Il y a dessaisissement de fortune lorsqu’une personne:
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OPC-AVS/AI art. 17b n. 4 Si, lors de cessions d'avoirs sans obligation juridique, la contrepartie reçue est inférieure à 90 % de la valeur de la prestation, cela constitue une renonciation patrimoniale au sens de l'art. 17b OPC-AVS/AI.
“Gemäss Art. 17b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit.”
L'octroi d'un prêt n'entraîne pas, en soi, une renonciation patrimoniale au sens de l'art. 17b OPC-AVS/AI, puisqu'il existe une créanÎ de remboursement. Une renonciation est toutefois à retenir lorsque, compte tenu des circonstances concrètes, il fallait déjà, au moment de la conclusion du contrat, s'attendre à ce que le prêt ne soit pas remboursé. À titre d'exemples, la jurisprudenÎ évoque l'abandon délibéré de biens ainsi que la prise de risques de pertes importantes, engagés par négligenÎ et prévisibles au début de l'investissement.
“11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vor dem 31. Dezember 2020 jährlich mehr als 10 % seines Vermögens verbraucht. Dies hat vorliegend aber keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer, da gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das nach Inkrafttreten der Änderung, also nach dem 1. Januar 2021 verbraucht worden ist. 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Gewährung eines Darlehens für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand sei jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies sei der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar gewesen ist.”
“11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vor dem 31. Dezember 2020 jährlich mehr als 10 % seines Vermögens verbraucht. Dies hat vorliegend aber keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer, da gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das nach Inkrafttreten der Änderung, also nach dem 1. Januar 2021 verbraucht worden ist. 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Gewährung eines Darlehens für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand sei jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies sei der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar gewesen ist.”
Citation : OPC-AVS/AI art. 17b ch. 2 Selon l'art. 17b OPC-AVS/AI, il y a renonciation patrimoniale lorsque des actifs sont cédés sans obligation juridique et que la contrepartie représente moins de 90 % de la valeur de la prestation. Le montant de la renonciation correspond à la différenÎ entre la valeur de la prestation et la valeur de la contrepartie (cf. art. 17c OPC-AVS/AI).
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 10 und Art. 11 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt, welche für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird, so dass es angerechnet wird, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Art. 17b ELV besagt, dass ein Vermögensverzicht vorliegt, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit.”
“Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit.”
“Art. 17b ELV präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit.”
“Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person: Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht; oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538).”
“30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art.”
Une renonciation à des avoirs existe, selon l'art. 17b OPC-AVS/AI, notamment lorsque des avoirs sont aliénés sans obligation juridique et que la contre‑prestation est inférieure à 90 % de la valeur de l'actif.
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