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Vor einem statistischen Vergleich ist zu prüfen, ob der Referenzwert der Vergleichsgruppe auf den nach Art. 56 Abs. 5 KVG festzulegenden tarifvertraglichen Standards beruht; diese Standards sollen gewährleisten, dass die Versorgung qualitativ hochstehend, zweckmässig und wirtschaftlich erfolgt. Das entsprechend bereinigte Ergebnis eines Durchschnittskostenvergleichs kann grundsätzlich Grundlage einer Rückforderung bilden. Die Bestimmung einer allfälligen Toleranzmarge sowie etwaige Korrekturen wegen besonderer Umstände bleiben einer Einigung der Tarifpartner bzw. dem pflichtgemässen Ermessen des Schiedsgerichts (Art. 89 KVG) vorbehalten.
“Verhielte es sich tatsächlich so, entspräche ein solches unwirtschaftliches Handeln allenfalls einem verbreiteten Muster. Deshalb wäre vor einem entsprechenden statistischen Vergleich unter Umständen zu prüfen, ob der Referenzwert der Vergleichsgruppe auf den tarifvertraglich festzulegenden (Art. 56 Abs. 5 KVG) Standards beruht, nach denen das Ziel einer qualitativ hochstehenden Versorgung im betreffenden Bereich auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise erreicht werden soll (vgl. für den Bereich der Qualitätssicherung Art. 58a Abs. 3 KVG; vgl. PETROV, Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitskontrolle nach KVG, S. 157 Rz. 396). Das entsprechend bereinigte Ergebnis des Durchschnittskostenvergleichs kann prinzipiell Grundlage einer Rückforderung bilden. Einer Einigung der Tarifpartner resp. dem pflichtgemässen Ermessen des Schiedsgerichts (Art. 89 KVG) überlassen blieben die Bestimmung einer allfälligen Toleranzmarge sowie etwaige Korrekturen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall, jedenfalls solange allein auf die durchschnittliche Tarifanwendung des Leistungserbringers und einer Vergleichsgruppe abgestellt - und nicht nach Krankheitsbildern differenziert - wird.”
“Verhielte es sich tatsächlich so, entspräche ein solches unwirtschaftliches Handeln allenfalls einem verbreiteten Muster. Deshalb wäre vor einem entsprechenden statistischen Vergleich unter Umständen zu prüfen, ob der Referenzwert der Vergleichsgruppe auf den tarifvertraglich festzulegenden (Art. 56 Abs. 5 KVG) Standards beruht, nach denen das Ziel einer qualitativ hochstehenden Versorgung im betreffenden Bereich auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise erreicht werden soll (vgl. für den Bereich der Qualitätssicherung Art. 58a Abs. 3 KVG; vgl. PETROV, Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitskontrolle nach KVG, S. 157 Rz. 396). Das entsprechend bereinigte Ergebnis des Durchschnittskostenvergleichs kann prinzipiell Grundlage einer Rückforderung bilden. Einer Einigung der Tarifpartner resp. dem pflichtgemässen Ermessen des Schiedsgerichts (Art. 89 KVG) überlassen blieben die Bestimmung einer allfälligen Toleranzmarge sowie etwaige Korrekturen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall, jedenfalls solange allein auf die durchschnittliche Tarifanwendung des Leistungserbringers und einer Vergleichsgruppe abgestellt - und nicht nach Krankheitsbildern differenziert - wird.”
“Verhielte es sich tatsächlich so, entspräche ein solches unwirtschaftliches Handeln allenfalls einem verbreiteten Muster. Deshalb wäre vor einem entsprechenden statistischen Vergleich unter Umständen zu prüfen, ob der Referenzwert der Vergleichsgruppe auf den tarifvertraglich festzulegenden (Art. 56 Abs. 5 KVG) Standards beruht, nach denen das Ziel einer qualitativ hochstehenden Versorgung im betreffenden Bereich auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise erreicht werden soll (vgl. für den Bereich der Qualitätssicherung Art. 58a Abs. 3 KVG; vgl. PETROV, Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitskontrolle nach KVG, S. 157 Rz. 396). Das entsprechend bereinigte Ergebnis des Durchschnittskostenvergleichs kann prinzipiell Grundlage einer Rückforderung bilden. Einer Einigung der Tarifpartner resp. dem pflichtgemässen Ermessen des Schiedsgerichts (Art. 89 KVG) überlassen blieben die Bestimmung einer allfälligen Toleranzmarge sowie etwaige Korrekturen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall, jedenfalls solange allein auf die durchschnittliche Tarifanwendung des Leistungserbringers und einer Vergleichsgruppe abgestellt - und nicht nach Krankheitsbildern differenziert - wird.”
Im vorliegenden Entscheid wurde die OKP‑Zulassung von A.________ am 16. November 2022 ohne spezifische Auflagen erteilt; lediglich auf die Pflicht zur Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung (Art. 58a KVG bzw. die vom Bundesrat festgelegten Regeln bei Fehlen eines Qualitätsvertrags) wurde hingewiesen.
“Vorliegend ist die OKP-Zulassung von A.________ nicht strittig. Diese wurde ihr am 16. November 2022 ohne spezifische Auflagen bzw. (lediglich) mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung gemäss dem vom Bundesrat genehmigten Qualitätsvertrag im Sinn von Art. 58a KVG oder – beim Fehlen eines Qualitätsvertrags – den vom Bundesrat festgelegten Regeln erteilt. Die DIGE hat hierfür eine Gebühr von Fr. 300.-- gestützt unter anderem auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung "Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung" (SRL Nr. 681) belastet, wonach für einen Entscheid eines Departements oder einer Dienststelle eine Spruchgebühr von mindestens Fr. 200.-- bezogen werden kann. Zu prüfen ist nach dem vorstehend Ausgeführten, ob dieser Gebührenbezug mit der nationalen Binnenmarktgesetzgebung vereinbar ist. Art. 3 Abs. 4 BGBM sieht insbesondere ein kostenloses Verfahren vor, wenn über Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt zu entscheiden ist, weshalb nach Ansicht der WEKO die Gebührenerhebung nicht zulässig gewesen sei. Relevant ist deshalb, ob hier eine Konstellation zu beurteilen ist, die eine (mögliche) Zugangsbeschränkung zum Gegenstand hat, mithin ob das BGBM anwendbar ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Analog zur mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 305/7H 22 315 vom 16.”