28 commentaries
Pour l'application de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI, selon la pratique et la WEL, c'est en premier lieu le critère formel d'une reconnaissanÎ cantonale en tant que home ou d'une autorisation cantonale d'exploitation qui est déterminant. Des établissements dépourvus d'une telle reconnaissanÎ/autorisation cantonale ne sont pris en compte comme home pour le calcul des prestations complémentaires (PC) que si l'offiÎ AI, dans le cadre de l'octroi de l'indemnité pour impotent, les qualifie expressément de home (voir WEL ch. 3151.02, 3151.03, 3151.05; à cet égard, la jurisprudenÎ).
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
“Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art.”
La qualification par l'offiÎ AI comme résident d'un établissement au sens de l'art. 42ter al. 2 LAI n'est contraignante pour les organes d'exécution de l'OPC-AVS/AI que dans la mesure où l'allocation pour impotent a été accordée en raison de limitations dans les activités de la vie quotidienne (AVQ). Dans la mesure où l'allocation pour impotent concerne uniquement le besoin d'un accompagnement de la vie pratique, la suppression de cette allocation par l'offiÎ AI ne constitue pas, pour les organes de l'OPC-AVS/AI, une décision contraignante au sens de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI; dans de tels cas, un droit à des prestations complémentaires peut être examiné malgré l'évaluation de l'AI comme résident d'établissement.
“1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 sowie ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (a.a.O., N. 58 zu Art. 42-42 ter IVG) führte die Vorinstanz aus, das "zu Hause Leben" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG bilde eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfalle. Demgegenüber komme der Bestimmung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG, welche die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte mit Heimaufenthalt regle, in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, welcher nach Art. 42 Abs. 3 IVG nur zu Hause lebenden Versicherten zustehe, keine Bedeutung zu (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Folglich sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Soll mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden, würde dieses Ziel geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322; vgl. auch E. 2.2 hiervor).”
“Es besteht folglich kein Anlass, in den dem Bundesrat zustehenden Spielraum bei Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmung einzugreifen. Der Entzug der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ist kein die Beschwerdegegnerin bindender Entscheid nach Art. 25a Abs. 2 ELV. Somit stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für ihren Entscheid zu Recht nicht als Heimbewohnerin ein und berücksichtigte in der Folge bei den Ausgaben im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zutreffend ein Mietzinsmaximum und keine Heimtaxe.”
Dans le domaine des prestations complémentaires (art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI), le pouvoir réglementaire se fonÞ sur des critères formels, notamment la reconnaissanÎ cantonale en tant qu'établissement ou une autorisation d'exploitation cantonale.
“Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]; Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und”
“Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]); Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und”
“Soweit sie zunächst geltend macht, nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimme der Bundesrat die Definition des Heims, nicht das KSIH, übersieht sie, dass der Bundesrat den Begriff "Heim" für den Bereich der Invalidenversicherung per 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV definiert hat. Damit hat er die auf Weisungsebene im KSIH bereits bestehende Regelung auf Verordnungsstufe eingeführt (vgl. hierzu Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 19. September 2014, Ziff. I S. 3 f.). Die Rechtmässigkeit des Heimbegriffs gemäss Art. 35ter IVV wurde höchstrichterlich bestätigt (BGE 146 V 322 E. 4.3). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 AHVV) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatz nach: Art. 25a Abs. 1 ELV, vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (E. 3.3 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter Abs. 2 IVV). Mit dieser Definition wird der Bundesrat dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Die Beantwortung der von Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 25a n. 25 Les arrêts soulignent que la distinction selon l'organisme payeur (AI vs AVS) ne doit pas entraîner une discrimination illicite dans le calcul des prestations complémentaires (PC) : une classification effectuée par l'AI comme résidente d'un établissement doit être prise en compte pour le calcul des PC. En revanche, la transposition analogue de la notion d'hébergement en institution propre à l'AI aux PC de l'AVS a été rejetée ; ce rejet est motivé par des considérations d'ordre légal, notamment les conséquences financières pour les cantons et la différenciation entre les domaines de l'AI et de l'AVS voulue par le législateur.
“Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art.”
“Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. 7. Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 25a ch. 24 Pour la prise en compte, du côté des dépenses, des frais d'établissement (p. ex. les tarifs journaliers), il est exigé qu'il s'agisse d'un établissement reconnu comme foyer par le canton ou d'un établissement titulaire d'une autorisation d'exploitation cantonale. Les cantons peuvent limiter les coûts pris en compte et doivent veiller à ce que le séjour dans un établissement de soins reconnu n'entraîne, en règle générale, pas une dépendanÎ à l'aiÞ sociale.
“Das kantonale Gericht hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG, wonach die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen können, sowie von Art. 25a Abs. 1 ELV über die kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim. Anzufügen bleibt, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (BGE 143 V 9 E. 6.1; 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 [Pra 2012 Nr. 118 S. 823]; Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.1.1; vgl. ferner Urteil P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der thurgauischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV TG) vorgesehenen Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim, wobei zwischen Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren, und anderen Pflegefamilien unterschieden wird (Ansatz von höchstens Fr.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe maximal Fr. 175..”
Si la qualification en tant que résidente d'un établissement par l'offiÎ de l'AI a été effectuée exclusivement dans le cadre du régime de l'indemnité pour impotents destinée aux résidentes d'établissement, cette qualification n'est pas contraignante pour les organes de l'OPC-AVS/AI en ce qui concerne le droit à l'indemnité pour impotents liée à l'accompagnement dans la vie quotidienne. La décision se fonÞ sur le fait que le droit à l'accompagnement dans la vie quotidienne selon l'art. 42 al. 3 LAI est rattaché au « vivre à domicile » ; si une forme de logement collectif offrant une prise en charge minimale devait déjà être qualifiée d'établissement, le droit à l'accompagnement dans la vie quotidienne pourrait en pratique être empêché.
“1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 sowie ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (a.a.O., N. 58 zu Art. 42-42 ter IVG) führte die Vorinstanz aus, das "zu Hause Leben" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG bilde eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfalle. Demgegenüber komme der Bestimmung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG, welche die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte mit Heimaufenthalt regle, in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, welcher nach Art. 42 Abs. 3 IVG nur zu Hause lebenden Versicherten zustehe, keine Bedeutung zu (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Folglich sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Soll mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden, würde dieses Ziel geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322; vgl. auch E. 2.2 hiervor).”
OPC-AVS/AI art. 25a ch. 22 La disposition fixe un critère purement formel : « foyer » au sens de l'OPC-AVS/AI est tout établissement qui est reconnu comme tel par un canton ou qui dispose d'une autorisation d'exploitation cantonale. Selon la jurisprudenÎ et la doctrine, cette règle décharge les organes d'exécution et les tribunaux des difficiles questions de délimitation matérielle, dans la mesure où les autorités doivent se conformer à ce critère formel.
“Aus den hier massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist abzuleiten, dass es bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung allein darauf ankommt, ob eine Person dauerhaft oder zumindest länger als drei Monate in einem Heim lebt. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).”
“h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 i.f. mit Hinweisen).”
“1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff.”
art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI emploie une notion formelle d'établissement : sont considérés comme tels les établissements reconnus par le canton comme home ou titulaires d'une autorisation cantonale d'exploitation. Cette définition, confirmée par le Tribunal fédéral, doit être appliquée de manière uniforme dans le domaine des prestations complémentaires et se distingue de la notion matérielle d'établissement ; elle décharge les organes d'exécution des prestations complémentaires et les tribunaux de la tâche de trancher, au moyen de critères matériels, des questions de délimitation difficiles, en les faisant s'orienter sur le critère formel de la reconnaissanÎ cantonale ou de l'autorisation d'exploitation.
“Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 i.f. mit Hinweisen).”
En l'absenÎ d'une reconnaissanÎ cantonale d'un home ou d'une autorisation cantonale d'exploitation, les conditions de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI ne sont, selon la jurisprudenÎ citée, pas remplies; la caisse de compensation ne peut pas reprendre sans réserve la qualification donnée par l'offiÎ AI. Dans de tels cas, le calcul des prestations complémentaires (PC) doit être effectué selon les barèmes applicables aux personnes vivant à domicile (WEL).
“Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden. Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV.”
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
Lorsque l'offiÎ AI qualifie une personne assurée de résidente d'un établissement, la taxe d'hébergement doit être prise en compte, dans le cadre des prestations complémentaires, comme dépense de logement. Selon la jurisprudenÎ, l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI s'applique en outre par analogie aux cas donnant droit à une indemnité pour impotent au titre de l'accompagnement dans les activités de la vie pratique, dans la mesure où, autrement, il en résulterait une inégalité de traitement non justifiée par rapport aux personnes bénéficiant d'une indemnité pour impotent en raison de limitations dans les activités quotidiennes. Lors de l'examen des prestations complémentaires, il convient à cet égard de veiller à la coordination entre les dispositions de l'AI et celles de l'OPC-AVS/AI.
“Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“f.), der angefochtene Entscheid verletze Art. 25a Abs. 2 ELV, da die Bestimmung auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet werde. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einer leichten Hilflosenentschädigung und denjenigen mit einer leichten Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung werde mit dem Zweck der jeweiligen Leistung begründet. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass bezüglich der Definition des Heimes und der damit bezweckten Koordination von IV und EL ein Unterschied zwischen Personen mit einer reduzierten Hilflosenentschädigung aufgrund eines Heimaufenthaltes und Personen, welche keine Hilflosenentschädigung erhielten, weil die lebenspraktische Begleitung bei Heimbewohnenden entfalle, gemacht werden solle. Dass die Reduktion der Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt in Art. 42ter Abs. 3 IVG und der Wegfall der lebenspraktischen Begleitung bei Heimaufenthalt in Art. 42 Abs. 3 IVG geregelt seien, habe rein gesetzgebungstechnische Gründe. Vorliegend müsste Art. 25a Abs. 2 ELV analog angewendet und die Heimtaxe als Ausgabe berücksichtigt werden.”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI doit être interprété, dans le cadre de la coordination avì l'AI, en ce sens que, lorsqu'une qualification comme résidente d'un home est prononcée par l'offiÎ AI, ces personnes doivent également être considérées comme résidentes d'un home au regard du droit aux prestations complémentaires. Dans la mesure où l'AI constate un droit à l'allocation pour impotent en raison d'un besoin d'accompagnement dans les actes de la vie quotidienne et qualifie l'établissement d'hébergement de home, il s'ensuit que les prestations complémentaires doivent reconnaître la taxe du home comme dépense de logement. Cette interprétation vise à éviter une inégalité de traitement et s'appuie sur les considérations exposées dans l'arrêt 8C_795/2023 relatives à la coordination du droit AI et du droit des prestations complémentaires.
“Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“De facto erhielten Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, welchen von der IV-Stelle ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung attestiert worden sei, von dieser keine Leistungen, weil die heimähnliche Institution diesen Bedarf abdecke. Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“De facto erhielten Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, welchen von der IV-Stelle ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung attestiert worden sei, von dieser keine Leistungen, weil die heimähnliche Institution diesen Bedarf abdecke. Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
L'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI constitue une exception au concept formel d'établissement et prévoit que la qualification en tant que résidente ou résident d'un établissement, effectuée par l'offiÎ de l'AI dans le cadre de l'allocation pour impotent, s'impose également pour le droit aux prestations complémentaires.
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3151.05).”
Le concept formel d'établissement utilisé à l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI (reconnaissanÎ cantonale de l'établissement ou autorisation cantonale d'exploitation) simplifie la pratique : les organes d'exécution des prestations complémentaires et les tribunaux doivent se conformer à ce critère purement formel et sont ainsi dispensés des difficiles questions de délimitation matérielle.
“Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E.”
art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI subordonne la reconnaissanÎ en tant que personne hébergée en établissement pour les prestations complémentaires à un classement opéré par l'AI en application de l'art. 42ter al. 2 LAI. Les décisions de l'AI portant sur une indemnité pour impotent au titre de l'accompagnement dans la vie quotidienne (art. 42 al. 3 LAI) ne sont donc pas couvertes par le champ d'application de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI; cette prestation suppose le «vivre à domicile» et s'éteint de plein droit en cas d'admission en établissement.
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist.”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist. Mit der gewählten Formulierung fasste der Bundesrat als Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung. Mithin ist weder von einer Lücke auszugehen noch liegt eine mit Verfassung bzw. Gesetz nicht vereinbare Lösung vor:”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist.”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist. Mit der gewählten Formulierung fasste der Bundesrat als Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung. Mithin ist weder von einer Lücke auszugehen noch liegt eine mit Verfassung bzw. Gesetz nicht vereinbare Lösung vor:”
Une décision définitive de classement émanant de l'assuranÎ-invalidité n'est contraignante pour les organes des prestations complémentaires au sens de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI que si l'AI a constaté la qualité de résident d'un établissement en reconnaissant l'impuissanÎ pour les activités de la vie quotidienne. Une constatation de l'AI fondée uniquement sur le droit à un accompagnement pratique de la vie quotidienne n'engage pas les organes des prestations complémentaires.
“________ in einer Wohngemeinschaft, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt habe. Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) sei für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Das Haus D.________ sei unbestritten weder als Heim anerkannt noch verfüge es über eine kantonale Betriebsbewilligung, weshalb die Voraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt seien. Nach kantonaler Praxis (vorinstanzliches Urteil vom 2. Mai 2023, 200/22/689/EL, publiziert in BVR 2023 S. 420 ff.) sei die Qualifikation als Heim durch die Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der EL nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden sei, nicht aber im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen habe, stelle praxisgemäss weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar noch sei eine Unangemessenheit auszumachen (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3.2). Entfalle eine Heimberechnung und sei EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen, bleibe im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren umstritten, ob ein Einpersonenhaushalt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) oder eine Wohngemeinschaft (Art. 10 Abs. 1 ter ELG) anzunehmen sei. Unter Würdigung der konkreten Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht von einem Einpersonenhaushalt gesprochen werden; der Beschwerdeführer gelte mithin nicht als allein lebend im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. Rz.”
“42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist dieser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung mit der Begründung des Heimaufenthaltes abweisen sollte, hätte dies für die Beschwerdegegnerin keine bindende Wirkung.”
“Zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht lässt sich alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung lediglich im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit der Stiftung C.________ bewohnt, welches seinerseits die Wohnung von einer Drittperson mietet, kein Heimaufenthalt ableiten. Dieser angeblich von der IVB vertretenen formalistischen Auffassung ist hier nicht zu folgen. Wie es sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verhält, wäre Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Ablehnung einer Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) oder eines Assistenzbeitrags (Art. 42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist dieser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4.”
Citation: OPC-AVS/AI art. 25a ch. 13 Lors des évaluations liées à l'indemnité pour impotent en matière d'accompagnement des activités de la vie quotidienne, l'assuranÎ-invalidité dispose d'un large pouvoir d'appréciation; toutefois, celui-ci ne doit pas être utilisé pour, en cas de placements, considérer de manière forfaitaire et au détriment des bénéficiaires qu'il y a séjour en établissement au sens matériel. Cela vaut notamment à l'égard des prestataires (ayant une position dominante sur le marché) proposant des offres de logement à faible seuil.
“Nicht erfasst werden hingegen Festlegungen, die von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG getroffen werden. Diesbezüglichen Abklärungen und Entscheiden der Invalidenversicherung kommt eine bedeutende Varianz zu. Der Bedarf an und die Art der lebenspraktischen Begleitung ist vielfältig und vielschichtig und die hierfür ausgerichtete Entschädigung zielt einzig darauf ab, einen Heimeintritt nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). Die Invalidenversicherung darf bei Unterbringungen von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei (marktmächtigen) Anbietern niederschwelliger Wohnangebote ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht unbesehen durch Annahme eines Heimaufenthalts (im Sinne des materiellen Heimbegriffs) zu Lasten der Bezügerinnen und Bezügern der Hilflosenentschädigung nutzen (vgl. BGE 146 V 322). Dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, stellt damit weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar, noch ist eine Unangemessenheit auszumachen (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; Beschwerde S. 7 f. Ziff.”
“Nicht erfasst werden hingegen Festlegungen, die von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG getroffen werden. Diesbezüglichen Abklärungen und Entscheiden der Invalidenversicherung kommt eine bedeutende Varianz zu. Der Bedarf an und die Art der lebenspraktischen Begleitung ist vielfältig und vielschichtig und die hierfür ausgerichtete Entschädigung zielt einzig darauf ab, einen Heimeintritt nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). Die Invalidenversicherung darf bei Unterbringungen von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei (marktmächtigen) Anbietern niederschwelliger Wohnangebote ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht unbesehen durch Annahme eines Heimaufenthalts (im Sinne des materiellen Heimbegriffs) zu Lasten der Bezügerinnen und Bezügern der Hilflosenentschädigung nutzen (vgl. BGE 146 V 322). Dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, stellt damit weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar, noch ist eine Unangemessenheit auszumachen (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; Beschwerde S. 7 f. Ziff.”
Si un établissement ne satisfait pas aux conditions formelles prévues à l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI (agrément cantonal en tant que foyer ou autorisation cantonale d'exploitation), il n'est pas considéré comme foyer au regard de l'OPC-AVS/AI; le calcul des prestations complémentaires s'effectue alors selon les règles applicables aux personnes vivant à domicile.
“f.). Vorliegend hat die IVB mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 77/14 ff.) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei; eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung entfalle, weil sich der Beschwerdeführer in einem Heim aufhalte (act. II 77/21 Ziff. 2 und 77/23 Ziff. 7). Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die im IV-Verfahren erfolgte Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass das "C.________" nicht als Heim anerkannt ist und auch nicht über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, womit die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt sind. Damit entfällt eine Heimberechnung und ist EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen.”
“03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden.”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 191).”
“Der Verein B.________ bietet betreutes und begleitetes Wohnen für unterstützungsbedürftige Frauen und Männer an (AB 125/11). Er verfügt im Kanton Bern über eine Betriebsbewilligung an mehreren Standorten (AB 127/74-76). Für den Standort in …, an welchem sich die Beschwerdeführerin seit November 2020 aufhält (AB 115/2), läuft ein Bewilligungsverfahren im Kanton … (vgl. AB 127/33 Ziff. I.6, 127/77-78). Ferner wird die Einrichtung nicht von einem Kanton als Heim anerkannt. Demnach erfüllt sie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV nicht. Zwar wird mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (in Kraft bis 31. Dezember 2020) bzw. Art. 21 Abs. 1bis ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) festgelegt, dass ein Heimaufenthalt die EL-Zuständigkeit unverändert lässt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), dies bedeutet indessen nicht im Umkehrschluss, dass die fehlende Qualifizierung als Heim im Sinne der EL für einen Wohnsitz- und damit einen Zuständigkeitswechsel spricht. Ausserdem bezog die Beschwerdeführerin bereits langjährig keine Hilflosenentschädigung mehr (vgl. AB 25/12, 29/7, 30/7, 31/7), womit auch die alternative Heimsituation gemäss Art. 25a Abs. 2 ELV hier nicht vorliegt. Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht als in einem Heim lebende Person zu qualifizieren (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 25a n. 11 art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI renvoie expressément à l'art. 42ter al. 2 LAI; l'accompagnement pratique de la vie quotidienne visé à l'art. 42 al. 3 LAI n'en fait donc pas partie. En l'absenÎ du versement d'une indemnité pour impotent, les conditions de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI ne sont pas remplies et aucun calcul tenant compte d'un placement en institution ne doit être effectué.
“f.), hier liege unbestrittenermassen kein Bezug einer Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht erfüllt seien. Es sei explizit in Art. 25a Abs. 2 ELV auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen worden. Dies schliesse die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG somit aus. Bereits aus Art. 42 Abs. 3 IVG gehe hervor, dass die lebenspraktische Begleitung nur für Personen, welche zu Hause lebten, ausgerichtet werden könne. Es liege somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein "Versehen" des Gesetzgebers vor. Vielmehr habe er sich für eine äusserst präzise Formulierung entschieden. Es könne somit keine Heimberechnung vorgenommen werden.”
“f.), hier liege unbestrittenermassen kein Bezug einer Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht erfüllt seien. Es sei explizit in Art. 25a Abs. 2 ELV auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen worden. Dies schliesse die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG somit aus. Bereits aus Art. 42 Abs. 3 IVG gehe hervor, dass die lebenspraktische Begleitung nur für Personen, welche zu Hause lebten, ausgerichtet werden könne. Es liege somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein "Versehen" des Gesetzgebers vor. Vielmehr habe er sich für eine äusserst präzise Formulierung entschieden. Es könne somit keine Heimberechnung vorgenommen werden.”
Pour les offres de logement décrites dans les sources, il convient de noter : jusqu'à fin janvier 2020, la forme d'hébergement répondait à la définition d'établissement au sens de l'art. 25a OPC-AVS/AI (en liaison avì l'art. 1 EV LPC et l'art. 2 HEV). Pendant cette périoÞ, le montant maximal reconnu de Fr. 135.– mentionné dans les sources était donc déterminant.
“Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der "bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten" vermerkt (abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbetrag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsangebot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Wohnen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act.”
“Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der "bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten" vermerkt (abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbetrag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsangebot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Wohnen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act.”
L'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI définit comme «foyer» tout établissement reconnu comme tel par le canton ou disposant d'une autorisation cantonale d'exploitation. Cette qualification est pertinente pour le traitement au titre des prestations complémentaires : les cantons peuvent limiter les tarifs journaliers pris en compte pour les foyers et les hôpitaux, et la limite prévue à l'art. 10 al. 2 let. a LPC visant à prévenir la dépendanÎ à l'aiÞ sociale s'applique, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, uniquement aux foyers reconnus (en tant qu'établissement de soins au sens de l'art. 39 al. 3 LAMal) et non nécessairement aux autres établissements reconnus par le canton.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___, Mutter-Kind-Units, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV maximal Fr.”
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 25a ch. 8 Si une autorisation d'exploitation cantonale ou une reconnaissanÎ pour une offre fait défaut, alors, d'après l'affaire exposée en [0], il manque également la reconnaissanÎ formelle en tant qu'« établissement » au sens de l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI. En pratique, il convient dès lors de distinguer les offres soumises à autorisation de celles qui ne le sont pas.
“________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch keine Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3 Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitativen Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo ausserhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl. E. 2.4.1 hiervor).”
RéférenÎ : OPC-AVS/AI art. 25a ch. 7 Selon la jurisprudenÎ citée, les listes ou registres cantonaux des homes suffisent pour satisfaire à la définition uniforme de home prévue par l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI et apportent ainsi la clarté juridique nécessaire, de sorte que les bénéficiaires de prestations complémentaires (PC), en cas de changement de canton, peuvent déterminer s'ils ont le statut de résident en home.
“Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL.”
Citation : OPC-AVS/AI, art. 25a n. 6 Selon les développements cités dans les sources, la définition du terme «foyer» à l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI est conforme au droit fédéral. Elle est entendue dans la doctrine comme une notion de droit fédéral.
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 191).”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 191).”
art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI fixe un critère formel : est réputé foyer tout établissement qui est reconnu comme tel par le canton ou qui dispose d'une autorisation d'exploitation cantonale. Il en découle que la compétenÎ pour l'agrément des foyers revient aux cantons, qui peuvent, dans leurs règlements, opérer des distinctions entre différentes catégories de foyers (p. ex. foyers pour enfants ou structures assimilables à des foyers, telles que les familles d'accueil).
“Aus den hier massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist abzuleiten, dass es bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung allein darauf ankommt, ob eine Person dauerhaft oder zumindest länger als drei Monate in einem Heim lebt. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).”
“Das kantonale Gericht hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG, wonach die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen können, sowie von Art. 25a Abs. 1 ELV über die kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim. Anzufügen bleibt, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (BGE 143 V 9 E. 6.1; 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 [Pra 2012 Nr. 118 S. 823]; Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.1.1; vgl. ferner Urteil P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der thurgauischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV TG) vorgesehenen Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim, wobei zwischen Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren, und anderen Pflegefamilien unterschieden wird (Ansatz von höchstens Fr.”
L'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI crée une exception au concept formel d'établissement : si une personne assurée est, par l'offiÎ AI, dans le cadre de l'indemnité pour impotent, classée comme résidente au sens de l'art. 42ter al. 2 LAI, elle est également considérée comme résidente pour le droit aux prestations complémentaires. La jurisprudenÎ relève que le Conseil fédéral a ainsi prévu une telle règle dérogatoire sans violer ni l'art. 8 Cst. (égalité de traitement / interdiction de discrimination) ni l'art. 9 Cst. (interdiction de l'arbitraire).
“pro Tag den Verlust des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 zu kompensieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht legte jedoch unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 und damit unter Bezugnahme auf BGE 146 V 322 zutreffend dar, der Bundesrat habe mit Art. 25a Abs. 2 ELV ohne Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG getroffen.”
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI institue une notion formelle et fédéralement déterminante de « Heim » : est considéré comme Heim un établissement qui est reconnu comme tel par un canton ou qui dispose d'une autorisation d'exploitation cantonale. Cette définition s'applique, en principe, partout où la LPC emploie le terme « Heim ».
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL.”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 191).”
Selon la pratique précitée, un établissement qui loue uniquement des chambres et propose éventuellement des prestations accessoires facultatives (p. ex. restauration, serviÎ de blanchisserie), sans prise en charge ni accompagnement, sans personnel responsable des résidents et sans espaces communs désignés, ne satisfait pas à la qualification formelle d'établissement au sens de l'art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI.
“Die D.________ ist unbestritten kein Heim im formellen Sinn (vgl. Art. 25a Abs. 1 ELV). Sie vermietet 36 Zimmer möbliert mit Bett, Tisch, Sitzgelegenheit sowie TV-Anschluss und bietet gewisse fakultative Nebenleistungen wie Verpflegung und Wäscheservice an (vgl. <....ch>). Die D.________ arbeitet gemäss eigenen Angaben eng mit den Sozialdiensten in und um ... zusammen. Gemeinschaftsräume werden keine ausgewiesen. Ebenso findet keine Betreuung oder Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner statt. Ein Arbeitsangebot oder ähnliche Betätigungen bzw. Beschäftigungen bestehen nicht. Personal, das ähnlich wie in einem Heim Verantwortung für die Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, ist nicht vorhanden. Die D.________ bewirbt ihr Angebot auf ihrer Homepage wie folgt: „...“ (vgl. <www.....ch>, Startseite). Die Beschwerdeführerin mietet in der D.________ ein Zimmer mit Dusche/WC auf der Etage. Weiter bezieht sie beschränkte Dienstleistungen in Form von Frühstück (von Montag bis Samstag) und Abendessen (von Montag bis Freitag). Überdies macht sie vom Wäscheservice Gebrauch (vgl. act.”
Une extension par analogie de la notion d'établissement (p. ex. selon le droit AVS/AI) à l'art. 25a al. 1 de l'OPC-AVS/AI ne se justifie pas selon la jurisprudenÎ. Décisive est la reconnaissanÎ cantonale ou une autorisation cantonale d'exploitation; une notion d'établissement plus large entraînerait des coûts accrus pour les cantons et n'est pas souhaitée par le législateur.
“Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. 7. Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.