costituire un inganno a norma dell'art. 146 cpv. 1 CP (truffa commessa per omissione). In effetti, il Tribunale federale, sempre nella DTF 140 IV 11, precisa che: " 2.4.4 Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung maßgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl.”
“Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, und anschließend seine Mitteilungspflichten verletzt, verwirklicht den Tatbestand weder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustandes noch durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung weiter. Der Tatbestand umfasst nach seiner eindeutigen Formulierung nur das Erwirken einer Leistung durch täuschendes Verhalten. Die Täuschung selbst ist nicht Teil des Tatbestands massigen Erfolges (des "Erwirkens" der Zahlungen). Wer eine Straftat nach Art. 16 ELG begeht, begründet keinen rechtswidrigen Zustand, sondern führt einzig den Taterfolg herbei, der im unrechtmäßigen Erwirken von Leistungen besteht. Der Taterfolg dauert nicht an, sondern wird mit jeder Zahlung jeweils neu vollendet. Der in Frage stehende Straftatbestand enthält keine Elemente, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäß erfassen würden. Die Verletzung der in Art. 24 ELV verankerten Meldepflicht bildet nach dem Wortlaut von Art. 16 ELG keines Tatbestands massiges Unrecht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil eingehend dargelegt, dass Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermag (Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4). Darauf kann verwiesen werden.". Questa giurisprudenza è stata confermata nella successiva DTF 140 IV 11, in cui l'Alta Corte ha precisato come la truffa per omissione presupponga che l'autore abbia un obbligo giuridico qualificato di agire e come gli obblighi legali e contrattuali dell'avente diritto a prestazioni assicurative di notificare modifiche delle condizioni personali rilevanti per la rendita non creino alcuna posizione di garante. Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.4.3 Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäß Art.”
“24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermag (Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4). Darauf kann verwiesen werden.". Questa giurisprudenza è stata confermata nella successiva DTF 140 IV 11, in cui l'Alta Corte ha precisato come la truffa per omissione presupponga che l'autore abbia un obbligo giuridico qualificato di agire e come gli obblighi legali e contrattuali dell'avente diritto a prestazioni assicurative di notificare modifiche delle condizioni personali rilevanti per la rendita non creino alcuna posizione di garante. Nel lungo considerando 4 l'Alta Corte ne spiega in dettaglio le ragioni, facendo rinvio alla dottrina (si veda al proposito Salome Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, forumpoenale 2010 pag. 169 segg. in particolare pag. 170). La nostra Massima Istanza ha rilevato come: " 2.4.3 Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäß Art. 24 ELV (SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (a.a.O., E. 2.1.3 S. 88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann. (…) An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid 6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O., S. 183 f.), ist festzuhalten.” La violazione dell'obbligo di informare posto dall'art. 24 OPC-AVS/AI, secondo cui: " La persona che ha diritto o il suo rappresentante legale o, nel caso, il terzo o l'autorità a cui è versata la prestazione complementare, deve comunicare senza ritardo all'organo cantonale competente per le prestazioni complementari ogni mutamento delle condizioni personali ed ogni variazione importante della situazione materiale del beneficiario delle prestazioni.”
OPC-AVS/AI art. 24 n. 18 L'obligation de déclaration visée à l'art. 24 OPC-AVS/AI s'étend à tout changement important, ou «insignificant?» — better keep as «significatif»? des circonstances personnelles ou économiques. Un tel changement existe lorsqu'il n'a pas seulement des répercussions négligeables sur le droit aux prestations.
“Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 ELG [SR 831.30]) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 ELV (SR 831.301) wie folgt näher konkretisiert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.”
“Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen - zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person - von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG).”
Les modifications purement futures et imprévisibles de la situation de fait n'ont pas à être signalées par anticipation selon l'art. 24 OPC-AVS/AI. L'obligation de déclaration vise les changements effectifs et la communication doit être faite sans tarder dès la survenanÎ du changement effectif.
“Zu Unrecht gehe die Sozialversicherungsanstalt davon aus, massgebend sei erst die im September 2021 gemachte Mitteilung. Deswegen sei die Ergänzungsleistung bereits per 1. April 2021 zu erhöhen. Die beschwerdeführende EL-Durchführungsstelle hält entgegen, die Versicherte habe im September 2013 das Scheidungsurteil eingereicht, um die für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Höhe der Unterhaltsbeiträge nachzuweisen. Deren Einstellung über sieben Jahre später sei nicht gültig angezeigt worden. Aus damaliger Sicht sei die Dauer der Unterhaltszahlung ohnehin nicht gesichert gewesen. Wirtschaftliche oder persönliche Veränderungen beim Unterhaltsverpflichteten oder bei der Unterhaltsberechtigten (Art. 129 ZGB) hätten schon vorher zu einer Reduzierung oder Beendigung der Zahlungen führen können; gar eine freiwillige Weiterzahlung über März 2021 hinaus wäre möglich gewesen. Eine bloss hypothetische zukünftige Sachverhaltsänderung, deren effektiver Eintritt nicht vorhersehbar sei, könne nicht Gegenstand einer Mitteilung nach Art. 24 ELV sein. Die Meldung müsse zudem zeitnah erstattet werden. Die Verpflichtung der Versicherten, bei der Ermittlung des Sachverhalts für die Neubeurteilung des EL-Anspruchs aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 28, 31 und 43 ATSG), würde obsolet und die Untersuchungsmaxime überdehnt, wenn EL-Bezüger alle möglichen künftigen Änderungen lange Zeit im Voraus vorsorglich deponieren könnten.”
L’obligation de signalement prévue à l’art. 24 OPC-AVS/AI peut également comprendre l’accomplissement de vérifications raisonnables. Le fait de ne pas demander des précisions à l’administration en cas d’incertituÞ, ou de ne pas vérifier — ou de vérifier de manière négligente — la feuille de calcul OPC-AVS/AI, peut constituer une violation de l’obligation de signalement et, si le degré minimal de diligenÎ raisonnable exigible eu égard aux aptitudes et au niveau de formation est dépassé, relever de la négligenÎ grave.
“Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). 1.2.4 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5 Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 24 ch. 15 En cas de notification tardive, l'adaptation de la prestation complémentaire doit être effectuée à la date à laquelle elle aurait vraisemblablement été accordée en cas de notification en temps utile ; le cas échéant, il convient de retenir le début du mois suivant celui d'une notification en temps utile.
“Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –das Sozialversicherungsgericht dürfen eine Tatsache somit nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1 Unbestritten ist der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 2. August 2023. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 am 1. Februar 2024 mitgeteilt. Diese verzögerte Meldung der veränderten Verhältnisse verstösst gegen die in Art. 24 ELV festgelegte Meldepflicht, wonach die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder Behörde, der eine EL ausbezahlt wird, verpflichtet ist, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen sowie jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. 3.2 Umstritten sind die Konsequenzen dieser verspäteten Meldung. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei einer verspäteten Meldung die Anpassung der EL nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst auf den Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet wurde. Weiter führte sie aus, dass – da die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht worden sei – die Änderung nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024 erfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass für die Berechnung der EL nicht die tatsächlich im gleichen Haushalt wohnende Personengruppe massgebend sei.”
“Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).”
Le devoir de notification prévu à l'art. 24 OPC-AVS/AI doit être interprété de manière à ce que les personnes ayant droit (ou leurs représentants légaux, ou la tierÎ personne/autorité habilitée à recevoir) signalent, en temps utile, non seulement les changements de faits déjà survenus, mais aussi les modifications de faits prévisibles susceptibles d'affecter le droit aux prestations. La disposition exige dès lors la communication sans délai de telles modifications concernant la situation personnelle ou les circonstances économiques significatives.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404).”
“1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung. Bei der nächsten periodischen Neuberechnung wird grundsätzlich jede voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen erfasst (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ELV). Die Meldeobliegenheit steht folglich im Hinblick auf eine unterjährige Anpassung (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) in einem - auch zeitlich - betont engen Zusammenhang mit der umzusetzenden Sachverhaltsänderung. Dies kommt denn auch in der Auflage zum Ausdruck, die anspruchserhebliche Änderung sei "unverzüglich" zu melden (Art. 24 ELV). Bereits die Normsystematik legt somit nahe, die Meldepflicht (resp. -obliegenheit) nach Art. 24 ELV so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden.”
Citation: OPC-AVS/AI art. 24 ch. 13 La question de savoir s'il existe, selon l'art. 24 OPC-AVS/AI, une obligation de déclaration doit être appréciée au regard des circonstances concrètes de chaque cas. Sont déterminants le degré d'attention raisonnablement exigible de la personne tenue de déclarer et, d'importanÎ, le fait qu'elle ait été clairement informée de ses obligations concrètes de déclaration.
“c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG). 4.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf”
“Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 176 E. 3d, Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2). 3.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen - zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person - von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG). 3.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf”
Des notifications tardives ou omises (p. ex. déménagement ou maintien d'un ménage commun) peuvent constituer une violation de l'obligation de déclaration au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI et justifier la récupération des prestations complémentaires indûment perçues. La jurisprudenÎ en conclut en outre que, pour d'importants paiements rétroactifs, il faut s'attendre à ce qu'ils influencent les prestations complémentaires ; de tels montants auraient donc dû être déclarés.
“Die zunächst unterbliebene Meldung, dass der Sohn per 31. Oktober 2019 ausgezogen ist, stellt grundsätzlich eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV dar.”
“1) und die EL-Neuberechnung für die Versicherte in der Folge ab 1. Juni 2016 aufgrund einer gesonderten Berechnung erfolgte (AB 85 ff.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht ausgezogen ist bzw. die Versicherte in der hier massgebenden Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 die Mietwohnung weiterhin mit ihrem Ehegatten teilte (Schreiben der Versicherten vom 12. Januar 2021 [in den Gerichtsakten], Beschwerde, S. 2). Angesichts des Umstandes, dass infolge der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2016 bei der EL-Berechnung der Versicherten ab 1. Juni 2016 von getrennten Haushalten ausgegangen wurde, der Ehegatte der Versicherten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebt, waren die zwei ursprünglichen Verfügungen vom 29. September 2016 (AB 85 ff.) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung ist betraglich von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt und es liegt ein Rückkommenstitel vor. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV zu bejahen, da von der Versicherten bzw. dem Beschwerdeführer nicht gemeldet wurde, dass der gemeinsame Haushalt fortgeführt wird. Dies wurde erst im Februar 2018 durch die Meldung der AHV-Zweigstelle festgestellt (AB 91, S. 1). Die Rückforderung von zu viel bezogenen EL für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.3.1 hiervor).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte nämlich der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sich die Nachzahlung auf die Ergänzungsleistungen auswirken könnte, zumal es sich um einen Betrag von mehreren Tausend Franken handelte (Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 6, publiziert in: SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17 ff., und vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2; vgl. auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2). Dies muss umso mehr gelten, da der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet und damit verhindert hat, dass die Rückforderung zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen können, in dem die Mittel noch vorhanden waren. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich zu seinen Gunsten vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ihr sämtliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu melden sind (vgl. Art. 24 ELV, Art. 31 ATSG). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich seine Meldepflicht auch nicht erübrigt, als die im selben Haus wie die Beschwerdegegnerin tätige IV-Stelle (von der AHV-Ausgleichskasse) informiert wurde. Zwar besteht zwischen den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Amtsstellen eine Meldepflicht (Art. 31 Abs. 2 ATSG). Die meldungspflichtige Leistungsempfängerin bzw. ihr Erbe werden indessen nicht dadurch entlastet, dass eine weitere meldungspflichtige Instanz ihre Kenntnis nicht weitergeleitet hat (Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz. 45; vgl. auch: Urteil des EVG vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2).”
La déclaration tardive du départ d'un membre de la famille concerné par les prestations complémentaires constitue en principe une violation de l'obligation de déclaration au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI.
Citation : OPC-AVS/AI art. 24 ch. 10 L'art. 24 OPC-AVS/AI doit être interprété de manière à ce que la personne ayant droit soit tenue de notifier en temps utile, ou le cas échéant sans délai, à l'organe cantonal d'exécution toute modification de fait prévisible et pertinente pour le droit. L'obligation de notification est étroitement liée aux possibilités d'adaptations en cours d'année prévues à l'art. 25 OPC-AVS/AI ; les modifications de longue durée sont en outre prises en compte lors du prochain recalcul périodique.
“2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung. Bei der nächsten periodischen Neuberechnung wird grundsätzlich jede voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen erfasst (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ELV). Die Meldeobliegenheit steht folglich im Hinblick auf eine unterjährige Anpassung (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) in einem - auch zeitlich - betont engen Zusammenhang mit der umzusetzenden Sachverhaltsänderung. Dies kommt denn auch in der Auflage zum Ausdruck, die anspruchserhebliche Änderung sei "unverzüglich" zu melden (Art. 24 ELV). Bereits die Normsystematik legt somit nahe, die Meldepflicht (resp. -obliegenheit) nach Art. 24 ELV so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden.”
“Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.”
L'art. 24 al. 1 OPC-AVS/AI constitue une concrétisation de l'art. 31 al. 1 LPGA : l'OPC-AVS/AI précise ainsi l'obligation de signaler les modifications importantes des circonstances déterminantes pour la prestation.
“Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.”
“Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.”
Une violation de l'obligation de déclaration prévue à l'art. 24 OPC-AVS/AI peut entraîner le remboursement des prestations complémentaires déjà perçues (art. 25 al. 2 let. c et d OPC-AVS/AI). En principe, les prestations indûment perçues doivent être remboursées conformément à l'art. 25 al. 1 LPGA. Toutefois, les prestations dont le paiement est devenu formellement définitif ne peuvent être réclamées que s'il existe un titre permettant de revenir sur ce paiement, par exemple à la suite d'un réexamen ou d'une révision juridictionnelle de la décision.
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).”
“Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).”
“Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).”
“In Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in der ergänzungsleistungsrechtlichen Spezialnorm in Art. 24 ELV wird der Leistungsbezügerin und dem Leistungsbezüger auferlegt, dem Versicherungsträger beziehungsweise der Durchführungsstelle jede wesentliche Änderung in den leistungsrelevanten Verhältnissen zu melden. Des Weiteren hat nach Art. 31 Abs. 2 ATSG auch eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person, die von einer Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse erfährt, die Pflicht, dies dem Versicherungsträger zu melden. Geänderte Verhältnisse, die sich zuungunsten der Bezüger auswirken, sind grundsätzlich für die Zukunft zu berücksichtigen. Vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV). Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Rückkommenstitel besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.”
Pour qu'il y ait violation de l'obligation de déclaration au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI, un comportement fautif est requis ; une simple négligenÎ légère suffit déjà. L'omission de se renseigner auprès de l'administration peut exclure la bonne foi. L'absenÎ ou l'insuffisanÎ de contrôle ou d'éclaircissement peut, selon les circonstances concrètes, être qualifiée de négligenÎ grave.
“Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). 1.2.4 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5 Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 24 ELV, der grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt wurde [vgl. dazu BGE 130 V 343], ohne dass die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre; Urteil des Bundesgerichts P 37/05 vom 13. Februar 2006 E. 2.1). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der Änderung zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 ATSG Rz. 21). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 110 V 176 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 13.1). Die meldepflichtige Person muss hierfür urteilsfähig sein (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 132 Rz. 342).”
“Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 764 mit Hinweis).”
Une communication au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI n'existe que lorsque le motif concret d'adaptation — déjà intervenu ou sur le point de se réaliser immédiatement — est expressément indiqué. Le seul dépôt de pièces (p. ex. un jugement de divorÎ) ne suffit pas à remplir l'obligation de communication. Des communications préventives portant sur des changements futurs purement hypothétiques ne sont pas requises.
“Aus diesem geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemanns und deren Befristung bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im März 2021 hervor. Der Wegfall der Unterhaltszahlungen begründet eine Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV). Der massgebende Zeitpunkt war zwar insofern bedingt, als die Verpflichtung aus einem anderen Grund schon früher hätte wegfallen können. Die anspruchserhöhende Tatsache musste sich aber spätestens zum im Scheidungsurteil festgelegten Endtermin realisieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie habe die vorsorgliche Meldung einer bloss hypothetischen künftigen Änderung des Sachverhalts genügen lassen. Der anspruchserhebliche Umstand ist an sich stets aktenkundig gewesen. Aus dem mit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Scheidungsurteil lässt sich das Datum entnehmen, an dem der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann das Rentenalter erreicht und die Alimentenpflicht erlöscht. Daraus allein folgt aber nicht, dass die Einreichung des Scheidungsurteils einer Mitteilung im Sinn von Art. 24 ELV entsprach und die Verwaltung schon damals die (maximale) Dauer der Unterhaltspflicht - beispielsweise im Rahmen einer Fristenkontrolle - hätte vormerken müssen.”
“Zu Unrecht gehe die Sozialversicherungsanstalt davon aus, massgebend sei erst die im September 2021 gemachte Mitteilung. Deswegen sei die Ergänzungsleistung bereits per 1. April 2021 zu erhöhen. Die beschwerdeführende EL-Durchführungsstelle hält entgegen, die Versicherte habe im September 2013 das Scheidungsurteil eingereicht, um die für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Höhe der Unterhaltsbeiträge nachzuweisen. Deren Einstellung über sieben Jahre später sei nicht gültig angezeigt worden. Aus damaliger Sicht sei die Dauer der Unterhaltszahlung ohnehin nicht gesichert gewesen. Wirtschaftliche oder persönliche Veränderungen beim Unterhaltsverpflichteten oder bei der Unterhaltsberechtigten (Art. 129 ZGB) hätten schon vorher zu einer Reduzierung oder Beendigung der Zahlungen führen können; gar eine freiwillige Weiterzahlung über März 2021 hinaus wäre möglich gewesen. Eine bloss hypothetische zukünftige Sachverhaltsänderung, deren effektiver Eintritt nicht vorhersehbar sei, könne nicht Gegenstand einer Mitteilung nach Art. 24 ELV sein. Die Meldung müsse zudem zeitnah erstattet werden. Die Verpflichtung der Versicherten, bei der Ermittlung des Sachverhalts für die Neubeurteilung des EL-Anspruchs aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 28, 31 und 43 ATSG), würde obsolet und die Untersuchungsmaxime überdehnt, wenn EL-Bezüger alle möglichen künftigen Änderungen lange Zeit im Voraus vorsorglich deponieren könnten.”
“Nach dem Gesagten liegt eine Meldung im Sinn von Art. 24 ELV nur vor, wenn der realisierte oder zur Realisierung anstehende Anpassungsgrund ausdrücklich mitgeteilt wird. Erst der im September 2021 eingereichte Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistung enthält eine gültige Mitteilung über den Wegfall der Unterhaltszahlungen ab April”
Pour une violation de l'obligation de déclaration au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI, un comportement fautif est requis. Selon la jurisprudenÎ, une simple négligenÎ peut déjà suffire. La négligenÎ grave existe lorsque le degré minimal de diligenÎ exigible (en tenant compte des capacités et du niveau d'instruction) n'a pas été respecté ; cela inclut notamment l'omission de déclarer des modifications de rentes ou de revenus d'activité lucrative, ou le défaut de vérifier des erreurs manifestes dans la feuille de calcul des prestations complémentaires. Les prestations indûment perçues peuvent être récupérées.
“Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 764 mit Hinweis). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).”
“Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). 1.2.4 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5 Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1.”
“1 Satz 2 ATSG kann nur dann bejaht werden, wenn das Vertrauen der grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Person in die (anhaltende) Rechtmässigkeit und damit in die Beständigkeit der ihr ursprünglich eröffneten Leistungsverfügung (guter Glaube) und eine besonders ungünstige wirtschaftliche Lage (grosse Härte) dies rechtfertigen, weil sie das Interesse an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Legalitätsprinzips überwiegen. Angesichts der grossen Bedeutung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes für das Leistungsrecht der Sozialversicherungen muss bei der Prüfung des guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Einzelfall ein strenger Massstab angelegt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes ist der Erlass der Rückerstattung deshalb nicht nur ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihr zu hohe Leistungen oder Leistungen, auf die sie gar keinen Anspruch gehabt hat, ausgerichtet worden sind, sondern auch dann, wenn eine versicherte Person durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung (meist eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG oder eine Verletzung der im Bundesrecht nicht explizit geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht) dazu beigetragen hat, dass ihr unrechtmässige Leistungen ausgerichtet worden sind. Per 1. Februar 2016 ist der Beschwerdeführer in eine kleinere und günstigere Wohnung umgezogen, was zur Folge gehabt hat, dass der Mietzins, den er bezahlen musste, um knapp 3’000 Franken pro Jahr respektive um knapp 250 Franken pro Monat herabgesetzt worden ist. Diese Reduktion hat fast einem Fünftel des gesamten Mietzinses entsprochen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist diese Mietzinsherabsetzung wesentlich ins Gewicht gefallen. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb bei gebührender Sorgfalt klar sein müssen, dass sich diese erhebliche finanzielle Entlastung auf die frankengenau berechnete Ergänzungsleistung auswirken würde. Tatsächlich scheint das dem Beschwerdeführer sogar bewusst gewesen zu sein, denn er hat geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, dass dieser Veränderung im Rahmen der nächsten periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs „automatisch“ Rechnung getragen würde.”
Une notification au sens de l'art. 24 ch. 4 de l'OPC-AVS/AI exige la communication expresse du motif concret d'ajustement (réalisé ou sur le point de se réaliser); des indications générales ou imprécises ne suffisent pas, selon la jurisprudenÎ.
“Nach dem Gesagten liegt eine Meldung im Sinn von Art. 24 ELV nur vor, wenn der realisierte oder zur Realisierung anstehende Anpassungsgrund ausdrücklich mitgeteilt wird. Erst der im September 2021 eingereichte Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistung enthält eine gültige Mitteilung über den Wegfall der Unterhaltszahlungen ab April”
OPC-AVS/AI art. 24 ch. 3 Les feuillets d'information comportant une énumération non exhaustive des événements à déclarer sont admissibles en tant que mentions conformes à la loi et d'usage courant. Lors d'une première fixation de la prestation complémentaire, l'organe d'exécution peut demander le formulaire de déclaration pour un examen complet ou le faire remplir par l'ayant droit.
“Art. 24 ELV konkretisiert die in Art. 31 Abs. 1 ATSG allgemein vorgesehene Meldepflicht im Bereich der Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 2.8). Das «Merkblatt Meldepflichten» enthält neben dem Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht eine (nicht abschliessende) Aufzählung meldepflichtiger Ereignisse (Urk. 11). Dabei handelt es sich um ein allgemein gültiges Merkblatt, dass die Beschwerdegegnerin bei Zusprache von Zusatzleistungen allen Bezügerinnen und Bezügern zustellt, wobei jeweils ein Exemplar unterschrieben zu retournieren ist (vgl. Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 10). Diese gängige Praxis der Beschwerdegegnerin ist gesetzeskonform (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV) und nicht zu beanstanden. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch in den Verfügungen vom 19. Juli 2021 jeweils auf die allgemeine Meldepflicht hingewiesen, wobei auch dort einige meldepflichtige Ereignisse aufgezählt wurden (Urk. 7/51/1-3 S. 3 oben, Urk. 7/52/1-3 S. 3 oben; Urk. 7/53/1-4 S. 4 oben). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Merkblatt willkürliche Meldepflichten enthalten würde, welche für die Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht notwendig seien (vorstehend E.”
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 24 ch. 2 Les connaissances antérieures de tiers non signalées (p. ex. de l'autorité d'aiÞ sociale) ne sont pas imputées à l'organe cantonal d'exécution. Une exception n'existe que si, pour la fixation ou le recouvrement des prestations, la coopération de plusieurs autorités chargées de l'exécution est nécessaire ; dans ce cas, la connaissanÎ requise suffit lorsqu'elle est détenue par l'une des autorités administratives compétentes.
“Auch von weiteren Vermögenswerten erfuhr die Durchführungsstelle laut auf den Unterlagen angebrachten Eingangsstempeln «ZL-Winterthur» frühestens am 4. Juni 2018 (Urk. 3/14), was die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zu verschiedenen Rückfragen veranlasste (Urk. 3/15). Angesichts der sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV ergebenden Meldepflicht von X.___ sel., seiner Erben und der städtischen Sozialhilfebehörde, welcher die Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden (Urk. 8/3 S. 9), kann der Durchführungsstelle nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits früher Kenntnis des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangte. Bei der Festsetzung des Beginns der Verwirkungsfrist ist ihr eine durch die städtische Sozialhilfebehörde nicht gemeldete frühere Kenntnis von Informationen, die auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hinweisen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/7-10, Urk. 3/13), jedoch nicht anzurechnen. Nur wenn für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 5.1). Anders als die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, die auf dem Zusammenwirken von IVStelle und Ausgleichskasse beruht, ist die Sozialhilfebehörde eine eigenständige Behörde, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Zusatzleistungen betraut ist (vgl.”
Le départ d'un membre du ménage peut constituer un changement soumis à l'obligation de déclaration au sens de l'art. 24 OPC-AVS/AI. Si le bénéficiaire (ou la personne tenue de déclarer) omet d'effectuer la notification, cela peut en principe constituer une violation de l'obligation de déclarer.
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