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Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage darf der Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung nicht durch Verordnung neue kantonale Finanzpflichten im Zusammenhang mit Art. 66 KVG begründen. Insbesondere fehle in Art. 66 Abs. 2 KVG eine formell-gesetzliche Definition der «Bruttokosten»; die allgemeine Verordnungskompetenz reiche nicht aus, um über eine verordnungsrechtliche Verknüpfung (z. B. Berücksichtigung von Prämienausgleichen) faktisch neue Pflichten für die Kantone zu schaffen. Entsprechende verordnungsrechtliche Zuordnungen sind nach dieser Rechtsprechung nicht anwendbar.
“So würden sehr wohl Pflichten in Höhe von fast 1 Million Franken für den Kanton Basel-Stadt entstehen, wenn die Prämienausgleiche ohne ausreichende gesetzliche Grundlage mitberücksichtigt werden sollten. So werde in der Vernehmlassung auch der Mangel aufgeführt, dass es in Art. 66 Abs. 2 KVG an einer formell-gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP fehle. Dies treffe zwar zu, jedoch sei die Definition auf Verordnungsstufe in Art. 2 Abs. 1 Bst. d VPVK erfolgt. Dort sei der Prämienausgleich eben nicht aufgeführt, sondern nur das Prämiensoll, welches sich auf die im ordentlichen Verfahren genehmigten Prämien beziehe. Die allgemeine Verordnungskompetenz des Bundesrats und der Bundesbehörden reiche nicht aus, um auf Verordnungsebene neue Pflichten für den Kanton zu begründen und den Mangel der fehlenden gesetzlichen Grundlage zu kompensieren. Angesichts der Bedeutung und Konsequenz für die Kantone könne auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Der Kompensationsmechanismus, nämlich die sachfremde Verknüpfung der zwei unterschiedlichen Rechtsbereiche «Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG» und «Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG», könne ohne ausreichende gesetzliche Grundlage nicht einfach auf Verordnungsstufe herbeigeführt werden. Art. 3 Abs. 4bis VPVK sei gesetzeswidrig und vom Verordnungsgeber nicht anzuwenden (BVGer-act. 8 Ziff. III.B Rz. 16 ff.).”
“So würden sehr wohl Pflichten in Höhe von fast 1 Million Franken für den Kanton Basel-Stadt entstehen, wenn die Prämienausgleiche ohne ausreichende gesetzliche Grundlage mitberücksichtigt werden sollten. So werde in der Vernehmlassung auch der Mangel aufgeführt, dass es in Art. 66 Abs. 2 KVG an einer formell-gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP fehle. Dies treffe zwar zu, jedoch sei die Definition auf Verordnungsstufe in Art. 2 Abs. 1 Bst. d VPVK erfolgt. Dort sei der Prämienausgleich eben nicht aufgeführt, sondern nur das Prämiensoll, welches sich auf die im ordentlichen Verfahren genehmigten Prämien beziehe. Die allgemeine Verordnungskompetenz des Bundesrats und der Bundesbehörden reiche nicht aus, um auf Verordnungsebene neue Pflichten für den Kanton zu begründen und den Mangel der fehlenden gesetzlichen Grundlage zu kompensieren. Angesichts der Bedeutung und Konsequenz für die Kantone könne auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Der Kompensationsmechanismus, nämlich die sachfremde Verknüpfung der zwei unterschiedlichen Rechtsbereiche «Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG» und «Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG», könne ohne ausreichende gesetzliche Grundlage nicht einfach auf Verordnungsstufe herbeigeführt werden. Art. 3 Abs. 4bis VPVK sei gesetzeswidrig und vom Verordnungsgeber nicht anzuwenden (BVGer-act. 8 Ziff. III.B Rz. 16 ff.).”
Art. 66 Abs. 1 KVG betrifft den Bundesbeitrag an die Kantone zur Verbilligung der Prämien. Die Prämienverbilligungen werden demnach von den Kantonen getragen und nicht von den Krankenkassen.
“Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September 2020, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien der vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt war, (vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF”
“Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2021, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und weiteren Gebühren, die vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt waren, sowie um eine Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Überschüssen (vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF”
“Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2021, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und weiteren Gebühren, die vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt waren, sowie um eine Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Überschüssen (vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF”
Die Vorinstanz hat die Delegation nach Ansicht des BVGer zu weit ausgelegt. Aus Art. 66 Abs. 3 KVG lasse sich keine Ermächtigung ableiten, die auch nachträgliche Ausgleiche nach Art. 17 KVAG per Verordnung zu regeln. Damit fehle es an den im Delegationsrecht geforderten Grundzügen der zu übertragenden Materie; der Kompensationsmechanismus werde nicht im formellen Gesetz (Art. 66 Abs. 3 KVG) geregelt, und Art. 17 KVAG enthalte keinen Verweis auf Art. 66 KVG. Zudem erfülle die Regelung in Art. 3 Abs. 4bis VPVK nach Auffassung des Gerichts nicht die Voraussetzungen einer blossen Vollziehungsverordnung.
“Dazu führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz halte in der angefochtenen Verfügung fest, es handle sich um eine «gesetzesvollziehende Verordnung». Ihrer Ansicht nach sei jedoch aufgrund von Art. 66 Abs. 3 und Art. 96 KVG von einer Gesetzesdelegation beziehungsweise von einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen von der Legislative an die Exekutive auszugehen. Die nähere Prüfung von Art. 3 Abs. 4bis VPVK zeige, dass die Voraussetzungen einer Gesetzesdelegation nicht erfüllt seien: So erfolge nach Art. 66 Abs. 3 KVG die Festlegung des Bundesbeitrags pro Kanton gemäss dem Wohnbevölkerungsanteil und der Anzahl Versicherter nach Art. 65a Bst. a KVG, und dieser solle nach Art. 3 Abs. 6 VPVK auf der Grundlage der genehmigten Prämientarife nach Art. 16 KVAG ermittelt werden. Es lasse sich aus diesen Regelungen keine Ermächtigung herauslesen, welche auch nachträgliche Ausgleiche gemäss Art. 17 KVAG infolge wesentlich höherer Prämieneinnahmen erfassen sollen. Die Delegation auf nachträgliche Ausgleiche gemäss Art. 17 KVAG auszudehnen, sei eine unzulässige Ausweitung des in Art. 66 Abs. 3 KVG genau umschriebenen Sachgebietes und den Aufteilungskriterien. So seien die Grundzüge der zu delegierenden Materie, nämlich die Kompensation durch den Kanton von zu viel geleisteten Bundesbeiträgen nach einem fakultativen Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, nicht im Gesetz enthalten. Die blosse gesetzliche Regelung von Art. 17 KVAG reiche nicht aus und beinhalte auch keinen Verweis auf Art. 66 KVG. Der Kompensationsmechanismus müsste in einem formellen Gesetz beziehungsweise in Art. 66 KVG selbst enthalten sein und nicht nur in der Verordnung. Überdies wären auch die Voraussetzungen gemäss einer Vollziehungsverordnung nicht erfüllt: Die Regelung von Art. 3 Abs. 4bis VPVK beinhalte für den rechtsunterworfenen Kanton zusätzliche, belastende Bestimmungen, welche über die blosse Konkretisierung des Verfahrens hinausgehen würden (BVGer-act. 1 Ziff. III.B Rz. 11 ff.).”
Der Bundesbeitrag wird im Jahr x-1 für das Jahr x festgesetzt; die Berechnung erfolgt anhand der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter Berücksichtigung der Jahre x-4 bis x-2. Der Beitrag wird auf die Kantone verteilt und im Jahr x in drei Tranchen ausbezahlt.
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl.”
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl.”
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl.”
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl.”
Art. 66 Abs. 3 KVG regelt die Festsetzung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag abschliessend nach der Wohnbevölkerung der Kantone und der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG. Eine Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG nicht vorgesehen; aus dem Wortlaut ergeben sich keine Hinweise auf einen vom Bundesrat zu nutzenden Spielraum für entsprechende Abzüge.
“1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1-4 VPKV erliess. Erst mit Erlass des KVAG sowie der KVAV im Jahr 2016 wurde der vorliegend umstrittene Art.”
“Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1-4 VPKV erliess. Erst mit Erlass des KVAG sowie der KVAV im Jahr 2016 wurde der vorliegend umstrittene Art. 3 Abs. 4bis VPVK eingefügt, ohne dass gleichzeitig eine Anpassung von Art. 66 KVG erfolgte.”
Prämienverbilligungen werden von den Kantonen getragen; die Kantone erhalten hierzu einen Beitrag des Bundes (Art. 66 Abs. 1 KVG). In der zitierten Rechtssache handelt es sich nicht um eine Rückforderung der Verbilligung, sondern um eine Nachforderung desjenigen Teils der Krankenkassenprämien, der zuvor durch die Prämienverbilligung gedeckt war.
“Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September 2020, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien der vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt war, (vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF”
Der Begriff der "Bruttokosten der OKP" in Art. 66 Abs. 2 KVG ist im Gesetzestext nicht weiter definiert. Der Bundesrat hat diesen Begriff gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert; die bundesrätliche Regelung ist für die Berechnung und die Verteilung der Kantonsanteile (vgl. Art. 3 VPVK) massgeblich.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Ein kantonaler Prämienausgleich kann bei der Berechnung des Bundesbeitrags berücksichtigt werden. Die massgeblichen Kennzahlen zur Bestimmung der Bruttokosten sind in Art. 66 Abs. 2 KVG nicht ausdrücklich geregelt. Da der Bundesrat mit der Ermittlung der Bruttokosten beauftragt ist, erstreckt sich diese Befugnis nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Berücksichtigung einer entsprechenden Verringerung (z. B. durch Prämienausgleich).
“4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen.”
Der Bundesrat hat die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 der Verordnung über die Verteilung des Bundesbeitrags an die Kantone (VPVK) geregelt.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Ein allfälliger Prämienausgleich nach Art. 17 KVAG wird nicht in die gesetzliche Bemessungsgrundlage der Bruttokosten gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG einbezogen und ist demnach nicht von den Bruttokosten abzuziehen. Art. 3 Abs. 4bis VPVK ist nach dem Titel und der systematischen Auslegung der Regelung der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone gewidmet und dient nicht der Berechnung oder Reduktion der Bruttokosten. Ebenso deckt Art. 66 Abs. 3 KVG nach dem zitierten Wortlaut und der gewählten Verteilungsregelung des Gesetzes nicht die Berücksichtigung eines solchen Prämienausgleichs.
“Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art.”
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient.”
“Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art.”
Die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden durch das BAG für ein Kalenderjahr auf der Grundlage bestimmter Masszahlen (z. B. Durchschnittsprämie, Versichertenbestand, Prämiensoll, Kostenbeteiligung) nach der im VPVK geregelten Formel berechnet. Der Bundesbeitrag (Art. 66 Abs. 2 KVG) bemisst sich auf dieser BAG‑Berechnung der Bruttokosten für das jeweilige Kalenderjahr.
“Die Bruttokosten (der OKP) nach Art. 66 Abs. 2 KVG werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Durchschnittsprämie (P), Versichertenbestand (V), geschätzter Versichertenbestand (Vest), Prämiensoll (PS) und Kostenbeteiligung (KB). Die Bruttokosten (B) werden durch das BAG für ein Kalenderjahr (x) mit der folgenden Formel berechnet (Art. 2 Abs. 9 VPVK):”
“Die Bruttokosten (der OKP) nach Art. 66 Abs. 2 KVG werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Durchschnittsprämie (P), Versichertenbestand (V), geschätzter Versichertenbestand (Vest), Prämiensoll (PS) und Kostenbeteiligung (KB). Die Bruttokosten (B) werden durch das BAG für ein Kalenderjahr (x) mit der folgenden Formel berechnet (Art. 2 Abs. 9 VPVK):”
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG die Berechnung der Kantonsanteile in der Verordnung (Art. 3 VPVK) geregelt; diese bemisst die Anteile nach Wohnbevölkerung und nach der Anzahl der Versicherten.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Bei der Berechnung des Bundesbeitrags nach Art. 66 KVG ist die Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich zu berücksichtigen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Prämienausgleich (Art. 17 f. KVAG) und insbesondere Art. 3 Abs. 4bis VPVK als Ausführungsbestimmung den Umfang der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beeinflussen und daher in sachlichem Zusammenhang mit Art. 66 KVG stehen.
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
Die Kantone verfügen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung über einen weiten Gestaltungsfreiraum; die hierzu erlassenen kantonalen Regelungen gelten als autonomes Kantonsrecht und werden vom Bundesgericht nur unter dem engen Arbitraritätsmassstab überprüft. (Bezug zu Art. 66: Die Rechtsprechung stellt zudem fest, dass die jährlichen Subsides des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 66 grundsätzlich auszuzahlen sind, ohne dass der Bund die Begriffsprägung der «assurés de condition économique modeste» vorgibt.)
“Selon l'art. 65 LAMal, les cantons accordent des réductions de primes aux assurés de condition économique modeste (al. 1); les réductions sont fixées de telle manière que les subsides annuels de la Confédération et des cantons au sens de l'art. 66 LAMal soient en principe versés intégralement (al. 2). La jurisprudence rendue à propos de l'art. 65 al. 1 LAMal considère que les cantons jouissent d'une grande liberté dans l'aménagement de la réduction des primes, dans la mesure où ils peuvent définir de manière autonome ce qu'il faut entendre par "condition économique modeste". En effet, les conditions auxquelles sont soumises les réductions des primes ne sont pas réglées par le droit fédéral, du moment que le législateur a renoncé à préciser la notion d'"assurés de condition économique modeste". Aussi, les règles édictées par les cantons en matière de réduction des primes dans l'assurance-maladie constituent du droit cantonal autonome (ATF 131 V 202 consid. 3.2.2; 125 V 183 consid. 2b), que le Tribunal fédéral n'examine que sous l'angle restreint de l'arbitraire (cf. ATF 144 II 313 consid. 5.3; 134 II 207 consid. 2; arrêts 2C_686/2018 du 21 janvier 2019 consid. 4; 2C_1117/2018 du 17 décembre 2018 consid. 4.2).”
Ein allfälliger Prämienausgleich nach Art. 17 KVAG wird nicht in die Schätzung der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einbezogen und ist deshalb bei der Berechnung des Bundesbeitrags nach Art. 66 Abs. 2 KVG nicht zu berücksichtigen.
“Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art.”
Der Bundesbeitrag wird im Jahr x-1 für das Jahr x festgesetzt; die Berechnung stützt sich auf die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Jahre x‑4 bis x‑2. Der festgesetzte Beitrag wird den Kantonen im Jahr x in drei Tranchen ausbezahlt.
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl.”
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl.”
Die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK anhand bestimmter Masszahlen (Durchschnittsprämie P, Versichertenbestand V, geschätzter Versichertenbestand Vest, Prämiensoll PS und Kostenbeteiligung KB) berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermittelt die Bruttokosten für ein Kalenderjahr anhand der in Art. 2 Abs. 9 VPVK vorgesehenen konkreten Formel.
“Die Bruttokosten (der OKP) nach Art. 66 Abs. 2 KVG werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Durchschnittsprämie (P), Versichertenbestand (V), geschätzter Versichertenbestand (Vest), Prämiensoll (PS) und Kostenbeteiligung (KB). Die Bruttokosten (B) werden durch das BAG für ein Kalenderjahr (x) mit der folgenden Formel berechnet (Art. 2 Abs. 9 VPVK):”
Nach Art. 66 KVG kann der Bundesrat die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermitteln und die Berechnung des Bundesbeitrags sowie dessen Aufteilung auf die Kantone regeln. Art. 3 Abs. 4bis VPVK ist nach der zitierten Rechtsprechung als gesetzeskonkretisierende Verordnungsbestimmung und nicht als gesetzesvertretende Delegation zu qualifizieren. Dabei kann der Bundesrat bei der Ermittlung der Bruttokosten einen Abzug (insbesondere im Zusammenhang mit einem kantonalen Prämienausgleich) berücksichtigen; die Bestimmung begründet nach Ansicht der Vorinstanz keine neue Pflicht zu Lasten der Kantone.
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte.”
“4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte.”
“Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte.”
Die Regelung in Art. 66 KVG lässt dem Bundesrat die konkrete Berechnung der Bruttokosten offen. Nach Rechtsprechung ist eine derartige Delegation zulässig, weil das Gesetz keine Definition bzw. Berechnungsvorschrift enthält und die Übertragung sich auf ein eng umschriebenes Sachgebiet beschränkt (Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung und dessen Aufteilung auf die Kantone).
“Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
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